Stand: 27.06.2026
Düsseldorfer Tabelle 2026: Unterhalt berechnen, Zahlbeträge & Selbstbehalt
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist die wichtigste Orientierungshilfe zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie zeigt den monatlichen Bedarf nach Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und Alter des Kindes. Mit unserem Unterhaltsrechner zur Düsseldorfer Tabelle können Sie den Unterhalt schnell überschlägig berechnen.
Infografik: Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle berechnen
Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle
Mit dem Unterhaltsrechner zur Düsseldorfer Tabelle können Sie eine erste Orientierung zum möglichen Kindesunterhalt erhalten. Entscheidend sind insbesondere das bereinigte Nettoeinkommen, das Alter des Kindes, das Kindergeld, weitere Unterhaltspflichten und der Selbstbehalt.
Düsseldorfer Tabelle Rechner
Düsseldorfer Tabelle 2026: Kurzüberblick
Die Düsseldorfer Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus. Sie wird von den Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages abgestimmt und dient bundesweit als Orientierung für den Kindesunterhalt.
| Wert 2026 | Betrag / Bedeutung |
|---|---|
| Mindestunterhalt 0–5 Jahre | 486 € monatlicher Bedarf in der 1. Einkommensgruppe |
| Mindestunterhalt 6–11 Jahre | 558 € monatlicher Bedarf in der 1. Einkommensgruppe |
| Mindestunterhalt 12–17 Jahre | 653 € monatlicher Bedarf in der 1. Einkommensgruppe |
| Volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils | 698 € Bedarf in der 1. Einkommensgruppe |
| Studierende mit eigenem Haushalt | 990 € monatlicher Bedarf, einschließlich 440 € Warmmiete |
| Kindergeld 2026 | 259 € monatlich je Kind |
| Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern | 1.200 € nicht erwerbstätig / 1.450 € erwerbstätig |
Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Tabelle zeigt den monatlichen Unterhaltsbedarf. Sie ist auf den Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten zugeschnitten. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten kann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe angemessen sein.
| Gruppe | Bereinigtes Nettoeinkommen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre | % | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € | 100 | 1.200 / 1.450 € |
| 2 | 2.101–2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € | 105 | 1.750 € |
| 3 | 2.501–2.900 € | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € | 110 | 1.850 € |
| 4 | 2.901–3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € | 115 | 1.950 € |
| 5 | 3.301–3.700 € | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € | 120 | 2.050 € |
| 6 | 3.701–4.100 € | 623 € | 715 € | 836 € | 894 € | 128 | 2.150 € |
| 7 | 4.101–4.500 € | 661 € | 759 € | 889 € | 950 € | 136 | 2.250 € |
| 8 | 4.501–4.900 € | 700 € | 804 € | 941 € | 1.006 € | 144 | 2.350 € |
| 9 | 4.901–5.300 € | 739 € | 849 € | 993 € | 1.061 € | 152 | 2.450 € |
| 10 | 5.301–5.700 € | 778 € | 893 € | 1.045 € | 1.117 € | 160 | 2.550 € |
| 11 | 5.701–6.400 € | 817 € | 938 € | 1.098 € | 1.173 € | 168 | 2.850 € |
| 12 | 6.401–7.200 € | 856 € | 983 € | 1.150 € | 1.229 € | 176 | 3.250 € |
| 13 | 7.201–8.200 € | 895 € | 1.027 € | 1.202 € | 1.285 € | 184 | 3.750 € |
| 14 | 8.201–9.700 € | 934 € | 1.072 € | 1.254 € | 1.341 € | 192 | 4.350 € |
| 15 | 9.701–11.200 € | 972 € | 1.116 € | 1.306 € | 1.396 € | 200 | 5.050 € |
Tabellenbetrag, Kindergeld und Zahlbetrag: Wo liegt der Unterschied?
Der Tabellenbetrag ist der monatliche Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlbetrag ist der Betrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil nach Anrechnung des Kindergeldes tatsächlich zahlt.
2026 beträgt das Kindergeld 259 € je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird es regelmäßig zur Hälfte angerechnet, also mit 129,50 €. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig angerechnet.
| Kind / Altersstufe | Tabellenbetrag 1. Gruppe | Kindergeldanrechnung | Orientierender Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € | 129,50 € | 356,50 € |
| 6–11 Jahre | 558 € | 129,50 € | 428,50 € |
| 12–17 Jahre | 653 € | 129,50 € | 523,50 € |
| ab 18 Jahre | 698 € | 259 € | 439 € |
Selbstbehalt 2026: Was muss dem Unterhaltspflichtigen bleiben?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensbedarf verbleiben soll. Er schützt davor, dass Unterhaltspflichtige durch Unterhaltszahlungen selbst bedürftig werden.
| Unterhaltsfall | Selbstbehalt 2026 |
|---|---|
| Gegenüber minderjährigen Kindern, nicht erwerbstätig | 1.200 € monatlich |
| Gegenüber minderjährigen Kindern, erwerbstätig | 1.450 € monatlich |
| Angemessener Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern | mindestens 1.750 € monatlich |
| Gegenüber getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten, erwerbstätig | 1.600 € monatlich |
| Gegenüber getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten, nicht erwerbstätig | 1.475 € monatlich |
| Elternunterhalt / Enkelunterhalt | mindestens 2.650 € monatlich, Ehegatte mindestens 2.120 € |
Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten die in der Tabelle enthaltenen Warmmieten und sind diese nicht unangemessen, kann eine Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommen.
Unterhalt für volljährige Kinder und Studierende
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich der Bedarf nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarf 2026 698 €.
Für ein studierendes Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt der angemessene Gesamtbedarf regelmäßig 990 € monatlich. Darin sind bis zu 440 € Warmmiete enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren können zusätzlich zu berücksichtigen sein.
Mangelfall: Was passiert, wenn das Einkommen nicht ausreicht?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den eigenen Selbstbehalt und den Bedarf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten vollständig zu decken.
Dann wird die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge verteilt. In der Praxis ist diese Berechnung fehleranfällig und sollte sorgfältig geprüft werden.
Unterhalt steuerlich geltend machen
Unterhaltszahlungen können je nach Fall auch steuerlich relevant sein. Zu unterscheiden sind insbesondere:
- Kindesunterhalt: regelmäßig steuerlich nicht zusätzlich abziehbar, wenn Kindergeld oder Kinderfreibeträge berücksichtigt werden.
- Unterhalt an Ex-Ehegatten: möglicherweise als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Unterhalt an bedürftige Angehörige: ggf. als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abziehbar.
- Scheidungskosten: nur noch in engen Ausnahmefällen abziehbar.
Passend dazu: Scheidungskosten berechnen, Ehegattenunterhalt berechnen und Elternunterhalt berechnen.
Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien ergänzen die Düsseldorfer Tabelle. Sie helfen insbesondere bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens, bei berufsbedingten Aufwendungen, Schulden, Wohnvorteilen, Selbstbehalt und Sonderfällen.
Gesetzliche Grundlagen im BGB
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie. Die gesetzlichen Grundlagen stehen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch. Besonders wichtig sind:
- § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB – Bedürftigkeit
- § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit
- § 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB – Maß des Unterhalts
- § 1612a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
- § 1612b BGB – Anrechnung des Kindergeldes
- § 1613 BGB – Unterhalt für die Vergangenheit
Downloads: Düsseldorfer Tabellen
Ältere Düsseldorfer Tabellen anzeigen
FAQ zur Düsseldorfer Tabelle 2026
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie zeigt Bedarfssätze nach Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und Alter des Kindes.
Gilt die Düsseldorfer Tabelle wie ein Gesetz?
Nein. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Sie wird aber von Gerichten und in der Beratungspraxis als anerkannte Orientierungshilfe verwendet.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt beträgt 2026 monatlich 486 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 653 € für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
Wie wird das Kindergeld beim Unterhalt angerechnet?
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld regelmäßig zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird es grundsätzlich vollständig angerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag?
Der Tabellenbetrag ist der Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlbetrag ist der Betrag, der nach Anrechnung des Kindergeldes und weiterer Umstände tatsächlich zu zahlen ist.
Was bedeutet Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt er 2026 grundsätzlich 1.200 € bei Nichterwerbstätigkeit und 1.450 € bei Erwerbstätigkeit.
Was gilt für Studierende mit eigenem Haushalt?
Der Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei den Eltern wohnt, beträgt 2026 regelmäßig 990 € monatlich. Darin sind bis zu 440 € Warmmiete enthalten.
Wann sollte der Unterhalt neu berechnet werden?
Eine Neuberechnung ist sinnvoll bei Änderung der Düsseldorfer Tabelle, Einkommensänderungen, Altersstufenwechsel des Kindes, geänderten Betreuungsverhältnissen, neuen Unterhaltspflichten oder bei Volljährigkeit des Kindes.
Aktuelles und weitere Infos
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026
Zum 01.01.2026 wurden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder erhöht. Die Tabellenstruktur mit 15 Einkommensgruppen bleibt unverändert. Ergänzt wurden außerdem Regelungen zum angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt und Enkelunterhalt.
Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien in NRW
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln verwenden gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien. Diese ergänzen die Düsseldorfer Tabelle und sollen eine einheitlichere Anwendung des Unterhaltsrechts fördern.