Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.3.2.4 Anrechnungszeiten wegen Ausbildung Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem vollendeten 17. Lebensjahr können als Anrechnungszeit anerkannt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildungszeiten ist nicht erforderlich. • Schulische Ausbildung Schulausbildung ist der Besuch von allgemeinbildenden öffentlichen und privaten Schulen; im Allgemeinen ist das eine Ausbildung an weiterführenden Schulen, wie Real-, Mittel- oder Oberschule, aber auch jede Ausbildung an anderen Bildungsstätten, die in etwa der Ausbildung von Schülern an den o.a. Schulen entspricht. Die Schulausbildung muss Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend (mehr als 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch genommen haben. Fachschulausbildung liegt vor, sofern an einer Fachschule ein Ausbildungsgang mit überwiegend berufsbildendem Charakter mindestens in Form eines Halbjahreskurses mit Ganztagsunterricht oder im Rahmen eines zeitlich kürzeren Kurses mit mindestens 600 Unterrichtsstunden absolviert wird. Zeiten der Hochschulausbildung sind Zeiten, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen hat. Voraussetzung ist, dass die Hochschulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend (mehr als 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch genommen hat. Berufsvorbereitende Maßnahmen sind unabhängig von der Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und der Frage, ob es sich um überwiegend schulisch-theoretische oder praktische Ausbildung handelt, als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen. Maßgebend ist allerdings, dass die Ausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen hat. Wird eine schulische Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Dienst oder Beschäftigungsverhältnisses absolviert, liegt regelmäßig keine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor. Der Anerkennung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit stehen gleichzeitige Pflichtbeiträge grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings können Anrechnungszeiten in diesem Fall nur vorliegen, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Zeiten der schulischen Ausbildung können seit dem 1.1.1997 frühestens vom 17. Lebensjahr an vorliegen. Maximal können acht Jahre, also 96 Monate, anerkannt werden. Gemäß § 207 SGB VI besteht die Möglichkeit, für Zeiten der schulischen Ausbildung vom 16. bis 17. Lebensjahr und für solche, die wegen Überschreitens der Höchstdauer von acht Jahren nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzuzahlen (vgl. 9.2.2.2). Eine Bewertung als beitragsfreie oder -geminderte Anrechnungszeit erhalten höchstens 36 Kalendermonate schulischer Ausbildung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulbesuchs nicht mehr bewertet werden, wenn die Rente nach dem 31.12.2008 beginnt. In einer vierjährigen Übergangszeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 wurde die Bewertung dieser Zeiten schrittweise bis auf 0 abgeschmolzen. Auf die höchstens drei Jahre zu bewertenden schulischen Ausbildungszeiten werden die Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Da rüber hinaus anerkannte Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bis maximal 96 Kalendermonate (z.B. Schule, Hochschule) dienen lediglich der „Lückenschließung\", um negative Auswirkungen auf den für die Bewertung der beitragsfreien und -geminderten Zeiten maßgebenden Gesamtleistungswert zu vermeiden. Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge kommt für diese lückenschließenden Anrechnungszeiten grundsätzlich nicht in Betracht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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