Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


8.1 Waisenrente Bei der Waisenrente kommt der Tatsache entscheidende Bedeutung zu, ob noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist oder nicht. Da nach richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente besteht (§ 48 SGB VI). Die Unterhaltspflicht muss dem Grunde nachvorliegen, es kommt nicht darauf an, ob der Elternteil unterhaltsfähig und ob das Kind unterhaltsbedürftig ist. Die Halbwaisenrente wird dementsprechend geleistet, wenn nach dem Tod des Elternteils, aus dessen Versicherung Waisenrente beantragt wird, noch ein anderer unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, während ein Anspruch auf Vollwaisenrente grundsätzlich immer dann gegeben ist, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind. Stirbt z. B. der Vater und lebt die unterhaltspflichtige Mutter noch, kann aus der Versicherung des Vaters einem Kind auf Antrag Halbwaisenrente gezahlt werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (u.a. muss der Vater die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben). Sind z.B. sowohl der Vater als auch die Mutter gestorben, kann aus der Versicherung dieser beiden Elternteile als Gesamtleistung eine Vollwaisenrente gezahlt werden, sofern u.a. beide Verstorbenen die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. In welcher Höhe die Halb- bzw. Vollwaisenrente zu zahlen ist, richtet sich u.a. auch danach, in welcher Höhe ein möglicher Waisenrentenzuschlag (§ 78 SGB VI) in Betracht kommt. Einen Anspruch auf Waisenrente haben alle Kinder des Versicherten. Zu den Kindern gehören die leiblichen Kinder (bei männlichen Versicherten auch Kinder, für die die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde) und Adoptivkinder des Versicherten. Ihnen gleich gestellt sind Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des verstorbenen Versicherten aufgenommen waren. Die Aufnahme in den Haus halt ist bei einem auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familiärer Art gegeben. Auch in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommene Enkel und Geschwister können einen Rentenanspruch haben. Hatte der Verstorbene die Enkel bzw. Geschwister nicht in seinen Haushalt aufgenommen, genügt es auch, wenn er sie überwiegend unterhalten hatte. Wird eine Waise von einer anderen Person als Kind angenommen (adoptiert), steht das dem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen. Der Anspruch auf Waisenrente besteht ohne weiteres bis zum 18. Lebensjahr der Halb- oder Vollwaise. Vom 18. bis zum 27. Lebensjahr besteht ein Anspruch hingegen grundsätzlich nur, sofern und solange die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung bzw. in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten (beispielsweise zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Eine Verlängerung über das 27. Lebensjahr hinaus ist dann möglich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst verzögert oder unterbrochen wird und sich die Waise während des entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus verlängerten Zeitraums in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Seit dem 1.1.2005 kann grundsätzlich ebenfalls ein Anspruch auf Waisenrente bestehen, wenn der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001) ein Kind des anderen Lebenspartners adoptiert. Falls eine solche „Stiefkindadoption\" nicht vorliegt, kann trotzdem ein Anspruch auf Waisenrente bestehen, wenn das Kind des Lebenspartners zum Zeitpunkt des Todes in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen war.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin