Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.3.2.2 Anrechnungszeiten wegen Krankheit
- 9.3.2.3 Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft
- 9.3.2.4 Anrechnungszeiten wegen Ausbildung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.3.2.3 Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI können Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft Anrechnungszeit sein. Voraussetzung hier für ist, dass infolge der Schwangerschaft/Mutterschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt, also unterbrochen wird (ursächlicher Zusammenhang). Dieser Unterbrechungstatbestand ist allerdings zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr nicht erforderlich. Zum Unterbrechungsmerkmal bei Selbständigen vgl. 1.9.3.2. Anerkennungsfähig sind sämtliche nachgewiesenen Zeiten der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Dieser Zusammenhang ist stets für die Schutzfristen nach dem jeweils geltenden Mutterschutzgesetz gegeben. Von diesen Fristen, die gegenwärtig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt betragen, können mit entsprechendem Nachweis ab weichende längere Zeiten - z.B. bei Früh- und Mehrlingsgeburten - entstehen. Beispiel: Geburt eines Kindes am 24.3.2010. Lösung: Die Mutterschutzfrist beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Sie beginnt am 10.2.2010 und endet am 19.5.2010. Der Nachweis der Anrechnungszeittatsache kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden, z.B. durch die Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen, des Krankenhauses, des Arztes, der Hebamme oder des Arbeitgebers bei Personen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören oder keinen sofortigen Anspruch auf Barleistungen haben. Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1.7.1990 im Beitrittsgebiet werden pauschal Arbeitsausfalltage (ATA) ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587