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Elternunterhalt: Wenn Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen



Einblicke in die Verpflichtungen erwachsener Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt, insbesondere im Kontext steigender Pflegekosten. Hier sind die Kernpunkte zusammengefasst:

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegeheimplätze können so teuer sein, dass Renten und Ersparnisse nicht ausreichen, um die Kosten zu decken.
  • In solchen Fällen kann Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden.
  • Erwachsene Kinder sind grundsätzlich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet.

Vorgehensweise

  • Frühzeitige Planung innerhalb der Familie für den Pflegefall ist entscheidend.
  • Bei Bedarf sollte Hilfe zur Pflege beantragt werden.
  • Falls das Sozialamt Elternunterhalt fordert, ist eine Überprüfung der Berechnung ratsam.

Kosten eines Pflegeheimplatzes

  • Die Kosten variieren je nach Pflegegrad und Bundesland.
  • Ein Teil der Kosten wird durch die Pflegeversicherung gedeckt, der Rest fällt als Eigenanteil an.
  • Seit 2022 gibt es gestaffelte Zuschüsse zum Eigenanteil, die mit der Dauer des Heimaufenthalts steigen.

Hilfe zur Pflege

  • Wird beantragt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.
  • Vor Inanspruchnahme müssen eigene Einkünfte und Vermögen bis auf einen Schonbetrag eingesetzt werden.

Elternunterhalt

  • Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro können zur Zahlung herangezogen werden.
  • Das gesamte Einkommen zählt zur Berechnungsgrundlage.
  • Ein angemessener Selbstbehalt bleibt den Kindern erhalten.

Selbstbehalt und Berechnung

  • Der Selbstbehalt ist seit 2021 nicht mehr fest in der Düsseldorfer Tabelle verankert, soll aber angemessen sein und über 2.000 Euro liegen.
  • Die Berechnung des zu zahlenden Unterhalts hängt vom bereinigten Nettoeinkommen und dem Selbstbehalt ab.

Ausnahmen von der Zahlungspflicht

  • Bei schweren Verfehlungen der Eltern gegenüber dem Kind kann die Unterhaltspflicht entfallen.
  • Die Hürden für solche Ausnahmen sind jedoch hoch.

Steuerliche Aspekte

  • Pflegekosten können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden.

Es wird deutlich, dass eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema und eine sorgfältige Planung essenziell sind, um sowohl die bestmögliche Pflege für die Eltern zu sichern als auch die finanziellen Belastungen für die Kinder im Rahmen zu halten.


Elternunterhalt berechnen

Der Elternunterhalt hängt vom Einkommen und Vermögen der Kinder ab: Berechnen Sie jetzt, ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen. Berechnen Sie die Höhe des Elternunterhalts, das Schonvermögen bzw. Selbstbehalt.

Berechnen Sie den Elternunterhalt


Familienstand Ehegatte
Einkommen (netto)
Sonstige Einkünfte
Berufsbedingte Aufwendungen
Sonstige Aufwendungen
Wohnvorteil
Warmmiete

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Elternunterhalt


  1. Nach § 1601 BGB sind auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Vorrangig vor den Kindern haftet jedoch der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Unterhaltsbedürftigen für den Unterhalt § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.
  2. Voraussetzung des Elternunterhalts ist zunächst wiederum die Bedürftigkeit des Elternteils (§ 1602 Bedürftigkeit). Der Bedarf des Elternteils bestimmt sich nach dessen Lebensstellung § 1610 BGB Maß des Unterhalts. Lebt der unterhaltsberechtigte Elternteil in einer Pflegeeinrichtung, so bestimmt sich der Bedarf in der Regel nach den hierfür anfallenden Kosten.
  3. Für die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes gilt wiederum § 1603 BGB Leistungsfähigkeit. Eine gesetzliche Bestimmung zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts des Kindes besteht nicht. Allgemein anerkannt ist aber, dass dem Unterhaltsverpflichteten beim Elternunterhalt ein erhöhter Selbstbehalt in Form eines großzügig erhöhten anzuerkennenden Eigenbedarfs zu belassen ist. Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten wiederum die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.

Informationen zum Elternunterhalt
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Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

  1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete).
  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 880 EUR.
    Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 EUR.
    Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

  1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern : Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.
  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes ( § 1615 l BGB ): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 960 EUR.

    Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes ( §§ 1615 l , 1603 Abs. 1 BGB ) mindestens:

    a) falls erwerbstätig 1.280 EUR
    b) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR

    Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

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BGB Buch 4 - Familienrecht - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 - Unterhaltspflicht

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

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Kann ich zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden?

Sozialhilfeleistungen sind nachrangige Leistungen, d. h. dass eine hilfebedürftige Person eigene Einkünfte/ eigenes Vermögen einsetzen muss. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat ein Elternteil, der unterhaltsbedürftig ist, einen Unterhaltsanspruch seinen Kindern gegenüber.



Mit der Gewährung der Sozialhilfeleistungen geht dieser Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nach § 94 SGB XII auf den Leistungsträger über. Sie erhalten als Kind bzw. Kinder eine Mitteilung über die Hilfegewährung (Rechtswahrungsanzeige) vom zuständigen Sozialzentrum. Sie werden darauf hingewiesen, dass eine Auskunftspflicht besteht, alle Einkünfte und Belastungen müssen nachgewiesen werden, damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beurteilt werden kann. Der Unterhalt kann ab dem ersten Tag des Monats gefordert werden, in dem Ihnen die Mitteilung zugegangen ist. Auch das Einkommen des Ehegatten ist nachzuweisen, weil das Familieneinkommen der Berechnung zu Grunde zu legen ist.


Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 1605 BGB und aus § 117 SGB XII. Sobald die erforderlichen Auskünfte erteilt wurden, kann die Leistungsfähigkeit berechnet werden.

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Was muss ich zahlen?

Wenn die Prüfung der Leistungsfähigkeit einen Unterhaltsbetrag ergibt, werden Sie entsprechend zur Zahlung aufgefordert. Natürlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Unterlagen usw. nachzureichen, der Unterhaltsbetrag wird dann neu ermittelt.


Sofern Sie auf die Zahlungsaufforderung nicht reagieren sollten, hat die Übergangsgläubigerin die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Wenn Sie keine Auskunft über ihre Einkünfte/ Belastungen erteilt haben, können Ihnen die Kosten für das Gerichtsverfahren auferlegt werden. Für diesen Fall hat die Übergangsgläubigerin auch die Möglichkeit, erforderliche Auskünfte von Dritter Seite, z. B. der Krankenversicherung und/oder Ihrem Arbeitgeber einzuholen.


Sofern Sie Geschwister haben, wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit aller Kinder berechnet und jedes Kind haftet nach seiner Unterhaltsfähigkeit (Haftungsanteil). Selbstverständlich können Sie sich unter Geschwistern auch untereinander einigen, die entstehenden Kosten selber zu zahlen, wenn die Höhe der Sozialhilfeaufwendungen z. B. nur sehr gering ist. Dann ist eine Auskunftserteilung nicht mehr notwendig.


Auskünfte über die Einkommensverhältnisse Ihrer Geschwister und deren Ehegatten wird die Übergangsgläubigerin erst im gerichtlichen Verfahren erteilen oder wenn alle Geschwister das schriftliche Einverständnis erteilt haben.


Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in seltenen Ausnahmefällen vor, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt sein kann. Selbst wenn eine Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vorliegen sollte, ist nicht pauschal davon auszugehen, dass eine Reduzierung auf „Null“ erfolgt. Ein etwaiger Anspruch ist nach Billigkeit ggf. zu reduzieren. Auch wenn Sie die Verwirkung des Anspruchs einwenden, muss hinreichend Auskunft zur Einkommens- und Belastungssituation erteilt werden. Grundsätzlich ist vorerst zu prüfen, ob Sie aus Ihrem Einkommen eine Unterhaltszahlung für Ihren Elternteil leisten können. Auch Vermögen ist auf die Unterhaltsleistung einzusetzen. Sind Sie selbst noch erwerbstätig, wird Ihnen aber ein entsprechendes Altersvorsorgevermögen freigelassen.


Sofern Sie bereits die Regelaltersrente erreicht haben, wird das für die Altersvorsorge angesparte Vermögen in eine an Ihre statistische Lebenserwartung orientierte Monatsrente umgerechnet und ist als Einkommen einzusetzen.

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Stationäre Pflege – wer trägt die Kosten?

Ihre Eltern sind pflegebedürftig und müssen in eine stationäre Einrichtung ziehen. Neben den persönlichen Belangen, dem Umzug sowie der Auswahl einer passenden Unterbringung müssen Sie wissen, wie die Kosten gedeckt werden können.

Das Thema Elternunterhalt und die Kostenübernahme für das Pflegeheim durch die Kinder oder das Sozialamt ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Der Artikel, den Sie zitieren, gibt einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtslage in Deutschland nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das seit 2020 in Kraft ist.

Hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Elternunterhalt: Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern und umgekehrt. Allerdings werden Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro seit 2020 in der Regel nicht mehr vom Sozialamt zur Kasse gebeten.

  2. Einkommensgrenze: Zum Jahresbruttoeinkommen zählen Arbeitsentgelt, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt unberücksichtigt.

  3. Vermögensprüfung: Das Vermögen der Kinder spielt keine Rolle, solange das Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt. Es gibt eine Vermutungsregel, dass die meisten Kinder nicht mehr als 100.000 Euro jährlich verdienen, aber das Sozialamt kann die Einkommenssituation prüfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Einkommensgrenze überschritten wird.

  4. Hilfe zur Pflege: Wenn Pflegebedürftige die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, springt das Sozialamt ein. Die Hilfe zur Pflege ist einkommens- und vermögensabhängig.

  5. Pflegeheimwahl: Pflegebedürftige haben grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht bezüglich des Pflegeheims, solange die Einrichtung mit den Kostenträgern verbindliche Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarungen hat.

  6. Immobilienbesitz: Die Verwertung von Immobilien kann notwendig werden, um die Pflegekosten zu decken. Allerdings gibt es Schonvermögen und bestimmte Größen von Immobilien, die als angemessen gelten und nicht verwertet werden müssen.

  7. Antragstellung: Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss beim Sozialamt gestellt werden, und es erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung.

Es ist ratsam, dass sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei Bedarf fachkundig beraten lassen, um individuelle Lösungen zu finden und Unterstützung bei der Antragstellung zu erhalten. Pflegeberatungsstellen können hierbei eine wichtige Hilfe sein.


Wie werden die entstehenden Kosten gedeckt?

Grundsätzlich muss jeder pflegebedürftige Mensch vorerst seine Pflege- und Heimkosten aus eigenen Mitteln bezahlen, d. h. er muss sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Ebenso ist das Pflegegeld von der Pflegeversicherung zu beantragen und für die Kosten aufzubringen. Sobald die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst festgestellt hat, dass eine Pflegestufe vorliegt und Pflegegeld zu gewähren ist, besteht an der Notwendigkeit der stationären Heimunterbringung kein Zweifel mehr.


Sobald die entsprechende Einrichtung gefunden ist, wissen Sie, welche konkreten Kosten entstehen. Wenn die eigenen Einkünfte inkl. des Pflegegeldes die Kosten nicht decken, kann ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten beim zuständigen Sozialzentrum oder mit Hilfe des Sozialdienstes im Krankenhaus gestellt werden. Nach Prüfung des Antrags kann Ihr Elternteil Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in einer stationären Einrichtung beziehen.

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Schnvermögen beim Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

BGH v. 18.01.2017 - XII ZB 118/16

Leitsatz

1. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.


2. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.


Gesetze: § 1601 BGB , § 1603 Abs 1 BGB


Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14 - FamRZ 2016, 887 Rn. 14 ff.). Die Höhe der als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten zu bestimmen, ist dabei in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501, 1502).


Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist, darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor (für den Fall, dass der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht gewahrt wäre vgl. aber Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 -FamRZ 2013, 616 Rn. 15 ff.). Das gilt besonders dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht. Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so lässt sich im Voraus kaum abschätzen, welche Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. In der Regel kann es nicht als unangemessen bewertet werden, wenn in Höhe weiterer 5 % des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern (ständige Senatsrechtsprechung, grundlegend Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).


Die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie dient dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem unterhaltsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie deshalb das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete ebenso wie bei einer Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn indessen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.).


Ferner bleibt der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Insofern besteht jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt. Denn der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhaltkeine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39).


29d) Die vom Senat bislang nicht abschließend entschiedene Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie im Elternunterhalt auf die Altersvorsorgequote von 5 % anzurechnen sind, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur allerdings unterschiedlich beantwortet.


Nach einer Ansicht sind Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte Immobilie als Altersvorsorge auf die Obergrenze für absetzbare zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens anzurechnen. Erreichen oder übersteigen bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, sollen weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar sein (OLG Hamm FamRZ 2015, 1974, 1976; OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 - 16 UF 65/10 - juris Rn. 85, 90; Reinken NZFam 2016, 1, 7; Seiler FF 2014, 136,


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird der Umstand, dass der eigene Lebensstandard des Verpflichteten gegenüber Elternunterhaltsansprüchen in höherem Maße schutzwürdig ist als gegenüber anderen Unterhaltspflichten, schon dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Selbstbehaltssätze deutlich höher seien, der Wohnvorteil einer eigengenutzten Immobilie nicht mit dem vollen Mietwert angesetzt werde und dass beim Elternunterhalt für Altersvorsorgeaufwendungen bereits eine um einen Prozentpunkt höhere Obergrenze gelte. Im Übrigen seien Tilgungsverpflichtungen, die vor Absehbarkeit von der Unterhaltsbedürftigkeit eingegangen worden seien, zum Schutz des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar, wenn sie bereits als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschritten (OLG Hamm FamRZ 2015, 1974, 1976; s. auch OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 - 16 UF 65/10 - juris Rn. 84 f.).


Nach der Gegenauffassung sollen Tilgungsaufwendungen für eine selbstgenutzte Immobilie nicht auf die Altersvorsorgequote angerechnet werden, jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige die Verbindlichkeiten vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist (Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 993; Hauß FamRZ 2016, 521 ff.; ders. FamRB 2016, 153, 157 f.; ders. FamRZ 2013, 870; Palandt/Brudermüller 76. Aufl. § 1601 Rn. 9; Thormeyer FamRB 2013, 310,


Diese Auffassung sieht sich durch die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigt (vgl. etwa Hauß FamRZ 2013, 870; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311).


Nach Auffassung des Senats sind nur die den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigenden Tilgungsleistungen auf die Altersvorsorgequote von 5 % anzurechnen.

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Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistetem Betreuungsunterhalt; Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes; Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils

BGH v. 15.02.2017 - XII ZB 201/16

Leitsatz

1. Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.


2. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.


3. Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.


4. Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.


Gesetze: § 1603 BGB


a) Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( §§ 41 ff. SGB XII ); eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen führen.


b) Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 € oder mehr verfügt (im Anschluss an BSG FamRZ 2014, 385).


c) Erhält der Unterhaltsberechtigte aus diesem Grund nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt ( § 19 Abs. 2 Satz 2, 27 ff. SGB XII ) und haften mehrere unterhaltspflichtige Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann.


d) In diesem Fall kann das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB ) entgegenhalten, und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume.


Gesetze: SGB XII §§ 43 Abs. 3, 94 ; BGB §§ 1602 , 1606 Abs. 3 Satz 1

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Elternunterhalt: Vorrang von zusätzlich geschuldetem Betreuungsunterhalt bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit; elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft


BGH v. 09.03.2016 - XII ZB 693/14


Leitsatz


1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.


2. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. April 2007 , XII ZR 189/04, FamRZ 2007, 1081).


Gesetze: § 242 BGB , § 1603 Abs 1 BGB , § 1609 Nr 2 BGB , § 1615l Abs 1 BGB , § 1615l Abs 2 BGB

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Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen

BFH v. 10.05.2017 - II R 37/15 BStBl 2017 II S. 1069


Leitsatz

Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus.


Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1589 Satz 1 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1612 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1618a ; SGB XI a.F. § 14 Abs. 1, 4; SGB XI a.F. § 15 Abs. 1 Satz 1;


Der Verwandtenunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet Kinder nicht zur Erbringung einer persönlichen Pflegeleistung gegenüber ihren Eltern, da dieser gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich in Geld zu erbringen ist. Auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ( § 1602 BGB ) bzw. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ( § 1603 BGB ) im Einzelfall kommt es —abweichend von der Ansicht des FG— daher nicht an (anders noch BFH-Urteil in BFHE 65, 508, BStBl III 1957, 427).


Im Rahmen seiner Unterhaltspflicht schuldet der Unterhaltspflichtige —mit Ausnahme minderjährigen Kindern gegenüber (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB )— nur die Gewährung von Barunterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1610 Abs. 2, § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ), mithin die Leistung eines bestimmten Geldbetrags unter anderem für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Gesundheits- und Krankenfürsorge (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch , 76. Aufl., Einführung vor § 1601 Rz 2). Der Elternunterhalt beschränkt sich dabei in der Regel auf das Existenzminimum als Untergrenze des Bedarfs, kann jedoch auch den Mehrbedarf für eine Pflege umfassen (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1601 Rz 6).


Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das unterhaltspflichtige Kind anstelle des Barunterhalts gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB Naturalleistungen erbringen kann, etwa durch Aufnahme und persönliche Pflege des Elternteils im eigenen Haushalt. Dies ändert nichts daran, dass die Erbringung von persönlicher Pflege eine freiwillige Leistung ist.

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