Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


8.1 Waisenrente Bei der Waisenrente kommt der Tatsache entscheidende Bedeutung zu, ob noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist oder nicht. Da nach richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente besteht (§ 48 SGB VI). Die Unterhaltspflicht muss dem Grunde nachvorliegen, es kommt nicht darauf an, ob der Elternteil unterhaltsfähig und ob das Kind unterhaltsbedürftig ist. Die Halbwaisenrente wird dementsprechend geleistet, wenn nach dem Tod des Elternteils, aus dessen Versicherung Waisenrente beantragt wird, noch ein anderer unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, während ein Anspruch auf Vollwaisenrente grundsätzlich immer dann gegeben ist, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind. Stirbt z. B. der Vater und lebt die unterhaltspflichtige Mutter noch, kann aus der Versicherung des Vaters einem Kind auf Antrag Halbwaisenrente gezahlt werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (u.a. muss der Vater die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben). Sind z.B. sowohl der Vater als auch die Mutter gestorben, kann aus der Versicherung dieser beiden Elternteile als Gesamtleistung eine Vollwaisenrente gezahlt werden, sofern u.a. beide Verstorbenen die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. In welcher Höhe die Halb- bzw. Vollwaisenrente zu zahlen ist, richtet sich u.a. auch danach, in welcher Höhe ein möglicher Waisenrentenzuschlag (§ 78 SGB VI) in Betracht kommt. Einen Anspruch auf Waisenrente haben alle Kinder des Versicherten. Zu den Kindern gehören die leiblichen Kinder (bei männlichen Versicherten auch Kinder, für die die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde) und Adoptivkinder des Versicherten. Ihnen gleich gestellt sind Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des verstorbenen Versicherten aufgenommen waren. Die Aufnahme in den Haus halt ist bei einem auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familiärer Art gegeben. Auch in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommene Enkel und Geschwister können einen Rentenanspruch haben. Hatte der Verstorbene die Enkel bzw. Geschwister nicht in seinen Haushalt aufgenommen, genügt es auch, wenn er sie überwiegend unterhalten hatte. Wird eine Waise von einer anderen Person als Kind angenommen (adoptiert), steht das dem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen. Der Anspruch auf Waisenrente besteht ohne weiteres bis zum 18. Lebensjahr der Halb- oder Vollwaise. Vom 18. bis zum 27. Lebensjahr besteht ein Anspruch hingegen grundsätzlich nur, sofern und solange die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung bzw. in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten (beispielsweise zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Eine Verlängerung über das 27. Lebensjahr hinaus ist dann möglich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst verzögert oder unterbrochen wird und sich die Waise während des entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus verlängerten Zeitraums in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Seit dem 1.1.2005 kann grundsätzlich ebenfalls ein Anspruch auf Waisenrente bestehen, wenn der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001) ein Kind des anderen Lebenspartners adoptiert. Falls eine solche „Stiefkindadoption\" nicht vorliegt, kann trotzdem ein Anspruch auf Waisenrente bestehen, wenn das Kind des Lebenspartners zum Zeitpunkt des Todes in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen war.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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