Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.2.1.5 Pflichtbeitragszeiten bei nichterwerbsmäßiger Pflegetätigkeit
- 9.2.1.6 Pflichtbeitragszeiten für Entwicklungshelfer und begrenzt im Ausland beschäftigte Deutsche
- 9.2.1.7 Pflichtbeiträge aufgrund einer Nachversicherung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.2.1.6 Pflichtbeitragszeiten für Entwicklungshelfer und begrenzt im Ausland beschäftigte Deutsche • Entwicklungshelfer i.S. des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG), die Entwicklung- oder Vorbereitungsdienst im Ausland (bei einem Vorbereitungsdienst auf den Entwicklungsdienst ggf. auch im Inland) für befristete oder unbefristete Zeit leisten, können auf Antrag versicherungspflichtig sein. Voraussetzung ist allerdings, dass daneben keine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wird. • Wer als Deutscher oder als nach den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts einem Deutschen gleichgestellter Ausländer eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Ausland ausübt, kann auf Antrag der Versicherungspflicht unterliegen. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit wird von diesen Möglichkeiten der Antragspflichtversicherung nicht erfasst. Ein entsprechender Antrag auf Versicherungspflicht für Entwicklungshelfer und im Ausland begrenzt beschäftigte Deutsche gem. § 4 Abs.1 Nr. 1 und 2 SGB VI kann nur von einer Stelle mit Sitz im Inlandgestellt werden. Das können z.B. Organisationen, die Aufgaben der Entwicklungshilfe und humanitäre Aufgaben wahrnehmen, oder Wirtschaftsunternehmen sein. Die Beiträge werden von den antragstellenden Stellen getragen. Eine Beteiligung des Versicherten ist aber im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung möglich. Als beitragspflichtige Einnahme gilt das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, ein gesondert ermittelter fiktiver Verdienst. Dieser Betrag ist das Produkt aus der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu entrichten sind, und einem Verhältniswert. Der Verhältniswert, der aus der Summe der Arbeitsentgelte für die letzten drei vor Aufnahme der Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate gebildet wird, ist mit der Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für diesen Zeitraum zu vergleichen. Er beträgt mindestens 0,6667. Ergibt der Verhältniswert mehr als 1, ist der beitragspflichtige Betrag auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge zu begrenzen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587