Ehegatten-Unterhalt von der Steuer absetzen
Unterhaltsleistungen an geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben (Realsplitting, Anlage U) oder als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen
Inhalt:
- Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen
- Steuerrechner Ehegattenunterhalt
- Unterhalt in der Einkommensteuererklärung absetzen
- Ehegatten-Unterhalt als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (Realsplitting)
- Sind Unterhaltsleistungen vom Empfänger zu versteuern?
- Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen
- BGB - Unterhaltspflicht
- Wann besteht kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt
- Höhe der Unterhaltsleistungen
- Weitere Tipps + Aktuelles
Ehegattenunterhalt kann als Sonderausgabe (sog. Realsplitting) oder außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.
Ehegatten-Unterhalt als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (Realsplitting)
Das Realsplitting ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht und bezieht sich auf eine besondere Form des Unterhaltsabzugs bei geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern. Es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerlich günstigere Handhabung von Unterhaltszahlungen.
Das Realsplitting stellt somit eine Fortführung des Ehegattensplittings nach der Trennung dar, allerdings mit der genannten betragsmäßigen Begrenzung. Die Regelungen zum Realsplitting sind in § 32a Abs. 5 und § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG festgelegt.
Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten können im Rahmen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.
Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug beträgt 13.805 Euro pro Kalenderjahr. Zusätzlich erhöht sich dieser Betrag um die Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete für die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Empfängers geleistet hat.
Sie können die sowohl Geld- als auch Sachleistungen als Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner als Sonderausgaben abziehen.
Der Empfänger muss diese Unterhaltsleistungen im Gegenzug nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuern. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Geber der Unterhaltsleistungen einen Antrag beim Finanzamt stellt und der Empfänger dem Realsplitting zustimmt. Die Zustimmung des Empfängers ist notwendig, da er durch die Versteuerung der Unterhaltsleistungen finanziell belastet wird. Die Zustimmung kann auch finanzielle Nachteile wie die Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters umfassen, die als abziehbare Unterhaltsleistungen gelten. Das rückwirkende Ereignis für die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung ist bereits mit der Stellung des Antrags und der Abgabe der Zustimmungserklärung vollzogen, unabhängig von der tatsächlichen Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber.
Mit dem Rechner können Sie den Steuervorteil + Nachteilsausgleich beim sog. Realsplitting berechnen.
Unterhalt Ehegatte im Wege des Realsplittings
Unterhalt nachehelich (06/22)
»Wie lässt sich der nacheheliche Unterhalt an den Ex-Partner von der Einkommensteuer absetzen?« (#1020016)
Download:
Unterhaltsverpflichtete Mandanten haben die Möglichkeit, ihre Einkommensteuerlast um die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner zu reduzieren. In dieser Infografik lernen Sie die beiden Wege kennen, die das Gesetz hierfür vorsieht, und erfahren, welche Voraussetzungen, Vor- und Nachteile Sie jeweils beachten sollten.
Voraussetzungen für den Abzug sind, dass
- Sie und der Zahlungsempfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, also in Deutschland leben, und
- der Unterhaltsempfänger der Anwendung des Realsplittings auf der Anlage U zustimmt. In diesem Fall muss er die Unterhaltsleistungen versteuern.
Der Unterhaltspflichtigekann die gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen kann und dadurch eine steuerliche Entlastung erreichen kann. Der Unterhaltspflichtige muss allerdings nachweisen, dass er die Unterhaltszahlungen tatsächlich geleistet hat.
Voraussetzung für das Realsplitting ist, dass der Geber der Unterhaltsleistungen einen Antrag beim Finanzamt stellt und der Empfänger zustimmt. Die Zustimmung des Empfängers ist erforderlich, da dieser durch die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als Einkünfte steuerlich belastet wird. Die Zustimmungserklärung des Empfängers und der Antrag des Gebers bilden das rückwirkende Ereignis, das die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung ermöglicht. Hierbei ist zu beachten, dass die Festsetzungsverjährung bereits mit der Stellung des Antrags und der Abgabe der Zustimmungserklärung beginnt, unabhängig davon, wann das Finanzamt die Erklärungen umsetzt.
Grundprinzip des Realsplittings:
-
Zahlender Ehepartner: Derjenige, der nach der Trennung Unterhalt an den Ex-Partner zahlt, kann diese Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Dies verringert sein zu versteuerndes Einkommen.
-
Empfangender Ehepartner: Der Empfänger des Unterhalts muss diese Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Der Vorteil für den Empfänger liegt darin, dass dieser oft einen niedrigeren Steuersatz hat, was die Steuerlast insgesamt mindern kann.
Voraussetzungen für das Realsplitting:
- Zustimmung beider Parteien: Beide Ex-Partner müssen dem Realsplitting zustimmen.
- Getrennte Veranlagung: Die Partner müssen dauerhaft getrennt leben oder geschieden sein.
- Nachweis der Unterhaltszahlungen: Die Unterhaltszahlungen müssen nachgewiesen werden.
Höchstbetrag:
Der Höchstbetrag, der für das Realsplitting geltend gemacht werden kann, wird jährlich angepasst. Er umfasst nicht nur Barunterhalt, sondern auch bestimmte Sachleistungen.
Steuerliche Behandlung:
- Für den zahlenden Partner: Die Unterhaltszahlungen werden bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen.
- Für den empfangenden Partner: Die empfangenen Unterhaltsleistungen müssen als sonstige Einkünfte versteuert werden.
Hinweis: Über den Höchstbetrag hinausgehende Unterhaltszahlungen sind nicht abzugsfähig. Lediglich übernommene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Ihres geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners können Sie zusätzlich ansetzen.
Wichtig zu beachten:
- Antragstellung: Das Realsplitting muss jährlich in der Steuererklärung beantragt werden.
- Änderung der Verhältnisse: Ändern sich die Verhältnisse, wie z.B. die Höhe des Unterhalts, muss dies steuerlich berücksichtigt werden.
- Beratung: Aufgrund der Komplexität des Themas ist es oft ratsam, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle Vorteile optimal zu nutzen.
Praktische Hinweise
-
Antragstellung: Für den Sonderausgabenabzug ist ein Antrag erforderlich. Hierfür gibt es spezielle Formulare (Anlage U).
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Zustimmung des Empfängers: Die Zustimmung des Empfängers ist jedes Jahr erforderlich, es sei denn, sie wurde bereits erteilt und nicht widerrufen.
-
Widerruf der Zustimmung: Ein Widerruf der Zustimmung muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie nicht mehr gelten soll, beim Finanzamt eingereicht werden.
-
Dokumentation: Es ist wichtig, alle Unterhaltszahlungen und die zugehörigen Vereinbarungen sorgfältig zu dokumentieren.
Alternatives Vorgehen nach § 33a Abs. 1 EStG
-
Außergewöhnliche Belastungen: Falls das Realsplitting nicht angewendet wird oder der Höchstbetrag überschritten ist, können Unterhaltsaufwendungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
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Jährliche Wahlmöglichkeit: Der Steuerpflichtige kann jedes Jahr neu entscheiden, ob er den Sonderausgabenabzug oder die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung wählt.
Fazit
Zusammengefasst kann der Unterhalt an den Ehegatten abgesetzt werden, indem der Unterhaltsverpflichtete einen Antrag auf Realsplitting beim Finanzamt einreicht und der Empfänger zustimmt. Die Unterhaltszahlungen werden bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben beim Geber berücksichtigt und beim Empfänger als sonstige Einkünfte versteuert. Das Realsplitting bietet eine steuerliche Optimierungsmöglichkeit für Unterhaltszahlungen nach einer Trennung oder Scheidung. Es ist jedoch wichtig, die formalen Anforderungen genau zu beachten und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen, um die steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen zu können.
Unterhalt in der Einkommensteuererklärung absetzen
Den Sonderausgabenabzug für die Unterhaltsleistungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr neu in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers auf der Anlage U gilt dagegen bis auf Widerruf.
Vordruck | Zeile |
Anlage Sonderausgaben | 17 und 18 |
Anlage U |
Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten: Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG werden die Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen (BFH vom 7.11.2000 – BStBl 2001 II S. 338). Sind für das Kj. der Trennung oder Scheidung die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26b, § 32a Abs. 5 EStG) anzuwenden, dann können Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden (BFH vom 31.5.1989 – BStBl II S. 658).
Begünstigt sind auch Unterhaltszahlungen an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder mit Ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte und Verschwägerte. Bitte beachten Sie: Wohnt Ihr Ehegatte/ Lebenspartner in Deutschland und sind Sie von ihm weder geschieden noch dauernd getrennt lebend, können Sie keine Unterhaltsleistungen ansetzen. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt durch die Anwendung des Ehegattensplittings im Rahmen der Zusammenveranlagung.
Tipp: Stimmt der Unterhaltsempfänger dem Realsplitting nicht zu, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastung ansetzen. In diesem Fall muss der Empfänger Ihre Zahlungen nicht versteuern.
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen
Aufwendungen für den Unterhalt oder eine Berufsausbildung eines Angehörigen (Geld- und Sachleistungen) können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung ansetzen (Unterhaltshöchstbetrag). Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner müssen gegenüber der unterstützten Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sein. Eine Unterhaltspflicht besteht gegenüber Verwandten in gerader Linie (z.B. Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern) und Ehegatten bzw. Lebenspartnern, sofern sie bedürftig sind. Nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind z.B. die eigenen Geschwister und deren Angehörige sowie Geschwister der Eltern.
Die unterstützte Person darf kein oder nur ein geringes Bar- oder Sachvermögen besitzen. Als geringes Vermögen gilt ein Vermögen bis zu einem Wert von 15.500 Euro. Unschädlich sind jedoch ein (angemessenes) Hausgrundstück und der Hausrat des Unterhaltsempfängers.
Sind Unterhaltsleistungen vom Empfänger zu versteuern?
Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei für den Empfänger und müssen nicht in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Das gilt sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den Ehegattenunterhalt.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn der Empfänger von Unterhaltsleistungen dem Realsplitting zustimmt, müssen die Unterhaltsleistungen in diesem Fall als steuerpflichtiges Einkommen angegeben werden.
BGB - Familienrecht - Unterhaltspflicht
Der Ehegattenunterhalt ist in den §§ 1360 bis 1361a BGB geregelt. Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Ehegatten müssen sich hiernach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren, als auch persönliche Leistungen erbringen. So erfüllt ein Ehegatte, dem die die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts, § 1360 Satz 2 BGB. Leben die Ehegatten getrennt, so steht dem bedürftigen Ehegatten gemäß § 1361 BGB ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu, der grundsätzlich auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente gerichtet ist.
Beim Ehegattenunterhalt nach § 1569 ff. BGB ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Leben Eheleute getrennt, so muss der Ehegatte, der ein höheres Einkommen hat, dem anderen Ehegatten Unterhalt zahlen. Für den Ehegattenunterhalt gibt es keine vergleichbaren Vorgaben, wie beim Kindesunterhalt.
Buch 4 - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
- § 1601 Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 Bedürftigkeit
- § 1603 Leistungsfähigkeit
- § 1604 Einfluss des Güterstands
- § 1605 Auskunftspflicht
- § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 Maß des Unterhalts
- § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
- § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Eingetragene Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen für einander Verantwortung. Daher sind sie gem. § 5 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) einander verpflichtet, die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Nach§ 5 Satz 2 LPartG gelten die§ 1360 Satz 2 BGB und die§§ 1360a, 1360b und 1609 BGB für eingetragene Lebenspartner entsprechend.
Haben sich die Lebenspartner getrennt, so steht dem bedürftigen Lebenspartner gemäß § 12 LPartG ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt zu. Die Vorschriften zum Trennungsunterhalt bei Ehegatten (§ 1361 BGB) finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.
Wann besteht kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Einige davon sind:
-
Eigenes ausreichendes Einkommen: Wenn der geschiedene Ehepartner über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, besteht kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
-
Eigene Vermögenswerte: Wenn der geschiedene Ehepartner über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
-
Eigenes Verschulden: Wenn der geschiedene Ehepartner selbst zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, indem er beispielsweise eine Affäre hatte oder sich aggressiv verhalten hat, kann dies dazu führen, dass er keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat.
-
Neue Partnerschaft: Wenn der geschiedene Ehepartner eine neue Partnerschaft eingeht und damit eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Ehegattenunterhalt.
-
Zeitliche Begrenzung: Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann auch zeitlich begrenzt sein, je nachdem wie lange die Ehe gedauert hat und wie die finanzielle Situation der geschiedenen Ehepartner ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Einzelfall individuell betrachtet werden muss und es auch Ausnahmen geben kann. In vielen Fällen ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, um die genauen Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu klären.
Höhe der Unterhaltsleistungen
- Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
- gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; -
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
- gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- Fortgeltung früheren Rechts:
- Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I, b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. - Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
- Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
-
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
-
Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. 1.200 EUR - Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 1.080 EUR 2. falls nicht erwerbstätig: 880 EUR -
- Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.200 EUR b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.300 EUR c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.800 EUR - Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbs tätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 960 EUR b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.440 EUR
- Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
Zum 1. Januar 2022 wird die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" geändert:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Aktuelles + weitere Infos
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts: Kein Werbungskostenabzug möglich
In einem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2023 wurde entschieden, dass Prozesskosten, die im Rahmen von Verfahren zur Erlangung oder Erhöhung nachehelichen Unterhalts anfallen, nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Dieses Urteil präzisiert die steuerrechtliche Handhabung von Aufwendungen, die im Kontext familiärer Unterhaltsstreitigkeiten entstehen, und hat wichtige Implikationen für Betroffene.
Hintergrund des Falles
Die Klägerin, eine Unterhaltsempfängerin, hatte Prozesskosten für ein Klageverfahren aufgebracht, das darauf abzielte, nachehelichen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann zu erhalten bzw. zu erhöhen. Das Finanzgericht in der ersten Instanz hatte diese Kosten zunächst als Werbungskosten anerkannt, was eine steuerliche Minderung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin zur Folge gehabt hätte.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH hob jedoch diese Entscheidung auf und verneinte die Möglichkeit, solche Prozesskosten als Werbungskosten zu behandeln. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass keine direkte Verbindung zwischen den Unterhaltszahlungen — welche als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern sind — und den angefallenen Prozesskosten bestehe. Diese Rechtsauffassung führt dazu, dass die steuerliche Absetzbarkeit dieser Kosten deutlich eingeschränkt wird.
Alternativer Steuerabzug: Außergewöhnliche Belastungen
Der BFH verwies den Fall zurück an das Finanzgericht, welches nun prüfen muss, ob die Prozesskosten unter die Kategorie der „außergewöhnlichen Belastungen“ fallen könnten. Sollte dies der Fall sein, wäre immerhin eine teilweise steuerliche Entlastung für die Klägerin möglich. Die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Aufwendungen zwangsläufig und wesentlich höher als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Familienstands sind.
Bedeutung für Betroffene
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Unterhaltsempfänger und -zahler, die steuerlichen Aspekte von Unterhaltszahlungen genau zu verstehen und bei der Steuererklärung entsprechend zu berücksichtigen. Es ist ratsam, dass Betroffene:
-
Beratung suchen: Sich von einem Steuerberater beraten lassen, besonders in Bezug auf die Möglichkeiten, solche Kosten eventuell doch noch steuerlich geltend zu machen.
-
Dokumentation: Alle Belege und Dokumentationen zu Prozesskosten sorgfältig aufbewahren, um sie im Rahmen der Steuererklärung oder möglicher Gerichtsverfahren nutzen zu können.
-
Vorsorge treffen: Finanzielle Vorsorge für die Übernahme solcher Kosten treffen, da diese nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können.
Fazit
Die Entscheidung des BFH hat klargestellt, dass Prozesskosten zur Erlangung oder Erhöhung von nachehelichem Unterhalt nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies schränkt die steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten für Unterhaltsempfänger erheblich ein und macht eine sorgfältige Planung und Beratung umso wichtiger. Die Möglichkeit, diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, könnte jedoch noch einen Weg bieten, steuerliche Nachteile abzumildern.
Mehr Infos im Steuerlexikon:
- Ehegattenunterhalt
- Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen - Ausland
- Unterhaltsleistungen - Erhöhungsbetrag
- Unterhaltsleistungen - Wehrdienstkinder
Tipp: Die Höhe des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle können Sie hier berechnen
Tipp: Was kostet die Scheidung? Scheidungskosten berechnen + Steuertipps.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Unterhalt
EStGEStG § 3
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 10
EStG § 12
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
EStG § 75 Aufrechnung
EStG § 76 Pfändung
EStR
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
EStR R 10.3 Versorgungsleistungen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 31. Familienleistungsausgleich
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 28 Allgemeines
KStG 3 5 8
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
AO
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
AO Anlage 1 (zu § 60)
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
AO Anlage 1 (zu § 60)
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
GewStR
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.9 Betriebsstätte
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 13. Inland – Ausland
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 36. Ort der Tätigkeit
UStR 39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG
UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
UStR 106. Theater
UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStR 118. Jugendherbergswesen
UStR 150. Zuschüsse
UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
KStR 5.7 5.13 8.2
GewStDV 5 6 8 25
AEAO
AEAO Zu § 15 Angehörige:
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 56 Ausschließlichkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 111 Amtshilfepflicht:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 62 HGB Pflichten des Arbeitgebers; Fürsorgepflicht
§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
ErbStG 13
ErbStR 2.2 7.4 10.6 13.5 13b.13
LStR
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
BewG 121 152
EStH 3.7 3.44 4.2.2 4.8 4.10.1 4.10.12 10.2 12.6 15.5 15.6 15.9.2 15.10 16.1 21.4 22.1 31 32.9 32.13 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b 50a.2
StbVV
§ 18 StBVV Geschäftsreisen
GewStH 2.1.4 2.1.5 2.8 2.9.1 2.9.3 7.1.1
KStH 4.5 8.2
LStH 3.6 3.11 3.12 9.1
ErbStH E.7.1 E.7.2 B.183.4
AStG 8
GrStG
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
GrStR 12 14 18 21 22 25 26 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung
BGB 204 519 528 529 618 679 685 761 829 833 836 838 843 844 922 1021 1022 1041 1318 1360 1360a 1360b 1361 1420 1447 1469 1495 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1578a 1578b 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 1585a 1585b 1585c 1586 1586a 1586b 1601 1602 1603 1604 1605 1606 1607 1608 1609 1610 1610a 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1613 1614 1615 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1619 1629 1640 1649 1666 1688 1712 1751 1755 1770 1835a 1836c 1836d 1933 1963 1969 2141 2295 2333