Ehegattenunterhalt absetzen: Realsplitting mit Anlage U richtig nutzen
Ehegattenunterhalt absetzen ist steuerlich möglich, wenn Sie an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhalt zahlen. Der wichtigste Weg ist das Realsplitting über die Anlage U: Der Zahlende zieht Unterhalt als Sonderausgaben ab, der Empfänger versteuert den entsprechenden Betrag als sonstige Einkünfte.
Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen: Welche Möglichkeiten gibt es?
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerlich auf zwei Wegen relevant werden: als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings oder als außergewöhnliche Belastung. Beide Wege dürfen nicht für dieselben Zahlungen gleichzeitig genutzt werden.
| Weg | Voraussetzung | Steuerliche Folge |
|---|---|---|
| Realsplitting / Anlage U | Zustimmung des Empfängers und Antrag des Gebers | Abzug bis 13.805 € plus bestimmte Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Empfänger versteuert den Betrag |
| Außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG | gesetzliche Unterhaltspflicht, Bedürftigkeit und kein Realsplitting für dieselben Leistungen | 2026 bis 12.348 € plus bestimmte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Kürzung bei eigenen Einkünften/Bezügen |
Realsplitting: Sonderausgabenabzug mit Anlage U
Beim Realsplitting beantragt der Unterhaltszahler, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abzuziehen. Dafür wird die Anlage U zur Einkommensteuererklärung verwendet.
Der steuerliche Mechanismus ist korrespondierend: Was der Geber als Sonderausgaben abzieht, muss der Empfänger grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern.
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Unterhalt Ehegatte im Wege des Realsplittings
Welche Voraussetzungen gelten für den Sonderausgabenabzug?
Der Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt mehrere Punkte voraus. Fehlt eine Voraussetzung, kommt das Realsplitting nicht oder nur eingeschränkt in Betracht.
- Der Empfänger ist geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte oder entsprechender Lebenspartner.
- Es wurden tatsächlich Unterhaltsleistungen gezahlt.
- Der Unterhaltszahler beantragt den Abzug für das jeweilige Kalenderjahr.
- Der Empfänger stimmt dem Abzug zu.
- Die steuerliche Identifikationsnummer des Empfängers wird angegeben.
- Bei Auslandsfällen werden zusätzliche Voraussetzungen und Nachweise beachtet.
Antrag, Zustimmung und Widerruf: Was gilt bei Anlage U?
Der Antrag auf Sonderausgabenabzug wird für jedes Kalenderjahr gestellt. Die Zustimmung des Empfängers wirkt dagegen grundsätzlich bis auf Widerruf. Der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll.
| Punkt | Regel | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Antrag des Gebers | Für jedes Kalenderjahr neu zu stellen | Der Geber kann den beantragten Betrag jährlich niedriger wählen. |
| Zustimmung des Empfängers | Wirkt grundsätzlich bis auf Widerruf | Die Zustimmung wird regelmäßig in der Anlage U dokumentiert. |
| Widerruf | Nur für künftige Kalenderjahre | Der Widerruf muss vor Jahresbeginn beim Finanzamt erklärt werden. |
| Rücknahme | Der Antrag für das Kalenderjahr ist bindend | Nachträgliche Erweiterungen können verfahrensrechtlich möglich sein. |
Was bedeutet Realsplitting für den Unterhaltsempfänger?
Soweit der Unterhaltszahler Leistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abzieht, entstehen beim Empfänger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG. Dadurch kann Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer entstehen.
Ob sich tatsächlich eine Steuerbelastung ergibt, hängt vom übrigen Einkommen des Empfängers, vom Grundfreibetrag, von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und weiteren Abzugsbeträgen ab.
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Höchstbetrag: 13.805 € plus Kranken- und Pflegeversicherung
Der Sonderausgabenabzug für Ehegattenunterhalt ist auf 13.805 € pro Kalenderjahr begrenzt. Der Betrag kann sich um bestimmte Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung erhöhen, die zur Absicherung des unterhaltenen Ehegatten aufgewendet werden.
| Bestandteil | Betrag / Wirkung | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundhöchstbetrag | 13.805 € jährlich | Nur mit Antrag des Gebers und Zustimmung des Empfängers. |
| Erhöhungsbetrag | Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge | Nur soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Beiträge nicht anderweitig berücksichtigt sind. |
| Mehrere Empfänger | Höchstbetrag je Empfänger möglich | In der Praxis selten, aber bei mehreren früheren Ehegatten denkbar. |
Alternative ohne Zustimmung: außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG
Wird das Realsplitting nicht beantragt oder verweigert der Empfänger die Zustimmung, kann ein Abzug nach § 33a EStG zu prüfen sein. Für 2026 beträgt der Höchstbetrag grundsätzlich 12.348 €. Hinzukommen können bestimmte Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Allerdings werden eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers angerechnet, soweit sie 624 € im Kalenderjahr übersteigen. Dadurch kann der Abzug ganz oder teilweise entfallen.
| Kriterium | Realsplitting | § 33a EStG |
|---|---|---|
| Zustimmung erforderlich? | Ja | Nein |
| Höchstbetrag 2026 | 13.805 € plus ggf. KV/PV | 12.348 € plus ggf. KV/PV |
| Besteuerung beim Empfänger | Ja, soweit beim Geber als Sonderausgaben beantragt | Nein, nicht nach § 22 Nr. 1a EStG |
| Kürzung durch eigene Einkünfte/Bezüge des Empfängers | Nein, nicht nach § 33a-Systematik | Ja, soweit über 624 € jährlich |
Auslandsfälle: EU/EWR, Drittstaaten und Nachweise
Bei Unterhaltsleistungen ins Ausland müssen zusätzliche Voraussetzungen geprüft werden. Wohnt der Empfänger in einem EU- oder EWR-Staat, kann ein Sonderausgabenabzug unter den Voraussetzungen des § 1a EStG möglich sein. Regelmäßig ist dabei nachzuweisen, dass die Unterhaltsleistungen im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
Bei Drittstaaten kommt es auf das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen und die konkrete steuerliche Zuordnung an. Scheidet das Realsplitting aus, kann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG zu prüfen sein. Für Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland gelten erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten.
Praxisbeispiele zum Ehegattenunterhalt
Beispiel 1: Realsplitting lohnt sich
Ein Unterhaltszahler mit hohem Steuersatz zahlt 12.000 € nachehelichen Unterhalt. Der Empfänger hat nur geringe weitere Einkünfte. Durch den Sonderausgabenabzug spart der Zahler mehr Steuern, als beim Empfänger zusätzlich entstehen. Realsplitting kann wirtschaftlich sinnvoll sein.
Beispiel 2: Zustimmung liegt vor, Antrag wird reduziert
Die Zustimmung aus dem Vorjahr gilt bis 10.000 €. Im Folgejahr beantragt der Zahler nur 6.000 €. Dann ist grundsätzlich nur der beantragte Betrag beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu erfassen.
Beispiel 3: Keine Zustimmung zur Anlage U
Der Empfänger verweigert die Zustimmung. Der Zahler kann dann prüfen, ob ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG möglich ist. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers können den Abzug mindern.
Checkliste: Ehegattenunterhalt mit Anlage U absetzen
- Prüfen, ob Sie geschieden oder dauernd getrennt lebend sind.
- Gezahlte Unterhaltsbeträge kalenderjährlich zusammenstellen.
- Banknachweise und Unterhaltsvereinbarungen sichern.
- Steuerersparnis beim Geber und Steuermehrbelastung beim Empfänger berechnen.
- Ausgleich der steuerlichen Nachteile zivilrechtlich klären.
- Anlage U vollständig ausfüllen und unterschreiben.
- Zustimmung des Empfängers einholen, falls noch nicht erteilt.
- Steuer-ID des Empfängers eintragen.
- Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gesondert prüfen.
- Bei Auslandsfällen Nachweise zur Besteuerung und Zahlung bereithalten.
Realsplitting vor Abgabe der Anlage U berechnen lassen
Wir prüfen für Sie, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG günstiger ist, welche Steuermehrbelastung beim Empfänger entsteht und ob § 33a EStG als Alternative in Betracht kommt.
FAQ: Ehegattenunterhalt, Realsplitting und Anlage U
Kann ich Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen?
Ja. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können über die Anlage U als Sonderausgaben oder alternativ unter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
Wie hoch ist der Höchstbetrag beim Realsplitting?
Der Höchstbetrag beträgt 13.805 € jährlich. Er kann sich um bestimmte Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen.
Muss der Ex-Partner der Anlage U zustimmen?
Ja. Für den Sonderausgabenabzug im Realsplitting ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Die Zustimmung wirkt grundsätzlich bis auf Widerruf.
Kann die Zustimmung zur Anlage U widerrufen werden?
Ja. Der Widerruf wirkt aber nur für künftige Kalenderjahre und muss vor Beginn des Kalenderjahres beim Finanzamt erklärt werden, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll.
Muss der Empfänger den Unterhalt versteuern?
Ja, soweit der Unterhaltszahler den Unterhalt mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben geltend macht, muss der Empfänger den Betrag grundsätzlich als sonstige Einkünfte versteuern.
Was passiert, wenn die Anlage U nicht unterschrieben wird?
Ohne Zustimmung scheidet das Realsplitting aus. Dann kann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG zu prüfen sein.
Wie hoch ist der Abzug nach § 33a EStG im Jahr 2026?
Der Höchstbetrag beträgt 2026 grundsätzlich 12.348 €. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers mindern den Abzug, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen.
Gilt Realsplitting auch bei Unterhalt ins Ausland?
Es kann möglich sein, insbesondere bei EU- oder EWR-Bezug. Erforderlich sind aber zusätzliche Nachweise, insbesondere zur Besteuerung im Wohnsitzstaat und zur tatsächlichen Zahlung.
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Quellenverzeichnis
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben bis 13.805 € jährlich; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG – Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung als möglicher Erhöhungsbetrag; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 22 Nr. 1a EStG – Besteuerung der korrespondierenden Unterhaltsleistungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG – Sonderregelung für bestimmte EU-/EWR-Fälle beim Realsplitting; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 33a Abs. 1 EStG – außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsleistungen, Höchstbetrag 2026: 12.348 €, Kürzung bei eigenen Einkünften und Bezügen über 624 €; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkendem Ereignis, relevant bei nachträglicher Erweiterung von Antrag/Zustimmung; Rechtsstand: 28.06.2026.
- BMF, Einkommensteuer-Hinweise 2024, R 10.2 / Hinweise zu Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten – Beschränkung des Antrags, Dauerwirkung der Zustimmung und mehrere Empfänger.
- BFH, Urteil vom 31.03.2004, X R 18/03, BStBl II 2004, S. 1047 – Besteuerung von Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG und Auslandsbezug.
- EuGH, Urteil vom 12.07.2005, C-403/03 – Realsplitting und Nachweis der Besteuerung im EU-/EWR-Ausland.
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/00031/001/024 – Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG, Nachweis- und Mitwirkungspflichten.
- FG Münster, Urteil vom 03.12.2019, 1 K 494/18 E – Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten bei steuerpflichtigem Unterhalt; Einzelfall beachten.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.