Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6.6 Hinzuverdienstgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten Zusätzlich zur Erfüllung der jeweils vorgeschriebenen Wartezeit und der übrigen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen gilt für sämtliche vorgezogenen Altersrenten, dass ein Anspruch auf die se Renten von vornherein ausgeschlossen ist, wenn ein neben der Rente bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen bestimmte monatliche Hinzuverdienstgrenzen überschreitet (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Der Versicherte muss seine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit also nicht vollständig aufgeben, um eine vor gezogene Altersrente beziehen zu können. Sein Verdienst muss sich lediglich ab Beginn der Rente in den maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen bewegen. Bei der Prüfung, ob rentenschädliche Einkünfte vorliegen, kommt es darauf an, ob die Einkünfte während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente erzielt worden sind. Es handelt sich hierbei um eine sog. negative Anspruchsvoraussetzung, die der einzelne Versicherte nachweisen muss, wenn er seinen Anspruch auf vorgezogene Altersrente geltend machen will. Ist ihm dieser Nach weis nicht möglich, kann er keine vorgezogene Altersrente erhalten. Möchte ein Versicherter eine vorgezogene Altersrente als Vollrente beziehen, gilt für alle Versicherten gleichermaßen eine allgemeine Hinzuverdienstgrenze. Beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente als Teilrente werden die für jeden einzelnen Versicherten maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen in Abhängigkeit von der Höhe der Teilrente individuell bestimmt (§ 34 Abs. 3 SGB VI). Bei der Prüfung, ob die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, werden alle als Hinzu verdienst zu berücksichtigenden Einkünfte zusammengerechnet. Hinzuverdienstgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten gibt es des halb, weil durch den Bezug dieser Renten das vorzeitige Ausscheiden des einzelnen Versicherten aus dem Arbeitsprozess ermöglicht werden soll. Arbeitet ein Versicherter jedoch weiter, ist er je nach Höhe des von ihm erzielten Verdienstes auch nur auf einen entsprechend geringeren Teil der Altersrente angewiesen. Mit Ablauf des Monats, in dem der Bezieher einer vorgezogenen Altersrente die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht hat (vgl. hierzu auch Ziff. 7), darf er unbeschränkt hinzuverdienen. Insofern ist er dann dem Bezieher einer Regelaltersrente gleichgestellt, für den von vornherein keine Hinzuverdienstgrenzen gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist derjenige, der eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, jedoch verpflichtet, als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Einkünfte umgehend dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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