Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.3.2.3 Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft
- 9.3.2.4 Anrechnungszeiten wegen Ausbildung
- 9.3.2.5 Rentenbezugszeiten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.3.2.4 Anrechnungszeiten wegen Ausbildung Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem vollendeten 17. Lebensjahr können als Anrechnungszeit anerkannt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildungszeiten ist nicht erforderlich. • Schulische Ausbildung Schulausbildung ist der Besuch von allgemeinbildenden öffentlichen und privaten Schulen; im Allgemeinen ist das eine Ausbildung an weiterführenden Schulen, wie Real-, Mittel- oder Oberschule, aber auch jede Ausbildung an anderen Bildungsstätten, die in etwa der Ausbildung von Schülern an den o.a. Schulen entspricht. Die Schulausbildung muss Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend (mehr als 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch genommen haben. Fachschulausbildung liegt vor, sofern an einer Fachschule ein Ausbildungsgang mit überwiegend berufsbildendem Charakter mindestens in Form eines Halbjahreskurses mit Ganztagsunterricht oder im Rahmen eines zeitlich kürzeren Kurses mit mindestens 600 Unterrichtsstunden absolviert wird. Zeiten der Hochschulausbildung sind Zeiten, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen hat. Voraussetzung ist, dass die Hochschulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend (mehr als 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch genommen hat. Berufsvorbereitende Maßnahmen sind unabhängig von der Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und der Frage, ob es sich um überwiegend schulisch-theoretische oder praktische Ausbildung handelt, als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen. Maßgebend ist allerdings, dass die Ausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen hat. Wird eine schulische Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Dienst oder Beschäftigungsverhältnisses absolviert, liegt regelmäßig keine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor. Der Anerkennung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit stehen gleichzeitige Pflichtbeiträge grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings können Anrechnungszeiten in diesem Fall nur vorliegen, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Zeiten der schulischen Ausbildung können seit dem 1.1.1997 frühestens vom 17. Lebensjahr an vorliegen. Maximal können acht Jahre, also 96 Monate, anerkannt werden. Gemäß § 207 SGB VI besteht die Möglichkeit, für Zeiten der schulischen Ausbildung vom 16. bis 17. Lebensjahr und für solche, die wegen Überschreitens der Höchstdauer von acht Jahren nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzuzahlen (vgl. 9.2.2.2). Eine Bewertung als beitragsfreie oder -geminderte Anrechnungszeit erhalten höchstens 36 Kalendermonate schulischer Ausbildung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulbesuchs nicht mehr bewertet werden, wenn die Rente nach dem 31.12.2008 beginnt. In einer vierjährigen Übergangszeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 wurde die Bewertung dieser Zeiten schrittweise bis auf 0 abgeschmolzen. Auf die höchstens drei Jahre zu bewertenden schulischen Ausbildungszeiten werden die Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Da rüber hinaus anerkannte Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bis maximal 96 Kalendermonate (z.B. Schule, Hochschule) dienen lediglich der „Lückenschließung\", um negative Auswirkungen auf den für die Bewertung der beitragsfreien und -geminderten Zeiten maßgebenden Gesamtleistungswert zu vermeiden. Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge kommt für diese lückenschließenden Anrechnungszeiten grundsätzlich nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587