Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt in der Steuererklärung absetzen (Anlage U)

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen


Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben

In Deutschland können Unterhaltszahlungen an den Ehegatten als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ehegatte, der die Zahlungen erhält, diese als Einkünfte versteuert. Der Zahler kann bis zu einem bestimmten Betrag (der sogenannten "Unterhaltsleistungen-Höchstbetrag") Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Ehegattenunterhalt) sind bis zum Höchstbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt.

Der genaue Steuervorteil hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des individuellen Steuersatzes des Zahlers und des Betrags der Unterhaltszahlungen. Mit dem online Steuerrechner können Sie den Steuervorteil berechnen:

Unterhalt Ehegatte im Wege des Realsplittings

Steuerpflichtiger 1
Steuerpflichtiger 2

Gezahlte Unterhaltsleistung
EUR

Bruttojahreseinkommen
EUR
EUR
Kirchensteuer

Steuerjahr


Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger steuerpflichtig. Der Antrag gilt nur für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.



Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, ob bzw. wie viel Steuern Sie erstattet bekommen:

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Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Antrag und Zustimmung zum Realsplitting

Für den Antrag verwenden Sie bitte die beim Finanzamt erhältliche Anlage U (siehe Steuerformulare); sie ist von Ihnen zu unterschreiben; sie ist auch vom Empfänger der Unterhaltsleistungen zu unterschreiben, wenn er dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat.


Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.


Tipp: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E).

Gemäß § 22 Nr. 1a EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (= Unterhaltsleistungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt). Die Zustimmung des Empfängers kann nachträglich weder zurückgenommen, noch betragsmäßig beschränkt werden; sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges Kalenderjahr widerrufen werden.

Antrag und Zustimmung können jedoch nachträglich erweitert (betragsmäßig erhöht) werden. Bei einer Erweiterung nach Bestandskraft sind die Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (vgl. AEAO zu § 175 Tz. 2.4).

Auf Grund der Dauerwirkung der Zustimmung des Empfängers bis zum Widerruf steht es dem Geber völlig frei, im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur zugestimmten Höhe (max. gesetzt. Höchstbetrag) als Sonderausgaben abzuziehen. Vor diesem Hintergrund hatte die OFD mit Kurzinformation zur Einkommensteuer Nr. 025/03 vom 12.06.2003 verfügt, dass der Empfänger bis zur zugestimmten Höhe (max. tatsächl. Zahlung/gesetzl. Höchstbetrag) diese auch versteuern muss, unabhängig davon, ob sie sich beim Geber vollumfänglich steuerlich auswirken, oder ob der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt. Diese Auffassung ist überholt.

Zur Dauerwirkung der Zustimmung zum Realsplitting wurde in einer Bund-Länder-Abstimmung nun das Folgende entschieden:

Die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrages durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger für einen folgenden Veranlagungszeitraum ist möglich.

Der Antrag auf Sonderausgabenabzug ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen. Ein derartiger, mit (vorheriger oder nachträglicher) Zustimmung des Empfängers gestellter Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben und bewirkt die Steuerpflicht der Unterhaltleistungen beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1a EStG . Diese grundsätzliche Dispositionsfreiheit wird dem Unterhaltsgeber durch die auf Dauer angelegte Zustimmung nicht genommen. Der Geber kann für jedes Kalenderjahr entscheiden, ob er die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen möchte und wenn ja, in welcher Höhe er dies tun möchte. Dass er die Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des in der Zustimmungserklärung enthaltenen Betrags als Sonderausgaben geltend machen könnte, reicht als Besteuerungsgrund i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG beim Unterhaltsempfänger aber noch nicht aus. Vielmehr löst erst der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellte Antrag dem Grunde und auch der Höhe nach die Umwandlung von einer nicht steuerbaren in eine steuerbare Unterhaltsleistung aus. Die Wirkung der Zustimmung kann nicht losgelöst vom Antrag des Gebers eintreten.

Ist jedoch ein Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für einen Veranlagungszeitraum gestellt worden, kommt es für die Besteuerung beim Unterhaltsempfänger nicht darauf an, ob sich die vom Unterhaltsgeber geltend gemachten Unterhaltsleistungen bei ihm auch tatsächlich steuermindernd auswirken.

Beispiel:

Der Unterhaltsgeber füllte für den VZ 01 eine Anlage U aus, durch welche er die Anerkennung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 10.000 € als Sonderausgaben beantragte. Tatsächlich hatte er aber 12.000 € gezahlt. Die Unterhaltsempfängerin stimmte dem Antrag des Unterhaltsgebers zu. Für den VZ 01 wurden vom Finanzamt 10.000 € als Sonderausgaben anerkannt.

Für den VZ 02 legte der Unterhaltsgeber seiner ESt-Erklärung die Anlage U bei und beantragte die Anerkennung von nur 6.000 € Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben, obwohl die Zustimmung zum Abzug von 10.000 € nicht wiederrufen war, und er wiederum tatsächlich 12.000 € gezahlt hatte. Im Abschnitt B „Zustimmung zum Antrag A” kreuzte er an, dass die Zustimmung des Unterhaltsempfängers vom VZ 01 dem Finanzamt bereits vorliegt.

Obwohl der Unterhaltsgeber 10.000 € Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend machen könnte, muss die Empfängerin nur 6.000 € Unterhaltsleistungen versteuern, weil der Geber seinen für den VZ 02 erstmaligen Sonderausgabenabzug auf 6.000 € beschränkt hat.


Aktuelle Informationen zum Realsplitting

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 86/2005; Bezug: OFD Koblenz vom 12.06.2003 - S 2255 A BFH-Urteil vom 31.03.2004 - X R 18/03

I. Unterhaltsleistungen an EU/EWR – Ausländer

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2005 (Rs. C-403/03 ) die Regelung des § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG , wonach in den Anwendungsfällen des § 1a Abs. 1 EStG Unterhaltsleistungen an Staatsangehörige eines EU/EWR -Staates nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn die Besteuerung dieser Unterhaltsleistungen im anderen Staat auch nachgewiesen wird, als mit dem EG-Recht vereinbar abgesehen, selbst für den Fall, dass in dem anderen Land Unterhaltsleistungen dem Grunde nach überhaupt nicht besteuert werden (hier: Österreich). Die Bearbeitung bisher ruhender Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.

II. Unterhaltsleistungen vom Steuerausländer/Dauerwirkung Realsplitting

Mit Kurzinformation zu ESt Nr. 025/03 vom 12.06.2003 hatte die OFD zur Besteuerung von Unterhaltsleistungen ausgeführt, dass der Unterhaltsempfänger bei vorheriger Zustimmung zum Realsplitting die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der in der Anlage „U” vorab festgelegten Höchstgrenze versteuern muss, auch wenn sich die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsgeber steuerlich nicht voll auswirken, oder der Unterhaltsgeber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt. Bewusst ausgenommen blieb somit der Fall, dass der Unterhaltsgeber für ein Kalenderjahr, für das die Zustimmung des Unterhaltsempfängers noch Gültigkeit hat, überhaupt keinen Antrag auf Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen stellt, die gesetzlichen Regelungen hierzu sind nämlich widersprüchlich.

Zur Vermeidung einer früher beobachteten jährlich wiederkehrenden konfliktträchtigen Auseinandersetzung getrennt lebender Ehegatten über die Durchführung des Realsplittings entschloss sich der Gesetzgeber das Realsplitting auf Dauer anzulegen (vgl. BTDrS 10/3350 S. 3 und BTDrS 11/5970 zu Nr. 12). Deshalb wurde durch das WoBauFG 1990 § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG um die Sätze 3 und 4 ergänzt. Die Tatsache, dass der „erste Halbsatz des alten Satz 2” des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG , wonach der Antrag jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden kann, durch das WoBauFG 1990 nicht gestrichen wurde, widerspricht allerdings dem o.a. dokumentierten Willen des Gesetzgebers, und steht offen im Widerspruch zu den neu eingefügten Sätzen 3 und 4, wonach die Zustimmung zum Realsplitting (Ausnahme: Fall des § 894 Abs. 1 ZPO ) bis auf Widerruf gilt, und der Widerruf nur mit Wirkung auf ein folgendes Kalenderjahr beim Finanzamt erklärt werden kann.

Somit würde sich zur Lösung dieser Problematik nach der juristischen Methodenlehre eine historisch/genetische und/oder teleologische Auslegung geradezu aufdrängen – zumal diese Gesetzesauslegung von der Rechtsprechung des öfteren angewandt wird –, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 (erster Halbsatz) EStG i.d.F.d. WoBauFG 1990 hiernach so auszulegen wäre, dass eine Rücknahme des Antrags analog Sätze 3 und 4 ebenfalls nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, d.h. dass für den gesamten Zustimmungszeitraum von einer Antragstellung auszugehen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren zum Realsplitting die Auslegung der Norm vorrangig nach der sogen, „grammatisch/sprachlichen” Methode (Gesetzeswortlaut) vorgenommen, die er als objektivierten Willen des Gesetzgebers bezeichnet, der vom eindeutig anderweitig geäußerten subjektiven Willen (hier = Begründung zum Gesetzentwurf) abweichen könne. In seinem Urteil vom 31.03.2004 – X R 18/03 hat der BFH entgegen H 166 EStH 2004 entschieden, dass Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ausschließlich nach § 22 Nr. 1a EStG besteuert werden können, obwohl der Gesetzgeber bei Einführung des § 22 Nr. 1a EStG in der Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1979 die Auffassung vertrat, dass z.B. Unterhaltsleistungen eines beschränkt Steuerpflichtigen, die von § 22 Nr. 1a EStG nicht erfasst werden, wie vor Einführung des § 22 Nr. 1a EStG nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig seien. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht, obwohl der Gesetzgeber seinen Regelungswillen in der Gesetzesbegründung eindeutig und unmissverständlich dokumentiert hat. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die vom Gesetzgeber geäußerte Auffassung im Gesetzeswortlaut keinerlei Niederschlag gefunden hätte – entscheidend sei allein der im Gesetz (i.E. wörtlich) zum Ausdruck kommende „ objektivierte Wille ” des Gesetzgebers.

Übertragen auf die eingangs erwähnte Problematik der Antragstellung des Unterhaltsgebers bei vorhandener Dauerwirkung der Zustimmungserklärung für die Frage der Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen bedeutet die v.g. Gesetzesauslegung des BFH zum § 22 Nr. 1a EStG , dass die Grundsätze der Kurzinformation zur ESt Nr. 025/03 nur dann gelten, wenn der Unterhaltsgeber für den betroffenen Veranlagungszeitraum auch tatsächlich einen Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben stellt . Eine steuerliche Auswirkung ist nicht erforderlich.


Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting) mit Auslandsbezug

I. Besteuerung beim Empfänger der Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (sog. Korrespondenzprinzip).

Der BFH hat mit Urteil vom 31.03.2004 (BStBl 2004 II S. 1047) entschieden, dass Unterhaltsleistungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger nicht steuerbar sind, wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

§ 22 Nr. 1a EStG enthält nach Auffassung des BFH eine abschließende Regelung der Besteuerung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Unterhaltsleistungen seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Kommt eine Besteuerung der Unterhaltsbezüge nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für den damit korrespondierenden Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, kann die Steuerpflicht der Bezüge nicht auf § 22 Nr. 1 EStG gestützt werden.

II. Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Empfänger der Leistungen ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist der Sonderausgabenabzug ebenfalls möglich, vorausgesetzt, das andere EU-Land bescheinigt die Besteuerung der Leistungen beim Empfänger. Ist die Besteuerung der Unterhaltsleistungen im Wohnsitzland des Empfängers nicht vorgesehen (z.B. in Östereich), kommt der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.

Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig und hat er auch seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, kommt der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Regelungen enthält. Das ist der Fall, wenn das Besteuerungsrecht der erhaltenen Unterhaltszahlungen dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugewiesen wird.

Ist diesbezüglich keine Regelung im DBA getroffen, ist der Sonderausgabenabzug zu versagen. Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG ist jedoch ggf. ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zulässig.


Weitere Informationen zum Thema Ehegattenunterhalt finden Sie im Steuerlexikon sowie im Steuerblog.


Weitere Sonderausgaben


Checkliste Steuererklärung.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Unterhalt

EStG 
EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 10

EStG § 12

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStR 
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

EStR R 10.3 Versorgungsleistungen

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach
§ 33a Abs. 3 EStG
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 28 Allgemeines

KStG 3 5 8
UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

AO 
AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 54 Kirchliche Zwecke

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

AO Anlage 1 (zu § 60)

AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 54 Kirchliche Zwecke

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

AO Anlage 1 (zu § 60)

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

GewStR 
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 13. Inland – Ausland

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 106. Theater

UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStR 118. Jugendherbergswesen

UStR 150. Zuschüsse

UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

KStR 5.7 5.13 8.2
GewStDV 5 6 8 25
AEAO 
AEAO Zu § 15 Angehörige:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 56 Ausschließlichkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 111 Amtshilfepflicht:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 62 HGB Pflichten des Arbeitgebers; Fürsorgepflicht

§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes

ErbStG 13
ErbStR 2.2 7.4 10.6 13.5 13b.13
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

BewG 121 152
EStH 3.7 3.44 4.2.2 4.8 4.10.1 4.10.12 10.2 12.6 15.5 15.6 15.9.2 15.10 16.1 21.4 22.1 31 32.9 32.13 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b 50a.2
StbVV 
§ 18 StBVV Geschäftsreisen

GewStH 2.1.4 2.1.5 2.8 2.9.1 2.9.3 7.1.1
KStH 4.5 8.2
LStH 3.6 3.11 3.12 9.1
ErbStH E.7.1 E.7.2 B.183.4
AStG 8
GrStG 
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen

§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

GrStR 12 14 18 21 22 25 26 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung

BGB 204 519 528 529 618 679 685 761 829 833 836 838 843 844 922 1021 1022 1041 1318 1360 1360a 1360b 1361 1420 1447 1469 1495 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1578a 1578b 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 1585a 1585b 1585c 1586 1586a 1586b 1601 1602 1603 1604 1605 1606 1607 1608 1609 1610 1610a 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1613 1614 1615 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1619 1629 1640 1649 1666 1688 1712 1751 1755 1770 1835a 1836c 1836d 1933 1963 1969 2141 2295 2333

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