Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.2.1.3 Pflichtbeitragszeiten wegen Wehr- oder Zivildienst
- 9.2.1.4 Pflichtbeiträge bei Sozialleistungsbezug
- 9.2.1.5 Pflichtbeitragszeiten bei nichterwerbsmäßiger Pflegetätigkeit
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.2.1.4 Pflichtbeiträge bei Sozialleistungsbezug Seit dem 1.1.1992 führt der Bezug von Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der RV, wenn im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistung zuletzt Rentenversicherungspflicht bestand (§3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 SGB VI). Das heißt, es werden Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen RV zurückgelegt. Für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II galt dies nur bis zum 31.12.2010. Beitragspflichtige Einnahme ist in diesen Fällen für die Zeit vom 1.1.1995 an 80% des der Leistung (z.B. Arbeitslosen-, Krankengeld) zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder -einkommens. Bei Personen, die Arbeitslosenhilfe bezogen haben, war als beitragspflichtige Einnahme vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 grundsätzlich die gezahlte Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen; wer vor dem 1.1.1945 geboren ist und vor dem 1.12000 arbeitslos gemeldet war, kann unter Umständen eine höhere beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt bekommen. Für das ab dem 1.1.2005 gewährte Arbeitslosengeld II galt als beitragspflichtige Einnahme ein Betrag von 400,- EUR. Vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 waren es hingegen nur noch 205,- EUR. Für Zeiten ab dem 1.1.2011 ist die Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II entfallen. Damit sind diese Zeiten keine Pflichtbeitragszeiten mehr. Diese Zeiten können nur noch als nicht zu bewertende Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Die Beiträge für die Pflichtversicherung werden vom Bezieher und vom Träger der Leistung (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) jeweils zur Hälfte oder vom Leistungsträger allein getragen. Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (bis zum 31.12.2010 auch § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI) schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, so dass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Das bedeutet z.B. für versicherungspflichtige Selbständige, dass die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGBVI- z.B. wegen des Bezugs von Krankengeld - immer dann neben der Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit fortbesteht, wenn diese auch ohne die Mitarbeit des Versicherten weiter ausgeübt werden kann, also nicht unterbrochen ist. Wer als versicherungspflichtiger Selbständiger nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld hat, weil er nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI beantragen, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt Versicherungspflicht bestand. Durch diese Antragspflichtversicherung können Lücken, die sich negativ bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten auswirken können, vermieden werden. Da die se Pflichtversicherung längstens für 18 Monate besteht, kann durch eine entsprechende Beitragsleistung die Anrechnung einer anschließenden Anrechnungszeit wegen Krankheit ermöglicht werden, die ebenfalls das Entstehen von Lücken im Versicherungsverlauf verhindert. Die Beiträge sind von dem Versicherten in voller Höhe allein zutragen. Wer eine entsprechende Sozialleistung bezieht, im letzten Jahr vor deren Beginn jedoch nicht zuletzt versicherungspflichtig war, kann sich eben falls auf Antrag gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI pflichtversichern. Auch hierdurch kann ein Entstehen von Lücken im Versicherungsverlauf vermieden werden. Die Beiträge werden vom Leistungsbezieher und Leistungsträger je zur Hälfte oder vom Leistungsträger allein getragen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587