Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
9.3.2 Anrechnungszeiten Die Anerkennung von Anrechnungszeiten (bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 hießen diese Ausfallzeiten) richtet sich nach den §§ 58, 252, 252a und 253 SGB VI. Anrechnungszeiten sind danach ins besondere Zeiten • der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben; • der Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr von mindestens einem Kalendermonat; • in denen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung/selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde; • der Arbeitslosigkeit mit Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit und Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung; • der schulischen Ausbildung vom vollendeten 17. Lebensjahr an bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren (96 Kalendermonate); • des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld II für Zeiten nach dem 31.12.2010; • für Folgerenten nach einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Rentenbezugszeiten, die gleichzeitig in der vorangegangenen Rente als Zurechnungszeit berücksichtigt waren bzw. entsprechende Rentenbezugszeiten in der Zeit vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet; • der pauschalen Anrechnungszeit. Die folgenden Ausführungen vernachlässigen die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits zurückgelegten Anrechnungszeittatsachen (insbesondere für Zeiten vor dem 1.1.1992) und konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Voraussetzungen der gegenwärtig bzw. künftig ein tretenden Anrechnungszeittatsachen. Anrechnungszeiten für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von Leistungen zur Rehabilitation, der Schwangerschaft und Mutterschaft und der Arbeitslosigkeit können weitestgehend nur von versicherungspflichtigen Personen erworben werden, da nur diese die Voraussetzung der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes erfüllen können. Für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft und Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr sowie wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II für Zeiträume ab dem 1.1.2011 ist die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes jedoch nicht erforderlich. Hinweis: Wer freiwillig in der RV versichert ist, kann die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Krankheit, Rehabilitationsmaßnahmen, Schwangerschaft, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht erfüllen. Für versicherungspflichtige Selbständige ist eine selbständige Tätigkeit nur dann als unterbrochen anzusehen, wenn sie ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Das ist z.B. der Fall, wenn infolge einer Arbeitsunfähigkeit vorübergehend eine Geschäftsschließung erfolgt. Wird die selbständige Tätigkeit zwar ohne direkte Mitarbeit des Versicherten, aber durch Mithilfe fremder Arbeitskräfte fortgeführt, ist die selbständige Tätigkeit dagegen nicht als unterbrochen anzusehen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;