Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6.6.2 Arbeitseinkommen Als Arbeitseinkommen, das im Rahmen der Prüfung von Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen ist, gilt der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Die Bewertung, was als Arbeitseinkommen anzusehen ist, richtet sich also nach dem Einkommensteuerrecht. Es ist immer das Einkommen maßgebend, das nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt. Zu den Betriebsausgaben zählen auch die Werbungskosten, soweit sie tatsächlich in der Ausübung der selbständigen Tätigkeit begründet sind. Um sonstige nach dem Steuerrecht neben den Betriebsausgaben einschl. Werbungskosten absetzbare Sonderausgaben und Freibeträge darf das Arbeitseinkommen bei der Prüfung, ob die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen ein gehalten werden, jedoch nicht gemindert werden. Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung sind rentenunschädlich, soweit sie nicht als Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit resultieren. Damit entspricht das Arbeitseinkommen regelmäßig dem steuerrechtlichen Gewinn, der sich aus dem Steuerbescheid ergibt. Denn für selbständig Tätige steht außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG v. 3.5.2005 - B 13 RJ 8/04 R -). Das für einen bestimmten Zeitraum erzielte Arbeitseinkommen kann folglich erst im Nachhinein endgültig festgelegt werden. Aus diesem Grund stellt der Rentenversicherungsträger auf entsprechende Erklärung des Versicherten hin die Höhe des Arbeitseinkommens im Wegeeiner vorausschauenden Beurteilung fest. Ist eine Feststellung nicht eindeutig möglich, wird das Einkommen geschätzt (BSG v. 15.2.1977 - 11 RA 30/77 -). Dabei kommt es nur auf Einkünfte an, die der Versicherte aus der Erwerbstätigkeit voraus sichtlich erzielt, die er vom beabsichtigten Beginn der Altersrente an ausüben will. Einkünfte aus der Zeit davor bleiben unberücksichtigt. Zur vorausschauenden Beurteilung des Arbeitseinkommens werden die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die voraussichtlichen abzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelt. Die Hinzuverdienstgrenzen sind auch bei Selbständigen grundsätzlich monatlich zu prüfen. Dazu wird Monat für Monat das jeweils erzielte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit den maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen gegenübergestellt. Bei selbständig Tätigen lässt sich das monatliche Arbeitseinkommen allerdings nicht immer feststellen. In diesen Fällen kann das zulässige Arbeitseinkommen pauschalierend ermittelt wer den. Hierfür wird die Anzahl der Monate, in denen das Einkommen erarbeitet worden ist, mit den maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen multipliziert. Die so ermittelte „Gesamthinzuverdienstgrenze\" kann dann dem erzielten Arbeitseinkommen gegenübergestellt werden. Wurde eine vorausschauende Beurteilung vorgenommen, überprüft der Rentenversicherungsträger die darin enthaltenen Angaben, sobald durch die Finanzverwaltung das tatsächlich erzielte Einkommen fest gestellt und der entsprechende Einkommensteuerbescheid erteilt worden ist. Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit i.S. des § 15 SGB IV vorliegt, nicht an (vgl. BSG v. 23.1.2008-B 10 KR 1/07 R-).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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