Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 5. Rechtswirkungen einer Antragspflichtversicherung
- III. Bezieher von Sozialleistungen und Arbeitslosengeld II sowie Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch
- 1. Versicherungspflicht kraft Gesetzes von Sozialleistungsbeziehern
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
III. Bezieher von Sozialleistungen und
Arbeitslosengeld II sowie Arbeitsunfähige und
Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch
Personen sind in der Zeit, für die sie von einem innerstaatlichen Leistungsträger eine Sozialleistung beziehen, in der gesetzlichen RV kraft Gesetzes versicherungspflichtig, sofern sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Besteht für die Sozialleistungsbezieher insoweit keine Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes, kann - abgesehen von bestimmten Personenkreisen (§ 4 Abs.3a SGB VI) - die Versicherungspflicht auf Antrag für Sozialleistungsbezieher geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Aber auch Versicherte, die als Arbeitsunfähige oder Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (nachfolgend als Rehabilitanden bezeichnet) nur deshalb kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder aber dort ohne Anspruch auf Krankengeldversichert sind, können auf Antrag rentenversicherungspflichtig werden, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (nach folgend als Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bezeichnet) zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Mit Wirkung vom 1.1.2005 sind die vormalige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB H) zusammengeführt worden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben anderen Leistungen das Arbeitslosengeld II. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II waren vom 1.1.2005 bis zum31.12.2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen RV (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI - eingefügt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGB1. I S. 2954). Anders als bei den Beziehern von Sozialleistungen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vgl. 1.) war die kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht daran gebunden, dass im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV bestanden hat. Dem entsprechend war die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI nicht auf die Bezieher von Arbeitslosengeld II auszuweiten. Zum 31.12.2010 ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV für Bezieher von Arbeitslosengeld II entfallen (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI wurde aufgehoben durch Art. 19des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 [HBeglG 2011] vom 14.12.2010, BGBl. IS. 1885).Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 können Anrechnungszeiten sein (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI - angefügt durch Art. 19 des o.g. HBeg1G 2011, vgl. B I.9.3.2.1).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587