Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 6.5 Altersrente für besonders langjährige Versicherte
- 6.6 Hinzuverdienstgrenzen beiden vorgezogenen Altersrenten
- 6.6.1 Arbeitsentgelt
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
6.6 Hinzuverdienstgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten Zusätzlich zur Erfüllung der jeweils vorgeschriebenen Wartezeit und der übrigen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen gilt für sämtliche vorgezogenen Altersrenten, dass ein Anspruch auf die se Renten von vornherein ausgeschlossen ist, wenn ein neben der Rente bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen bestimmte monatliche Hinzuverdienstgrenzen überschreitet (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Der Versicherte muss seine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit also nicht vollständig aufgeben, um eine vor gezogene Altersrente beziehen zu können. Sein Verdienst muss sich lediglich ab Beginn der Rente in den maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen bewegen. Bei der Prüfung, ob rentenschädliche Einkünfte vorliegen, kommt es darauf an, ob die Einkünfte während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente erzielt worden sind. Es handelt sich hierbei um eine sog. negative Anspruchsvoraussetzung, die der einzelne Versicherte nachweisen muss, wenn er seinen Anspruch auf vorgezogene Altersrente geltend machen will. Ist ihm dieser Nach weis nicht möglich, kann er keine vorgezogene Altersrente erhalten. Möchte ein Versicherter eine vorgezogene Altersrente als Vollrente beziehen, gilt für alle Versicherten gleichermaßen eine allgemeine Hinzuverdienstgrenze. Beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente als Teilrente werden die für jeden einzelnen Versicherten maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen in Abhängigkeit von der Höhe der Teilrente individuell bestimmt (§ 34 Abs. 3 SGB VI). Bei der Prüfung, ob die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, werden alle als Hinzu verdienst zu berücksichtigenden Einkünfte zusammengerechnet. Hinzuverdienstgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten gibt es des halb, weil durch den Bezug dieser Renten das vorzeitige Ausscheiden des einzelnen Versicherten aus dem Arbeitsprozess ermöglicht werden soll. Arbeitet ein Versicherter jedoch weiter, ist er je nach Höhe des von ihm erzielten Verdienstes auch nur auf einen entsprechend geringeren Teil der Altersrente angewiesen. Mit Ablauf des Monats, in dem der Bezieher einer vorgezogenen Altersrente die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht hat (vgl. hierzu auch Ziff. 7), darf er unbeschränkt hinzuverdienen. Insofern ist er dann dem Bezieher einer Regelaltersrente gleichgestellt, für den von vornherein keine Hinzuverdienstgrenzen gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist derjenige, der eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, jedoch verpflichtet, als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Einkünfte umgehend dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587