Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2.1 Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein von der Handwerkskammer zu führendes öffentliches Register (Verzeichnis), in welches für den jeweiligen Kammerbezirk

  • die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke
  • mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken

einzutragen sind (§ 6 Abs. 1 HwO).

Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle, z.B. von Handwerkern mit mehreren gleichartigen Betrieben in ggf. verschiedenen Handwerkskammerbezirken, führen nach der Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht zu einer Mehrfachversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.

Sie kommt allerdings in Betracht, wenn ein Handwerker mit unter schiedlichen, nicht verwandten Handwerken in die Handwerksrolle ein getragen ist und diese Handwerke auch tatsächlich nebeneinander aus geübt werden.

In die Handwerksrolle ist ein Handwerksbetrieb auch dann einzutragen, wenn er in gesellschaftsrechtlicher Form betrieben wird (vgl. 92.2).

Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr.8 SGB VI wird aber aufgrund ausdrücklicher Regelung nicht begründet durch eine Eintragung nach den §§ 2 bis 4 HwO. Diese Vorschriften regeln die Eintragung von

a) gewerblichen Betrieben juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, und handwerklichen Nebenbetrieben, die mit einem solchen Betrieb verbunden sind,

b) handwerklichen Nebenbetrieben,

c) Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern, Nachlassinsolvenzverwaltern oder Nachlasspflegern, die nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs den Betrieb fortführen dürfen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen,

d) Ehegatten, Lebenspartnern oder Erben eines verstorbenen Betriebsinhabers, die den Betrieb fortführen dürfen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.

Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe bzw. die unter d) genannten Personengruppen können jedoch auf Antrag ggf. als Selbständige versicherungspflichtig werden (vgl. II).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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