Berufsausbildungskosten absetzen: Sonderausgaben oder Werbungskosten?
Berufsausbildungskosten absetzen ist steuerlich möglich – aber die richtige Einordnung entscheidet über den Vorteil. Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind nur bis zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Kosten für eine Zweitausbildung, ein Masterstudium, eine berufliche Fortbildung oder eine Ausbildung im Dienstverhältnis können dagegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.
Berufsausbildungskosten im Überblick: Welche steuerliche Einordnung gilt?
Steuerlich müssen Ausbildungskosten zuerst eingeordnet werden. Entscheidend ist, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung, ein Erststudium, eine zweite Ausbildung, ein weiteres Studium oder eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt.
| Fall | Steuerliche Einordnung | Wichtigster Effekt |
|---|---|---|
| Erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses | Sonderausgaben bis 6.000 € jährlich | Kein Verlustvortrag möglich |
| Erststudium ohne vorherige Ausbildung und außerhalb eines Dienstverhältnisses | Sonderausgaben bis 6.000 € jährlich | Steuervorteil nur bei ausreichendem Einkommen im selben Jahr |
| Berufsausbildung oder Studium im Ausbildungsdienstverhältnis | Werbungskosten | Unbegrenzter Abzug nach beruflicher Veranlassung; Verlustvortrag möglich |
| Zweite Ausbildung, Zweitstudium, Master, Promotion, Fortbildung | Werbungskosten oder Betriebsausgaben | Unbegrenzter Abzug; Verlustvortrag möglich |
| Allgemeinbildende Schule ohne konkreten Berufsabschluss | Private Lebensführung oder Sonderfall | Kein normaler Werbungskostenabzug |
Erstausbildung und Erststudium: Wann sind Kosten nur Sonderausgaben?
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich die Erstausbildung vermittelt, sind außerhalb eines Dienstverhältnisses keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Sie können nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 € pro Jahr berücksichtigt werden.
Der Sonderausgabenabzug hilft nur, wenn im selben Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Entsteht durch die Ausbildung kein zu versteuerndes Einkommen, verpufft der Steuervorteil häufig, weil Sonderausgaben keinen steuerlichen Verlust erzeugen.
Tragen Sie Berufsausbildungskosten in der Anlage Sonderausgaben ein. Die genaue Zeilennummer kann sich je nach Formularjahr ändern; verwenden Sie deshalb immer die aktuelle ELSTER-Maske bzw. das Formular des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Wann sind Ausbildungskosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Werbungskosten oder Betriebsausgaben liegen vor, wenn die Ausbildung beruflich veranlasst ist und die steuerlichen Ausschlussregeln für Erstausbildungskosten nicht greifen.
Typische Fälle für Werbungskosten
- zweite Berufsausbildung nach abgeschlossener erster Ausbildung,
- Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium,
- Masterstudium nach Bachelorabschluss,
- Promotion mit beruflichem Zusammenhang,
- berufliche Fortbildung und Weiterbildung,
- Umschulung mit konkretem beruflichem Zusammenhang,
- Ausbildung oder Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.
Was gilt als Erstausbildung?
Eine Erstausbildung liegt vor, wenn zuvor keine Berufsausbildung und kein Studium mit berufsqualifizierendem Abschluss abgeschlossen wurde. Seit der gesetzlichen Definition ist eine Erstausbildung insbesondere eine geordnete Ausbildung mit mindestens 12 Monaten Dauer bei Vollzeitausbildung und Abschlussprüfung. Ist keine Abschlussprüfung vorgesehen, gilt die planmäßige Beendigung als Abschluss.
Beispiele für eine Erstausbildung
- duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Ausbildung in Gesundheits- und Sozialberufen nach Bundes- oder Landesrecht,
- landesrechtlich geregelte Berufsfachschulausbildung,
- Erstausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
- vergleichbare geordnete Ausbildungsgänge mit Abschlussprüfung.
Was gilt beim Erststudium?
Ein Erststudium liegt vor, wenn noch kein anderes berufsqualifizierendes Studium und keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Typischer Fall ist das Bachelorstudium unmittelbar nach dem Abitur.
Wichtige Einzelfälle
| Studienfall | Einordnung | Folge |
|---|---|---|
| Bachelor direkt nach dem Abitur | Erststudium / Erstausbildung | Sonderausgaben bis 6.000 €, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt |
| Bachelor nach abgeschlossener Berufsausbildung | Weitere Ausbildung | Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei beruflichem Zusammenhang |
| Master nach Bachelor | Weiteres Studium | Regelmäßig Werbungskosten oder Betriebsausgaben |
| Promotion | Regelmäßig nachgelagerte wissenschaftliche Qualifikation | Werbungskosten/Betriebsausgaben bei beruflichem Zusammenhang |
| Studienwechsel ohne Abschluss | Kein abgeschlossenes Erststudium | Der neue Studiengang bleibt grundsätzlich Erstausbildung |
| Parallelstudium | Nach erstem berufsqualifizierendem Abschluss kann der andere Studiengang weiteres Studium werden | Ab diesem Zeitpunkt Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich |
Siehe auch: BAföG-Rechner
Ausbildungsdienstverhältnis: Wann zählt schon die Erstausbildung als Werbungskosten?
Eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium kann Werbungskosten auslösen, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Entscheidend ist, dass die Ausbildung selbst Gegenstand des Dienstverhältnisses ist.
Typische Beispiele
- duales Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungsvergütung,
- duales Studium mit arbeitsvertraglicher Einbindung,
- Beamtenanwärter oder Anwärter im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
- betriebliche Ausbildung, bei der die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Vertrags ist.
Welche Berufsausbildungskosten können abziehbar sein?
Abziehbar sind nur tatsächlich getragene und ausreichend nachgewiesene Aufwendungen. Steuerfreie Zuschüsse, Erstattungen oder zweckgebundene Förderungen mindern die abziehbaren Kosten.
| Kostenart | Beispiele | Hinweis |
|---|---|---|
| Gebühren | Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Lehrgangsgebühren, Semesterbeiträge | Private Lebenshaltungskosten sind nicht enthalten. |
| Arbeitsmittel | Laptop, Fachliteratur, Schreibmaterial, Software, Drucker | Private Mitbenutzung dokumentieren; ggf. Abschreibung prüfen. |
| Fahrten | Wege zur Hochschule, Berufsschule, Bibliothek, Praktikumsstelle | Je nach erster Tätigkeitsstätte gelten Entfernungspauschale oder Reisekostenregeln. |
| Unterkunft | auswärtige Unterkunft, Wohnheim, zeitweise Unterkunft am Ausbildungsort | Nur beruflich/ausbildungsbedingt veranlasste Kosten; private Kosten abgrenzen. |
| Verpflegung | Verpflegungspauschalen bei auswärtiger Tätigkeit | Nur nach den gesetzlichen Pauschalen; Dreimonatsfrist beachten. |
| Reisen und Exkursionen | Pflichtexkursionen, Prüfungsfahrten, Auslandssemester | Nachweise zu Pflichtbezug und Ausbildungszweck aufbewahren. |
| Bewerbungen | Bewerbungsfotos, Portale, Mappen, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen | Bei beruflichem Zusammenhang regelmäßig Werbungskosten. |
Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung: Welche Regeln gelten?
Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte
Eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt steuerlich als erste Tätigkeitsstätte. Für Wege dorthin gilt daher regelmäßig die Entfernungspauschale.
Verpflegungspauschalen
Verpflegungspauschalen kommen nur bei auswärtiger Tätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Betracht. Aktuell gelten im Inland 28 € bei 24-stündiger Abwesenheit und 14 € für An- und Abreisetage mit Übernachtung oder bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung.
Auswärtige Unterkunft
Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung können zu den Ausbildungskosten gehören. Bei Werbungskosten sind zusätzlich die Regeln zur doppelten Haushaltsführung und zu beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu prüfen.
Warum Sonderausgaben keinen Verlustvortrag erzeugen
Der wichtigste Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten liegt im Verlustabzug: Sonderausgaben mindern nur im Zahlungsjahr das Einkommen. Sie können keinen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte und damit keinen Verlustvortrag erzeugen.
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Praxisbeispiele zu Berufsausbildungskosten
Beispiel 1: Erststudium direkt nach dem Abitur
Eine Studentin beginnt direkt nach dem Abitur ein Bachelorstudium. Es liegt kein Dienstverhältnis vor. Die Kosten sind bis 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar, aber nicht als Werbungskosten.
Beispiel 2: Ausbildung mit Ausbildungsvergütung
Ein Auszubildender absolviert eine duale Berufsausbildung. Die Ausbildung ist Gegenstand des Dienstverhältnisses. Fahrtkosten, Arbeitsmittel und weitere beruflich veranlasste Kosten können Werbungskosten sein.
Beispiel 3: Bachelor nach abgeschlossener Lehre
Eine Arbeitnehmerin hat eine Berufsausbildung abgeschlossen und beginnt später ein beruflich veranlasstes Bachelorstudium. Da bereits eine Erstausbildung abgeschlossen ist, können die Studienkosten Werbungskosten sein.
Beispiel 4: Master nach Bachelor
Ein Student schließt den Bachelor ab und beginnt ein fachlich anschließendes Masterstudium. Der Master ist ein weiteres Studium. Die Kosten können bei beruflichem Zusammenhang Werbungskosten sein.
Beispiel 5: Sprachkurs ohne Berufsbezug
Ein Sprachkurs aus rein privatem Interesse ist steuerlich nicht abziehbar. Wird der Kurs dagegen konkret für den Beruf benötigt, kann ein Werbungskostenabzug möglich sein.
Checkliste: Ausbildungskosten in der Steuererklärung richtig ansetzen
- Prüfen: erste Ausbildung, Erststudium, Zweitausbildung oder Fortbildung?
- Klärung: Liegt ein Ausbildungsdienstverhältnis vor?
- Abschlussnachweise früherer Ausbildungen oder Studiengänge bereithalten.
- Studien- und Prüfungsgebühren vollständig erfassen.
- Arbeitsmittel, Fachliteratur, Laptop und Software dokumentieren.
- Fahrtkosten nach erster Tätigkeitsstätte oder Reisekostenregeln einordnen.
- Auswärtige Unterkunft und Verpflegung gesondert prüfen.
- Steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen abziehen.
- Bei Werbungskosten: Verlustvortrag prüfen.
- Bei Sonderausgaben: Höchstbetrag 6.000 € und Zahlungsjahr beachten.
Ausbildungskosten steuerlich optimal einordnen?
Wir prüfen für Sie, ob Ihre Studien- oder Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben oder als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar sind. Besonders bei Masterstudium, Zweitausbildung, dualem Studium, Promotion oder hohen Unterkunftskosten lohnt sich eine Prüfung.
FAQ: Berufsausbildungskosten absetzen
Kann ich Berufsausbildungskosten von der Steuer absetzen?
Ja. Erstausbildungskosten außerhalb eines Dienstverhältnisses sind bis 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Zweitausbildung, Fortbildung und Ausbildungsdienstverhältnis können zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen.
Wie hoch ist der Höchstbetrag für Ausbildungskosten als Sonderausgaben?
Der Höchstbetrag beträgt 6.000 € pro Kalenderjahr. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt dieser Betrag für jeden Ehegatten einzeln.
Sind Kosten für ein Erststudium Werbungskosten?
In der Regel nein, wenn das Erststudium zugleich die Erstausbildung ist und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dann ist nur der Sonderausgabenabzug möglich.
Wann sind Studienkosten Werbungskosten?
Studienkosten sind regelmäßig Werbungskosten, wenn bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde, etwa beim Masterstudium nach Bachelorabschluss oder beim Studium nach Berufsausbildung.
Was ist ein Ausbildungsdienstverhältnis?
Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Ausbildung oder das Studium Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, etwa bei einer dualen Berufsausbildung oder einem entsprechend ausgestalteten dualen Studium.
Kann ich Fahrtkosten zur Hochschule absetzen?
Ja. Bei einem Vollzeitstudium außerhalb eines Dienstverhältnisses gilt die Bildungseinrichtung regelmäßig als erste Tätigkeitsstätte. Deshalb ist für Wege dorthin meist die Entfernungspauschale maßgeblich.
Kann ich durch Ausbildungskosten einen Verlustvortrag erhalten?
Nur wenn die Kosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Sonderausgaben können keinen Verlustvortrag erzeugen.
Welche Belege sollte ich aufbewahren?
Wichtig sind Gebührenbescheide, Zahlungsnachweise, Rechnungen für Arbeitsmittel, Fahrtkostenaufstellungen, Miet- und Unterkunftsnachweise, Erstattungsbescheide und Abschlussnachweise früherer Ausbildungen.
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Quellenverzeichnis
- § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 6.000 € im Kalenderjahr; bei Ehegatten für jeden Ehegatten; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 9 Abs. 6 EStG – Werbungskostenabzug für Ausbildung oder Studium nur nach abgeschlossener Erstausbildung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses; Definition der Erstausbildung mit 12 Monaten Mindestdauer und Abschlussprüfung; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 4 Abs. 9 EStG – Betriebsausgabenabzug für Berufsausbildung oder Studium nur nach abgeschlossener Erstausbildung; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 12 Nr. 5 EStG – Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium als Werbungskosten/Betriebsausgaben außerhalb eines Dienstverhältnisses; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG – Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte bei Vollzeitstudium oder vollzeitiger Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungspauschalen 28 € / 14 €, Dreimonatsfrist und Kürzungsregeln; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; Rechtsstand: 28.06.2026.
- BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u. a.; Pressemitteilung Nr. 2/2020 vom 10.01.2020 – Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten sind verfassungsgemäß.
- LStH 2025, Anhang 9 – Berufsausbildungskosten; BMF-Schreiben vom 22.09.2010, BStBl I 2010, S. 721, soweit nach aktueller Gesetzeslage weiterhin einschlägig.
- BFH, Urteil vom 18.06.2009, VI R 14/07 und VI R 31/07 – Studienkosten nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten; durch spätere Gesetzesänderungen einzuordnen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Berufsausbildung
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 10
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
EStR
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 32.7 Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können
EStR R 32.11 Verlängerungstatbestände bei Arbeit suchenden Kindern und Kindern in Berufsausbildung
EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes
GewStG
GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
UStAE
UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStAE 4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStAE 4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
GewStR
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
UStR
UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
HGB
§ 267 HGB Umschreibung der Größenklassen
LStR
R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
EStH 10.9 12.1 15.6 32.2 32.5 32.7 32.9 32.10 32.13 33.1.33.4 33a.1 33a.2
LStH 40a.1
ErbStH B.158.1.1
BGB 1575 1578