Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.3.2.6 Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) wurde die Versicherungspflicht beim Bezug von Arbeitslosengeld II zum 1.1.2011 abgeschafft. Für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 wurde die Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II als neuer Anrechnungszeittatbestand eingeführt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI i.d.F. ab 1.1.2011). Die Anrechnungszeit ist auch ohne Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit anrechenbar. Das bedeutet: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind Anrechnungszeiten, auch wenn sie keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließt das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II die gleichzeitige Anrechnung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vgl. 9.3.2.1) aus. Vor Vollendung des 25. Lebensjahres hingegen ist das Bestehen einer Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nebeneiner solchen Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit durchaus möglich. Ein Zusammentreffen von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und mit Zeiten eines Leistungsbezugs nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld) ist nicht zulässig. Die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeiten setzt den tatsächlichen Bezug dieser Leistung vor aus. Jedoch kommt es nicht auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III an. Deshalb handelt es sich auch um eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, wenn während des Bezugs von Arbeitslosengeld II eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung („1-Euro-Job\") mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden ausgeübt wird. Die Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie nachgewiesen werden. Grundsätzlich werden die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II vom zuständigen Leistungsträger dem jeweiligen Rentenversicherungsträger auf maschinellem Wege übermittelt. Nach § 21 SGB X sind auch alle sonstigen Nachweise zulässig, die Auskunft über diese Zeiten geben können, wenn eine Meldung ausnahmsweise nichterfolgt ist. Denkbar sind Leistungsnachweise und Bescheinigungen des Leistungsträgers. Aus den Nachweisen müssen sich ggf. auch die Aus schlussgründe für die Anrechnungszeitergeben. Eine Anrechnungszeit entsteht nicht, wenn ein Ausschlussgrund vor liegt, also das Arbeitslosengeld II aus ganz konkreten Gründen bezogen worden ist. Ausgenommen von der Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit sind insofern Bezieher von Arbeitslosengeld II, die das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung und Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten bezogen haben. Auch wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 2 Abs. 1a BAföG) bestand oder sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemessen hat, ist die Anerkennung als Anrechnungszeit ausgeschlossen. Leistungsbezieher, die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig gewesen sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung einer Anrechnungszeit. Die ab dem 1.1.2011 neu eingeführte Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II wirkt sich auf den Rentenanspruch und mittelbar auf die Rentenberechnung aus. Sie zählt z.B. bei der Wartezeit von 35 Jahren mit, streckt sowohl den 10-Jahreszeitraum (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB VI) als auch den Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 4 SGB VI) und ist bei der versicherungsrechtlichen Voraussetzung von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 70 Abs. 3a SGB VI) mitzuzählen. Darüber hinaus ist sie eine Anwartschaftserhaltungszeit i.S.d. § 241 Abs. 2 SGB VI.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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