Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 9.3.2.6 Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II
- 9.3.2.7 Pauschale Anrechnungszeit für Zeiten vor dem 1.1.1957
- 9.3.3 Zurechnungszeit
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9.3.2.7 Pauschale Anrechnungszeit für Zeiten vor dem 1.1.1957 Vor dem 1.1.1957 ist nach § 253 SGB VI mindestens eine Anrechnungszeit in Höhe der „pauschalen Anrechnungszeit\" zu berücksichtigen (§ 253 SGB VI). Da das Rentenrecht vor 1957 keine Anrechnungszeiten vorsah, sollen mit der pauschalen Anrechnungszeit ggf. aufgrund nicht vorhandener Nachweise eingetretene Lücken in der Versicherungsbiographie geschlossen werden. Die Höhe dieser pauschalen Anrechnungszeit wird durch eine spezielle Berechnung ermittelt. Für die Berechnung kommt es u.a. auf die Gesamtzeit und die Gesamtlücke an. Der Beginn der Gesamtzeit ist der erste Tag des Kalendermonats, in dem die Vollendung des 17. Lebensjahres liegt. Das Ende wird durch den letzten Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 bestimmt. Wurde vor dem 1.1.1957 keine Pflichtbeitragszeit zurückgelegt, lässt sich eine pauschale Anrechnungszeit nicht ermitteln. Sind vor dem 1.1.1957 keine längeren Anrechnungszeiten nachgewiesen als die ermittelte pauschale Anrechnungszeit, ist die pauschale Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Kalendermonate der pauschalen Anrechnungszeit werden bei der Rentenberechnung mit dem vollen Wert berücksichtigt, der sich im Rahmen der sog. Gesamtleistungsbewertung aus der individuellen Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Selbst wenn eine längere nachgewiesene Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, kann sich die pauschale Anrechnungszeit auf die Höhe der Rente auswirken, wenn es sich bei der nachgewiesenen Zeit um eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung handelt, die nur einen begrenzten Gesamtleistungswert erhält.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587