Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
9.3.1 Ersatzzeiten Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI sind insbesondere • Zeiten des Wehrdienstes, Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft im Ersten Weltkrieg und im Zweiten Weltkrieg; • Zeiten der Vertreibung/Flucht infolge des Zweiten Weltkrieges; • durch den Nationalsozialismus bedingte Verfolgungszeiten, längstens bis 31.12.1949; • Zeiten des Freiheitsentzugs im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8.5.1945 bis 30.6.1990, soweit eine auf Rehabilitation oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist. Ersatzzeiten können für Zeiten nach dem vollendeten 14. Lebensjahr des Versicherten und längstens bis zum 31.12.1991 vorliegen. Bedingung für die Berücksichtigung einer Ersatzzeit im Leistungsfall ist, dass zum Zeitpunkt des Rentenfalles die Versicherteneigenschaft gegeben ist, d.h., es muss mindestens ein rechts wirksamer Beitrag (Pflicht- oder frei williger Beitrag) vor Eintritt des Rentenfalles liegen. Ausgeschlossen ist die Anerkennung einer Ersatzzeit für Zeiten, • in denen Versicherungspflicht zur gesetzlichen RV bestand; • für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde oder die Durchführung durch einen entsprechenden Antrag möglich ist. Als einzige beitragsfreie Zeiten zählen Ersatzzeiten nicht nur für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren, sondern für alle Wartezeiten mit. Auf die Höhe einer Rente wirken sich Ersatzzeiten aus, indem sie bei der Rentenberechnung mit dem vollen Durchschnittswert, der sich aus der individuellen Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeit raum ergibt, bewertet werden (vgl. II.5.).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;