Einkommensteuererklärung
Sonderausgaben: Renten und dauernde Lasten
Rentenzahlungen und dauernde Lasten, die Sie geleistet haben, können Sie nur dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (z. B. Sie haben im Rahmen der vorweg genommenen Erbfolge ein Mietwohngrundstück von Ihren Eltern erhalten und müssen deshalb laufende Versorgungsleistungen erbringen), wenn sie nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sind und nicht mit steuerfreien Einkünften in Zusammenhang stehen.
Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, oder an deren Ehegatten. Unterhaltszahlungen an Ihre Eltern oder Kinder können Sie also nicht als Sonderausgaben geltend machen. Wegen Unterhaltszahlungen an Ehegatten siehe unten.
Machen Sie erstmals Renten oder dauernde Lasten geltend, fügen Sie bitte eine Ablichtung des Vertrags bei. Hängt die Dauer einer Rente nicht von Ihrer Lebenszeit, sondern von der einer anderen Person oder mehrerer Personen ab, geben Sie bitte deren Namen, Anschriften und Geburtsdaten an, soweit sie sich nicht aus dem Vertrag ergeben.
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Sonderausgaben
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