Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


8. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Mitarbeitende Gesellschafter einer GbR stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur GbR, wenn sie - wie es in aller Regel sein dürfte - persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Hinsichtlich der Haftung ist daher zu prüfen, ob die Gesellschafter für Dritte erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer • in Erscheinung treten (sog. Außengesellschaft) oder • nicht in Erscheinung treten (sog. Innengesellschaft). Anhand nach außen hin erkennbarer Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Außengesellschaft wird die persönliche unbeschränkte Haftung deutlich, die ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt. Bei der eher selten auftretenden Innengesellschaft bestehen gesellschaftsrechtliche Beziehungen nur im Innenverhältnis, so dass der mitarbeiten de Gesellschafter kein persönlich haftender Mitunternehmer, sondern stiller Teilhaber ist. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht ausgeschlossen. Der rein wirtschaftliche Einfluss der stillen Teilhaber ist rechtlich nicht bestimmbar und scheidet daher als Beurteilungskriterium aus. Auch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 26.5.1966 - 2 RU 178/64 - in: BSGE 25,51; SozR Nr. 43 zu § 537 a. F. RVO) wird jedoch ein Beschäftigungsverhältnis nicht schon dadurch ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer gleichzeitig als Gesellschafter an der GbR beteiligt ist, die als Arbeitgeber auftritt.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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