Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.3.2.3 Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI können Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft Anrechnungszeit sein. Voraussetzung hier für ist, dass infolge der Schwangerschaft/Mutterschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt, also unterbrochen wird (ursächlicher Zusammenhang). Dieser Unterbrechungstatbestand ist allerdings zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr nicht erforderlich. Zum Unterbrechungsmerkmal bei Selbständigen vgl. 1.9.3.2. Anerkennungsfähig sind sämtliche nachgewiesenen Zeiten der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Dieser Zusammenhang ist stets für die Schutzfristen nach dem jeweils geltenden Mutterschutzgesetz gegeben. Von diesen Fristen, die gegenwärtig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt betragen, können mit entsprechendem Nachweis ab weichende längere Zeiten - z.B. bei Früh- und Mehrlingsgeburten - entstehen. Beispiel: Geburt eines Kindes am 24.3.2010. Lösung: Die Mutterschutzfrist beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Sie beginnt am 10.2.2010 und endet am 19.5.2010. Der Nachweis der Anrechnungszeittatsache kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden, z.B. durch die Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen, des Krankenhauses, des Arztes, der Hebamme oder des Arbeitgebers bei Personen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören oder keinen sofortigen Anspruch auf Barleistungen haben. Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1.7.1990 im Beitrittsgebiet werden pauschal Arbeitsausfalltage (ATA) ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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