Steuer-Rückerstattungs-Rechner &
Tipps zur Steuererklärung vom Steuerberater

Berechnen Sie schnell & einfach, wie viel Lohnsteuer / Einkommensteuer Sie zurückbekommen können.



Geld vom Finanzamt:
So holen Sie sich Ihre Steuern zurück!

Im Laufe des Jahres wird die Lohnsteuer pauschal von Ihrem Gehalt einbehalten. Erst mit der Steuererklärung prüft das Finanzamt, wie hoch Ihre Steuer tatsächlich sein müsste. Haben Sie zu viel gezahlt, erhalten Sie eine Steuerrückzahlung.

  • Die meisten Arbeitnehmer bekommen nach einer Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurück – oft mehrere hundert Euro.
  • Mit unserem Steuer-Rückerstattungs-Rechner können Sie Ihre voraussichtliche Erstattung online berechnen.
  • Steuern sparen Sie vor allem mit absetzbaren Ausgaben, wie z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.
  • Eine Steuererklärung können Sie bis zu 4 Jahre rückwirkend abgeben (z. B. Steuerjahr 2021 bis 31.12.2025). Haben Sie bisher keine Erklärung abgegeben, können Sie diese für mehrere Jahre nachholen und sich so Steuererstattungen aus der Vergangenheit sichern.

Wie viel bekomme ich von der (Lohn-)Steuer zurück?

Lohnsteuer

Wie hoch Ihre Rückerstattung ausfällt, ist immer vom individuellen Einzelfall abhängig. Dennoch zeigt die Erfahrung: Viele Arbeitnehmer erhalten bei Abgabe einer Steuererklärung mehrere hundert Euro zurück – im Durchschnitt sogar über 1.000 €.


Habe ich Anspruch auf eine Steuerrückzahlung?

Mit unserem Steuer-Rückerstattungs-Rechner können Sie schnell und unverbindlich prüfen, wie viel Geld Sie vom Finanzamt zurückbekommen könnten. Der Rechner liefert Ihnen in wenigen Minuten eine realistische Ersteinschätzung, ob sich Ihre Steuererklärung lohnt. Bei komplexeren Fällen empfehlen wir eine individuelle Beratung, um alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Die Höhe Ihrer Rückzahlung hängt insbesondere von Ihren absetzbaren Ausgaben (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) ab. Grundsatz: Je mehr absetzbare Kosten Sie haben, desto höher kann Ihre Rückerstattung ausfallen.


Wie kann ich meine Lohnsteuer zurückbekommen?

Haben Sie zu viel Lohnsteuer gezahlt, erhalten Sie das Geld in der Regel über die Einkommensteuererklärung zurück.

  1. Unterlagen sammeln
    Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen, Nachweise über absetzbare Ausgaben (Fahrtkosten, Versicherungen, Spenden, Handwerkerrechnungen etc.).

  2. Steuererklärung ausfüllen
    Sie können ELSTER, ein Steuerprogramm oder einen Steuerberater nutzen.
    .
    Wichtig: Für jedes Jahr wird eine separate Steuererklärung abgegeben – eine Erstattung ist auch rückwirkend möglich.

  3. Fristen beachten
    Senden Sie die Erklärung rechtzeitig an Ihr zuständiges Finanzamt. Der gesetzliche Abgabetermin für Pflichtveranlagungen ist in der Regel der 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater meist verlängert).

  4. Steuerbescheid & Erstattung abwarten
    Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und erlässt einen Steuerbescheid. Haben Sie zu viel gezahlt, wird die Steuererstattung auf Ihr Konto überwiesen.


Welche Ausgaben kann ich von der Steuer absetzen?

Viele Ausgaben des Alltags senken Ihre Steuerlast – wichtig ist, dass Sie diese in der Steuererklärung angeben und Belege aufbewahren.

Die wichtigsten Kategorien

  • Werbungskosten (beruflich bedingte Kosten)
    z. B.:
    • Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
    • Arbeitsmittel (Laptop, Fachliteratur, Büromaterial)
    • Fort- und Weiterbildungskosten
    • häusliches Arbeitszimmer (bei Vorliegen der Voraussetzungen)
    Mehr Infos: Werbungskosten
  • Sonderausgaben
    z. B.:
    • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
    • Riester- und Rürup-Renten
    • Kirchensteuer
    • Spenden an gemeinnützige Organisationen
    Mehr Infos: Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen
    z. B.:
    • Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Brille)
    • Pflegekosten oder Heimunterbringung
    • behindertengerechte Umbauten
    Mehr Infos: außergewöhnliche Belastungen

Praxisbeispiele – häufig vergessene Ausgaben

  • Fahrten zum Arzt: Medizinisch notwendige Fahrten können mit pauschal 0,30 € pro Kilometer ansetzbar sein.
  • Großeltern als Babysitter: Bezahlen Sie die Betreuung, können diese Kosten (mit Überweisung & Belegen) häufig steuerlich berücksichtigt werden.
  • Haustierbetreuung im Haushalt: Bestimmte Leistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein (bis zu 20 % der Kosten, max. 4.000 €).
  • Unterhalt für Kinder: Unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar, z. B. wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht.
  • Steuerberatungskosten: Aufwendungen für den Steuerberater oder kostenpflichtige Steuerprogramme sind grundsätzlich absetzbar.

Weitere Beispiele & Checkliste: Steueroptimierung im Privatbereich und Checkliste Steuererklärung.

Tipps:

  • Bewahren Sie alle Belege auf, die steuerlich relevant sein könnten.
  • Tragen Sie absetzbare Kosten konsequent in der Steuererklärung ein.
  • Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob Ausgaben wirklich nicht absetzbar sind – hier steckt oft zusätzliches Sparpotenzial.

Steuertipp: Steuerbegünstigte Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer


Muss man jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben?

Nur weil Sie einmal eine Steuererklärung abgegeben haben, sind Sie nicht automatisch in jedem Jahr zur Abgabe verpflichtet. Die Abgabepflicht hängt von Ihrer Einkommenssituation und weiteren Faktoren ab.

Eine Pflicht zur Abgabe besteht z. B., wenn:

  • Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen,
  • Sie Einkünfte aus mehreren Quellen haben (z. B. Lohn + Vermietung),
  • Sie in den Steuerklassen III/V oder IV mit Faktor sind,
  • Sie Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld) über den gesetzlichen Grenzen erhalten haben.

Auch ohne Pflicht lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung in vielen Fällen – insbesondere, wenn Sie absetzbare Kosten hatten. Hier können sich erhebliche Rückzahlungen ergeben.


Wann lohnt sich eine Steuererklärung eher nicht?

In vielen Fällen bringt eine Steuererklärung Vorteile – es gibt aber Situationen, in denen der Effekt gering sein kann:

  1. Sie hatten keine oder nur sehr geringe steuerpflichtige Einkünfte (z. B. ausschließlich Minijob auf 520 €-Basis oder nur steuerfreie Leistungen).
  2. Sie hatten kaum absetzbare Ausgaben, die über den Pauschbeträgen liegen.
  3. Sie leben im Ausland und haben in Deutschland keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Aber: Selbst in diesen Fällen kann sich eine Erklärung lohnen – etwa zur Verlustfeststellung oder zur Klärung gegenüber dem Finanzamt. Im Zweifel empfehlen wir eine kurze Prüfung.


Wann kommt es zu einer Steuernachzahlung?

Obwohl die meisten Arbeitnehmer eine Erstattung erhalten, gibt es Fälle, in denen das Finanzamt eine Steuernachzahlung festsetzt – insbesondere dann, wenn im Laufe des Jahres zu wenig Steuer einbehalten wurde.

Eine mögliche Nachzahlung ist bei einer freiwilligen Steuererklärung unproblematisch: Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, können Sie den Antrag einfach zurückziehen – und die Nachzahlung entfällt.
Ausnahme: Wenn Sie pflichtveranlagt sind und eine Steuererklärung abgeben müssen, ist ein Rückzug nicht möglich.


Typische Gründe für Steuernachzahlungen

  • Änderung der Steuerklasse
    z. B. Kombination III/V oder unterjähriger Wechsel der Steuerklasse.
  • Zusätzliche Einkünfte
    z. B. selbstständige Nebentätigkeit, Vermietung, höhere Kapitalerträge.
  • Lohnersatzleistungen (Progressionsvorbehalt)
    z. B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld – diese erhöhen den Steuersatz.
  • Fehlende oder fehlerhafte Angaben
    z. B. nicht angegebene Zweitjobs oder falsche Lohnangaben.

Wie begleichen Sie eine Steuernachzahlung?

Eine Nachzahlung zahlen Sie in der Regel per Überweisung an das im Bescheid genannte Konto des Finanzamts. Wichtig: im Verwendungszweck Steuernummer und Steuerjahr angeben.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, können Säumniszuschläge entstehen.


Steuerschulden stunden – wenn die Zahlung schwerfällt

Können Sie die Nachzahlung nicht auf einmal leisten, können Sie beim Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

  • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
  • Schildern Sie Ihre finanzielle Situation und fügen Sie Nachweise bei.
  • Schlagen Sie eine realistische Ratenzahlung vor.

Das Finanzamt entscheidet im Einzelfall; es können Stundungszinsen anfallen.


FAQ Steuerrückzahlung & Nachzahlung

Wer bekommt eine Steuerrückerstattung?

Jeder, der im Laufe des Jahres mehr Steuer gezahlt hat, als nach der endgültigen Berechnung fällig wäre. Das lässt sich nur durch eine Steuererklärung feststellen.


Ist eine Steuerrückzahlung steuerpflichtig?

Nein. Steuererstattungen (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer) sind nicht noch einmal steuerpflichtig.


Bis wann kann ich meine Steuerrückzahlung beantragen?

Für eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) haben Sie vier Jahre Zeit. Beispiel:

  • Steuerjahr 2024: Frist bis 31.12.2028
  • Steuerjahr 2025: Frist bis 31.12.2029

Wie lange dauert es, bis ich meine Rückzahlung erhalte?

In der Praxis meist zwischen einigen Wochen und etwa 2–3 Monaten. Faktoren sind u. a. die Auslastung des Finanzamts, die Komplexität des Falls und die Abgabeart (elektronisch geht meist schneller).


Was, wenn ich bei freiwilliger Erklärung eine Nachzahlung hätte?

Ergibt sich bei einer freiwilligen Erklärung unerwartet eine Nachzahlung, können Sie den Antrag auf Veranlagung in der Regel zurückziehen, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist (innerhalb eines Monats nach Erhalt). Sprechen Sie uns in einem solchen Fall frühzeitig an.


Sie möchten wissen, wie viel Steuerrückerstattung bei Ihnen möglich ist – oder wie Sie eine Nachzahlung vermeiden?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung und helfen Ihnen, alle Sparmöglichkeiten optimal zu nutzen.


Aktuelles & weitere Infos

Die Regeln rund um Steuererklärung, Fristen und Zinsen ändern sich regelmäßig. Gerade bei rückwirkenden Erklärungen, bei Verlustvorträgen (z. B. Studierende) oder bei Lohnersatzleistungen lohnt sich ein genauer Blick.

Aktuelle Hinweise, Rechner und Fachinformationen finden Sie auf unserer Seite: Weitere hilfreiche Steuerrechner.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung – sie geben Ihnen aber eine gute Orientierung, wie Sie Ihre Steuer-Rückerstattung Schritt für Schritt sichern können.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuererklärung

EStG 
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStDV 56
AO 
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

UStAE 
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

AEAO 
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

EStH 5.7.4 37 46.2
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

LStH 42d.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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