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Lohnsteuer 2026 berechnen: Lohnsteuerrechner, Netto, Steuerklassen & Freibeträge

Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer monatlich vom Arbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab. Der Lohnsteuerabzug ist eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer. Hinweis: Die endgültige Steuer wird regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgestellt.

Infografik Lohnsteuerrechner 2026, Steuerklassen und Nettogehalt

Lohnsteuerrechner 2026

Berechnen Sie Ihre Lohnsteuer 2026, Ihr Nettogehalt und die wichtigsten Abzüge aus dem Bruttolohn. Der Lohnsteuerrechner berücksichtigt Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Mit dem Lohnsteuerrechner 2026 können Arbeitnehmer und Arbeitgeber prüfen, welche Abzüge vom Bruttolohn anfallen und welches Nettogehalt voraussichtlich verbleibt. Der Rechner eignet sich insbesondere für:

  • monatliche Gehaltsabrechnungen,
  • Jahresbruttolohn und Nettolohnprognosen,
  • Vergleich der Steuerklassen,
  • Gehaltsverhandlungen,
  • Einmalzahlungen, Boni und Sonderzahlungen,
  • Planung von Steuererstattung oder Nachzahlung.

Lohnsteuerrechner 2026 (PAP 12.11.25)

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil Beitragsabschläge
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro


Tipp: Nutzen Sie ergänzend den Brutto-Netto-Rechner, den Solidaritätszuschlag-Rechner und den Kirchensteuer-Rechner.


Lohnsteuer 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Grundfreibetrag 2026: 12.348 € bei Einzelveranlagung.
  • Kinderfreibeträge 2026: 9.756 € pro Kind einschließlich Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag.
  • Solidaritätszuschlag: fällt für viele Arbeitnehmer weiterhin nicht an; die Freigrenze wird 2026 angehoben.
  • Krankenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 2026: 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 2026: 101.400 € jährlich bzw. 8.450 € monatlich.
  • Pflegeversicherung: regulärer Beitragssatz 3,60 %; Kinderlosenzuschlag 0,60 %; Abschläge für mehrere Kinder möglich.
  • Zusatzbeitrag Krankenversicherung: maßgeblich ist grundsätzlich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag; der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,90 %.

SEO-Kurzantwort: Die Lohnsteuer 2026 wird anhand des Bruttoarbeitslohns, der Steuerklasse, der Kinderfreibeträge, der Vorsorgepauschale sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag berechnet. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 €.


Steuerklassen 2026: Welche Steuerklasse gilt?

Die Steuerklasse beeinflusst die monatliche Lohnsteuer. Sie entscheidet jedoch nicht endgültig über die Jahressteuer. Die endgültige Belastung ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung, insbesondere bei Ehegatten, mehreren Arbeitsverhältnissen, Lohnersatzleistungen oder hohen Werbungskosten.

Steuerklasse Typischer Anwendungsfall Hinweis
I Ledige, Geschiedene, Verwitwete nach Ablauf des Folgejahres Grundklasse ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
II Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag günstiger als Steuerklasse I
III Verheiratete mit deutlich höherem Einkommen als der Ehepartner oft kombiniert mit Steuerklasse V
IV Verheiratete mit ähnlichem Einkommen Standardkombination IV/IV
IV mit Faktor Verheiratete mit unterschiedlich hohem Einkommen realitätsnäherer Lohnsteuerabzug, vermeidet Nachzahlungen häufig besser
V Ehepartner in Kombination mit Steuerklasse III hoher Lohnsteuerabzug; Einkommensteuererklärung regelmäßig Pflicht
VI Zweites oder weiteres Dienstverhältnis höchster Lohnsteuerabzug, da Freibeträge im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden

Steuerklasse wechseln

Ehegatten und Lebenspartner können ihre Steuerklassen grundsätzlich mehrfach im Jahr ändern. Ein Wechsel kann sinnvoll sein bei Gehaltsänderungen, Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Abfindungen oder geplantem Ruhestand.

Mehr Informationen: Steuerklassen und Steuerklassenwechsel.


Freibeträge und steuerliche Werte 2026

Freibeträge reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage oder wirken bereits im Lohnsteuerabzug. Einige Beträge werden automatisch berücksichtigt, andere müssen beantragt werden.

Wert / Freibetrag 2026 Einordnung
Grundfreibetrag 12.348 € steuerfreies Existenzminimum bei Einzelveranlagung
Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Freibetrag 9.756 € je Kind Günstigerprüfung mit Kindergeld
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € automatischer Werbungskosten-Pauschbetrag
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 € Einzel- / Zusammenveranlagung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 € zzgl. 240 € je weiteres Kind regelmäßig über Steuerklasse II
Homeoffice-Tagespauschale 6 € je Tag, maximal 1.260 € bei Tätigkeiten zu Hause
Entfernungspauschale 2026 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Freibetrag im Lohnsteuerabzug eintragen lassen

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Der Freibetrag wird dann in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt und mindert bereits während des Jahres die monatliche Lohnsteuer.

Typische Fälle:

  • lange Fahrten zur Arbeit,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • hohe Fortbildungskosten,
  • Unterhaltsleistungen,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • Verlust aus Vermietung und Verpachtung.

Sozialversicherung 2026: Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze

Die Sozialversicherungsbeiträge beeinflussen das Nettogehalt erheblich. Für die Lohnabrechnung 2026 sind insbesondere folgende Werte relevant:

Sozialversicherung Wert 2026 Hinweis
Kranken- und Pflegeversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € monatlich / 69.750 € jährlich maximal beitragspflichtiges Einkommen in KV/PV
Jahresarbeitsentgeltgrenze 6.450 € monatlich / 77.400 € jährlich Grenze zur Versicherungspflicht in der GKV
Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze 8.450 € monatlich / 101.400 € jährlich bundeseinheitlich
Allgemeiner Krankenversicherungsbeitrag 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag regelmäßig hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ermäßigter Krankenversicherungsbeitrag 14,0 % zzgl. Zusatzbeitrag ohne Krankengeldanspruch
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 2,90 % für bestimmte Personengruppen; sonst kassenindividueller Satz
Pflegeversicherung 3,60 % Kinderlosenzuschlag 0,60 %; Abschläge bei mehreren Kindern möglich
Rentenversicherung 18,6 % regelmäßig hälftig Arbeitnehmer / Arbeitgeber
Arbeitslosenversicherung 2,6 % regelmäßig hälftig Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Hinweis: Beim Lohnsteuerabzug ist für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich der tatsächlich anzuwendende Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu berücksichtigen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist nur in bestimmten Sonderfällen maßgeblich.


Lohnsteuertabellen und Prüftabelle 2026

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer maschinell nach dem amtlichen Programmablaufplan oder manuell über Lohnsteuertabellen ermitteln. In der Praxis erfolgt die Abrechnung regelmäßig über Lohnabrechnungssoftware.

Die nachfolgende Kurz-Prüftabelle dient nur der Orientierung. Die tatsächliche Lohnsteuer kann je nach Krankenversicherung, Kinderfreibeträgen, Zusatzbeitrag, Kirchensteuer, Freibeträgen und weiteren ELStAM-Merkmalen abweichen.

Jahresbruttolohn StKl I StKl II StKl III StKl IV StKl V StKl VI
20.000 €ca. 380 €ca. 0 €0 €ca. 380 €ca. 2.234 €ca. 2.766 €
30.000 €ca. 2.248 €ca. 1.230 €0 €ca. 2.248 €ca. 5.588 €ca. 6.120 €
40.000 €ca. 4.407 €ca. 3.293 €ca. 1.000 €ca. 4.407 €ca. 8.720 €ca. 9.218 €
50.000 €ca. 6.788 €ca. 5.580 €ca. 2.810 €ca. 6.788 €ca. 12.010 €ca. 12.542 €
60.000 €ca. 9.389 €ca. 8.091 €ca. 4.822 €ca. 9.389 €ca. 15.364 €ca. 15.895 €
80.000 €ca. 15.694 €ca. 14.188 €ca. 9.496 €ca. 15.694 €ca. 22.538 €ca. 23.070 €
100.000 €ca. 23.248 €ca. 21.634 €ca. 15.012 €ca. 23.248 €ca. 30.157 €ca. 30.689 €

Orientierungswerte auf Basis der allgemeinen maschinellen Jahreslohnsteuer 2026. Für eine individuelle Berechnung nutzen Sie bitte den Lohnsteuerrechner.

Warum unterscheiden sich Rechner und Tabelle?

Zwischen maschineller Berechnung und gedruckter Tabelle können geringfügige Rundungs- oder Systemabweichungen auftreten. Unterschiede werden regelmäßig durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers oder durch die Einkommensteuererklärung korrigiert.


Lohnsteuer bei Abfindungen 2026

Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie werden regelmäßig als sonstiger Bezug behandelt und können zu einem hohen Lohnsteuerabzug im Auszahlungsmonat führen.

Wichtig ab 2025: Die Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung wird nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber angewendet. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer zunächst nach den normalen Regeln ein. Die steuerliche Entlastung kann weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft und berücksichtigt werden.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • Die Auszahlung kann netto zunächst niedriger ausfallen.
  • Eine Einkommensteuererklärung ist regelmäßig sinnvoll oder erforderlich.
  • Die Fünftelregelung muss im Rahmen der Steuererklärung korrekt geltend gemacht werden.
  • Ob die Tarifermäßigung tatsächlich greift, hängt insbesondere von Zusammenballung, Zuflussjahr und übrigen Einkünften ab.

Mehr Informationen und Berechnung: Abfindungsrechner.


Lohnsteuer bei Einmalzahlungen und sonstigen Bezügen

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus, Tantieme, Provision, Jubiläumszuwendung oder Abfindung werden lohnsteuerlich regelmäßig als sonstige Bezüge behandelt. Die Lohnsteuer wird dabei anders berechnet als beim laufenden Monatslohn.

Typische sonstige Bezüge

  • Weihnachtsgeld,
  • Urlaubsgeld,
  • Bonuszahlungen,
  • Jahresprämien,
  • Tantiemen,
  • Abfindungen,
  • Nachzahlungen für Vorjahre,
  • Jubiläumszuwendungen.

Bei sonstigen Bezügen wird regelmäßig eine Jahresbetrachtung vorgenommen. Dadurch kann der Lohnsteuerabzug im Auszahlungsmonat deutlich höher sein als bei laufendem Arbeitslohn. In der Einkommensteuererklärung werden die Beträge jedoch mit den übrigen Einkünften zusammen veranlagt.


Steuererstattung oder Nachzahlung: Warum die Einkommensteuererklärung wichtig ist

Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer erhalten Arbeitnehmer über die Einkommensteuererklärung zurück. Eine Nachzahlung kann entstehen, wenn der Lohnsteuerabzug im laufenden Jahr zu niedrig war.

Häufige Gründe für eine Steuererstattung

  • hohe Werbungskosten, z. B. Pendlerpauschale, Fortbildung oder Arbeitsmittel,
  • Homeoffice-Pauschale,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • Sonderausgaben, z. B. Altersvorsorge oder Kirchensteuer,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • unterjährige Beschäftigung,
  • Abfindung mit späterer Tarifermäßigung,
  • ungünstige Steuerklasse im laufenden Jahr.

Häufige Gründe für eine Nachzahlung

  • Steuerklassenkombination III/V,
  • mehrere Arbeitgeber,
  • Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • positive Nebeneinkünfte,
  • zu hohe Freibeträge im ELStAM-Verfahren.

Jetzt prüfen: Lohnsteuererstattung berechnen


Hinweise für Arbeitgeber und Lohnbuchhaltung 2026

Arbeitgeber müssen beim Lohnsteuerabzug die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), den amtlichen Programmablaufplan und die sozialversicherungsrechtlichen Werte korrekt umsetzen. Fehler führen häufig zu Nachforderungen bei Lohnsteuer-Außenprüfungen oder Sozialversicherungsprüfungen.

Checkliste Lohnabrechnung 2026

  • Ist der amtliche Programmablaufplan 2026 in der Lohnsoftware eingespielt?
  • Wurden Kranken- und Pflegeversicherungswerte 2026 aktualisiert?
  • Ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag richtig hinterlegt?
  • Wurden Kinder in der Pflegeversicherung korrekt berücksichtigt?
  • Wurden Minijob-Grenze und Mindestlohn 2026 beachtet?
  • Werden Einmalzahlungen und Abfindungen korrekt als sonstige Bezüge abgerechnet?
  • Wurden Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge aus ELStAM übernommen?
  • Wird bei mehreren Beschäftigungen Steuerklasse VI korrekt angewendet?

Wir unterstützen Sie bei Lohnabrechnung, digitaler Buchhaltung und der Vorbereitung auf Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen.


FAQ zur Lohnsteuer 2026

Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern. Sie wird vom Arbeitgeber einbehalten und auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € bei Einzelveranlagung.

Welche Steuerklasse ist 2026 am günstigsten?

Das hängt vom Familienstand und der Einkommensverteilung ab. Für Ehegatten kann IV/IV mit Faktor häufig realitätsnäher sein als III/V.

Warum zahle ich trotz Steuerklasse I keine Lohnsteuer?

Bei niedrigem Arbeitslohn kann die Lohnsteuer wegen Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und Pauschbeträgen 0 € betragen.

Wird der Solidaritätszuschlag 2026 noch erhoben?

Ja, aber nur oberhalb der Freigrenzen. Viele Arbeitnehmer zahlen weiterhin keinen Solidaritätszuschlag.

Kann ich die Fünftelregelung bei einer Abfindung 2026 noch nutzen?

Ja, die Tarifermäßigung kann weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft werden. Sie wird aber seit 2025 nicht mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug angewendet.

Wann lohnt sich eine Einkommensteuererklärung?

Eine Steuererklärung lohnt sich häufig bei hohen Werbungskosten, Pendlerkosten, Homeoffice, Fortbildungskosten, Steuerklassen III/V, Abfindungen, Lohnersatzleistungen oder unterjährigem Arbeitgeberwechsel.


Weitere Rechner und Informationen

Rechtsgrundlagen zum Thema: Lohnsteuer

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39d

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStG §§ 42 und 42a

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42c

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 42e Anrufungsauskunft

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 48c Anrechnung

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStR 
EStR R 46.1 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStR R 46.2 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStDV 4 65
AO 
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

GewStR 
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

UStR 
UStR 4. Mitgliederbeiträge

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

KStR 5.3
AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 341r HGB Begriffsbestimmungen

ErbStR 3.5 17
BpO 1
LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 3.64 LStR Kaufkraftausgleich

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 38.2 LStR Zufluss von Arbeitslohn

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41.3 LStR Betriebsstätte

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten

R 42f. LStR Lohnsteuer-Außenprüfung

LStDV 4
EStH 4.8 5.7.6 10.7 12.4 15.1 15.6 18.2 24a 25 37 46.3
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 34 StBVV Lohnbuchführung

KStH 5.7 8.5 8.13
LStH 3.11 3.12 3.28 3.32 3.66 8.1.9.10 8.2 19.0 19.1 19.3 19.4 19.7 19.9 34 38.1 38.4 39.1 39.4 39a.1 39b.5 39b.6 39b.7 39b.9 39b.10 39c 39e 40.1 40.2 40a.1 40b.1 40b.2 41.3 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42b 42d.1 42d.2 42d.3 42e 42f 52b
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich

§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 17 StBerG Urkunde

§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“

§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

§ 22 StBerG Geschäftsprüfung

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11

§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde

§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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