Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
9.3.3 Zurechnungszeit Die Ermittlung einer Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI kommt nur bei • Renten wegen Erwerbsminderung • Renten wegen Todes und • Erziehungsrenten in Frage. Sie soll eine verkürzte Versicherungsdauer wegen eines vor dem vollendeten 60. Lebensjahres eingetretenen Versicherungsfalles der Erwerbsminderung oder des Todes ausgleichen. • Umfang Die Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt des für die Rente maß gebenden Leistungsfalles bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. Begann eine Rente vor dem 1.1.2004,ergibt sich hiervon abweichend eine geringere Zurechnungszeit. Das Ende einer Zurechnungszeitwurde nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht so bestimmt, dass die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in voller Höhe und die Zeit darüber hinaus bis zum vollendeten 60. Lebensjahr nur zu einem Drittel zu berücksichtigen war. Die Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit über die Zeit von einem Drittel vom 55. bis zum 60. Lebensjahr, die mit der Einführung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten wegen Erwerbsminderung und Todes einhergeht, erfolgte stufenweise in Abhängigkeit des Rentenbeginns und ist bis zum Jahr 2004 abgeschlossen worden. Der maßgebende Leistungsfall ist • bei Renten wegen Erwerbsminderung der Eintritt der der Rente zugrundeliegenden Erwerbsminderung; • bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, und bei einer Erziehungsrente der Beginn der Rente und • bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente der Tod des Versicherten. Liegt der entsprechende Leistungsfall nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten, ist keine Zurechnungszeit zu ermitteln. Mit der Zurechnungszeit wird der Grundsatz im Rahmen der Rentenberechnung durchbrochen, dass sich Zeiten nach dem Eintritt des für die Rente maßgebenden Leistungsfalls nicht auf die Rente auswirken dürfen. So ist die Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit z.B. für die Prüfung, ob Mindestentgeltpunkte zu ermitteln sind (s. II.4.4), zu berücksichtigen. Sie wird aber insbesondere als beitragsfreie Zeit im Rahmen der sog. Gesamtleistungsbewertung mit dem vollen Gesamt leistungswert bewertet und wirkt sich somit auf die Rentenhöhe aus. Hiermit soll eine Erwerbstätigkeit bis zum 60. Lebensjahr simuliert wer den. 1. Beispiel zur Ermittlung der Zurechnungszeit: Ein am 2.8.1965 geborener Versicherter ist seit dem 27.4.2010 voll erwerbsgemindert; eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung beginnt am 1.11.2010. Losung: Da der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit folgende Zurechnungszeit zu berücksichtigen: vom 27.4.2010 bis August 2025 = 185 Monate Leistungsfall Monat des 60. Lebensjahres Es ist eine Zurechnungszeit von 185 Monaten zu berücksichtigen. Ein am ersten Tag eines Monats geborener Versicherter vollendet das 60. Lebensjahr bereits am letzten Tag des Vormonats. Insoweit ist ein Monat Zurechnungszeit weniger zu gewähren. 2. Beispiel: Wie 1., jedoch ist der Versicherte am 1.8.1965 geboren. Lösung: Da der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit folgende Zurechnungszeit zu berücksichtigen: vom 27.4.2010 bis 31.7.2025 = 184 Monate Leistungsfall Letzter Tag des Vormonats Es ist eine Zurechnungszeit von 184 Monaten zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587