Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.3.2.5 Rentenbezugszeiten Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/ Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente können bei einer Folgerente unter gewissen Voraussetzungen(insbesondere bei Vorliegen einer Zurechnungszeit) in bestimmtem Umfang als Anrechnungszeit anerkannt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI). Zeiten des Bezugs einer • Invalidenrente • Bergmannsinvalidenrente • Versorgungwegen voller oder Teilberufsunfähigkeit • Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 Prozent • Kriegsbeschädigtenrente • entsprechenden Rente aus einem Sonderversorgungssystem • einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen nach dem 8.5.1945 vor dem 55. Lebensjahr des Versicherten im Beitrittsgebiet sind ebenfalls Anrechnungszeiten. Entsprechende Zeiten werden mit dem vollen Wert, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt, bewertet. Für Rentenbezugszeiten, die nicht als Anrechnungszeit anerkennungsfähig sind, wird im Rahmen einer späteren Rentenberechnung eine „ein fache\" Rentenbezugszeit berücksichtigt, die zwar keine rentenrechtliche Zeit darstellt und weder auf Wartezeiten oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen anzurechnen ist noch die Höhe der Rente durch eine eigenständige Bewertung beeinflusst. Diese Zeit verhindert aber ein Entstehen von Lücken und die damit ggf. verbundenen negativen Auswirkungen auf die Rentenhöhe im Zusammenhang mit der Abgeltungbeitragsfreier Zeiten nach der Gesamtleistungsbewertung.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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