Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6.6.2 Arbeitseinkommen Als Arbeitseinkommen, das im Rahmen der Prüfung von Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen ist, gilt der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Die Bewertung, was als Arbeitseinkommen anzusehen ist, richtet sich also nach dem Einkommensteuerrecht. Es ist immer das Einkommen maßgebend, das nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt. Zu den Betriebsausgaben zählen auch die Werbungskosten, soweit sie tatsächlich in der Ausübung der selbständigen Tätigkeit begründet sind. Um sonstige nach dem Steuerrecht neben den Betriebsausgaben einschl. Werbungskosten absetzbare Sonderausgaben und Freibeträge darf das Arbeitseinkommen bei der Prüfung, ob die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen ein gehalten werden, jedoch nicht gemindert werden. Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung sind rentenunschädlich, soweit sie nicht als Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit resultieren. Damit entspricht das Arbeitseinkommen regelmäßig dem steuerrechtlichen Gewinn, der sich aus dem Steuerbescheid ergibt. Denn für selbständig Tätige steht außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG v. 3.5.2005 - B 13 RJ 8/04 R -). Das für einen bestimmten Zeitraum erzielte Arbeitseinkommen kann folglich erst im Nachhinein endgültig festgelegt werden. Aus diesem Grund stellt der Rentenversicherungsträger auf entsprechende Erklärung des Versicherten hin die Höhe des Arbeitseinkommens im Wegeeiner vorausschauenden Beurteilung fest. Ist eine Feststellung nicht eindeutig möglich, wird das Einkommen geschätzt (BSG v. 15.2.1977 - 11 RA 30/77 -). Dabei kommt es nur auf Einkünfte an, die der Versicherte aus der Erwerbstätigkeit voraus sichtlich erzielt, die er vom beabsichtigten Beginn der Altersrente an ausüben will. Einkünfte aus der Zeit davor bleiben unberücksichtigt. Zur vorausschauenden Beurteilung des Arbeitseinkommens werden die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die voraussichtlichen abzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind auch bei Selbständigen grundsätzlich monatlich zu prüfen. Dazu wird Monat für Monat das jeweils erzielte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit den maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen gegenübergestellt. Bei selbständig Tätigen lässt sich das monatliche Arbeitseinkommen allerdings nicht immer feststellen. In diesen Fällen kann das zulässige Arbeitseinkommen pauschalierend ermittelt wer den. Hierfür wird die Anzahl der Monate, in denen das Einkommen erarbeitet worden ist, mit den maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen multipliziert. Die so ermittelte „Gesamthinzuverdienstgrenze\" kann dann dem erzielten Arbeitseinkommen gegenübergestellt werden. Wurde eine vorausschauende Beurteilung vorgenommen, überprüft der Rentenversicherungsträger die darin enthaltenen Angaben, sobald durch die Finanzverwaltung das tatsächlich erzielte Einkommen fest gestellt und der entsprechende Einkommensteuerbescheid erteilt worden ist. Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit i.S. des § 15 SGB IV vorliegt, nicht an (vgl. BSG v. 23.1.2008-B 10 KR 1/07 R-).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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