Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 9.2 Gewerbebetrieb
- 9.2.1 Eintragung in die Handwerksrolle
- 9.2.1.1 Eintragungsvoraussetzungen
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.2.1 Eintragung in die Handwerksrolle
Die Handwerksrolle ist ein von der Handwerkskammer zu führendes öffentliches Register (Verzeichnis), in welches für den jeweiligen Kammerbezirk
- die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke
- mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken
einzutragen sind (§ 6 Abs. 1 HwO).
Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle, z.B. von Handwerkern mit mehreren gleichartigen Betrieben in ggf. verschiedenen Handwerkskammerbezirken, führen nach der Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht zu einer Mehrfachversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.
Sie kommt allerdings in Betracht, wenn ein Handwerker mit unter schiedlichen, nicht verwandten Handwerken in die Handwerksrolle ein getragen ist und diese Handwerke auch tatsächlich nebeneinander aus geübt werden.
In die Handwerksrolle ist ein Handwerksbetrieb auch dann einzutragen, wenn er in gesellschaftsrechtlicher Form betrieben wird (vgl. 92.2).
Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr.8 SGB VI wird aber aufgrund ausdrücklicher Regelung nicht begründet durch eine Eintragung nach den §§ 2 bis 4 HwO. Diese Vorschriften regeln die Eintragung von
a) gewerblichen Betrieben juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, und handwerklichen Nebenbetrieben, die mit einem solchen Betrieb verbunden sind,
b) handwerklichen Nebenbetrieben,
c) Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern, Nachlassinsolvenzverwaltern oder Nachlasspflegern, die nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs den Betrieb fortführen dürfen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen,
d) Ehegatten, Lebenspartnern oder Erben eines verstorbenen Betriebsinhabers, die den Betrieb fortführen dürfen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.
Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe bzw. die unter d) genannten Personengruppen können jedoch auf Antrag ggf. als Selbständige versicherungspflichtig werden (vgl. II).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587