Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 9.2 Gewerbebetrieb
- 9.2.1 Eintragung in die Handwerksrolle
- 9.2.1.1 Eintragungsvoraussetzungen
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.2.1 Eintragung in die Handwerksrolle
Die Handwerksrolle ist ein von der Handwerkskammer zu führendes öffentliches Register (Verzeichnis), in welches für den jeweiligen Kammerbezirk
- die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke
- mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken
einzutragen sind (§ 6 Abs. 1 HwO).
Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle, z.B. von Handwerkern mit mehreren gleichartigen Betrieben in ggf. verschiedenen Handwerkskammerbezirken, führen nach der Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht zu einer Mehrfachversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.
Sie kommt allerdings in Betracht, wenn ein Handwerker mit unter schiedlichen, nicht verwandten Handwerken in die Handwerksrolle ein getragen ist und diese Handwerke auch tatsächlich nebeneinander aus geübt werden.
In die Handwerksrolle ist ein Handwerksbetrieb auch dann einzutragen, wenn er in gesellschaftsrechtlicher Form betrieben wird (vgl. 92.2).
Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr.8 SGB VI wird aber aufgrund ausdrücklicher Regelung nicht begründet durch eine Eintragung nach den §§ 2 bis 4 HwO. Diese Vorschriften regeln die Eintragung von
a) gewerblichen Betrieben juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, und handwerklichen Nebenbetrieben, die mit einem solchen Betrieb verbunden sind,
b) handwerklichen Nebenbetrieben,
c) Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern, Nachlassinsolvenzverwaltern oder Nachlasspflegern, die nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs den Betrieb fortführen dürfen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen,
d) Ehegatten, Lebenspartnern oder Erben eines verstorbenen Betriebsinhabers, die den Betrieb fortführen dürfen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.
Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe bzw. die unter d) genannten Personengruppen können jedoch auf Antrag ggf. als Selbständige versicherungspflichtig werden (vgl. II).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;