Lohnsteuer 2026 berechnen: Lohnsteuerrechner, Netto, Steuerklassen & Freibeträge

Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer monatlich vom Arbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab. Der Lohnsteuerabzug ist eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer. Hinweis: Die endgültige Steuer wird regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgestellt.

Infografik Lohnsteuerrechner 2026, Steuerklassen und Nettogehalt

Lohnsteuerrechner 2026

Berechnen Sie Ihre Lohnsteuer 2026, Ihr Nettogehalt und die wichtigsten Abzüge aus dem Bruttolohn. Der Lohnsteuerrechner berücksichtigt Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Mit dem Lohnsteuerrechner 2026 können Arbeitnehmer und Arbeitgeber prüfen, welche Abzüge vom Bruttolohn anfallen und welches Nettogehalt voraussichtlich verbleibt. Der Rechner eignet sich insbesondere für:

  • monatliche Gehaltsabrechnungen,
  • Jahresbruttolohn und Nettolohnprognosen,
  • Vergleich der Steuerklassen,
  • Gehaltsverhandlungen,
  • Einmalzahlungen, Boni und Sonderzahlungen,
  • Planung von Steuererstattung oder Nachzahlung.

Lohnsteuerrechner 2026 (PAP 12.11.25)

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil Beitragsabschläge
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro


Tipp: Nutzen Sie ergänzend den Brutto-Netto-Rechner, den Solidaritätszuschlag-Rechner und den Kirchensteuer-Rechner.


Lohnsteuer 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Grundfreibetrag 2026: 12.348 € bei Einzelveranlagung.
  • Kinderfreibeträge 2026: 9.756 € pro Kind einschließlich Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag.
  • Solidaritätszuschlag: fällt für viele Arbeitnehmer weiterhin nicht an; die Freigrenze wird 2026 angehoben.
  • Krankenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 2026: 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 2026: 101.400 € jährlich bzw. 8.450 € monatlich.
  • Pflegeversicherung: regulärer Beitragssatz 3,60 %; Kinderlosenzuschlag 0,60 %; Abschläge für mehrere Kinder möglich.
  • Zusatzbeitrag Krankenversicherung: maßgeblich ist grundsätzlich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag; der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,90 %.

Kurzantwort: Die Lohnsteuer 2026 wird anhand des Bruttoarbeitslohns, der Steuerklasse, der Kinderfreibeträge, der Vorsorgepauschale sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag berechnet. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 €.


Lohnsteuer 2026: Wichtige Freibeträge, Pauschalen und steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Überblick

Für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lohnabrechnungen sind die aktuellen Werte zur Lohnsteuer 2026 von erheblicher praktischer Bedeutung. Zahlreiche steuerfreie Leistungen, Pauschalen, Freigrenzen und Höchstbeträge wirken sich unmittelbar auf die Gehaltsabrechnung, Reisekostenabrechnung, betriebliche Altersversorgung und steueroptimierte Vergütungsmodelle aus.

Nachfolgend erhalten Sie eine strukturierte Übersicht über zentrale Werte für das Jahr 2026 – unter anderem zu Sachbezügen, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Entfernungspauschale, Homeoffice, Betriebsveranstaltungen, Minijobs und betrieblicher Altersversorgung.

Hinweis für die Praxis: Die korrekte Anwendung der Freibeträge und Pauschalen ist wichtig, um unnötige Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrisiken zu vermeiden. Gerade bei Sachbezügen, Reisekosten, Arbeitgeberzuschüssen und Betriebsveranstaltungen sollten Arbeitgeber die jeweiligen Grenzen sorgfältig dokumentieren.

Infografik: Zentrale Lohnsteuer-Werte 2026 auf einen Blick

50 € Monatliche Freigrenze für Sachbezüge
1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.260 € Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer
0,38 € Entfernungspauschale je Entfernungskilometer
28 € Verpflegungspauschale bei 24 Stunden Abwesenheit im Inland
110 € Freibetrag je Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

1. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen und Freibeträge 2026

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen lohnsteuerfrei oder steuerbegünstigt gewähren. Besonders relevant sind Unterstützungsleistungen, Gesundheitsförderung, Kinderbetreuung, Sachprämien und Vermögensbeteiligungen.

Bereich Wert 2026 Hinweis
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen bis 600 € steuerfrei Nach § 3 Nr. 11 EStG können Unterstützungsleistungen in besonderen Notfällen steuerfrei bleiben.
Gesundheitsförderung 600 € jährlich Steuerfreier Freibetrag für bestimmte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen 600 € jährlich Begünstigt sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen.
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen bis 1.080 € steuerfrei Relevant beispielsweise bei Bonusprogrammen und Prämienmodellen.
Vermögensbeteiligungen 2.000 € Freibetrag Steuerlicher Freibetrag für begünstigte Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.
Nebenberufliche Tätigkeiten 3.300 € steuerfrei Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.
Ehrenamtliche Tätigkeiten 960 € steuerfrei Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.

2. Sachbezüge und Aufmerksamkeiten 2026

Sachbezüge bleiben nur dann steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Besonders wichtig ist die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 50 Euro. Wird diese Freigrenze überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.

Leistung Wert 2026
Monatliche Freigrenze für Sachbezüge 50 €
Aufmerksamkeiten, zum Beispiel Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass 60 €
Arbeitsessen 60 €
Fehlgeldentschädigungen 16 €
Sachbezugswert Unterkunft monatlich 285 €
Sachbezugswert Frühstück täglich 2,37 €
Sachbezugswert Mittagessen oder Abendessen täglich 4,57 €

3. Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten 2026

Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten steuerlich berücksichtigt oder durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Für Inlandsreisen gelten 2026 insbesondere folgende Pauschalen:

Reisekostenart Pauschale / Wert 2026
Fahrtkosten mit dem Pkw 0,30 € je gefahrenem Kilometer
Fahrtkosten mit anderem motorbetriebenem Fahrzeug 0,20 € je gefahrenem Kilometer
Verpflegungspauschale bei 24 Stunden Abwesenheit 28 €
An- und Abreisetag mit Übernachtung 14 €
Eintägige Auswärtstätigkeit über 8 Stunden 14 €
Übernachtungskosten Inland, Pauschale nur bei Arbeitgeberersatz 20 €

4. Entfernungspauschale und doppelte Haushaltsführung 2026

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt im Jahr 2026 eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer. Der Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 4.500 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch insbesondere nicht bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw.

Bereich Wert 2026
Entfernungspauschale je Entfernungskilometer 0,38 €
Höchstbetrag Entfernungspauschale 4.500 €
Doppelte Haushaltsführung: erste und letzte Fahrt mit Pkw 0,30 € je gefahrenem Kilometer
Doppelte Haushaltsführung: wöchentliche Heimfahrt 0,38 € je Entfernungskilometer
Unterkunftskosten Inland bei doppelter Haushaltsführung tatsächliche Aufwendungen, maximal 1.000 € monatlich
Übernachtungskosten Ausland bei doppelter Haushaltsführung tatsächliche Aufwendungen, maximal 2.000 € monatlich

5. Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale 2026

Für das häusliche Arbeitszimmer und die Tätigkeit im Homeoffice sind auch 2026 die gesetzlichen Pauschalen zu beachten. Die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer beträgt 1.260 Euro. Alternativ kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, höchstens ebenfalls 1.260 Euro im Jahr, berücksichtigt werden.

Position Wert 2026
Jahrespauschale häusliches Arbeitszimmer 1.260 €
Tagespauschale häusliches Arbeitszimmer 6 € pro Tag
Maximalbetrag der Tagespauschale im Kalenderjahr 1.260 €

6. Betriebsveranstaltungen und Erholungsbeihilfen 2026

Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer. Wird dieser Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. Erholungsbeihilfen können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden.

Leistung Wert 2026
Betriebsveranstaltungen, Freibetrag je Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer 110 €
Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer 156 €
Erholungsbeihilfe für Ehegatten oder Lebenspartner 104 €
Erholungsbeihilfe je Kind 52 €

7. Betriebliche Altersversorgung 2026

Die betriebliche Altersversorgung bleibt ein wichtiges Instrument der steueroptimierten Mitarbeitervergütung. Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Regelung Höchstbetrag 2026
Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG, 8 % der Beitragsbemessungsgrenze 8.112 € jährlich
Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses 40.560 €
Höchstbetrag für Nachzahlungen 81.120 €
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung 30 % Fördersatz, maximal 288 €
Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis 960 €

8. Pauschalierung der Lohnsteuer 2026

In vielen Fällen kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden. Das betrifft unter anderem Sachzuwendungen, Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse, kurzfristig Beschäftigte und Minijobs.

Sachverhalt Pauschalierungssatz 2026
Sachzuwendungen bis 10.000 € 30 %
Kantinenmahlzeiten 25 %
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit 25 %
Betriebsveranstaltungen 25 %
Erholungsbeihilfen 25 %
Fahrtkostenzuschüsse mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale 15 %
Fahrtkostenzuschüsse ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale 25 %
Kurzfristig Beschäftigte 25 %
Minijob mit pauschaler Rentenversicherung 2 %
Minijob ohne pauschale Rentenversicherung 20 %

9. Pflichtveranlagung und Arbeitslohngrenzen 2026

Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein. Für das Jahr 2026 sind insbesondere die Grenzen bei Pflichtveranlagung, Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen zu beachten.

Bereich Grenze 2026
Pflichtveranlagung bei ledigen Arbeitnehmern Arbeitslohn ab 13.614 €
Pflichtveranlagung bei verheirateten Arbeitnehmern Arbeitslohn ab 25.998 €
Arbeitslohngrenze Steuerklasse I oder IV beim Frei-/Hinzurechnungsbetrag 13.614 €
Arbeitslohngrenze Steuerklasse II 17.874 €
Arbeitslohngrenze Steuerklasse III 25.962 €
Arbeitslohngrenze Steuerklasse V 1.266 €

10. Häufige Fragen zur Lohnsteuer 2026

Wie hoch ist die Sachbezugsfreigrenze 2026?

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge beträgt 2026 weiterhin 50 Euro. Wird die Grenze überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.

Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 insgesamt 1.230 Euro. Er wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich automatisch berücksichtigt.

Welche Verpflegungspauschalen gelten 2026 bei Inlandsreisen?

Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale 28 Euro. Für den An- und Abreisetag mit Übernachtung sowie bei eintägiger Abwesenheit von mehr als acht Stunden beträgt die Pauschale 14 Euro.

Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?

Die Entfernungspauschale beträgt 2026 0,38 Euro je Entfernungskilometer. Der allgemeine Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro, gilt aber unter anderem nicht bei Nutzung eines Pkw.

Wie hoch ist der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen 2026?

Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer. Nur der übersteigende Betrag ist lohnsteuerlich relevant.


Steuerklassen 2026: Welche Steuerklasse gilt?

Die Steuerklasse beeinflusst die monatliche Lohnsteuer. Sie entscheidet jedoch nicht endgültig über die Jahressteuer. Die endgültige Belastung ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung, insbesondere bei Ehegatten, mehreren Arbeitsverhältnissen, Lohnersatzleistungen oder hohen Werbungskosten.

Steuerklasse Typischer Anwendungsfall Hinweis
I Ledige, Geschiedene, Verwitwete nach Ablauf des Folgejahres Grundklasse ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
II Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag günstiger als Steuerklasse I
III Verheiratete mit deutlich höherem Einkommen als der Ehepartner oft kombiniert mit Steuerklasse V
IV Verheiratete mit ähnlichem Einkommen Standardkombination IV/IV
IV mit Faktor Verheiratete mit unterschiedlich hohem Einkommen realitätsnäherer Lohnsteuerabzug, vermeidet Nachzahlungen häufig besser
V Ehepartner in Kombination mit Steuerklasse III hoher Lohnsteuerabzug; Einkommensteuererklärung regelmäßig Pflicht
VI Zweites oder weiteres Dienstverhältnis höchster Lohnsteuerabzug, da Freibeträge im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden

Steuerklasse wechseln

Ehegatten und Lebenspartner können ihre Steuerklassen grundsätzlich mehrfach im Jahr ändern. Ein Wechsel kann sinnvoll sein bei Gehaltsänderungen, Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Abfindungen oder geplantem Ruhestand.

Mehr Informationen: Steuerklassen und Steuerklassenwechsel.


Freibeträge und steuerliche Werte 2026

Freibeträge reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage oder wirken bereits im Lohnsteuerabzug. Einige Beträge werden automatisch berücksichtigt, andere müssen beantragt werden.

Wert / Freibetrag 2026 Einordnung
Grundfreibetrag 12.348 € steuerfreies Existenzminimum bei Einzelveranlagung
Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Freibetrag 9.756 € je Kind Günstigerprüfung mit Kindergeld
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € automatischer Werbungskosten-Pauschbetrag
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 € Einzel- / Zusammenveranlagung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 € zzgl. 240 € je weiteres Kind regelmäßig über Steuerklasse II
Homeoffice-Tagespauschale 6 € je Tag, maximal 1.260 € bei Tätigkeiten zu Hause
Entfernungspauschale 2026 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Freibetrag im Lohnsteuerabzug eintragen lassen

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Der Freibetrag wird dann in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt und mindert bereits während des Jahres die monatliche Lohnsteuer.

Typische Fälle:

  • lange Fahrten zur Arbeit,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • hohe Fortbildungskosten,
  • Unterhaltsleistungen,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • Verlust aus Vermietung und Verpachtung.

Sozialversicherung 2026: Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze

Die Sozialversicherungsbeiträge beeinflussen das Nettogehalt erheblich. Für die Lohnabrechnung 2026 sind insbesondere folgende Werte relevant:

Sozialversicherung Wert 2026 Hinweis
Kranken- und Pflegeversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € monatlich / 69.750 € jährlich maximal beitragspflichtiges Einkommen in KV/PV
Jahresarbeitsentgeltgrenze 6.450 € monatlich / 77.400 € jährlich Grenze zur Versicherungspflicht in der GKV
Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 8.450 € monatlich / 101.400 € jährlich bundeseinheitlich
Allgemeiner Krankenversicherungsbeitrag 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag regelmäßig hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ermäßigter Krankenversicherungsbeitrag 14,0 % zzgl. Zusatzbeitrag ohne Krankengeldanspruch
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 2,90 % für bestimmte Personengruppen; sonst kassenindividueller Satz
Pflegeversicherung 3,60 % Kinderlosenzuschlag 0,60 %; Abschläge bei mehreren Kindern möglich
Rentenversicherung 18,6 % regelmäßig hälftig Arbeitnehmer / Arbeitgeber
Arbeitslosenversicherung 2,6 % regelmäßig hälftig Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Hinweis: Beim Lohnsteuerabzug ist für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich der tatsächlich anzuwendende Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu berücksichtigen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist nur in bestimmten Sonderfällen maßgeblich.


Lohnsteuertabellen und Prüftabelle 2026

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer maschinell nach dem amtlichen Programmablaufplan oder manuell über Lohnsteuertabellen ermitteln. In der Praxis erfolgt die Abrechnung regelmäßig über Lohnabrechnungssoftware.

Die nachfolgende Kurz-Prüftabelle dient nur der Orientierung. Die tatsächliche Lohnsteuer kann je nach Krankenversicherung, Kinderfreibeträgen, Zusatzbeitrag, Kirchensteuer, Freibeträgen und weiteren ELStAM-Merkmalen abweichen.

Jahresbruttolohn StKl I StKl II StKl III StKl IV StKl V StKl VI
20.000 €ca. 380 €ca. 0 €0 €ca. 380 €ca. 2.234 €ca. 2.766 €
30.000 €ca. 2.248 €ca. 1.230 €0 €ca. 2.248 €ca. 5.588 €ca. 6.120 €
40.000 €ca. 4.407 €ca. 3.293 €ca. 1.000 €ca. 4.407 €ca. 8.720 €ca. 9.218 €
50.000 €ca. 6.788 €ca. 5.580 €ca. 2.810 €ca. 6.788 €ca. 12.010 €ca. 12.542 €
60.000 €ca. 9.389 €ca. 8.091 €ca. 4.822 €ca. 9.389 €ca. 15.364 €ca. 15.895 €
80.000 €ca. 15.694 €ca. 14.188 €ca. 9.496 €ca. 15.694 €ca. 22.538 €ca. 23.070 €
100.000 €ca. 23.248 €ca. 21.634 €ca. 15.012 €ca. 23.248 €ca. 30.157 €ca. 30.689 €

Orientierungswerte auf Basis der allgemeinen maschinellen Jahreslohnsteuer 2026. Für eine individuelle Berechnung nutzen Sie bitte den Lohnsteuerrechner.

Warum unterscheiden sich Rechner und Tabelle?

Zwischen maschineller Berechnung und gedruckter Tabelle können geringfügige Rundungs- oder Systemabweichungen auftreten. Unterschiede werden regelmäßig durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers oder durch die Einkommensteuererklärung korrigiert.


Lohnsteuer bei Abfindungen 2026

Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie werden regelmäßig als sonstiger Bezug behandelt und können zu einem hohen Lohnsteuerabzug im Auszahlungsmonat führen.

Wichtig ab 2025: Die Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung wird nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber angewendet. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer zunächst nach den normalen Regeln ein. Die steuerliche Entlastung kann weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft und berücksichtigt werden.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • Die Auszahlung kann netto zunächst niedriger ausfallen.
  • Eine Einkommensteuererklärung ist regelmäßig sinnvoll oder erforderlich.
  • Die Fünftelregelung muss im Rahmen der Steuererklärung korrekt geltend gemacht werden.
  • Ob die Tarifermäßigung tatsächlich greift, hängt insbesondere von Zusammenballung, Zuflussjahr und übrigen Einkünften ab.

Mehr Informationen und Berechnung: Abfindungsrechner.


Lohnsteuer bei Einmalzahlungen und sonstigen Bezügen

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus, Tantieme, Provision, Jubiläumszuwendung oder Abfindung werden lohnsteuerlich regelmäßig als sonstige Bezüge behandelt. Die Lohnsteuer wird dabei anders berechnet als beim laufenden Monatslohn.

Typische sonstige Bezüge

  • Weihnachtsgeld,
  • Urlaubsgeld,
  • Bonuszahlungen,
  • Jahresprämien,
  • Tantiemen,
  • Abfindungen,
  • Nachzahlungen für Vorjahre,
  • Jubiläumszuwendungen.

Bei sonstigen Bezügen wird regelmäßig eine Jahresbetrachtung vorgenommen. Dadurch kann der Lohnsteuerabzug im Auszahlungsmonat deutlich höher sein als bei laufendem Arbeitslohn. In der Einkommensteuererklärung werden die Beträge jedoch mit den übrigen Einkünften zusammen veranlagt.


Steuererstattung oder Nachzahlung: Warum die Einkommensteuererklärung wichtig ist

Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer erhalten Arbeitnehmer über die Einkommensteuererklärung zurück. Eine Nachzahlung kann entstehen, wenn der Lohnsteuerabzug im laufenden Jahr zu niedrig war.

Häufige Gründe für eine Steuererstattung

  • hohe Werbungskosten, z. B. Pendlerpauschale, Fortbildung oder Arbeitsmittel,
  • Homeoffice-Pauschale,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • Sonderausgaben, z. B. Altersvorsorge oder Kirchensteuer,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • unterjährige Beschäftigung,
  • Abfindung mit späterer Tarifermäßigung,
  • ungünstige Steuerklasse im laufenden Jahr.

Häufige Gründe für eine Nachzahlung

  • Steuerklassenkombination III/V,
  • mehrere Arbeitgeber,
  • Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • positive Nebeneinkünfte,
  • zu hohe Freibeträge im ELStAM-Verfahren.

Jetzt prüfen: Lohnsteuererstattung berechnen


Hinweise für Arbeitgeber und Lohnbuchhaltung 2026

Arbeitgeber müssen beim Lohnsteuerabzug die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), den amtlichen Programmablaufplan und die sozialversicherungsrechtlichen Werte korrekt umsetzen. Fehler führen häufig zu Nachforderungen bei Lohnsteuer-Außenprüfungen oder Sozialversicherungsprüfungen.

Checkliste Lohnabrechnung 2026

  • Ist der amtliche Programmablaufplan 2026 in der Lohnsoftware eingespielt?
  • Wurden Kranken- und Pflegeversicherungswerte 2026 aktualisiert?
  • Ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag richtig hinterlegt?
  • Wurden Kinder in der Pflegeversicherung korrekt berücksichtigt?
  • Wurden Minijob-Grenze und Mindestlohn 2026 beachtet?
  • Werden Einmalzahlungen und Abfindungen korrekt als sonstige Bezüge abgerechnet?
  • Wurden Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge aus ELStAM übernommen?
  • Wird bei mehreren Beschäftigungen Steuerklasse VI korrekt angewendet?

Wir unterstützen Sie nicht nur bei Lohnabrechnung, sondern auch bei digitaler Buchhaltung.


FAQ zur Lohnsteuer 2026

Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern. Sie wird vom Arbeitgeber einbehalten und auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € bei Einzelveranlagung.

Welche Steuerklasse ist 2026 am günstigsten?

Das hängt vom Familienstand und der Einkommensverteilung ab. Für Ehegatten kann IV/IV mit Faktor häufig realitätsnäher sein als III/V.

Warum zahle ich trotz Steuerklasse I keine Lohnsteuer?

Bei niedrigem Arbeitslohn kann die Lohnsteuer wegen Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und Pauschbeträgen 0 € betragen.

Wird der Solidaritätszuschlag 2026 noch erhoben?

Ja, aber nur oberhalb der Freigrenzen. Viele Arbeitnehmer zahlen weiterhin keinen Solidaritätszuschlag.

Kann ich die Fünftelregelung bei einer Abfindung 2026 noch nutzen?

Ja, die Tarifermäßigung kann weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft werden. Sie wird aber seit 2025 nicht mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug angewendet.

Wann lohnt sich eine Einkommensteuererklärung?

Eine Steuererklärung lohnt sich häufig bei hohen Werbungskosten, Pendlerkosten, Homeoffice, Fortbildungskosten, Steuerklassen III/V, Abfindungen, Lohnersatzleistungen oder unterjährigem Arbeitgeberwechsel.


Weitere Rechner und Informationen

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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