Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


9.4 Berücksichtigungszeiten Unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gelten (vgl. 9.2.1.2), kann die Zeit der Erziehung eines Kindes vom Tag seiner Geburt bis zu seinem vollendeten 10. Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit sein (§ 57 SGB VI). Die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit für Zeiten einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit kommt allerdings nur in Betracht, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. 1. Beispiel: Geburt eines Kindes am 17.5.1999. Lösung: Bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen kann eine Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 17.5.1999 bis zum 16.5.2009 angerechnet werden. Anders als bei den Kindererziehungszeitenverlängert sich der Zeitraum, für den eine Berücksichtigungszeit anzurechnen ist, nicht um Zeiten der zeitgleichen Erziehung mehrerer Kinder. Die Berücksichtigungszeit endet also spätestens mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes. 2. Beispiel: Geburt von Zwillingen am 28.1.2001. Lösung: Eine Berücksichtigungszeit kann längstens für die Zeit vom 28.1.2001 bis zum 27.1.2011 angerechnet werden. Allerdings kann durch eine übereinstimmende Erklärung die Berücksichtigungszeit für ein Kind einem zweiten Elternteil zugeordnet werden. 3. Beispiel: Geburt von zwei Kindern am 14.3.2000 und am 23.7.2003. Lösung: Für das erste Kind ist eine Berücksichtigungszeit vom 14.3.2000 bis zum 13.3.2010 und für das zweite Kind darüber hinaus bis zum 22.7.2013 zu berücksichtigen. Um die Auswirkung einer weiteren Erziehungszeitbei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder zu nutzen, besteht bei gemeinsamer Erziehung der Eltern die Möglichkeit, durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung die Berücksichtigungszeit für ein Kind dem einen und die Berücksichtigungszeit für ein weiteres Kind dem anderen Elternteil zuzuordnen. Eine Berücksichtigungszeit, die zeitgleich neben einer Kindererziehungszeit liegt, kann jedoch nur dem Elternteil angerechnet werden, dem auch die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (vgl. 9.2.1.2). • Rentenrechtliche Auswirkungen der Berücksichtigungszeit Die Berücksichtigungszeit soll in erster Linie verhindern, dass sich wegen einer aufgrund der Erziehung nicht ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit negative rentenrechtliche Auswirkungen durch entstehende Lücken ergeben. Berücksichtigungszeiten wirken sich rentenrechtlich insbesondere wie folgt aus: • Sie zählen mit für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 36 SGB VI und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gem. § 37 SGB VI. • Sie strecken den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem als Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung 36 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt sein müssen, d.h., ein bestehender Versicherungsschutz auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bleibt - ohne dass Pflichtbeiträge gezahlt wer den - für die Dauer der Berücksichtigungszeit grundsätzlich bestehen. • Sie bewirken als anwartschaftserhaltende Zeiten die Aufrechterhaltung des Schutzes bei Erwerbsminderung, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 1.1.1984 erfüllt ist und seit dem 1.1.1984 jeder Monat mit einer anwartschaftserhaltenden Zeit belegt ist (vgl. 4.1). • Sie können sich indirekt rentensteigernd auswirken, da sie im Rahmen der sog. Gesamtleistungsbewertung auf die Ermittlung des für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten maßgebenden Wertes Einfluss nimmt (vgl. II.5.1.1). • Sie zählen immer für das Erfordernis der 35 Jahre rentenrechtlichen Zeiten als Voraussetzung für die Prüfung von Mindestentgeltpunkten mit (vgl.II.4.4). Neben diesen Auswirkungen der Berücksichtigungszeiten erfolgt eine „Aufwertung\" von niedrigen pflichtversicherten Entgelten (z.B. aus einer Teilzeitbeschäftigung) während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Zeiten nach dem 31.12.1991 handelt (dabei kann die Geburt des Kindes bereits vor dem 1.1.1992 erfolgt sein) und mindestens 25 Jahre rentenrechtlicher Zeitenvorhanden sind. In diesem Fall werden für die entsprechenden Kalendermonate die Hälfte der aus den tatsächlich erbrachten Pflichtbeiträgen ermittelten Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt, höchstens aber 0,0278 Punkte. Die Summe der zusätzlich ermittelten Punkte und der Punkte aus den Pflichtbeitragszeiten darf je Kalendermonat höchstens 0,0833 Punkte und damit der Rentenanwartschaft aus einem Durchschnittsverdienst betragen. Das entspricht einer Aufwertung der Pflichtbeiträge um bis zu 50 v.H., ohne dass hierfür vom Berechtigten Beiträge gezahlt wurden. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr werden entsprechend bewertet. Treffen Berücksichtigungszeitenwegen Kindererziehung oder auch Zeiten der Pflege eines Kindes mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammen, sind jedem Kalendermonat 0,0278 Punkte gutzuschreiben. Liegen neben diesen Zeiten noch Pflichtbeiträge, sind die zusätzlichen Punkte (Erhöhung der Punkte aus den Pflichtbeiträge um bis zu 50 %) von den gutzuschreibenden Punkten abzusetzen. Maximal darf die Summe der zusätzlichen und gutgeschriebenen Punkte zusammen mit denen der Pflichtbeiträge 0,0833 betragen. Sind keine Beitragszeiten neben den Berücksichtigungs- bzw. Pflegezeiten mehrerer Kinder vorhanden, gelten die entsprechenden Monate - obwohl keine Beitragszahlung erfolgt ist - als Beitragszeiten. Durch die Gutschrift von Entgeltpunkten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder regelmäßig keiner (Teilzeit-)Beschäftigung nachgegangen werden kann. Hinsichtlich der Bewertung entspricht diese Gutschrift der höchstmöglichen Förderung, die im Rahmen der Höherbewertung von Beitragszeiten während der Kindererziehung für erwerbstätige Personen gewährt werden würde - also ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr (0,0278 x 12 = 0,3336). Dies entspricht zz. einer monatlichen Rentensteigerung von 9,07 EUR in den alten Bundesländern und 8,05 EUR in den neuen Bundesländern. • Zuordnung/Übereinstimmende Erklärung Die Berücksichtigungszeit ist grundsätzlich dem Erziehenden oder - bei gemeinsamer Erziehung durch die Eltern - nach dem Tatbestand der überwiegenden Erziehung zuzuordnen. Wie auch die Kindererziehungszeit kann die Berücksichtigungszeit jedoch bei gemeinsamer Erziehung durch die Eltern mittels übereinstimmender Erklärung dem Vater zugeordnet und auch (beliebig oft) aufgeteilt werden. Allerdings kann die Berücksichtigungszeit, die mit der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung zusammentrifft, nur dem Elternteil angerechnet werden, dem auch die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Bei der Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollte - wie auch bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten - überlegt werden, für welchen Elternteil sich diese unter Berücksichtigung der individuellen Situation in der gesetzlichen RV voraus sichtlich günstiger auswirken werden. Da sich viele verschiedene Fallkonstellationen ergeben können, ist es - wie für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten - auch bei der Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung empfehlenswert, sich rechtzeitig an einen Träger der gesetzlichen RV mit der Bitte um Aufklärung und Beratung zu wenden. Für die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung gelten die gleichen Grundsätze, wie für Kindererziehungszeiten (vgl. 9.2.1.2). Das bedeutet insbesondere, dass eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung von Berücksichtigungszeiten grundsätzlich nur für künftige Zeiten abgegeben werden kann (mit Ausnahme einer bis zu zwei Monaten rückwirken den Zuordnung). Eine einmal abgegebene Erklärung kann nicht wider rufen werden. Vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 konnten Berücksichtigungszeiten auch Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen sein.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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