Wie Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung von der Steuer absetzen
Häusliches Arbeitszimmer, Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010
Hinweis: Arbeitsmittel (z. B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke; Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können – ggf. im Wege der Absetzung für Abnutzung – berücksichtigt werden.
-> siehe auch Werbungskosten Rechner und weitere Werbungskosten
1 Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG). Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3, 1. Halbsatz EStG). Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (vgl. Rdnr. 19 bis 21).
Achtung: Die Beschränkung der Werbungskosten für das Arbeitszimmer gilt nicht für außerhäusliche Arbeitszimmer!
2 Unter die Regelungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 EStG fällt die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften aus sämtlichen Einkunftsarten.
3 Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage,
Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen
eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher,
schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient
(>BFH-Urteile vom 19.9.2002, VI R 70/01, BStBl 2003 II S. 139 und vom
16.10.2002, XI R 89/00, BStBl 2003 II S. 185) und ausschließlich
oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken
genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist
unschädlich. Es muss sich aber nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art
handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger,
künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein. In die
häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum
regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des
Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern
ebenso Zubehörräume (>BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 130/01, BStBl 2004 II
S. 74 und BFH-Urteil vom 19.9.2002, VI R 70/01, BStBl 2003 II S. 139). So
kann auch ein Raum, z.B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des
Wohnhauses, in dem der Steuerpflichtige seine Wohnung hat, ein häusliches
Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe
mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit
verbunden sind.
4 Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines
Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur
Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich
angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer
handeln (>BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 160/99, BStBl 2003 II S. 515 und
vom 18.8.2005, VI R 39/04, BStBl 2006 II S. 428). Maßgebend ist, ob eine
innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre
des Steuerpflichtigen besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im
Einzelfall entscheidend. Für die Anwendung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer
6b, des § 9 Absatz 5 und des § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG ist es ohne
Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört,
gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet.
Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein;
die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich ist erforderlich.
5 Nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz
1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 EStG fallen Räume, die ihrer Ausstattung und
Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z.B. Betriebsräume,
Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage
nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen
häusliche Sphäre eingebunden sind (>BFH-Urteil vom 28.8.2003, IV R 53/01,
BStBl 2004 II S. 55 und vom 26.3.2009, VI R 15/07, BStBl 2009 II S. 598).
Beispiele:
a) Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen
regelmäßig vor:
b) Kein häusliches Arbeitszimmer, sondern betrieblich genutzte Räume liegen regelmäßig in folgenden Fällen vor:
6 Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für:
Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den
Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer
Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Den Kosten
des Arbeitszimmers zuzurechnen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen,
die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen (>BFH-Urteil
vom 6.10.2004, VI R 27/01, BStBl 2004 II S. 1071).
7 Luxusgegenstände wie z.B. Kunstgegenstände, die vorrangig
der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nach § 12 Nummer
1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen (>BFH-Urteil vom 30.10.1990, VIII R
42/87, BStBl 1991 II S. 340).
8 Keine Aufwendungen i.S. des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG sind die
Aufwendungen für Arbeitsmittel (>BFH-Urteil vom 21.11.1997, VI R 4/97, BStBl
1998 II S. 351). Diese werden daher von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG
nicht berührt.
9 Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen,
wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der
Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen
erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des §
4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG bestimmt sich nach dem
inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen
Betätigung des Steuerpflichtigen.
10 Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen
Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine
indizielle Bedeutung zu; das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen
Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus (>BFH-Urteile vom
13.11.2002, VI R 82/01, BStBl 2004 II S. 62 ; VI R 104/01, BStBl 2004 II S.
65 und VI R 28/02, BStBl 2004 II S. 59).
11 Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit
aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen
Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, so liegt
der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dann
im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die
Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird
(>BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03, BStBl 2006 II S. 600).
12 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten
nebeneinander aus, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen
Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer
Gesamtheit zu erfassen. Grundsätzlich lassen sich folgende
Fallgruppen unterscheiden:
13 Das häusliche Arbeitszimmer und der Außendienst
können nicht gleichermaßen „Mittelpunkt” der beruflichen Betätigung eines
Steuerpflichtigen i.S. des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz
EStG sein (>BFH-Urteil vom 21.2.2003, VI R 14/02, BStBl 2004 II S. 68).
Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden kann:
Beispiele, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet:
14 Anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2
EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger
Arbeiten geeignet ist (>BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 17/01, BStBl 2004 II
S. 78). Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
werden nicht gestellt; unbeachtlich sind mithin grundsätzlich die
konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie beispielsweise Lärmbelästigung
oder Publikumsverkehr (>BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 162/00, BStBl
2004 II S. 83). Voraussetzung ist auch nicht das Vorhandensein eines
eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereichs oder eines individuell
zugeordneten Arbeitsplatzes, so dass auch ein Arbeitsplatz in einem
Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz
i.S.d. o.g. Vorschrift ist (>BFH-Urteile vom 7.8.2003 - VI R 17/01 - BStBl
2004 II S. 78 und - VI R 162/00 - BStBl 2004 II S. 83). Die Ausstattung des
häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb/in dem vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Raum nicht vorhanden sind, ist ohne
Bedeutung. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist nach objektiven
Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen
zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich.
15 Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen
dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und
in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die
Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt nicht bereits dann,
wenn dem Steuerpflichtigen irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist,
dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen
ist (>BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 17/01, BStBl 2004 II S. 78). Die
Beurteilung, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jeweils tätigkeitsbezogen vorzunehmen.
Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb
der üblichen Arbeitszeiten, wie z.B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht
zugänglich ist. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse des Arbeitszimmers
innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, ist auf den Zeitraum der
begünstigten Nutzung abzustellen. Werden in einem Arbeitszimmer sowohl
Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, als auch
Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht,
ausgeübt, so sind die Aufwendungen dem Grunde nach nur zu berücksichtigen,
soweit sie auf Tätigkeiten entfallen, für die ein anderer Arbeitsplatz nicht
zur Verfügung steht.
16 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche oder berufliche
Tätigkeiten nebeneinander aus, ist daher für jede Tätigkeit zu
prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender
Arbeitsplatz auch für eine andere Tätigkeit genutzt werden kann (z.B.
Firmenarbeitsplatz auch für schriftstellerische Nebentätigkeit), vgl. Rdnr.
20.
17 Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich
für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ist
ein Steuerpflichtiger auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er
dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich.
Es genügt allerdings nicht, wenn er im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten
verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz
verrichten könnte (>BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 17/01, BStBl 2004 II S.
78).
Beispiele (kein anderer Arbeitsplatz vorhanden):
Beispiele (vorhandener anderer Arbeitsplatz steht nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung)
18 Der Steuerpflichtige muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann hierfür Anhaltspunkte bieten. Zusätzliches Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers sein.
19 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche
Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung,
so sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem
Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Liegt dabei
der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen auch für diese
Tätigkeiten möglich.
20 Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten
jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die
Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR abgezogen werden. Dabei sind die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin
ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit der Kostenabzug für eine oder
mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig
insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen. Eine Vervielfachung des
Höchstbetrages ist ausgeschlossen (objektbezogener Höchstbetrag, vgl.
BFH-Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03; BStBl 2004 II S. 775).
Beispiel:
21 Jeder Nutzende darf die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat,
wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 oder 3
EStG in seiner Person vorliegen. Steht allen Nutzenden jeweils dem Grunde
nach nur ein Abzug in beschränkter Höhe zu, ist der Höchstbetrag dabei
auf den jeweiligen Nutzenden nach seinem Nutzungsanteil aufzuteilen;
er ist nicht mehrfach zu gewähren (> BFH-Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03;
BStBl 2004 II S. 775). Gleiches gilt auch, wenn nur einem Nutzenden ein
beschränkter Abzug zusteht (>BFH-Urteil vom 23.9.2009, IV R 21/08; BStBl
2010 II S. 337).
Beispiele:
22 Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines
Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen
werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in
Betracht, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist auch
bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller
Höhe zum Abzug zuzulassen.
Beispiele:
23 Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen (>BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03, BStBl 2006 II S. 600).
24 Nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG ist die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das für die eigene Berufsausbildung genutzt wird. Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 4.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 EStG). Wird das häusliche Arbeitszimmer auch zur Einkunftserzielung genutzt, sind für die Aufteilung der Kosten Rdnr. 19 und 20 entsprechend anzuwenden.
25 Nach § 4 Absatz 7 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z.B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich - zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres - aufzuzeichnen.
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de
Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin