Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


6.6.1 Arbeitsentgelt Als möglicherweise rentenschädliches Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung kommen grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers in Frage, die auch als Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung in der gesetzlichen RV zugrunde zu legen sind (vgl. BSG v.6.3.2003 - B 4 RA 8/02 -). Es spielt jedoch keine Rolle, ob die ausgeübte Beschäftigung versicherungspflichtig ist. Daher sind im Wesentlichen neben allen laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen (wie z.B. Löhne und Gehälter, Urlaubsgelder oder Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld), z.B. auch die Bezüge aus einem Beamtenverhältnis als Arbeitsentgelt anzusehen, das bei den Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt werden muss. Entscheidend für die Beurteilung, ob die maßgebliche Hinzuverdienst grenze eingehalten wird, ist immer, wie viel ein Versicherter tatsächlich in einem Kalendermonat an Arbeitsentgelt erhalten hat. Das für eine nur teilweise Beschäftigung in einem Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt wird also nicht auf einen „Monatsbetrag\" hochgerechnet. Steht dem Versicherten aufgrund seines mit dem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsvertrages ein bestimmtes monatliches Entgelt (ggf. einschl. der tarifvertraglich garantierten Zusatzleistungen) zu, das die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten würde, kann der Versicherte nicht auf den Teil des Entgelts verzichten, der über dem Grenzwert liegt. Ein derartiger Verzicht wäre rechtsmissbräuchlich und wird daher vom Rentenversicherungsträger zu Recht nicht beachtet (BSG v. 20.1.1976 - 5 RJ 119/75 -). Wird die Altersrente auf das Arbeitsentgelt angerechnet, oder gilt das Arbeitsentgelt als Vorschuss auf die vorgezogene Altersrente, handelt es sich um rentenunschädlichen Hinzuverdienst. Die Entscheidung darüber, ob die Altersrente auf das Arbeitsentgelt angerechnet wird oder das Arbeitsentgelt als Vorschuss auf die Rente gilt, trifft regelmäßig der Arbeitgeber aufgrund der für ihn geltenden tarifrechtlichen Vorschriften (z.B. TVöD für öffentliche Arbeitgeber) oder sonstigen Vereinbarungen. Wenn der Versicherte in den letzten Monaten seiner Beschäftigung von der Arbeit befreit wird, aber dennoch auch weiterhin den vollen Verdienst in Höhe seines bisherigen Arbeitsentgelts erzielt, kommt es darauf an, wann das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich endet. Solange das der Beschäftigung zugrundeliegende Dienst- oder Arbeitsverhältnis und der sich daraus ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des vertragsmäßigen Entgelts fortbesteht, kann der Arbeitgeber auch grundsätzlich über die Arbeitskraft des Versicherten verfügen und bestimmen. Hier muss sich das gezahlte Entgelt daher auch in den Grenzen des zulässigen Hinzuverdienstes bewegen, um für den Anspruch auf vor gezogene Altersrente nicht rentenschädlich zu sein. Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, stellen kein Arbeitsentgelt dar, das im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen zu beachten ist und schließen daher - unabhängig von ihrer Höhe - den Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente nicht aus. Zahlungen, die der Arbeitgeber frei willig oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung für die Zeit nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt hat (z.B. Werkspensionen, laufende oder einmalige Entlassungsabfindungen), berühren den Anspruch auf die vorgezogene Altersrente regelmäßig ebenfalls nicht. Ebenso rentenunschädlich sind z.B. Renten aus der gesetzlichen RV sowie Betriebsrenten und beamtenrechtliche Pensionen. Urlaubsabgeltungen, die ausnahmsweise nach Beendigung des vor dem Beginn der Altersrente aufgegebenen Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden, gehören regelmäßig zum aufgegebenen Beschäftigungsverhältnis und sind daher nicht rentenschädlich. Entgelte, die ein behinderter Mensch in einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen erzielt oder von einem anderen Träger der in § 1 S. 1 Nr.2 SGB VI genannten Einrichtungen erhält, sind ebenfalls nicht rentenschädlich. Wird ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV), d.h. zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR erzielt, stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den rentenschädlichen Hinzu verdienst dar. Die ggf. der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte beitragspflichtige Einnahme i.S. des §163 Abs. 10 SGB VI ist dagegen unbeachtlich, auch wenn sie vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweicht.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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