Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


6.6.3 Vergleichbares Einkommen Seit dem 1.12003 ist grundsätzlich auch ein während des Rentenbezuges erzieltes „vergleichbares Einkommen\" zu berücksichtigen. Hierzu gehören z.B. Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europaparlaments und Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B. für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre). Hier sind allerdings ggf. noch weitere Regelungen zu beachten (vgl. §§ 29 Abs. 2 AbgG, 13 Abs. 2 EuAbgG). Erhalten ausgeschiedene Abgeordnete, Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre aber wegen ihres ehemaligen Mandats Leistungen (z.B. Übergangsgeld, Altersentschädigung), ist dies kein rentenschädlicher Hinzuverdienst, weil es sich hier um reine Versorgungsleistungen handelt. Zum vergleichbaren Einkommen gehört auch das Vorruhestandsgeld i.S. des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Vorruhestandsgeld steht daher der Zahlung einer Altersrente nur dann nicht entgegen, wenn es sich im Rahmen der jeweils maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen hält. Vorruhestandsgelder sind in diesem Zusammenhang alle Leistungen, die der Arbeitgeber an ausgeschiedene Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Einzelvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung (z.B. Betriebsvereinbarung) zahlt. Ebenfalls hierzu berücksichtigen sind Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige gelten und steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (Versorgungsbezüge, die dieser Personenkreis erhält, gehören nicht zum rentenschädlichen Hinzuverdienst).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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