Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6.6.1 Arbeitsentgelt Als möglicherweise rentenschädliches Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung kommen grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers in Frage, die auch als Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung in der gesetzlichen RV zugrunde zu legen sind (vgl. BSG v.6.3.2003 - B 4 RA 8/02 -). Es spielt jedoch keine Rolle, ob die ausgeübte Beschäftigung versicherungspflichtig ist. Daher sind im Wesentlichen neben allen laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen (wie z.B. Löhne und Gehälter, Urlaubsgelder oder Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld), z.B. auch die Bezüge aus einem Beamtenverhältnis als Arbeitsentgelt anzusehen, das bei den Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt werden muss. Entscheidend für die Beurteilung, ob die maßgebliche Hinzuverdienst grenze eingehalten wird, ist immer, wie viel ein Versicherter tatsächlich in einem Kalendermonat an Arbeitsentgelt erhalten hat. Das für eine nur teilweise Beschäftigung in einem Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt wird also nicht auf einen „Monatsbetrag\" hochgerechnet. Steht dem Versicherten aufgrund seines mit dem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsvertrages ein bestimmtes monatliches Entgelt (ggf. einschl. der tarifvertraglich garantierten Zusatzleistungen) zu, das die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten würde, kann der Versicherte nicht auf den Teil des Entgelts verzichten, der über dem Grenzwert liegt. Ein derartiger Verzicht wäre rechtsmissbräuchlich und wird daher vom Rentenversicherungsträger zu Recht nicht beachtet (BSG v. 20.1.1976 - 5 RJ 119/75 -). Wird die Altersrente auf das Arbeitsentgelt angerechnet, oder gilt das Arbeitsentgelt als Vorschuss auf die vorgezogene Altersrente, handelt es sich um rentenunschädlichen Hinzuverdienst. Die Entscheidung darüber, ob die Altersrente auf das Arbeitsentgelt angerechnet wird oder das Arbeitsentgelt als Vorschuss auf die Rente gilt, trifft regelmäßig der Arbeitgeber aufgrund der für ihn geltenden tarifrechtlichen Vorschriften (z.B. TVöD für öffentliche Arbeitgeber) oder sonstigen Vereinbarungen. Wenn der Versicherte in den letzten Monaten seiner Beschäftigung von der Arbeit befreit wird, aber dennoch auch weiterhin den vollen Verdienst in Höhe seines bisherigen Arbeitsentgelts erzielt, kommt es darauf an, wann das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich endet. Solange das der Beschäftigung zugrundeliegende Dienst- oder Arbeitsverhältnis und der sich daraus ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des vertragsmäßigen Entgelts fortbesteht, kann der Arbeitgeber auch grundsätzlich über die Arbeitskraft des Versicherten verfügen und bestimmen. Hier muss sich das gezahlte Entgelt daher auch in den Grenzen des zulässigen Hinzuverdienstes bewegen, um für den Anspruch auf vor gezogene Altersrente nicht rentenschädlich zu sein. Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, stellen kein Arbeitsentgelt dar, das im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen zu beachten ist und schließen daher - unabhängig von ihrer Höhe - den Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente nicht aus. Zahlungen, die der Arbeitgeber frei willig oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung für die Zeit nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt hat (z.B. Werkspensionen, laufende oder einmalige Entlassungsabfindungen), berühren den Anspruch auf die vorgezogene Altersrente regelmäßig ebenfalls nicht. Ebenso rentenunschädlich sind z.B. Renten aus der gesetzlichen RV sowie Betriebsrenten und beamtenrechtliche Pensionen. Urlaubsabgeltungen, die ausnahmsweise nach Beendigung des vor dem Beginn der Altersrente aufgegebenen Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden, gehören regelmäßig zum aufgegebenen Beschäftigungsverhältnis und sind daher nicht rentenschädlich. Entgelte, die ein behinderter Mensch in einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen erzielt oder von einem anderen Träger der in § 1 S. 1 Nr.2 SGB VI genannten Einrichtungen erhält, sind ebenfalls nicht rentenschädlich. Wird ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV), d.h. zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR erzielt, stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den rentenschädlichen Hinzu verdienst dar. Die ggf. der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte beitragspflichtige Einnahme i.S. des §163 Abs. 10 SGB VI ist dagegen unbeachtlich, auch wenn sie vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweicht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin