Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.3.2.1 Anrechnungszeiten wegen Krankheit sowie Leistungen zur Rehabilitation und wegen Arbeitslosigkeit Entsprechende Anrechnungszeiten werden hauptsächlich vor dem 25. Lebensjahr entstehen können. Das liegt daran, dass in der Regel Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II [bis 31.12.2010], Arbeitslosenhilfe [bis 31.12.2004]) bestehen wird, die für Zeiten nach dem 25. Lebensjahr eine Anerkennung als Anrechnungszeit grundsätzlich ausschließt. Entstehen entsprechende Anrechnungszeiten nach dem 25. Lebensjahr, erhalten sie im Rahmen der Rentenberechnung keine eigenständige Bewertung als beitragsfreie Anrechnungszeit. Diese Zeiten verhindern aber ein Entstehen von Lücken im Versicherungsverlauf und damit negative Auswirkungen auf die Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten. Wird zwar eine Sozialleistung bezogen, besteht aber keine Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, weil im letzten Jahr vor Beginn der Krankheit/Rehabilitationsmaßnahme/Arbeitslosigkeit zuletzt keine Versicherungspflicht in der RV vorlag, wird auch die Anerkennung einer Anrechnungszeit in den meisten Fällen nicht in Betracht kommen, weil keine versicherte Beschäftigung unterbrochen wird. In diesen Fällen besteht aber die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. Abschn. A III.2). Von dieser Regelung betroffen sind ins besondere von der Versicherungspflicht befreite Angestellte, die als Sozialleistungsbezieher aufgrund der Befreiung nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig sind. Wird keine Sozialleistung bezogen, ist eine Anerkennung der Anrechnungszeit grundsätzlich möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/ selbständigen Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes, erfüllt sind. Für den Personenkreis, der nur deshalb kein Krankengeld bezieht, weil er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dort ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist, kann eine Anrechnungszeit allerdings nur anerkannt werden, wenn die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht besteht oder aber besteht und von ihr auch Gebrauch gemacht wird. Besteht diese Möglichkeit und wird von ihr Gebrauch gemacht, liegt für längstens 18 Monate die beantragte Versicherungspflicht vor, die der Anerkennung einer Anrechnungszeit als Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezuges entgegensteht. Bei länger andauernder Krankheit/Rehabilitationsmaßnahme kann aber dann die anschließende Zeit als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, (insbesondere Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes). Beginnt die Versicherungspflicht verspätet, weil sie zu spät beantragt wurde, kommt auch die Anerkennung einer Anrechnungszeit erst entsprechend später (frühestens jedoch nach Ablauf von 18 Monaten Beitragsleistung) in Betracht. Wird eine mögliche Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht beantragt, kann überhaupt keine Anrechnungszeit anerkannt werden. Betroffen sein können hier von in erster Linie versicherungspflichtig selbständig Tätige wie Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Hausgewerbe treibende, Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und auf Antrag Pflichtversicherte, aber auch Personen, die die Jahresarbeitsverdienstgrenze der Krankenversicherung überschritten haben und deswegen z.B. privat krankenversichert sind. Mit der Antragspflichtversicherung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI besteht also die Möglichkeit, das Entstehen einer Versicherungslücke zu verhindern und die Voraussetzungen für die Anrechnung einer sich ggf. anschließenden Anrechnungszeit zu erfüllen. Der Nachweis von Zeiten der Krankheit wird durch geeignete Unter lagen geführt, wie Bescheinigungen der Träger der Krankenversicherung, des Krankenhauses, Arztes, Zahnarztes oder des Arbeitgebers bei Personen, die keinen sofortigen Anspruch auf Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Zeiten von Leistungen zur Rehabilitation können vorrangig mit Bescheinigungen des Trägers der Maßnahme nachgewiesen werden. Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit vor dem 1.7.1990 im Beitrittsgebiet werden pauschal Arbeitsausfalltage (ATA) ermittelt, wenn sie im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Summe ein getragen sind. Neben den Voraussetzungen der Unterbrechung und des Nichtbestehens von Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs bei Zeiten nach dem 25. Lebensjahr muss zur Anrechnung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit eine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt), und zwar bei dem örtlich zuständigen Amt, erfolgt sein, und es muss eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen werden oder nur wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen werden. Das kann neben Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2010), Eingliederungsgeld, -hilfe (bis 31.12.2004) und Unterhaltsgeld insbesondere auch eine Leistung der Sozialhilfe sein. Als Nachweis einer Anrechnungszeittatsache wegen Arbeitslosigkeit kommen vorrangig Meldekarten, Leistungsempfänger-Karten, Leistungsnachweise, Bescheinigungen der Agentur für Arbeit, des Trägers der Sozialhilfe oder sonstige amtliche Bescheinigungen aber auch andere zum Nachweis geeignete Unterlagen in Betracht. Der Annahme von Arbeitslosigkeit steht die Ausübung einer „kurzzeitigen\" Beschäftigung oder Tätigkeit stand bis zum 31.12.2004 (§ 16 SGB III i.V.m. § 118 SGB III - weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung oder Tätigkeit) nicht entgegen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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