Einkommensteuererklärung


Werbungskosten: Arbeitszimmer

EinkommensteuererklaerungAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen können nur dann unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet (z. B. Heimarbeiter).

Ein auf 1.250 Euro jährlich begrenzter Werbungskostenabzug kommt in Betracht, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers

Der Betrag von 1.250 Euro umfasst nicht nur die Zimmerkosten (z. B. anteilige Miete, Heizungskosten), sondern auch die Kosten der Ausstattung, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen.

Der Höchstbetrag von 1.250 Euro kann grundsätzlich nur objektbezogen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass dieser Betrag nicht mehrfach von verschiedenen Personen, die ein gemeinsames Arbeitszimmer nutzen, in Anspruch genommen werden kann. Er ist auf die Personen sachgerecht aufzuteilen.

Ab 2007 sind die Kosten nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Es sind entsprechende Musterklagen zu erwarten, so dass die Angabe trotzdem in der Steuererklärung gemacht werden sollte.

Arbeitsmittel (z. B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke; Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können – ggf. im Wege der Absetzung für Abnutzung – berücksichtigt werden.

 

Bescheidänderung hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung  eines häuslichen Arbeitszimmers

Nach dem BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I S. 510) wurden sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab  2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt. Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 sind in den  Veranlagungszeiträumen ab 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - neben dem vollen Abzug in Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet - nunmehr auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wobei hier der Abzugsbetrag auf 1.250 Euro begrenzt ist.

Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen ändern. Soweit Bescheide für vorläufig erklärt wurden, ist dies aber beispielsweise dann nicht
möglich, wenn bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind. Insbesondere in diesen Fällen sollten Steuerpflichtige daher den Finanzämtern alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, und zugleich die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.

Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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