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Lohnsteuer berechnen

Lohnsteuer 2024 berechnen

Jetzt Lohnsteuer, Netto & Brutto schnell & einfach berechnen


Ihr Arbeitgeber behält von Ihrem Arbeitslohn monatlich Lohnsteuer ein und führt diese an Ihr Finanzamt ab. Der Arbeitgeber kann die für den Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer maschinell (mit dem Lohnsteuerrechner) oder manuell (mithilfe der Lohnsteuertabellen) berechnen. Der Lohnsteuerrechner listet - wie auch die Lohnsteuertabellen - insbesondere für den Arbeitgeber auf, in welcher Höhe er für einen bestimmten Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers die fälligen Steuerbeträge einbehalten muss.

Der Arbeitgeber kann die für den Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer) maschinell (Lohnsteuerrechner) oder manuell (mithilfe der Lohnsteuertabellen) berechnen.

Kostenloser Lohnsteuerrechner für Alleinstehende (Singles) und Ehepaare: Wie viel Lohnsteuer müssen Sie in 2024 bezahlen? Der Lohnsteuerrechner ermittelt die Lohnsteuer nach Steuerklasse sowie die Sozialversicherung für den Monat oder das Jahr. Berechnen Sie jetzt Ihr Nettogehalt aus Ihrem Brutto-Lohn.

Lohnsteuerrechner 2024 (PAP 03.11.23)

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         



Hinweis: Es kann zu geringfügigen Abweichungen zwischen der maschinellen Berechnung (Lohnsteuerrechner) im Gegensatz zur manuellen Berechnung (gedruckte Lohnsteuertabelle) kommen. Der Unterschiedsbetrag wird regelmäßig durch den vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich oder alternativ durch eine Einkommensteuererklärung ausgeglichen.

Tipp: Geben Sie nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung/ Lohnsteuerjahresausgleich ab. Das Finanzamt rechnet dann Ihre gezahlte Lohnsteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer an und Sie erhalten die zuviel gezahlten Steuern erstattet.

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln, hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

Der Programmablaufplan berücksichtigt die für 2024 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro) und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 18.130 Euro) durch das Inflationsausgleichsgesetz.

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2024 berücksichtigt, dass:

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) beträgt,
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,
  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,6 % beträgt,
  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,40 % und der Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 % beträgt,
  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) beträgt,
  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt
  • Die Änderungen des § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 sind bisher nicht umsetzungsreif und daher nicht berücksichtigt.

Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Es ist stets der volle Zusatzbeitragssatz einzutragen. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ist im Lohnsteuerrechner umgesetzt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR). Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Jahreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich.

Bei Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG, die nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 40 Absatz 1 EStG i.V.m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde legen.

Bei bestimmten Personengruppen (vgl. § 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend. Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. §§ 248 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).


Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2022 (Prüftabelle)
Jahresbruttolohn (in Euro)Jahreslohnsteuer 2022 (in Euro) in Steuerklasse
IIIIIIIVVVI
5.0000000413558
7.5000000693838
10.00000009721.117
12.50000001.2511.396
15.000142001421.5311.813
17.500540005402.3002.735
20.0001.05722101.0573.2623.697
22.5001.56362701.5634.1264.561
25.0002.0871.10402.0874.9905.410
27.5002.6281.6141802.6285.7726.144
30.0003.1862.1425583.1866.5226.912
32.5003.7622.6879683.7627.3067.716
35.0004.3563.2501.3964.3568.1288.552
37.5004.9673.8301.8684.9678.9809.415
40.0005.5954.4282.3665.5959.84410.279
42.5006.2415.0442.8726.24110.70811.143
45.0006.9045.6773.3866.90411.57212.007
47.5007.5856.3283.9107.58512.43612.871
50.0008.2836.9964.4428.28313.30013.735
52.5008.9997.6824.9848.99914.16414.599
55.0009.7328.3865.5349.73215.02815.464
57.50010.4839.1086.09210.48315.89216.327
60.00011.3219.9116.71211.32116.83417.270
62.50012.20110.7557.35412.20117.79818.233
65.00013.10211.6208.01013.10218.76319.198
67.50014.02512.5078.67614.02519.72720.162
70.00014.97013.4169.35214.97020.69021.126
72.50015.93214.34610.04015.93221.65522.090
75.00016.89615.29810.73816.89622.61923.054
77.50017.86116.26311.44817.86123.58324.018
80.00018.82517.22612.16818.82524.54724.982
82.50019.78818.19112.90019.78825.51125.946
85.00020.76719.16813.65220.76726.48926.924
87.50021.81720.21814.47221.81727.53927.974
90.00022.86721.26815.30622.86728.58929.024

Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West.
Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 1,30.
In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1.

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.

Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2022 (Prüftabelle)
Jahresbruttolohn (in Euro)Jahreslohnsteuer 2022 (in Euro) in Steuerklasse
IIIIIIIVVVI
5.0000000470616
7.5000000778924
10.00000001.0861.232
12.50000001.3941.540
15.000353003531.8942.329
17.5008528308522.9023.337
20.0001.46052501.4603.9524.387
22.5002.0941.09002.0945.0025.420
25.0002.7541.7081442.7545.9386.316
27.5003.4402.3535503.4406.8667.264
30.0004.1513.0231.0204.1517.8448.264
32.5004.8893.7191.5524.8898.8719.306
35.0005.6524.4412.1445.6529.92110.356
37.5006.4415.1892.7546.44110.97111.406
40.0007.2565.9623.3807.25612.02112.456
42.5008.0976.7614.0168.09713.07113.506
45.0008.9637.5864.6668.96314.12114.556
47.5009.8558.4375.3309.85515.17115.606
50.00010.7739.3146.00610.77316.22116.656
52.50011.71710.2166.69411.71717.27117.706
55.00012.68711.1457.39612.68718.32118.756
57.50013.68212.0998.11013.68219.37119.806
60.00014.70413.0798.83814.70420.42120.856
62.50015.74914.0849.57815.74921.47121.906
65.00016.79915.11610.33216.79922.52122.956
67.50017.84916.16511.09817.84923.57124.006
70.00018.89917.21511.87818.89924.62125.056
72.50019.94918.26512.67019.94925.67126.106
75.00020.99919.31513.47420.99926.72127.156
77.50022.04920.36514.29222.04927.77128.206
80.00023.09921.41515.12423.09928.82129.256
82.50024.14922.46515.96624.14929.87130.306
85.00025.19923.51516.82425.19930.92131.356
87.50026.24924.56517.69226.24931.97132.406
90.00027.29925.61518.57627.29933.02133.456

Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = 0.

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.


Berechnung der Lohnsteuer bei Einmalzahlungen

Bei Einmalzahlungen (sonstigen Bezügen) kann die Lohnsteuer nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabellen abgelesen, sondern muss in einem besonderen Verfahren ermittelt werden. In diesem Formular kann die Lohnsteuer aus einem sonstigen Bezug manuell berechnet werden. Die Ermittlung richtet sich nach dem Berechnungsschema in § 39b Abs. 3 EStG.

Hinweise

Die Lohnsteuer von Einmalzahlungen (= sonstigen Bezügen) wird nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses berechnet. Außer Betracht bleiben künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist. Die im Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zuzurechnen.

Erforderlich für die Berechnung ist die Lohnsteuer für

  • den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug und
  • den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs.

Diese Werte können mithilfe des Lohnsteuerrechners oder der allgemeinen bzw. besonderen Jahres-Lohnsteuertabelle abgelesen und eingetragen werden. Die Differenz zwischen den Jahreslohnsteuerbeträgen ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Maßgeblich sind die ELStAM am Ende des Zuflussmonats.

Solidaritätszuschlag von sonstigen Bezügen: Besonderheiten ab 2021

Aufgrund der Änderungen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 in Form einer massiven Anhebung der Nullzone (= Freigrenze) sowie der Berücksichtigung etwaiger Kinderfreibeträge ist für die Ermittlung ab 2021 in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein Solidaritätszuschlag für den sonstigen Bezug im Lohnsteuerabzugsverfahren anfällt.

Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist in der Tabelle auf die " Lohnsteuer aus dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn inkl. sonstigem Bezug " abzustellen und folgende Nebenrechnung durchzuführen:

Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn inkl. sonstigem Bezug
abzgl. Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf)
= maßgeblicher Jahresarbeitslohn
= Lohnsteuer inkl. sonstigem Bezug, abzulesen mithilfe des Lohnsteuerrechners oder der allgemeinen bzw. besonderen Jahres-Lohnsteuertabelle

Der Solidaritätszuschlag ist nur dann zu erheben, wenn die so ermittelte Lohnsteuer inkl. sonstigem Bezug folgende Beträge übersteigt:

  • in den Steuerklassen I, II, IV bis VI: 16.956 EUR
  • in der Steuerklasse III: 33 912 EUR

Ist dies der Fall, berechnet sich der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % aus der "Lohnsteuer aus dem sonstigen Bezug".

Liegt die Lohnsteuer unterhalb der genannten Grenzen, fällt kein Solidaritätszuschlag an.

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Mehr Infos zur Lohnsteuer finden Sie hier ...


Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung/-nachzahlung

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.


Ihre Checkliste erhalten Sie hier:
Online Checkliste-Einkommensteuererklärung


Sachbezugswerte für unentgeltlich oder verbilligte Mahlzeiten für das Kalenderjahr 2023

ie Sachbezugswerte für unentgeltlich oder verbilligte Mahlzeiten für das Kalenderjahr 2023 sind wie folgt:

Art der Mahlzeit Sachbezugswert
Mittag- oder Abendessen 3,80 €
Frühstück 2,00 €

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 € anzusetzen.

Diese Sachbezugswerte werden von Arbeitgebern verwendet, um die Wertigkeit von unentgeltlich oder verbilligten Mahlzeiten an Arbeitnehmer zu ermitteln. Sie sind Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.

Die Sachbezugswerte werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Sie basieren auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittspreisen für Mahlzeiten.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber stellt seinen Mitarbeitern täglich ein Mittagessen zur Verfügung. Das Mittagessen kostet 5,00 €. Der Sachbezugswert für ein Mittagessen beträgt 3,80 €. Der Arbeitgeber muss daher für die unentgeltliche Mahlzeit 1,20 € Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Die Sachbezugswerte für unentgeltlich oder verbilligte Mahlzeiten sind eine Vereinfachungsregelung. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Kosten für die Mahlzeiten zu ermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mahlzeiten einen hohen Umfang haben oder wenn die Qualität der Mahlzeiten überdurchschnittlich ist.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Lohnsteuer

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39d

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStG §§ 42 und 42a

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42c

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 42e Anrufungsauskunft

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 48c Anrechnung

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStR 
EStR R 46.1 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStR R 46.2 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStDV 4 65
AO 
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

GewStR 
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

UStR 
UStR 4. Mitgliederbeiträge

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

KStR 5.3
AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 341r HGB Begriffsbestimmungen

ErbStR 3.5 17
BpO 1
LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 3.64 LStR Kaufkraftausgleich

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 38.2 LStR Zufluss von Arbeitslohn

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41.3 LStR Betriebsstätte

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten

R 42f. LStR Lohnsteuer-Außenprüfung

LStDV 4
EStH 4.8 5.7.6 10.7 12.4 15.1 15.6 18.2 24a 25 37 46.3
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 34 StBVV Lohnbuchführung

KStH 5.7 8.5 8.13
LStH 3.11 3.12 3.28 3.32 3.66 8.1.9.10 8.2 19.0 19.1 19.3 19.4 19.7 19.9 34 38.1 38.4 39.1 39.4 39a.1 39b.5 39b.6 39b.7 39b.9 39b.10 39c 39e 40.1 40.2 40a.1 40b.1 40b.2 41.3 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42b 42d.1 42d.2 42d.3 42e 42f 52b
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich

§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 17 StBerG Urkunde

§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“

§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

§ 22 StBerG Geschäftsprüfung

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11

§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde

§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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