Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 6.7 Höhe der Hinzuverdienstgrenzen
- 6.8 Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen
- 7. Regelaltersrente
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
6.8 Überschreitender Hinzuverdienstgrenzen Werden die für den einzelnen Rentenbezieher festgestellten Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann das Auswirkungen auf den weiteren Bezug der jeweils in Anspruch genommenen Altersrente haben. Erhält ein Versicherter seine vorgezogene Altersrente als Vollrente, so bedeutet das Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze jedoch nicht zwangsläufig, dass der Anspruch auf die vorgezogene Altersrente vollständig entfällt. Nachdem der Rentenbezieher pflichtgemäß den- bereits feststehenden oder zu erwartenden - Hinzuverdienst dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet hat, prüft dieser, ob die Hinzuverdienstgrenzen für sämtliche Teilrentenarten überschritten werden oder ob der Grenzwert für eine niedrigere Teilrente eingehalten wird. Die niedrigere Teilrente wird immer vom Beginn des Monats an geleistet, von dem an der höhere Verdienst erzielt wird (§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Prüfung, ob weiterhin eine niedrigere Teilrente geleistet werden kann, geschieht ohne ausdrücklichen Antrag des Rentenbeziehers von Amts wegen. Erst wenn durch ein geringeres Einkommen in der Zukunft die Hinzuverdienstgrenzen für eine höhere Teilrente oder die Vollrente wieder eingehalten werden, muss der Rentenbezieher rechtzeitig einen erneuten Antrag auf die höhere Rente stellen. Der Beginn der höheren Rente hängt dann davon ab, in welchem Monat erstmals wieder das geringere Einkommen erzielt wird. Wird der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats mit dem geringeren Einkommen gestellt, kann die höhere Rente auch von diesem Zeitpunkt an geleistet werden, ansonsten erst von dem Monat an, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 100 Abs. 2 SGB VI). Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die geltenden Hinzuverdienst grenzen grundsätzlich zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Bezieht ein Versicherter seine vorgezogene Altersrente als Vollrente, bedeutet das z.B. bei einer Hinzuverdienstgrenze von 400,- EUR, dass zweimal bis zu einem Betrag von 800,- EUR hinzuverdient werden kann. Dies gilt ebenso beim Bezug der vorgezogenen Altersrente als Teilrente. Hier ist der Höchstbetrag das Doppelte der für die jeweilige Altersteilrente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGBVI). Dadurch soll sichergestellt werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die bisherige Rente in zwei Kalendermonaten in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden kann. Durch die Überschreitensmöglichkeit kann sich also keine höhere als die bisherige Rente ergeben. Der Grund für das Überschreiten spielt keine Rolle. So kann die Hinzuverdienstgrenze z.B. durch Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, aber auch durch Mehrarbeit überschritten werden(vgl. BSG v.31.1.2002 - B 13 RJ 33/01 R). Wird die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze mehr als zwei mal innerhalb eines Kalenderjahres überschritten, erfolgt die Prüfung der Überschreitensmöglichkeit in chronologischer Reihenfolge, d.h. es besteht keine Wahlmöglichkeit, welche Kalendermonate „bevorzugt\" berücksichtigt werden sollen. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Ziff. 4.3.2 entsprechend.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587