Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus
einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des
Arbeitgebers zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen
Auswirkung gegeneinander abzugrenzen
sind:
- normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 EStG,
ggf. i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG,
- steuerbegünstigte Abfindung nach § 24 Nr. 1 i.V.m.
§ 34 Abs. 1 und 2 EStG
- steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit
im Sinne des § 34 EStG. Auch die Modifizierung betrieblicher Renten kann
Gegenstand von Auflösungsvereinbarungen
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind
grundsätzlich ermäßigt zu besteuern (Fünftelregelung),
wenn er die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24
Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt. Eine Entschädigung setzt
voraus, dass an Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt.
Diese andere Leistung muss auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund
beruhen. Ein solcher Rechtsgrund wird regelmäßig Bestandteil der
Auflösungsvereinbarung sein; er kann aber auch bereits bei Abschluss des
Dienstvertrags oder im Verlauf des Dienstverhältnisses für den Fall des
vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden. Eine Leistung in Erfüllung eines
bereits vor dem Ausscheiden begründeten Anspruchs des Empfängers ist keine
Entschädigung, auch wenn dieser Anspruch in einer der geänderten Situation
angepassten Weise erfüllt wird. Der Entschädigungsanspruch darf - auch wenn
er bereits früher vereinbart worden ist - erst als Folge einer vorzeitigen
Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen.
Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, die aus
Anlass einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis vereinbart wird (Entlassungsentschädigung),
setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der
Arbeitnehmer rechnen konnte. Weder Abfindung noch Entschädigung sind
Zahlungen des Arbeitgebers, die bereits erdiente Ansprüche
abgelten, wie z.B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld,
Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder bei
rückwirkender Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum steuerlich
anzuerkennenden Zeitpunkt der Auflösung noch zustehende Gehaltsansprüche.
Das gilt auch für freiwillige Leistungen, wenn sie in gleicher Weise den
verbleibenden Arbeitnehmern tatsächlich zugewendet werden.
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1. Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum (1.
Prüfung)
Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.08.2001 - BStBl II 2002 S. 180
m.w.N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1
und 2 EStG u.a. voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem
Veranlagungszeitraum zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in
unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich
(>BFH vom 03.07.2002, BStBl II 2004, S. ; >1. Prüfung). Ausnahmsweise können
jedoch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung
sind und in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen
Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung
der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich
sein. Steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 9 EStG sind bei der Beurteilung des
Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum nicht zu berücksichtigen (>BFH vom
02.09.1992 - BStBl 1993 II S. 52); das Gleiche gilt für pauschalbesteuerte
Arbeitgeberleistungen.
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2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der
wegfallenden Einnahmen (2. Prüfung)
2.1. Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG, wenn durch die
Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten
werden
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums
entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung
von Einkünften stets erfüllt.
2.2. Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG, wenn durch die
Entschädigung nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende
wegfallenden Einnahmen abgegolten wird
Für Abfindungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zufließen, ist die
Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG nach der BFH-Entscheidung vom
04.03.1998 (BStBl II S. 787) zu beurteilen (>2. Prüfung). Übersteigt die
anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung
die bis zum Ende des (Zufluss-) Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen
nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal
der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt.
a) Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte
Für die Beurteilung der Zusammenballung ist es ohne Bedeutung, ob die
Entschädigung für den Einnahmeverlust mehrerer Jahre gewährt werden soll.
Entscheidend ist vielmehr, ob es unter Einschluss der Entschädigung infolge
der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem jeweiligen
Veranlagungszeitraum insgesamt zu einer über die normalen Verhältnisse
hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt (>BFH vom 04.03.1998 -
BStBl II S. 787). Dagegen kommt es auf eine konkrete Progressionserhöhung
nicht an (>BFH vom 17.12.1982 - BStBl 1983 II S. 221, vom 21.03.1996 - BStBl
II S. 416 und vom 04.03.1998 - a.a.O.). Auch die Zusammenballung mit anderen
laufenden Einkünften des Steuerpflichtigen ist keine weitere Voraussetzung
für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (>BFH vom 13.11.1953 - BStBl 1954 III
S. 13); dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Entschädigung die bis
zum Jahresende entgehenden Einnahmen nur geringfügig übersteigt.
Andererseits kommt § 34 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der
Zusammenballung auch dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der
Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige
nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden
wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge
erhalten hätte (>BFH vom 04.03.1998 - a.a.O.). Bei Berechnung der Einkünfte,
die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im
Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres
abzustellen (>BFH vom 04.03.1998 - a.a.O.). Die erforderliche
Vergleichsberechnung ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einkünfte des
Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/ Steuererklärung vorzunehmen. Dabei
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den laufenden Einkünften im
Sinne des § 19 EStG abzuziehen (>BFH vom 29.10.1998 - BStBl 1999 II S. 588).
Bei Einkünften im Sinne des § 19 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn die
erforderliche Vergleichsrechnung stattdessen anhand der betreffenden
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt wird.
b) Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Im Lohnsteuerabzugsverfahren (Lohnsteuerrechner) richtet sich die Anwendung des § 34 EStG
nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Dabei ist die Regelung nach Rz. 9 und 12
ebenfalls anzuwenden, wobei der Arbeitgeber auch solche Einnahmen
(Einkünfte) berücksichtigen darf, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des
bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Kann der Arbeitgeber die
erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist im
Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Anwendung des § 39b Abs. 3
Satz 9 Veranlagungsverfahren EStG durchzuführen. Die begünstigte Besteuerung
kann dann ggf. erst im (z.B. nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) angewandt werden.
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3. Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Abfindungsleistungen
des Arbeitgebers
a) Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
Sehen Entlassungsvereinbarungen zusätzliche Leistungen des früheren
Arbeitgebers vor, z.B. unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens oder des
Firmentelefons, ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter noch zu einer
Dienstleistung verpflichtet wäre, so kann es sich um eine Entschädigung
handeln. Eine Entschädigung liegt in diesen Fällen u.a. nicht vor, wenn
derartige zusätzliche Leistungen nicht nur bei vorzeitigem Ausscheiden,
sondern auch in anderen Fällen, insbesondere bei altersbedingtem
Ausscheiden, erbracht werden, z.B. Fortführung von Mietverhältnissen, von
Arbeitgeberdarlehen, von Deputatlieferungen und von Sondertarifen, sowie
Weitergewährung von Rabatten. Lebenslänglich zugesagte Geld- oder
Sachleistungen sind stets nach § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln.
b) Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Abfindungsleistungen
des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren
Veranlagungszeiträumen
Fließt die steuerpflichtige Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich
zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem Kalenderjahr zu, so
ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich. Werden
aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen
Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse
Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen gewährt, sind diese für die
Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung
unschädlich, wenn sie weniger als 50 v.H. der Hauptleistung betragen. Die
Vergleichsrechnung ist hier durch Einnahmenvergleich vorzunehmen.
Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge sind beispielsweise
solche Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen zur
Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an
eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Sie setzen
keine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers voraus. Soziale Fürsorge
ist allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren
Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge
arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Derartige ergänzende
Zusatzleistungen können beispielsweise die befristete Weiterbenutzung des
Dienstwagens (>BFH vom 03.07.2002, a.a.O.), die befristete Übernahme von
Versicherungsbeiträgen (>BFH vom 11.12.2002, BFH/NV 2003, 607), die
befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld (>BFH vom 24.01.2002,
BStBl II 2004 S.) und Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung
(>BFH vom 15.10.2003, BStBl II 2004 S.) sein. Die aus sozialer Fürsorge
erbrachten ergänzenden Zusatzleistungen, die außerhalb des zusammengeballten
Zuflusses in späteren Veranlagungsjahren erfolgen, fallen nicht unter die
Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG.
c) Weitere Nutzung der verbilligten Wohnung
Ist die weitere Nutzung einer Wohnung Bestandteil der
Abfindungsvereinbarung, so ist die Mietverbilligung nur dann für die
Zusammenballung von Einkünften schädlich, wenn sie mietrechtlich frei
vereinbar und dem Grunde nach geldwerter Vorteil aus dem früheren
Dienstverhältnis ist und nicht auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten
abgeschlossen ist.
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Die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG
setzt u.a. voraus, dass die Abfindungsleistungen zusammengeballt, d.h. in
einem Veranlagungszeitraum zufließen. Das Interesse der Vertragsparteien ist
daher regelmäßig auf den planmäßigen Zufluss in einem Veranlagungszeitraum
gerichtet. Findet ein planwidriger Zufluss in mehreren
Veranlagungszeiträumen statt, obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen
einmaligen Zufluss gerichtet waren, ist der Korrekturbetrag eines
nachfolgenden Veranlagungszeitraums (VZ 02) auf Antrag des Steuerpflichtigen
in den Veranlagungszeitraum (VZ 01) zurückzubeziehen, in dem die -
grundsätzlich begünstigte - Hauptentschädigung zugeflossen ist. Stimmt das
Finanzamt diesem Antrag zu (§ 163 AO), ist der Steuerbescheid (VZ 01) nach §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung auf
die gesamte Entschädigungsleistung (Hauptentschädigung zzgl.
Korrekturbetrag) anzuwenden ist. Wird der Antrag nicht gestellt und ist die
Steuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum (VZ 02) bereits
bestandskräftig, so ist der Bescheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender
Zusammenballung zu versagen.
Hat der Steuerpflichtige in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum (VZ
03) einen Teil der Einmalabfindung zurückzuzahlen, so ist die Rückzahlung
als Korrektur der Einmalabfindung zu behandeln. Der tarifbegünstigte Betrag
des Veranlagungszeitraums, in dem die Einmalabfindung zugeflossen ist (VZ
01), ist dementsprechend um den Rückzahlungsbetrag bestandskräftig, zu
mindern. Ist die Steuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum (VZ 01)
bereits so ist der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
1. Versehentlich zu niedrige Auszahlung der Abfindung
Es kommt vor, dass eine Abfindung an den ausscheidenden Arbeitnehmer
versehentlich - z.B. auf Grund eines Rechenfehlers, nicht jedoch bei
unzutreffender rechtlicher Würdigung - im Jahr des Ausscheidens zu niedrig
ausgezahlt wird. Der Fehler wird im Laufe eines späteren
Veranlagungszeitraums erkannt und der Differenzbetrag ausgezahlt.
2. Nachzahlung nach Rechtsstreit
Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht über die Höhe der
Abfindung, zahlt der Arbeitgeber üblicherweise an den Arbeitnehmer im Jahr
des Ausscheidens nur den von ihm (Arbeitgeber) für zutreffend gehaltenen
Entschädigungsbetrag und leistet ggf. erst Jahre später auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung.
Voraussetzung für die Anwendung der Billigkeitsregelung ist in diesen
Fällen, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch
hinsichtlich einer aus der Nachzahlung resultierenden eventuellen
ertragsteuerlichen Mehrbelastung gegenüber dem früheren Arbeitgeber hat.
Top Abfindung
Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind als Einkünfte im Sinne des
§ 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (>BFH-Urteil
vom 28.09.1967 - BStBl 1968 II S. 76). Sie sind keine außerordentlichen
Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG und damit für eine begünstigte
Besteuerung der im Übrigen gezahlten Abfindung im Sinne des § 24 Nr. 1
Buchstabe a EStG unschädlich. Deshalb kommt die begünstigte Besteuerung auch
dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der
Ausscheidensvereinbarung erstmals lebenslang laufende Versorgungsbezüge
zugesagt werden. Auch eine zu diesem Zeitpunkt erstmals eingeräumte
lebenslängliche Sachleistung, wie z.B. ein verbilligtes oder unentgeltliches
Wohnrecht, ist für die ermäßigte Besteuerung unschädlich.
1. Steuerliche Behandlung von Abfindungen bei Verzicht des Arbeitgebers
auf die Kürzung einer lebenslänglichen Betriebsrente
Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die
lebenslängliche Abfindung, Betriebsrente ungekürzt gezahlt, so schließt dies
die ermäßigte Besteuerung der die in einem Einmalbetrag gezahlt wird, nicht
aus.
2. Steuerliche Behandlung von Abfindungen bei vorgezogener
lebenslänglicher Betriebsrente
Wird im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses neben
einer Einmalzahlung eine (vorgezogene) lebenslängliche Betriebsrente bereits
vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so
schließt auch dies die ermäßigte Besteuerung der Abfindung nicht aus. Dabei
ist es unerheblich, ob die vorgezogene Betriebsrente gekürzt, ungekürzt oder
erhöht geleistet wird. In diesen Fällen ist die vorgezogene Betriebsrente
nach § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen.
3. Steuerliche Behandlung von Abfindungen bei Umwandlung eines (noch)
verfallbaren Anspruchs auf lebenslängliche Betriebsrente in einen
unverfallbaren Anspruch
Wird ein (noch) verfallbarer Anspruch auf lebenslängliche Betriebsrente
im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in einen
unverfallbaren Anspruch umgewandelt, so ist die Umwandlung des Anspruchs für
die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Einmalzahlung unschädlich.
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Durch eine Ergänzung des § 3 Nr. 28 EStG ist ab dem Kalenderjahr 1997
eine Steuerbefreiung eingeführt worden in Höhe der Hälfte der vom
Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des
§ 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
der Altersrente gemildert oder vermieden werden können. Die Berechtigung zur
Zahlung dieser Beiträge und damit die Steuerfreistellung setzen voraus, dass
der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen. Die
Steuerfreistellung ist auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträge begrenzt, da auch Pflichtbeiträge des
Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des halben
Gesamtbeitrags steuerfrei sind.
Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge
nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallender, ggf. vom Arbeitgeber
getragener Steuerabzugsbeträge sind als Teil der Abfindung im Sinne des § 24
Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses
geleistet wird, zu behandeln. Leistet der Arbeitgeber diese Beiträge in
Teilbeträgen, ist dies für die Frage der Zusammenballung unbeachtlich. Die
dem Arbeitnehmer darüber hinaus zugeflossene Abfindung (Einmalbetrag) kann
daher aus Billigkeitsgründen auf Antrag unter den übrigen Voraussetzungen
begünstigt besteuert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Abfindung
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