Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9.3.2.3 Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI können Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft Anrechnungszeit sein. Voraussetzung hier für ist, dass infolge der Schwangerschaft/Mutterschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt, also unterbrochen wird (ursächlicher Zusammenhang). Dieser Unterbrechungstatbestand ist allerdings zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr nicht erforderlich. Zum Unterbrechungsmerkmal bei Selbständigen vgl. 1.9.3.2. Anerkennungsfähig sind sämtliche nachgewiesenen Zeiten der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Dieser Zusammenhang ist stets für die Schutzfristen nach dem jeweils geltenden Mutterschutzgesetz gegeben. Von diesen Fristen, die gegenwärtig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt betragen, können mit entsprechendem Nachweis ab weichende längere Zeiten - z.B. bei Früh- und Mehrlingsgeburten - entstehen. Beispiel: Geburt eines Kindes am 24.3.2010. Lösung: Die Mutterschutzfrist beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Sie beginnt am 10.2.2010 und endet am 19.5.2010. Der Nachweis der Anrechnungszeittatsache kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden, z.B. durch die Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen, des Krankenhauses, des Arztes, der Hebamme oder des Arbeitgebers bei Personen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören oder keinen sofortigen Anspruch auf Barleistungen haben. Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1.7.1990 im Beitrittsgebiet werden pauschal Arbeitsausfalltage (ATA) ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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