Einkommensteuererklärung


Kinder Ausbildungsfreibetrag

Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, kann ein Ausbildungsfreibetrag bis zu 924 € jährlich abgezogen werden. Das gilt nur dann, wenn Sie für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten. Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder wird der Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Großeltern sinngemäß.

Für im Ausland lebende Kinder wird der Ausbildungsfreibetrag ggf. gekürzt.

Eigene Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes, die auf den Ausbildungszeitraum mit auswärtiger Unterbringung entfallen, werden von dem Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung abgezogen, jedoch grundsätzlich nur, soweit sie jährlich 1.848 € übersteigen. Ist ein verheiratetes Kind zu berücksichtigen, wird ihm grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Einkommens seines Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet.

Außerdem vermindert sich der Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet.

Für jeden vollen Monat, in dem eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat, ermäßigt sich der Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ein Zwölftel.

Im Übrigen: Zur Ausbildung gehört auch die Schulausbildung!

 

 

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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