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Schulgeld als Sonderausgaben absetzen

Sonderausgaben Schulgeld

Schulgeld als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen



Schulgeld in der Steuererklärung absetzen

Grundsätzlich können Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Der Sonderausgabenabzug hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Schule, der Art der Ausbildung und Ihrem persönlichen Steuersatz.

Für Schulen, die eine allgemeinbildende Ausbildung anbieten, wie Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien, können in der Regel bis zu 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Höhe des absetzbaren Schulgeldes ist jedoch begrenzt, in der Regel auf einen Maximalbetrag von 5.000 Euro pro Jahr und Kind. Das bedeutet, dass Sie für ein Kind, das eine allgemeinbildende Schule besucht, maximal 1.500 Euro (30 Prozent von 5.000 Euro) Schulgeld als Sonderausgabe absetzen können.

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Allgemeines zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

  • Verfahren: Schulgeldzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dazu gehört, dass die Schule in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanziert ist und zu einem anerkannten Abschluss führt.
  • Nachweis der Schulform: Die Steuerpflichtigen müssen nachweisen, dass es sich um eine Privatschule handelt, insbesondere wenn Zweifel an der Trägerschaft oder Finanzierung bestehen.
  • Nichtbegünstigte Schulen/Einrichtungen: Einrichtungen, die nicht auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten (wie Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen etc.), sind nicht begünstigt.
  • Kind als Vertragspartner der Schule: Es kommt darauf an, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat, nicht darauf, wer Vertragspartner der Schule ist.
  • Eingliederungshilfe: Unter bestimmten Umständen können auch Zahlungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Es ist empfehlenswert, sich im Einzelfall von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die Höhe des absetzbaren Schulgeldes und weitere steuerliche Aspekte zu klären.

Die Kosten für die Schulausbildung der Kinder werden in der Regel von den Eltern getragen, da die Kinder über keine eigenes Einkommen verfügen. Diese Ausgaben können Sie dann in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag besteht. Sie können 30% des Schulgeldes - höchstens aber 5.000 EUR je Kind pro Jahr als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Es können also maximal Schulgeldzahlungen bis 16.666 EUR steuerlich Berücksichtigung finden um den Höchstbetrag auszuschöpfen.

Steuerlich abzugsfähig ist nur der Anteil des Schulgeldes, der nicht auf Beherbergungs-, Betreuungs- und Verpflegungskosten entfällt. Der steuerlich absetzbare Anteil des Schulgeldes ist daher um die nicht abziehbaren Kosten zu kürzen. Wenn die Schulen keine Bescheinigung über die als Sonderausgaben absetzbaren Schulkosten erteilen, kann die Aufteilung selbst anhand der Schulkosten bzw. im Wege der Schätzung erfolgen.

  • Zu den steuerlich absetzbaren Kosten gehören beispielsweise auch Sachkosten (z.B. Kosten für Lehrmittel) sowie Personalkosten (z.B. Lehrergehälter, Gehälter sonstiger Mitarbeiter). Begünstigt sind auch die Ausgaben für Lehrerfortbildungen und nutzungsbezogene Aufwendungen, wie z.B. für Unterrichtsräume, Ausflüge und Klassenfahrten.
  • Nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind Ausgaben für Schulbücher, kostenpflichtige Kurse, Aufwendungen für Nachhilfe oder Feriensprachkurse.


Kind als Vertragspartner: Der Abzug von Schulgeldzahlungen setzt nicht voraus, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrages sind (BFH vom 9.11.2011 – BStBl 2012 II S. 321). Schulgeldzahlungen eines Stpfl. sind bei diesem auch dann nach § 10 Abs. 1Nr. 9 EStG abziehbar, wenn dessen unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. Hat der Stpfl. für das sich in der Ausbildung befindende Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld, ist davon auszugehen, dass die erforderliche Unterhaltsberechtigung des Kindes besteht.

Für Schulen, die eine berufsbildende Ausbildung anbieten, wie Fachschulen oder Berufsschulen, kann das Schulgeld vollständig als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Schulgeldzahlungen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Schule eine staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Schule ist und die Ausbildung der Berufsvorbereitung oder dem Erwerb von Kenntnissen dient, die für die Ausübung eines Berufs notwendig sind.

Hinweis: Aufwendungen für den Schulbesuch können auch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, da der Schulbesuch zur Berufsausbildung gehört und somit auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Fach- und Hochschulen. Auch der Besuch eines Colleges in den USA kann zur Berufsausbildung zählen (BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 705). Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes werden durch die Vorschriften des Familienleistungsausgleichs und § 33a Abs. 2 EStG abgegolten und können daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt (BFH vom 17.4.1997 – BStBl II S. 752).

Ist ein Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist, ist das Schulgeld dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – neben einem auf den Stpfl. übertragbaren Pauschbetrag für behinderte Menschen – zu berücksichtigen. Der Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden.

Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn ein Kind ausländischer Eltern, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, eine fremdsprachliche Schule besucht (BFH vom 23.11.2000 – BStBl 2001 II S. 132). Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn dies medizinisch angezeigt ist und es sich hierbei um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Dies gilt auch für die Kosten einer auswärtigen der Krankheit geschuldeten Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dient. Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kann nicht gewährt werden (BFH vom 12.5.2011 – BStBl II S. 783). Gebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH vom 17.12.2009 – BStBl 2010 II S. 341). Werden die Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, kann kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG gewährt werden (BFH vom 12.5.2011 – BStBl II S. 783).

Hinweis: Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) können nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.

Sachverhalte mit Auslandsbezug

Schulbesuche im Ausland: Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbaren Sonderausgaben gehören u. a. Schulgeldzahlungen für den Besuch einer im EU-/ EWR-Raum belegenen Bildungsstätte, wenn der Besuch mit dem „International Baccalaureate“ (Internationales Abitur) abschließen soll. 2Für die Anerkennung mehrjähriger Auslandsschulbesuche ist die Vorlage einer einmaligen Prognoseentscheidung der im Einzelfall zuständigen Behörde (z. B. Zeugnisanerkennungsstelle) ausreichend.


Begünstigte Schulen sind staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule die sowohl im Inland als auch im Ausland gelegen sein können. Eine Übersicht der anerkannten Auslandsschulen finden Sie bei Kultusminister Konferenz.

Da die Amtssprache deutsch ist, benötigen Sie auch bei ausländischen Schulen eine Schulbescheinigung in deutscher Sprache.

  • Besuch ausländischer Schulen: Unter bestimmten Bedingungen können auch Schulgeldzahlungen für Schulen im EU/EWR-Ausland als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
  • Europäische Schulen: Diese sind in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt.
  • Internationales Baccalaureate: Regelungen zur Anerkennung und Absetzbarkeit.
  • Deutsche Schulen im Ausland: Diese können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls berücksichtigt werden.
  • Vereinigtes Königreich: Spezifische Regelungen aufgrund des Brexits.

Hinweis: Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird, kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Hierin liegt keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21.6.1999 (BGBl. 2001 II S. 811) gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Privatschulen, die in der EU oder im EWR belegen sind (BFH vom 9.5.2012 – BStBl II S. 585).

Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, die Sie erwähnen, befasst sich mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Deutschland. Die Verfügung bietet eine detaillierte Anleitung zur Behandlung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Sie legt fest, welche Schulen und Bildungseinrichtungen begünstigt sind, wie die Prüfung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen erfolgt und welche Nachweise erforderlich sind. Für spezifische Fälle und Konstellationen werden detaillierte Regelungen und Ausnahmen bereitgestellt. Steuerpflichtige, die Schulgeld für ihre Kinder zahlen, sollten sich mit diesen Regelungen vertraut machen, um mögliche Steuervorteile zu nutzen. Es ist immer ratsam, bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragen einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu konsultieren.


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Außergewöhnliche Belastungen
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1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ; Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009

Aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009 ) vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794 vom 24. Dezember 2008, BStBl 2009 I S. 74 ) gilt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Folgendes:


1. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z. B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr – auch für Schulgeldzahlungen an inländische Schulen – allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Führt eine in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Raum) belegende Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht. Daher sind im Inland nicht nur wie bisher Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche an andere Schulen (z. B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten (s. Nr. 2). Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist – wie bisher – an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch.


2. Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, gehören solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören auch Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs, wenn die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Dagegen sind Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem nicht einbezogen.


3. Auch Entgelte an private Grundschulen können von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst sein; der Schulbesuch von Grund- oder Förderschulen wird von der Norm durch den Verweis auf Jahrgangsabschlüsse umfasst. Dies gilt aber regelmäßig erst ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht, vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005 (BStBl 2006 II S. 377) .


4. Hochschulen, einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen, sind keine Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG , so dass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden. Ein Abzug von Studiengebühren ist somit ausgeschlossen.


5. Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, auf 5.000 Euro je Kind. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Eine abweichende Aufteilung kommt z. B. in Betracht, wenn die von einem Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag von 2.500 Euro überschreiten, während die von dem anderen Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen.


6. Übergangsregelung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 Für Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 gilt weiterhin H 10.10 in der Fassung des Einkommensteuerhandbuchs (EStH ) 2007. Für Schulgeldzahlungen, die vor 2008 an Privatschulen geleistet wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt bei Vorliegen der in § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG genannten Voraussetzungen die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der vor dem Jahressteuergesetz 2009 geltenden Fassung, also ohne Beschränkung auf einen absoluten Höchstbetrag, wenn bei Inkrafttreten des JStG 2009 am 25. Dezember 2008 noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt war. Das Sonderungsverbot ist in diesen Fällen nicht mehr zu prüfen.

BMF v. 09.03.2009


§ 10b EStG Steuerliche Behandlung von zweckgebundenen Zuwendungen an Fördervereine öffentlicher Schulen zur Beschaffung von Schulbüchern

Nachdem die Eltern von Schülern öffentlicher Schulen in Berlin nach Änderung der Lernmittelfreiheit vom Schuljahr 2003/2004 an die Schulbücher ihrer Kinder teilweise selbst finanzieren müssen, ist aufgrund von Presseberichten über die Organisation von Schulbuchvereinen die Frage aufgeworfen worden, welche Folgerungen sich aus der zweckgebundenen Hingabe von Zuwendungen an Fördervereine öffentlicher Schulen zur Beschaffung der für den Unterricht obligatorischen Schulbücher für die Gemeinnützigkeit der Fördervereine und eine steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung im Rahmen des § 10b EStG ergeben.


1. Gemeinnützigkeit der Fördervereine

Das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt von den Fördervereinen (wie von den übrigen gemeinnützigen Körperschaften), dass sie selbstlos handeln (§ 55 AO ). Ein Verein handelt selbstlos, wenn er weder selbst noch zugunsten seiner Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Der Kauf von Büchern für Mitglieder oder deren Angehörige stellt einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit dar, der bei Verwendung von gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. Wenn der Förderverein Gelder sammelt, um Bücher zu kaufen, um sie an die einzahlenden Eltern auszugeben, führt dies zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern der Verein darüber hinaus einen wesentlichen ideellen Bereich hat.


Auch ein Verleihen der Bücher führt grundsätzlich nicht zu einer Behandlung als Zweckbetrieb, denn es ist davon auszugehen, dass auch Kinder von Mitgliedern ein Anrecht auf die Ausleihe der Bücher erhalten.


2. Spendenbegünstigung der Zuwendungen

Zuwendungen an Fördervereine, die entsprechend den Ausführungen zu Nr. 1 nicht als gemeinnützig anerkannt werden können, weil sie z.B. die Voraussetzung der Selbstlosigkeit nicht erfüllen, sind in keinem Fall als Spende nach § 10b EStG steuerlich zu berücksichtigen. Das gilt auch für Zuwendungen von Dritten, die selbst keine Kinder auf der Schule haben, weil – anders als bei Zuwendungen an die Schule – hier keine zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigte Körperschaft gegeben ist.


Ist der Förderverein als gemeinnützig anzuerkennen, so ist bei der zweckgebundenen Zuwendung von Geldern zur Beschaffung von Schulbüchern, die zur Durchführung des Unterrichts obligatorisch sind, wie bei der Zuwendung zur Deckung anderer Sachkosten des normalen Schulbetriebs zu unterscheiden, ob es sich bei den zuwendenden Personen um die Eltern oder nahe Angehörige der Schüler dieser Schule oder um Dritte handelt.


Zuwendungen Dritter, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind als Spenden nach § 10 b EStG berücksichtigungsfähig, weil in diesen Fällen keine Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung anzunehmen ist.


Zuwendungen der Eltern oder anderer naher Angehöriger der Schüler sind dagegen vom Spendenabzug ausgeschlossen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um freiwillige Zuwendungen, die ohne Gegenleistung erbracht werden, sondern um einen Leistungsaustausch. Mit dem „Büchergeld” wird – wie bei einem Schulgeldbeitrag – die Durchführung des normalen Schulunterrichts finanziert, den die Kindern erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Büchergeld an einen Förderverein oder direkt an die Schule geleistet wird. Auf den Erlass vom 08.02.1991 – veröffentlicht zu § 10b EStG Nr. 801 der EStG -Kartei Berlin – nimmt der SenFin Berlin Bezug. Quelle: SenFin Berlin


Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende Fördervereine: Als steuerlich begünstigte Zuwendungen kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen (BMF vom 4.1.1991 – BStBl 1992 I S. 266). Setzt ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt, welches im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird und nicht um steuerlich begünstigte Zuwendungen (BFH vom 12.8.1999 – BStBl 2000 II S. 65).

Siehe auch Spenden als Sonderausgabe

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Aktuelles + weiteres

Zahlungen an den Förderverein einer Schule können im Falle der Weiterleitung Schulgeld darstellen

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Oktober 2023 (Az. 13 K 841/21 E) bietet eine interessante Perspektive auf die Behandlung von Zahlungen an Fördervereine, die Schulen unterstützen. Hier sind die wesentlichen Punkte dieses Urteils:

Hintergrund des Falles:

  • Zahlungen an Förderverein: Die Kläger, Eltern von Kindern, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule besuchten, zahlten 1.000 € an den Förderverein der Schule.
  • Weiterleitung der Gelder: Der Förderverein leitete insgesamt 43.500 €, einschließlich der Beiträge der Kläger, an die Stiftung weiter, die die Schule betreibt. Diese Stiftung verwendete die Gelder zur Finanzierung des Schulbetriebs.

Entscheidung des Finanzgerichts:

  • Anerkennung als Schulgeld: Das Gericht entschied, dass diese Zahlungen als Schulgelder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Einkommensteuergesetz) anzusehen sind.
  • Wirtschaftliche Betrachtung: Entscheidend war die wirtschaftliche Betrachtung, dass die Zahlungen letztlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet wurden.
  • Keine Beschränkung durch Satzungszweck: Das Gericht stellte fest, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass Zahlungen an einen Förderverein nur dann als Schulgeld anzusehen sind, wenn die Satzung des Vereins ausschließlich die Weiterleitung von Elternbeiträgen vorsieht.

Bedeutung des Urteils:

  • Abgrenzung Schulgeld und Spenden: Das Urteil klärt die Abgrenzung zwischen Schulgeldern und Spenden. Es betont, dass die wirtschaftliche Verwendung der Mittel entscheidend ist.
  • Flexibilität in der Mittelverwendung: Die Entscheidung zeigt, dass eine flexible Mittelverwendung durch Fördervereine möglich ist, ohne dass die steuerliche Anerkennung als Schulgeld gefährdet wird.
  • Vermeidung nicht sachgerechter Ergebnisse: Das Gericht vermeidet das Ergebnis, dass Zahlungen weder als Schulgelder noch als Spenden anerkannt werden, was in der Praxis zu Problemen führen könnte.

Mögliche Auswirkungen:

  • Steuerliche Absetzbarkeit: Eltern könnten in ähnlichen Fällen die Möglichkeit haben, ihre Zahlungen an Fördervereine als Schulgeld steuerlich geltend zu machen.
  • Rechtsprechung und Gesetzgebung: Dieses Urteil könnte Einfluss auf zukünftige Rechtsprechung und möglicherweise auch auf die Gesetzgebung in diesem Bereich haben.

Wichtig zu beachten:

  • Revision zugelassen: Da das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, könnte dieses Urteil noch einer höherinstanzlichen Überprüfung unterzogen werden.

Dieses Urteil könnte für Eltern, die ähnliche Zahlungen leisten, sowie für Schulen und deren Fördervereine von Bedeutung sein, da es neue Möglichkeiten für die steuerliche Behandlung solcher Zahlungen aufzeigt. Es empfiehlt sich jedoch, in konkreten Fällen stets individuellen steuerlichen Rat einzuholen.

Mehr Infos zum Schulgeld im Steuerlexikon

Aktuelles zum Schulgeld im Steuerblog

Weitere Sonderausgaben

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Schulgeld

EStR 
EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

EStH 10.10 10b.1 33b
LStH 9.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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