Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.2.3.1 Beiträge zum Ausgleich eines zu Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs
- 9.2.3.2 Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
- 9.2.3.3 Beiträge bei Abfindungvon Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
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9.2.3.2 Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Gem. §187a SGB VI besteht die Möglichkeit, eine Rentenminderung durcheine vorzeitig in Anspruch genommene Rente wegen Alters (vgl. 1.6) mit einer Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen. Voraussetzung für eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ist, dass • der Versicherte gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, eine bestimmte Altersrente zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nehmen zu wollen (z.B. durch einen Antrag auf Rentenauskunft gem. § 109 SGB VI, vgl. II.l.); • der Versicherte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat; • die Erfüllung der Voraussetzungen für die beabsichtigte vorzeitige Rente zum vorgesehenen Rentenbeginn nicht offensichtlich aus geschlossen ist. Der Ausgleich der Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen ist freiwillig. Es besteht also die Möglichkeit, den Ausgleich in voller Höhe, teilweise oder überhaupt nicht vorzunehmen. Eine Erstattung gezahlter Beiträge (z.B. wenn die beabsichtigte Rente doch nicht vorzeitig sondern regulär in Anspruch genommen wird) erfolgt nicht, weil die Beiträge rechtswirksam gezahlt sind. Selbst bei Bewilligung und Bezug einer vorgezogenen Altersrente kann eine Ausgleichszahlung noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vorgenommen werden, um die Rente zu erhöhen. Bei beabsichtigtem Ausgleich einer Rentenminderung muss die Beitragszahlung, die sehr hoch ausfallen kann, nicht mit einem Mal vor genommen werden; sie kann vielmehr in Teilzahlungen erfolgen (wobei die letzte Zahlungsmöglichkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht). Dann würden mehrere Neuberechnungen der Rente erfolgen. Der erforderliche Beitragsaufwand zum Ausgleich der Rentenminderung erhöht sich allerdings für alle Zahlungen, die nicht innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel werden das drei Monate ab Erteilung der Auskunft sein) geleistet werden, sofern sich die für die Beitragsberechnung maßgebenden aktuellen Werte zwischenzeitlich ändern. Das gilt auch, wenn von der Teilzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Der erforderliche Beitragsaufwand errechnet sich dann aufgrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung maßgebenden Werte, die u.a. von Bezugsgrößen abhängen, die kalenderjährlich fortgeschrieben und in der Regel angehoben werden. Mit der erforderlichen Erklärung ist jedoch keine Verpflichtung verbunden, die beabsichtigte Rente auch tatsächlich zu dem maßgebenden Zeit punkt in Anspruch zu nehmen. Wird die Rente tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig oder überhaupt nicht vorzeitig in Anspruch genommen, ändert das nichts an einer erfolgten Beitragszahlung gem. § 187a SGB VI. Die geleisteten Beiträge werden trotzdem bei der Ermittlung der Rentenhöhe durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Eine Erstattung der Beiträge erfolgt nicht, da es sich um wirksame Beiträge handelt und die gesetzliche Regelung dies ausdrücklich so bestimmt. Da es sich bei diesen Beiträgen weder um Pflichtbeiträge noch um frei willige Beiträge handelt und die Beitragszahlung auch keinem Zeitraum zugeordnet werden kann, können diese Zeiten im Rahmen der Erfüllung von Wartezeiten oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Berücksichtigung finden. Anhand der nachstehenden Beispiele soll verdeutlicht werden, wie sich die Höhe des erforderlichen Beitragsaufwandes darstellen kann: 1. Beispiel: Ein Versicherter, der in den alten Bundesländern für 45 Jahre einen Bruttoverdienst in Höhe des Durchschnittsentgeltes zur RV versichert hat, möchte eine Rente wegen Alters für 36 Monate vorzeitig in Anspruch nehmen. Durch die Verminderung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,003 je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme entsteht somit ein Rentenabschlag in Höhe von 10,8 %, der aufgrund der in der Zeit seit dem 1.7.2009 geltenden Berechnungsgrößen einer Minderung der Rente von 1224,-EUR um etwa 132,19 EUR auf monatlich 1091,81 EUR bedeutet. Um eine Minderung in dieser Höhe voll auszugleichen, wäre bei einer Zahlung der Bei träge im Jahr 2011 ein Beitragsaufwand von 32817,71 EUR erforderlich. 2. Beispiel: Der Fall ist wie im ersten Beispiel gelagert, nur dass es sich um einen Versicherten aus den neuen Bundesländern handelt. Lösung: Ein Rentenabschlag in Höhe von 10,8% entspräche in diesem Fall 117,27 EUR (Verminderung der „vollen\" Rente von 1085,85 EUR um 10,8% auf 968,58 EUR), die auszugleichen einen Beitragsaufwand von 28 714,41 EUR erfordern würde.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587