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Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen 2026 – Realsplitting & außergewöhnliche Belastung

Wer nach Trennung oder Scheidung Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt an den Ehegatten bzw. Lebenspartner zahlt, kann diese Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen – wahlweise als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings (bis 13.805 € pro Jahr, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) oder als außergewöhnliche Belastung (bis 12.348 € im Jahr 2026, § 33a Abs. 1 EStG). Auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Höchstbeträge 2026, Voraussetzungen, Formulare (Anlage U, Anlage Unterhalt), Rechtsprechung sowie einen kostenlosen Steuerrechner zum Realsplitting.

Wichtig ab Veranlagungszeitraum 2025: Geldzuwendungen werden im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nur noch anerkannt, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person geleistet werden (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024, BMF-Schreiben vom 15.10.2025).



Ehegattenunterhalt Realsplitting Rechner 2026 – Steuervorteil und Nachteilsausgleich berechnen

Kurzüberblick: Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen 2026

MerkmalRealsplitting (Sonderausgaben)Außergewöhnliche Belastung
Rechtsgrundlage§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG§ 33a Abs. 1 EStG
Höchstbetrag 202613.805 € + Basis-KV/PV des Empfängers12.348 € (entspricht Grundfreibetrag) + Basis-KV/PV
Zustimmung des EmpfängersErforderlich (Anlage U)Nicht erforderlich
Empfänger muss versteuern?Ja (§ 22 Nr. 1a EStG)Nein
Anrechnung Einkünfte/Bezüge des EmpfängersNeinJa (anrechnungsfreier Betrag 624 €/Jahr)
Vermögensgrenze EmpfängerKeine15.500 € (sog. „geringes Vermögen")
Banküberweisung Pflicht?Nein (Nachweis frei)Ja seit 2025 (§ 33a Abs. 1 S. 12 EStG)
FormularAnlage U + Anlage Sonderausgaben (Z. 17/18)Anlage Unterhalt

Realsplitting – Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Das sogenannte begrenzte Realsplitting ist die wichtigste steuerliche Gestaltungsmöglichkeit nach Trennung oder Scheidung. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Höchstbetrag beträgt seit Einführung unverändert 13.805 € pro Kalenderjahr und Empfänger.

Zusätzlich erhöht sich der Höchstbetrag um die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich getragenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Empfängers (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG). Diese Erweiterung wurde durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eingeführt und ist verfassungsgemäß (vgl. BFH vom 22.09.1999, XI R 121/96, BStBl II 2000, 218).

Wirtschaftlich stellt das Realsplitting eine Fortführung des Ehegattensplittings nach Trennung dar – allerdings mit der betragsmäßigen Deckelung. Die Zahlungen werden beim Geber abgezogen und beim Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuert (sogenanntes Korrespondenzprinzip).


Voraussetzungen für das Realsplitting im Überblick

  1. Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner – auch im Trennungsjahr, sofern keine Zusammenveranlagung erfolgt (BFH vom 31.05.1989, BStBl II S. 658).
  2. Unbeschränkte Steuerpflicht beider Personen in Deutschland (Sonderregelungen für EU/EWR-Ehegatten: § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  3. Antrag des Gebers in seiner Einkommensteuererklärung (jährlich neu erforderlich).
  4. Zustimmung des Empfängers auf der amtlichen Anlage U (gilt bis auf Widerruf).
  5. Tatsächlich geleistete Zahlungen – Nachweis durch Kontoauszüge, Quittungen, Vereinbarungen (Bar- und Sachleistungen möglich, anders als bei § 33a EStG).

Grundprinzip des Realsplittings – wie funktioniert der Steuervorteil?

  1. Geber (Unterhaltszahler): Zieht die Unterhaltsleistungen bis 13.805 € als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Das zu versteuernde Einkommen sinkt, die Steuerlast sinkt entsprechend dem persönlichen Grenzsteuersatz.
  2. Empfänger (Unterhaltsberechtigter): Versteuert die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG. Da das Einkommen des Empfängers regelmäßig niedriger ist (niedrigerer Grenzsteuersatz), ergibt sich gegenüber der unversteuerten Zahlung insgesamt ein Steuervorteil.
  3. Nachteilsausgleich: Der Geber ist zivilrechtlich verpflichtet, dem Empfänger die durch die Versteuerung entstehenden finanziellen Nachteile zu ersetzen (z. B. Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer, Beratungskosten, Sozialabgaben-Erhöhungen). Diese Erstattung ist beim Geber ebenfalls als Unterhaltsleistung abziehbar (BFH vom 28.07.2005, XI R 8/04, BStBl II 2005 S. 865).

Steuerrechner Realsplitting 2026

Mit dem folgenden Rechner ermitteln Sie den Steuervorteil und den Nachteilsausgleich beim Realsplitting – inklusive Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Geber und Empfänger:

Unterhalt Ehegatte im Wege des Realsplittings

Steuerpflichtiger 1
Steuerpflichtiger 2

Gezahlte Unterhaltsleistung
EUR

Bruttojahreseinkommen
EUR
EUR
Kirchensteuer

Steuerjahr


Anlage U – Antrag und Zustimmung zum Realsplitting


Die Anlage U besteht aus zwei Teilen: dem Antrag des Gebers (Teil A) und der Zustimmungserklärung des Empfängers (Teil B). Beide Teile sind dem Finanzamt vorzulegen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (zuletzt BFH vom 28.07.2021, X R 15/19) ist die Stellung des Antrags zusammen mit der Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Damit kann die Einkommensteuerfestsetzung auch nach Bestandskraft noch geändert werden – die Festsetzungsfrist beginnt allerdings bereits mit Stellung des Antrags und Abgabe der Zustimmungserklärung neu zu laufen.

Praxistipp: Die Zustimmung des Empfängers gilt bis auf Widerruf und muss nicht jedes Jahr neu eingeholt werden. Ein Widerruf wirkt erst für das folgende Kalenderjahr und muss vor Beginn dieses Kalenderjahres beim Finanzamt eingegangen sein (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 5 EStG).


Begrenzung des Antrags – muss der Höchstbetrag voll ausgeschöpft werden?

Der Geber kann seinen Antrag betragsmäßig begrenzen. Sinnvoll ist das z. B., wenn der Empfänger durch die Versteuerung in eine höhere Progressionszone rutschen würde oder Sozialleistungen (Wohngeld, Bafög, Bürgergeld) gefährdet wären. Wird ein begrenzter Antrag gestellt, gilt der gesamte Jahresbetrag bis zur beantragten Höhe als Sonderausgabe – ein darüber hinausgehender Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich (BFH vom 07.11.2000, BStBl 2001 II S. 338).


Unterhalt in der Einkommensteuererklärung absetzen – so geht's

Den Sonderausgabenabzug beantragen Sie jährlich neu in Ihrer Einkommensteuererklärung. Dafür sind zwei Formulare auszufüllen:

FormularEintragung
Anlage SonderausgabenZeile 17 und 18 (Unterhaltsleistungen + übernommene KV/PV-Beiträge)
Anlage UAntrag (Teil A) und Zustimmungserklärung (Teil B)
Anlage Unterhaltnur bei Wahl der außergewöhnlichen Belastung (§ 33a EStG)

Sonderfall: Trennungs- oder Scheidungsjahr

Im Kalenderjahr der Trennung oder Scheidung haben die Ehegatten häufig die Wahl zwischen Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting nach § 32a Abs. 5 EStG) und Einzelveranlagung. Solange im betreffenden Jahr eine Zusammenveranlagung möglich ist und gewählt wird, scheidet ein Abzug von Unterhalt als außergewöhnliche Belastung aus (BFH vom 31.05.1989, BStBl II S. 658). Realsplitting ist in diesem Jahr ebenfalls ausgeschlossen, weil die Ehegatten gemeinsam veranlagt werden.

Eheähnliche Gemeinschaft und Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner werden steuerlich Ehegatten gleichgestellt (§ 2 Abs. 8 EStG). Für Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte/Verschwägerte kommt das Realsplitting nicht in Betracht; eine Berücksichtigung ist jedoch nach § 33a Abs. 1 EStG (außergewöhnliche Belastung) möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Wohnt Ihr Ehegatte/Lebenspartner in Deutschland und sind Sie weder geschieden noch dauernd getrennt lebend, scheidet ein Unterhaltsabzug aus – die steuerliche Entlastung erfolgt dann über das Ehegattensplitting bei Zusammenveranlagung.

Tipp: Verweigert der Empfänger die Zustimmung zum Realsplitting, können Sie die Unterhaltsleistungen unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung ansetzen – bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 12.348 € (2026). Der Empfänger muss in diesem Fall nichts versteuern.


Müssen Unterhaltsleistungen vom Empfänger versteuert werden?

Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen beim Empfänger steuerfrei. Das gilt für Kindesunterhalt und für Ehegattenunterhalt gleichermaßen. Eine Erklärungspflicht besteht in der Einkommensteuererklärung nicht.

Ausnahme Realsplitting: Stimmt der Empfänger der Anwendung des Realsplittings zu (Anlage U), werden die erhaltenen Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des Antrags des Gebers nach § 22 Nr. 1a EStG zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Der Empfänger muss diese in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung angeben.

Bei der Berechnung der sonstigen Einkünfte werden Werbungskosten berücksichtigt, allerdings mindestens der Werbungskostenpauschbetrag von 102 € nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG. Achtung – aktuelle Rechtsprechung: Prozesskosten zur Erlangung oder Erhöhung von nachehelichem Unterhalt sind keine Werbungskosten (BFH vom 18.10.2023, X R 7/20). Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht (Existenzgefährdung).


Alternative: Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a EStG)

Stimmt der Unterhaltsempfänger dem Realsplitting nicht zu oder lebt er im Ausland, bleibt der Abzug als außergewöhnliche Belastung besonderer Art nach § 33a Abs. 1 EStG. Vorteil: Der Empfänger muss keine Einwilligung geben und die Zahlungen nicht versteuern. Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG wird hierbei nicht abgezogen.

Unterhaltshöchstbetrag 2026: 12.348 €

Der Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG ist seit 2022 an den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG gekoppelt. Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag voraussichtlich 12.348 € (2025: 12.096 €; 2024: 11.604 €). Zusätzlich abziehbar sind übernommene Basis-Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Empfängers.

Voraussetzungen für den Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG

  • Gesetzliche Unterhaltspflicht: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern). Nicht begünstigt: Geschwister, Onkel/Tanten, Schwiegereltern (außer im Fall der Bedarfsgemeinschaft, § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).
  • Bedürftigkeit des Empfängers (§§ 1602, 1603 BGB).
  • Vermögensgrenze: Der Empfänger darf nur über ein „geringes Vermögen" verfügen – maßgeblich ist die Grenze von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 EStR; angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück und Hausrat bleiben unschädlich).
  • Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Empfängers über dem anrechnungsfreien Betrag von 624 €/Jahr.
  • Banküberweisung bei Geldzuwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, ab VZ 2025; BMF-Schreiben vom 15.10.2025).
  • Kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die unterstützte Person.

Über den Höchstbetrag hinaus gezahlte Unterhaltsleistungen sind nicht abzugsfähig. Lediglich übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich angesetzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).


Realsplitting vs. außergewöhnliche Belastung – welche Variante ist günstiger?

Die Wahl zwischen den beiden Abzugswegen ist eine Einzelfallentscheidung. Faustregel:

  • Realsplitting ist meist günstiger bei hohen Unterhaltszahlungen (über dem Höchstbetrag § 33a EStG), wenn der Empfänger zustimmt und nur ein niedriges eigenes Einkommen hat. Die Spreizung der Grenzsteuersätze sorgt für den maximalen Steuervorteil.
  • Außergewöhnliche Belastung lohnt sich, wenn der Empfänger die Zustimmung verweigert, im Ausland lebt oder bereits andere Einkünfte hat, deren Versteuerung in seinen Steuersatz hineinwirken würde.
  • Jährliche Wahl: Geber und Empfänger können jedes Jahr neu entscheiden – die Optimierungsrechnung lohnt insbesondere bei wechselnden Einkommensverhältnissen.

Neuregelung 2025: Banküberweisung Pflicht beim Unterhaltsabzug nach § 33a EStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387 vom 02.12.2024) wurde § 33a Abs. 1 EStG um Satz 12 erweitert: Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 werden Geldzuwendungen nur noch dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen. Barzahlungen und sogenannte „Bargeldmitnahmen" bei Familienheimfahrten ins Ausland sind ab 2025 ausnahmslos ausgeschlossen.

Das BMF hat hierzu am 15.10.2025 zwei Anwendungsschreiben veröffentlicht (Az. IV C 3 - S 2285), die das frühere Schreiben vom 06.04.2022 ersetzen:

  • Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
  • Sonderregelungen für Auslandsunterhalt (mit Billigkeitsregelungen z. B. bei kriegsbedingten Einschränkungen)

Wichtig zur Abgrenzung: Die Banküberweisungspflicht gilt nur für den Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG (außergewöhnliche Belastung). Für das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG gilt diese Restriktion nicht – hier sind nach wie vor auch Bar- und Sachleistungen abziehbar, sofern der Nachweis gelingt.

Praxishinweis: Ab 2025 sollten Unterhaltszahlungen ausschließlich per Banküberweisung mit eindeutigem Verwendungszweck („Unterhalt") und Kontoauszug als Nachweis erfolgen. Sachleistungen (Miete, Verpflegung, Hausrat) bleiben weiterhin abziehbar – aber nur mit lückenloser Dokumentation.


Zivilrechtliche Grundlagen: Unterhaltspflicht nach BGB

Der Ehegattenunterhalt ist in den §§ 1360 bis 1361a BGB (Familienunterhalt und Trennungsunterhalt) sowie in den §§ 1569 ff. BGB (nachehelicher Unterhalt) geregelt. Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Wer den Haushalt führt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Haushaltsführung (§ 1360 Satz 2 BGB).

Leben die Ehegatten getrennt, steht dem bedürftigen Ehegatten gemäß § 1361 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt als monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente zu. Nach Rechtskraft der Scheidung greift der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB – mit den klassischen Unterhaltstatbeständen Betreuungsunterhalt (§ 1570), Altersunterhalt (§ 1571), Krankheitsunterhalt (§ 1572), Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573), Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2) und Ausbildungsunterhalt (§ 1575).


Verwandtenunterhalt – §§ 1601 ff. BGB


Eingetragene Lebenspartnerschaft

Eingetragene Lebenspartner sind nach § 5 LPartG einander zur Fürsorge und zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Bei Trennung greift § 12 LPartG (Trennungsunterhalt), bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft §§ 16 ff. LPartG (nachpartnerschaftlicher Unterhalt). Steuerlich werden eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt (§ 2 Abs. 8 EStG).


Wann besteht kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Ein Unterhaltsanspruch entfällt insbesondere in folgenden Konstellationen:

  1. Eigenes ausreichendes Einkommen des Berechtigten – die Bedürftigkeit nach § 1577 BGB ist nicht gegeben.
  2. Eigenes verwertbares Vermögen in zumutbarer Höhe (§ 1577 Abs. 1 BGB).
  3. Grobe Unbilligkeit nach § 1579 BGB – z. B. kurze Ehedauer, neue verfestigte Lebensgemeinschaft, schwere Straftaten gegen den Verpflichteten, mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit.
  4. Neue verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten (§ 1579 Nr. 2 BGB) – in der Regel nach 2–3 Jahren des Zusammenlebens.
  5. Wiederheirat – der nacheheliche Unterhaltsanspruch erlischt (§ 1586 BGB).
  6. Zeitliche Befristung oder Herabsetzung nach § 1578b BGB – insbesondere bei kurzer Ehedauer oder fehlenden ehebedingten Nachteilen.

Höhe des Ehegattenunterhalts – Düsseldorfer Tabelle 2026

Maßgeblich für die Berechnung sind die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte, allen voran die Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2026) und die süddeutschen Leitlinien. Die Bedarfssätze wurden zum 01.01.2026 leicht erhöht; die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2025 unverändert.

Selbstbehalte 2026 (Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen)

Unterhaltsverpflichtung gegenüberSelbstbehalt 2026 (monatlich)
Minderjährigen/privilegierten volljährigen Kindern (erwerbstätig)1.450 €
Minderjährigen/privilegierten volljährigen Kindern (nicht erwerbstätig)1.200 €
Sonstigen volljährigen Kindern1.750 €
Getrennt lebender/geschiedener Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes (erwerbstätig)1.600 €
Getrennt lebender/geschiedener Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes (nicht erwerbstätig)1.475 €
Eltern (Elternunterhalt)2.650 € (+ 2.120 € für Ehegatten des Pflichtigen)
Enkel (Enkelunterhalt – neu seit 2026)2.650 € (+ 2.120 € für Ehegatten)

In den Selbstbehalten gegenüber Ehegatten ist eine Warmmiete bis 580 € enthalten; höhere Wohnkosten können den Selbstbehalt im Einzelfall erhöhen.


Berechnung des Ehegattenunterhalts (Quotenmethode)

  1. Berechtigter ohne eigenes Einkommen, Pflichtiger erwerbstätig: 3/7 des bereinigten Nettoerwerbseinkommens des Pflichtigen (Erwerbstätigenbonus 1/7) zzgl. 1/2 weiterer Einkünfte – gedeckelt durch den vollen ehelichen Bedarf.
  2. Beide Ehegatten haben Erwerbseinkommen: 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoerwerbseinkommen (Halbteilung mit Erwerbstätigenbonus).
  3. Pflichtiger ist nicht erwerbstätig (z. B. Rentner): 50 % statt 3/7 (Halbteilungsgrundsatz ohne Erwerbstätigenbonus).
  4. Vorrang Kindesunterhalt: Der Zahlbetrag des Kindesunterhalts (nach Düsseldorfer Tabelle, abzgl. hälftiges Kindergeld) wird vorab vom Nettoeinkommen abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.


Bereinigung des Nettoeinkommens: Vom Nettoeinkommen werden pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (mindestens 50 €, höchstens 150 €), höhere Kosten sind nachzuweisen. Berücksichtigungsfähige Schulden (Kreditraten für gemeinsame Verbindlichkeiten, Altersvorsorge bis 4 % vom Bruttoeinkommen, zusätzliche Altersvorsorge des Selbstständigen bis 24 % vom Bruttoeinkommen) mindern das unterhaltsrelevante Einkommen weiter.


Praxistipp: Die konkrete Unterhaltshöhe nach Düsseldorfer Tabelle berechnen Sie mit dem Unterhaltsrechner. Die Höhe der Scheidungskosten ermitteln Sie mit dem Scheidungskostenrechner.


FAQ – Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt und zur Steuer

Wie viel Ehegattenunterhalt kann ich 2026 maximal von der Steuer absetzen?

Beim Realsplitting bis zu 13.805 € pro Jahr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) zzgl. übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Bei der außergewöhnlichen Belastung bis zu 12.348 € im Jahr 2026 (§ 33a Abs. 1 EStG).

Muss mein Ex-Partner dem Realsplitting zustimmen?

Ja. Die Zustimmung erfolgt auf der Anlage U und gilt bis auf Widerruf. Verweigert der Empfänger die Zustimmung, bleibt nur der Weg über § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung).

Kann ich den Unterhalt sowohl als Sonderausgabe als auch als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Nein. Stellen Sie einen Antrag auf Realsplitting, werden alle Unterhaltsleistungen des Jahres zu Sonderausgaben umqualifiziert – auch der Teil, der den Höchstbetrag von 13.805 € übersteigt (BFH vom 07.11.2000, BStBl 2001 II S. 338). Eine zusätzliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist ausgeschlossen.

Muss ich seit 2025 jeden Unterhalt per Überweisung zahlen?

Für den Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG (außergewöhnliche Belastung) ja – Barzahlungen werden ab Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr anerkannt (§ 33a Abs. 1 S. 12 EStG, BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Für das Realsplitting gilt diese Pflicht nicht.

Muss mein Ex-Partner den erhaltenen Unterhalt versteuern?

Nur beim Realsplitting. Er versteuert die Beträge nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte in der Anlage SO. Der Geber muss dem Empfänger die hierdurch entstehenden Nachteile (Steuer, Soli, ggf. KiSt, Mehrkosten Sozialabgaben) im Rahmen des Nachteilsausgleichs erstatten – diese Erstattung ist beim Geber als zusätzliche Unterhaltsleistung abziehbar.

Sind Scheidungskosten und Prozesskosten absetzbar?

Reine Scheidungskosten sind seit 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Auch Prozesskosten zur Erlangung oder Erhöhung nachehelichen Unterhalts sind keine Werbungskosten beim Empfänger (BFH vom 18.10.2023, X R 7/20). Lediglich existenzbedrohende Verfahren können in engen Grenzen abziehbar sein.

Was passiert, wenn der Empfänger im Ausland lebt?

Lebt der Empfänger im EU/EWR-Ausland, kommt das Realsplitting unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Bei Wohnsitz in Drittstaaten ist nur der Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich – ggf. zeitanteilig gekürzt nach Ländergruppen (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG, BMF-Schreiben vom 15.10.2025).


Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

BFH vom 18.10.2023 (X R 7/20): Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Der BFH hat entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung oder Erhöhung nachehelichen Unterhalts beim Empfänger nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Es fehle der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Aufwendung und den steuerpflichtigen Einnahmen aus Realsplitting. Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen zur Prüfung, ob ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (Existenzgefährdung) in Betracht kommt.

Praktische Konsequenzen

  1. Steuerliche Vorsorge: Wer Unterhalt einklagen muss, kann die Anwalts- und Gerichtskosten nicht mehr automatisch über die Steuer refinanzieren.
  2. Vergleich erwägen: Eine außergerichtliche Einigung ist häufig wirtschaftlich vorteilhafter.
  3. Dokumentation: Belege und Kostenfestsetzungen sorgfältig sammeln – im Einzelfall kann § 33 EStG greifen.

BFH vom 28.07.2021 (X R 15/19): Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ist gemeinsam mit der Zustimmung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers kann auch nach Bestandskraft geändert werden – die Festsetzungsfrist beginnt mit Antragstellung/Zustimmung neu.


BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Anwendungsschreiben § 33a EStG

Das BMF hat das frühere Schreiben vom 06.04.2022 durch zwei neue Anwendungsschreiben ersetzt (Az. IV C 3 - S 2285/00031/001/024 bzw. /025). Sie konkretisieren insbesondere die neue Banküberweisungspflicht nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, enthalten Billigkeitsregelungen für Auslandsunterhalt (Kriegsgebiete, Sanktionsländer) und behandeln Sonderfälle wie die Übernahme von Mietverbindlichkeiten direkt an den Vermieter.


BFH vom 28.04.2020 (VI R 43/17): Mehrere Unterstützungsleister

Leisten mehrere Personen Unterhalt an dieselbe Person, führt das nicht automatisch zu einer anteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG. Insbesondere bei unverheirateten Paaren, die ein volljähriges Kind unterstützen, gilt die pauschale Annahme „eines Topfes" nicht.


Weiterführende Inhalte im Steuerlexikon:


Zur Checkliste Steuererklärung 2026


Fazit: So holen Sie das Maximum aus dem Ehegattenunterhalt heraus

Der Ehegattenunterhalt bietet auch 2026 erhebliches Steuersparpotenzial. Mit dem Realsplitting nutzen Sie bis zu 13.805 € als Sonderausgaben – idealerweise kombiniert mit dem Nachteilsausgleich für den Empfänger. Verweigert der Ex-Partner die Zustimmung, bleibt der Abzug bis 12.348 € als außergewöhnliche Belastung. Beachten Sie unbedingt die neue Banküberweisungspflicht ab 2025 (§ 33a Abs. 1 S. 12 EStG) und dokumentieren Sie alle Zahlungen lückenlos. Aufgrund der Komplexität und der laufenden Rechtsprechung (BFH 18.10.2023, BMF 15.10.2025) ist eine individuelle Beratung durch den Steuerberater dringend zu empfehlen.

Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Quellen: §§ 10 Abs. 1a, 22 Nr. 1a, 32a Abs. 5, 33a EStG; §§ 1360 ff., 1569 ff., 1601 ff. BGB; § 5 LPartG; Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf); BMF-Schreiben vom 15.10.2025; BFH-Rechtsprechung (zitierte Urteile).

Rechtsgrundlagen zum Thema: Unterhalt

EStG 
EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 10

EStG § 12

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStR 
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

EStR R 10.3 Versorgungsleistungen

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach
§ 33a Abs. 3 EStG
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 28 Allgemeines

KStG 3 5 8
UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

AO 
AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 54 Kirchliche Zwecke

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

AO Anlage 1 (zu § 60)

AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 54 Kirchliche Zwecke

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

AO Anlage 1 (zu § 60)

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

GewStR 
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 13. Inland – Ausland

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 106. Theater

UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStR 118. Jugendherbergswesen

UStR 150. Zuschüsse

UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

KStR 5.7 5.13 8.2
GewStDV 5 6 8 25
AEAO 
AEAO Zu § 15 Angehörige:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 56 Ausschließlichkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 111 Amtshilfepflicht:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 62 HGB Pflichten des Arbeitgebers; Fürsorgepflicht

§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes

ErbStG 13
ErbStR 2.2 7.4 10.6 13.5 13b.13
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

BewG 121 152
EStH 3.7 3.44 4.2.2 4.8 4.10.1 4.10.12 10.2 12.6 15.5 15.6 15.9.2 15.10 16.1 21.4 22.1 31 32.9 32.13 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b 50a.2
StbVV 
§ 18 StBVV Geschäftsreisen

GewStH 2.1.4 2.1.5 2.8 2.9.1 2.9.3 7.1.1
KStH 4.5 8.2
LStH 3.6 3.11 3.12 9.1
ErbStH E.7.1 E.7.2 B.183.4
AStG 8
GrStG 
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen

§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

GrStR 12 14 18 21 22 25 26 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung

BGB 204 519 528 529 618 679 685 761 829 833 836 838 843 844 922 1021 1022 1041 1318 1360 1360a 1360b 1361 1420 1447 1469 1495 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1578a 1578b 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 1585a 1585b 1585c 1586 1586a 1586b 1601 1602 1603 1604 1605 1606 1607 1608 1609 1610 1610a 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1613 1614 1615 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1619 1629 1640 1649 1666 1688 1712 1751 1755 1770 1835a 1836c 1836d 1933 1963 1969 2141 2295 2333

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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