Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


9.3.2 Anrechnungszeiten Die Anerkennung von Anrechnungszeiten (bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 hießen diese Ausfallzeiten) richtet sich nach den §§ 58, 252, 252a und 253 SGB VI. Anrechnungszeiten sind danach ins besondere Zeiten • der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben; • der Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr von mindestens einem Kalendermonat; • in denen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung/selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde; • der Arbeitslosigkeit mit Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit und Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung; • der schulischen Ausbildung vom vollendeten 17. Lebensjahr an bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren (96 Kalendermonate); • des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld II für Zeiten nach dem 31.12.2010; • für Folgerenten nach einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Rentenbezugszeiten, die gleichzeitig in der vorangegangenen Rente als Zurechnungszeit berücksichtigt waren bzw. entsprechende Rentenbezugszeiten in der Zeit vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet; • der pauschalen Anrechnungszeit. Die folgenden Ausführungen vernachlässigen die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits zurückgelegten Anrechnungszeittatsachen (insbesondere für Zeiten vor dem 1.1.1992) und konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Voraussetzungen der gegenwärtig bzw. künftig ein tretenden Anrechnungszeittatsachen. Anrechnungszeiten für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von Leistungen zur Rehabilitation, der Schwangerschaft und Mutterschaft und der Arbeitslosigkeit können weitestgehend nur von versicherungspflichtigen Personen erworben werden, da nur diese die Voraussetzung der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes erfüllen können. Für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft und Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr sowie wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II für Zeiträume ab dem 1.1.2011 ist die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes jedoch nicht erforderlich. Hinweis: Wer freiwillig in der RV versichert ist, kann die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Krankheit, Rehabilitationsmaßnahmen, Schwangerschaft, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht erfüllen. Für versicherungspflichtige Selbständige ist eine selbständige Tätigkeit nur dann als unterbrochen anzusehen, wenn sie ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Das ist z.B. der Fall, wenn infolge einer Arbeitsunfähigkeit vorübergehend eine Geschäftsschließung erfolgt. Wird die selbständige Tätigkeit zwar ohne direkte Mitarbeit des Versicherten, aber durch Mithilfe fremder Arbeitskräfte fortgeführt, ist die selbständige Tätigkeit dagegen nicht als unterbrochen anzusehen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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