Finanzgericht Kosten: Höhe, Streitwert, Rechner + FAQ
Die Kosten beim Finanzgericht einfach erklärt.
Ein finanzgerichtliches Verfahren kann eine komplexe und kostenintensive Angelegenheit sein. Um Ihnen eine klare Vorstellung davon zu geben, was auf Sie zukommen könnte, erläutern wir im Folgenden die wichtigsten Aspekte der Kosten, die bei einem solchen Verfahren entstehen können.
Inhalt:
- Überblick zu den Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren
- Höhe der Kosten
- Rechner
- Entscheidungshilfe: Sollten Sie Klagen oder Nicht?
- Besonderes Angebot für eine erfolgsabhängige Vergütung im Finanzgerichtsverfahren
- Die Gebühren nach RVG
- Prozesskostenhilfe
- Rücknahme einer Klage oder eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz
- FAQ
- Aktuelles + weitere Infos
Überblick zu den Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren
Finanzgerichtliche Verfahren unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von Einspruchsverfahren beim Finanzamt: Sie sind in der Regel kostenpflichtig. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die möglichen Kosten geben, die im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens auf Sie zukommen können. Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, das Kostenrisiko besser einzuschätzen und informierte Entscheidungen zu treffen.
Zu den Kosten gehören:
- Gerichtskosten: Diese setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen.
- Notwendige Aufwendungen der Beteiligten: Dazu zählen die Kosten für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater und andere notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung.
Wer trägt die Kosten beim Finanzgericht?
Die Gerichtskosten werden in der Regel von der unterlegenen Partei getragen. Das bedeutet, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens (z.B. für die Einreichung von Klagen oder Anträgen) von derjenigen Partei zu tragen sind, die in der Sache unterliegt. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und können je nach Verfahrensart unterschiedlich hoch ausfallen.
Grundsätzlich gilt: Wer in einem finanzgerichtlichen Verfahren unterliegt, muss auch die Kosten des Verfahrens tragen.
Im Rahmen eines Finanzgerichtsverfahrens kann es jedoch Ausnahmen geben, bei denen die Kosten anders verteilt werden. So kann das Gericht in Einzelfällen entscheiden, dass eine Partei ihre Kosten ganz oder teilweise von der unterlegenen Partei erstattet bekommt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Partei einen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand hatte oder wenn die unterlegene Partei sich in der Sache unredlich verhalten hat.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung über die Verteilung der Kosten im Einzelfall vom Gericht getroffen wird und dass diese Entscheidung nicht immer vorhersehbar ist. Es ist daher empfehlenswert, sich vor Einreichung einer Klage oder eines Antrags beim Finanzgericht über die möglichen Kosten und Risiken zu informieren und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
Steuerberatungskosten - Gebühren und Auslagen im Klageverfahren
Für die Verteidigung in finanzgerichtlichen Verfahren gelten das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Diese Vorschriften regeln, welche Kosten bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters anfallen.
Neben den Gebühren können Auslagen wie Post- und Telekommunikationskosten, Dokumentenpauschalen und Reisekosten geltend gemacht werden.
Die Kosten, die ihnen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder -verteidigung entstanden sind, können vom Finanzamt erstattet werden. Darunter fallen insbesondere die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts oder Steuerberaters, die nach dem RVG bzw. der StBVV berechnet werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Aufwendungen der Finanzbehörden nicht erstattungsfähig sind. Sie müssen diese also im Falle eines Prozessverlusts nicht tragen.
Beispielrechnung: Erstattungsfähige Kosten
Angenommen, ein Steuerberater erhebt im Namen eines Klägers eine Klage mit einem Streitwert von 5.100 Euro. Bei einer Erfolgsquote von 70% würden die erstattungsfähigen Kosten (inkl. Umsatzsteuer) insgesamt etwa 1.420,15 Euro für das Klageverfahren und 606,78 Euro für das Vorverfahren betragen, was zu einer Gesamtsumme von 2.026,93 Euro führt. Hiervon müsste der unterliegende Beklagte 70% (1.418,85 Euro) übernehmen.
Hinweis: Gebühren und Auslagen im Vorverfahren (Einspruchsverfahren)
Im außergerichtlichen Vorverfahren, also bevor ein Fall vor Gericht geht, können auch schon Kosten anfallen. Diese Kosten bestehen aus Gebühren und Auslagen (z. B. Ausgaben für Porto oder Kopien). Sie hängen vom sogenannten Streitwert ab, also vom Wert, um den gestritten wird. Die Gebühren und Auslagen werden nach den Regeln berechnet, die für Steuerberater (laut Steuerberatervergütungsverordnung, StBVV) und für Rechtsanwälte (laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) gelten. Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Einspruchsverfahren.html.
Wenn man im Streitfall am Ende recht bekommt und die Klage gewinnt, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt auch diese Kosten zurückerstattet. Das bedeutet, dass man diese Gebühren und Auslagen dann vom Finanzamt erstattet bekommen kann.
Höhe der Kosten
Die Gerichtskosten richten sich nach dem sog. Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger widerspiegelt. Der Streitwert wird in der Regel anhand des Betrags festgelegt, um den die Steuerlast durch das Verfahren gesenkt werden soll.
Finanzgericht Kostenrechner
Tipp: Siehe auch:
- Entscheidungshilfe: Sollten Sie Klagen oder nicht?
- Besonderes Angebot für eine erfolgsabhängige Vergütung im Finanzgerichtsverfahren
Die Gebühren nach RVG
Inhalt:
- Allgemeines
- Kostenentscheidung
- Gerichtskosten
- Streitwert
- Zu erstattende Gebühren und Auslagen im Klageverfahren
- Zu erstattende Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens
- Verzinsung des Erstattungsanspruchs
- Beispiel zu den erstattungsfähigen Kosten
- Kostenfestsetzungsverfahren
- Aufrechnung mit zu zahlenden Gerichtskosten und Steuerrückständen
- Erinnerung
Allgemeines
In Zusammenhang mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. 5.2004, BGBl 2004 I S. 718 , ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG); am 1. 7.2004 in Kraft getreten. Für die Zeit vor dem 1. 7.2004 ist weiterhin die BRAGO anzuwenden. Wegen der Übergangsvorschriften im Einzelnen wird auf § 61 RVG verwiesen.
Kostenentscheidung
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§§ 135 – 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO ).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Es kann jedoch ggf. eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO in Betracht kommen.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben und richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Sie setzen sich aus Gebühren (nach dem Kostenverzeichnis des GKG) und Auslagen (z.B. für Gutachten) zusammen. Die genaue Höhe wird vom Kostenbeamten des Gerichts festgesetzt.
Für die Höhe der Gerichtskosten ist auch entscheidend, wie das Verfahren endet. Wird durch Urteil entschieden, fallen vierfache Verfahrensgebühren an. Wird das Verfahren durch Beschluss beendet, z.B. bei vorläufigem Rechtsschutz, beträgt die Gebühr das Doppelte der einfachen Verfahrensgebühr.
Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (vgl. AO -Handbuch 2006, GKG , Anhang 11) erhoben. Die Gebühren und ihre Ermäßigungstatbestände sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG ) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3 , 34 GKG). Die Festsetzung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG (Teil 9 des Kostenverzeichnisses).
Für das finanzgerichtliche Verfahren wurde eine Kostenvorschusspflicht eingeführt. Es wird eine Verfahrensgebühr von 312 € (78 € × 4) auf der Grundlage des Mindeststreitwerts von 1.500 € fällig (§§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 52 Abs. 4 S. 1, 63 Abs. 1 S. 4 GKG , Anlage 1, Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG ). Dieser Vorschuss wird auf die Gerichtskostenschuld angerechnet.
Festgesetzt (angesetzt) werden die Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 GKG durch den Kostenbeamten des Finanzgerichts (1. Instanz) oder des BFH (2. Instanz) mittels Kostenrechnung. Das Finanzamt ist an diesen Verfahren nicht beteiligt. Die Kosten werden von der Staatskasse erhoben. Für die Vollstreckung sind die Finanzämter zuständig. Die Finanzbehörden sind für den Fall des Unterliegens vor dem FG oder vor dem BFH von den Gerichtskosten befreit (§ 2 GKG ). Solche Aufwendungen können daher für das beklagte Finanzamt nicht anfallen.
Streitwert, Streitwertkatalog + Streitwerttabelle
Streitwert
Was ist der Streitwert und warum ist er wichtig?
Der Streitwert ist eine zentrale Größe im finanzgerichtlichen Verfahren, da er die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren sowie der Gebühren von Rechtsanwälten und Steuerberatern bildet. Er wird vom Gericht nach der Bedeutung der Sache festgelegt.
Beispiel:
Ein Ehepaar klagt gegen das Finanzamt, weil bestimmte Werbungskosten nicht
anerkannt wurden. Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen der
festgesetzten und der nach erfolgreicher Klage zu erwartenden Steuerlast.
Beträgt diese Differenz 5.000 EUR, so ist dies der Streitwert.
Grundlagen der Streitwertberechnung
Der Streitwert wird in der Regel nach dem Antrag des Klägers bemessen. Handelt es sich um eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist die Höhe dieser Forderung entscheidend. Wenn ein Kläger die Erhöhung einer Steuer anstrebt, wird der Streitwert durch die Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer bestimmt. Der Streitwert kann erhöht werden, wenn absehbar ist, dass die Entscheidung Auswirkungen auf zukünftige Steuerbescheide hat.
Für finanzgerichtliche Verfahren gilt ein Mindeststreitwert von 1.500 Euro. Eine Ausnahme gilt für Verfahren im Bereich Kindergeld, wo es keinen Mindeststreitwert gibt.
Beispiel:
Wird durch die Anerkennung von Werbungskosten eine Steuerlast um 200 EUR gesenkt, beträgt der Streitwert trotzdem mindestens 1.500 EUR.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (z.B. Aussetzung der Vollziehung) wird der Streitwert in der Regel auf 10 % des Hauptsachestreitwerts festgelegt. Für diese Verfahren gibt es keinen Mindeststreitwert.
Der Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit: Ein Überblick
Der Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit ist ein wichtiges Instrument zur Vereinheitlichung und Transparenz bei der Streitwertfestsetzung. Er hilft dabei, die Kosten für Gerichts- und Anwaltsgebühren nachvollziehbar zu machen und bietet eine verlässliche Grundlage für die Planung von finanzgerichtlichen Verfahren. Für Steuerberater, Rechtsanwälte und ihre Mandanten ist es wichtig, diesen Katalog zu kennen und seine Richtlinien bei der Einschätzung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
Durch die Anwendung dieses Katalogs können unnötige Streitigkeiten vermieden und Verfahren effizienter gestaltet werden. Die Aktualisierung des Katalogs spiegelt die kontinuierlichen Bemühungen wider, das finanzgerichtliche Verfahren an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen und zu verbessern.
Im Dezember 2021 wurde der Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit aktualisiert. Dieser Katalog dient als Leitfaden für die Festsetzung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren und zielt darauf ab, die Berechnung von Streitwerten zu vereinheitlichen und vorhersehbarer zu machen. In diesem Blogbeitrag möchten wir die wichtigsten Punkte des Streitwertkatalogs erläutern und aufzeigen, wie er in der Praxis angewendet wird.
Besondere Regelungen und Fälle
Der Katalog enthält zahlreiche spezifische Regelungen, die auf besondere Fälle angewendet werden. Zum Beispiel:
- Objektive Klagehäufung: Wenn mehrere selbstständige Klagebegehren in einer Klage zusammengefasst werden, werden die jeweiligen Streitwerte addiert.
- Nebenforderungen: Zinsen und andere Nebenforderungen werden bei der Streitwertberechnung in der Regel nicht berücksichtigt, es sei denn, sie sind selbst Gegenstand des Streits.
- Aussetzung der Vollziehung: In Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung wird der Streitwert in der Regel mit 10 % des Betrags festgesetzt, dessen Aussetzung begehrt wird.
Verfahren und Entscheidungen
Der Katalog bietet auch Richtlinien für besondere Verfahrensarten wie die Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnungen und Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. In diesen Fällen kann der Streitwert unterschiedlich festgesetzt werden, je nach den spezifischen Umständen des Falls.
Praktische Anwendung und Bedeutung
Der Streitwertkatalog ist nicht bindend, sondern bietet Empfehlungen, die den Gerichten als Orientierungshilfe dienen. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts obliegt dem zuständigen Gericht, das den Katalog in den meisten Fällen jedoch als Grundlage für seine Entscheidungen heranzieht.
Streitwerttabelle
Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen eine Orientierung, wie hoch die einfache Verfahrensgebühr bei unterschiedlichen Streitwerten ist. Diese Tabelle gilt für Verfahren, die seit dem 1. Januar 2021 anhängig geworden sind:
Streitwert bis ... EUR | Gerichtsgebühr ... EUR |
---|---|
500 | 38,00 |
1.000 | 58,00 |
1.500 | 78,00 |
5.000 | 161,00 |
50.000 | 601,00 |
100.000 | 1.129,00 |
500.000 | 3.901,00 |
Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten (Anwalt oder Steuerberater)
Den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 57 FGO ) sind nach § 139 Abs. 1 FGO die Aufwendungen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (notwendig) erwachsen sind. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind allerdings nicht zu erstatten (§ 139 Abs. 2 FGO ).
Zu den Aufwendungen i. S. des § 139 Abs. 1 FGO zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten. Diese Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 3 FGO stets erstattungsfähig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind.
Wird der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt (RA) vertreten, richtet sich seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Regelungen des RVG sind auch anzuwenden, wenn sich der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten lässt (§ 45 der Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV ).
Danach können im Wesentlichen folgende Gebühren und Auslagen laut Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG in Betracht kommen:
Wertgebühren (§ 13 RVG)
1. Verfahrensgebühr |
Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV, Nr. 3200,3201 VV |
2. Terminsgebühr |
Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, Nr. 3202,3203 VV |
3. Erledigungsgebühr |
Nr. 1002 VV |
In besonderen Fällen kann auch eine Erörterungsgebühr anfallen. Die Erörterungsgebühr wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhoben und fällt an, wenn der Anwalt bzw. Steuerberater durch eine mündliche Verhandlung oder einen anderen Termin des Gerichts, der der Klärung der Sache dient, maßgeblich zur Lösung des Rechtsstreits beiträgt. Diese Gebühr kommt zusätzlich zu den anderen Gebühren hinzu, die der Anwalt bzw. Steuerberater für seine Tätigkeit erhält. Im Steuerrecht, insbesondere in Verfahren vor dem Finanzgericht, kann die Erörterungsgebühr beispielsweise dann entstehen, wenn es zu einem informellen Gespräch oder einer Besprechung mit dem Gericht kommt, um den Sachverhalt zu klären oder eine gütliche Einigung anzustreben. Die Höhe der Erörterungsgebühr richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens und den entsprechenden Regelungen im RVG.
Auslagen (Vorbemerkung 7)
1. |
Dokumentenpauschale |
Nr. 7000 VV |
2. |
Entgelte für Post- und
|
Nrn. 7001, 7002 VV |
3. |
Geschäftsreisen |
Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV; Nr.
|
4. |
Umsatzsteuer |
Nr. 7008 VV |
Die Gebühren der Steuerberater/Rechtsanwälte bemessen sich nach der Höhe des Gegenstandswerts (§ 2 Abs. 1 und § 13 RVG), und dieser wiederum bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 32 RVG ). Grundlage für die Berechnung der Gebühren im gerichtlichen Verfahren ist also stets der Streitwert i. S. des § 3 GKG. Dasselbe gilt für die erstattungsfähigen Gebühren im außergerichtlichen Vorverfahren.
Die Gebühr für das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht berechnet sich gem. Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG nach den Gebühren des Abschn. 3.1 VV RVG. Für das AdV-Verfahren ist daher die Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen Satz gem. Nr. 3100 VV RVG zu berechnen.
Zu erstattende Gebühren und Auslagen im Klageverfahren
Gebühren
Form und Aufbau der Berechnung der Kosten richtet sich nach § 10 RVG , die Höhe der Gebühren nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG , vgl. juris).
Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV)
Die Verfahrensgebühr ist die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren. Mit ihr wird das ganze Handeln des Prozessbevollmächtigten (z.B. Aufwendungen für Schriftsätze, Urkunden und Ablichtungen, die der Klagebegründung hinzuzufügen sind) einschließlich der Information für einen Rechtszug (§ 15 RVG ) abgegolten.
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich das 1,6-fache (Nr. 3200). Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit, bei der der Auftraggeber aus mehreren Personen besteht, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Person um 0,3 (sog. Mehrvertretungszuschlag nach § 7 Abs. 1 RVG , Nr. 1008 VV). Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei Gebühren nicht übersteigen (Nr. 1008 Abs. 3 VV).
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3201 VV).
Wird vom BFH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ), ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug (§ 21 Abs. 1 RVG). Wird die Sache an ein Gericht zurückverwiesen, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die neu entstehende anzurechnen (Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV).
Terminsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV)
Die Terminsgebühr entsteht für die Tätigkeit (Stellung von Anträgen, Erörterung der Streitsache, Stellungnahme zu den Ausführungen des FA) des Bevollmächtigten in einem Termin. Bleibt der Bevollmächtigte dem Termin fern, entfällt die Terminsgebühr. Das gleiche gilt, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist (z.B. bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ).
Eine Terminsgebühr entsteht nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV entsteht für die Vertretung in einem
-
Verhandlungstermin,
-
Erörterungstermin,
-
Beweisaufnahmetermin,
-
von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin.
Die Terminsgebühr entfällt aber nicht, wenn
-
eine mündliche Verhandlung im Einverständnis der Parteien unterbleibt (Nr. 3202 Abs. 1 VV),
-
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 94a FGO ) oder durch Gerichtsbescheid (§§ 90a und 79a Abs: 2 FGO ) entschieden wird (Nr. 3202 Abs. 2 VV).
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich das 1,2-fache.
Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV)
Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Bevollmächtigte bei der Erledigung mitgewirkt hat. Die auf die Erledigung der Sache ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten muss also über seine durch die Verfahrens- und Terminsgebühr erfassten Tätigkeiten hinausgehen. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit des Steuerberaters/Rechtsanwalts nur dann mit einer Erledigungsgebühr entschädigt wird, wenn es sich um eine qualifizierte Mitwirkung für Zwecke der Erledigung handelt. Eine solche Mitwirkung liegt jedoch nicht vor, wenn die Klagebegründung so gut gelungen ist, dass das FA von sich aus abhilft oder wenn nur auf die Rechtsprechung in einem Parallelverfahren hingewiesen wird. Ist für die Erledigung ein richterlicher Hinweis ursächlich, sind die Tatbestandsmerkmale der Erledigungsgebühr ebenfalls nicht erfüllt.
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht das 1,0-fache) (Nr. 1003).
Gebühren im Revisionsverfahren
Im Revisionsverfahren betragen die folgenden Gebühren:
Verfahrensgebühr (s. Tz 6.2) |
1,6 (Nr. 3206 VV) |
Terminsgebühr (s. Tz 6.3) |
1,5 (Nr. 3210 VV) |
Erledigungsgebühr |
1,3 (Nr. 1004 VV) |
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3207 VV).
Gebühren im Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren betragen die folgenden Gebühren:
Verfahrensgebühr (s. Tz 6.2) |
1,6 (Nr. 3200, 3506 VV) |
Terminsgebühr (s. Tz 6.3) |
1,2 (Nr. 3202, 3516 VV) |
Erledigungsgebühr |
1,3 (Nr. 1004 VV) |
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nrn. 3201, 3507 VV).
Wird Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (NZB) erhoben, erhält der Prozessbevollmächtigte 1,6 der Verfahrensgebühr, die in einem nachfolgenden Revisionsverfahren angerechnet wird (Nr. 3506 VV).
Auslagen
Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftsunkosten (Miete für die Büroräume, Gehälter usw.) abgegolten. Für bestimmte Auslagen (Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenüberlassung und Geschäftsreisen) sieht jedoch die Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV eine Erstattung der entstandenen Kosten vor. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Auslagen ist aber stets, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1969, BStBl 1969 II S. 398 – zur Erstattung von Reisekosten).
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Nach Nr. 7001 VV hat der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. An Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann er einen Pauschsatz fordern, der zwanzig vom Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20 € (Postgebührenpauschale, Nr. 7002 VV).
Dokumentenpauschale
Nach Nr. 7000 VV hat der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich hergestellten Ablichtungen. Unter Ablichtung ist jede technisch mögliche Vervielfältigung – z. B. durch Fotokopierer, Scanner – zu verstehen. Eine Erstattung (durch das FA) kommt aber nur in Betracht, wenn die Ablichtungen notwendig i.S. des § 139 Abs. 1 FGO sind. Für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten können Auslagen nur geltend gemacht werden, soweit deren Fertigung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Ablichtungen von Steuerbescheiden und von Schriftwechsel mit dem FA, die sich in den Steuerakten befinden und die nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG vorgelegt werden. Soweit den Schriftsätzen an das FG Ablichtungen für die übrigen Beteiligten beigefügt sind (§ 77 Abs. 1 Satz 3 FGO ), sind die Kosten hierfür mit der Verfahrensgebühr abgegolten (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV).
Die Höhe der Dokumentenpauschale der Nr. 7000 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV). Danach beträgt die Pauschale für Fotokopien DIN-A-4-Format (Nr. 7000 VV), die zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren (Nr. 7000 Nr. 1a) sowie in anderen Fällen nach Überschreitung von 100 Kopien (Nr. 7000 Nr. 1b, c),
a) |
für die ersten 50 Seiten |
je 0,50 € |
b) |
für jede weitere Seite |
je 0,15 € |
Für DIN-A-3-Format kann der in Nr. 7000 VV genannte Betrag doppelt berechnet werden.
Nach Nr. 7000 Nr. 2 VV kommt die Dokumentenpauschale auch für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten in den Fällen der Nr. 7000 Nr. 1b bis d VV in Betracht. Die Höhe der Dokumentenpauschale beträgt 2,50 € je Datei unabhängig von ihrer Größe.
Geschäftsreisen
Für Geschäftsreisen sind dem Prozessbevollmächtigten als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Bevollmächtigten befindet (Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV).
Fahrtkosten
Als Fahrtkosten sind zu erstatten
-
bei Benutzung eines eigenen Kfz 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kfz aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden Auslagen, z. B. Parkgebühren, Autobahngebühren (Nr. 7003 VV);
-
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7004 VV). Angemessen ist für Rechtsanwälte bei Bahnfahrten stets die 1. Klasse.
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV)
Das Tage- und Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Geschäftsreise
• |
von nicht mehr als 4 Stunden |
20,– €, |
• |
von mehr als 4 bis 8 Stunden |
35,– €, |
• |
von mehr als 8 Stunden |
60,– €. |
Bei Auslandsreisen können diese Beträge um 50 % erhöht werden.
Sonstige Auslagen (Nr. 7006 VV)
Der Rechtsanwalt erhält die anlässlich einer Geschäftsreise entstandenen Auslagen – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe. Zu den sonstigen Auslagen gehören zum Beispiel Übernachtungskosten.
Reisekosten zur Ausführung mehrerer Geschäfte (Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV)
Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Die Gesamtreisekosten sind im Verhältnis der fiktiven Kosten aufzuteilen.
Beispiel 1
Der Prozessbevollmächtigte nimmt an einem Tag an vier mündlichen Verhandlungen an identischem Ort teil. Die Gesamtsumme der Reisekosten beträgt 100,– €.
Lösung
Der Bevollmächtigte kann jeweils 25,– € an Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen (100,– € geteilt durch 4, die Anzahl der wahrgenommenen Geschäfte). Ob die Kosten allerdings vom FA zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.
Beispiel 2
Der Prozessbevollmächtigte hat Reisekosten i.H.v. 100,– €, die in Zusammenhang mit seinen Mandanten A und B angefallen sind. Die fiktiven Kosten, also die Kosten, die bei Einzelerledigung angefallen wären, betrügen für A 90 € und für B 60 €.
Lösung
Der Bevollmächtigte kann
für A |
90 / 150 × 100, |
also 60 €, |
für B |
60 / 150 × 100, |
also 40 € |
an Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen. Ob die Kosten allerdings vom FA zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV)
Für die Berücksichtigung der an den Bevollmächtigten gezahlten Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Tz. 10) ist eine Erklärung des Klägers (Antragstellers) ausreichend, nach der er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).
Zu erstattende Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens
Sind Gebühren und Auslagen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu erstatten, weil das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf Antrag des Klägers für notwendig erklärt hat (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ), ist zu beachten, dass die Steuerberater und Rechtsanwälte für diese Verfahren nach unterschiedlichen Gebührenordnungen (StB nach der StBGebV und RA nach dem RVG ) abrechnen.
Die nach diesen Gebührenordnungen in Betracht kommenden Gebühren und Auslagen ergeben sich aus den folgenden Übersichten:
Gebühren
Steuerberater |
Rechtsanwalt |
|
StBGebV |
VV des RVG |
|
Geschäftsgebühr |
§ 41 |
Nrn. 2300, 2301, 2302 [1] |
Besprechungsgebühr |
§ 42 |
von Geschäftsgebühr umfasst |
Beweisaufnahmegebühr |
§ 43 |
von Geschäftsgebühr umfasst |
Auslagen
Steuerberater |
Rechtsanwalt |
|
StBGebV |
VV des RVG |
|
Entgelte für Post- und
|
§ 16 |
Nrn. 7001, 7002 |
Schreibauslagen/
|
§ 17 |
Nr. 7000 |
Geschäftsreisen |
§ 18 |
Vorbemerkung 7 Abs. 2
|
Umsatzsteuer |
§ 15 |
Nr. 7008 |
Die Gebühren bemessen sich (auch) im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. Tz. 5). Betreffen Handlungen nur einen Teil des Streitgegenstands des finanzgerichtlichen Verfahrens, ist auch nur der Teil des Streitwerts des finanzgerichtlichen Verfahrens, der diesen Handlungen entspricht, maßgebend.
Soweit ein StB oder RA in eigener Sache im außergerichtlichen Vorverfahren tätig geworden ist, erhält er hierfür im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren (mangels Notwendigkeit) keine Kostenerstattung. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte in einem Angestelltenverhältnis zu den Beteiligten steht (§ 139 Abs. 3 Satz 4 FGO ).
Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Vorverfahren
Neue Rechtslage: Siehe Steuerberatungskosten für einen Einspruch berechnen
Alte Rechtslage:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) zur StBGebV (vgl. § 10 Abs. 1 StBGebV ; siehe BStBl 1982 I S. 269 ).
Geschäftsgebühr (§ 41 StBGebV )
Die Geschäftsgebühr ist die Grundgebühr für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Mit ihr wird das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und Begründung des Rechtsbehelfs durch den StB abgegolten.
Die Höhe der Geschäftsgebühr beträgt 5 / 10 bis 10 / 10 einer vollen Gebühr (Rahmengebühr). Der Gebührenrahmen ermäßigt sich auf 3 / 10 bis 8 / 10 einer vollen Gebühr, wenn der StB in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV für die Prüfung des Steuerbescheids erhält (§ 41 Abs. 3 StBGebV ). Da einer Rechtsbehelfseinlegung üblicherweise eine Überprüfung des Verwaltungsakts vorausgeht, ist grundsätzlich von einer geminderten Gebühr auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Berater keine Gebühr nach § 28 StBGebV zugeflossen ist, weil es lediglich auf das Entstehen des Anspruchs ankommt.
Sofern nichts Besonderes vorgetragen wird (vgl. § 11 StBGebV ), ist eine Mittelgebühr ( 3 / 10 + 8 / 10 : 2 = 5, 5 / 10 einer vollen Gebühr) anzusetzen.
Höhere Rahmensätze (als die Mittelgebühr) können z.B. in Betracht kommen,
-
wenn besondere Kenntnisse in Randgebieten des Steuerrechts erforderlich sind,
-
bei schwierigen Rechtsfragen und
-
bei erheblichem Arbeitsaufwand.
Ein Wert aus dem untersten Rahmensatz kann hingegen angemessen sein, wenn sich z.B. die Einspruchsbegründung auf einen Satz oder wenige Sätze beschränkt.
Legt der Steuerberater gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch ein und erstellt er während des Einspruchsverfahrens (zur Begründung des Rechtsbehelfs) die Steuererklärung, wofür er nach § 24 StBGebV honoriert wird, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 1 / 10 bis 3 / 10 einer vollen Gebühr (§ 41 Abs. 4 StBGebV ).
§ 41 Abs. 5 StBGebV enthält eine weitere Ermäßigung, wenn dem Rechtsbehelfsverfahren ein gesondert berechenbarer Antrag i.S.d. § 23 StBGebV vorausgeht (wenn z.B. zuvor ein Stundungsantrag oder ein Antrag auf AdV gestellt wurde). Die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach § 41 Abs. 1 StBGebV darf 10 / 10 einer vollen Gebühr nicht übersteigen.
Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber erhöht sich hingegen die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3 / 10 (höchstens 20 / 10), in Fällen des § 41 Abs. 3 StBGebV um 2 / 10 (höchstens 16 / 10) und in Fällen des § 41 Abs. 4 StBGebV um 1 / 10 (höchstens 6 / 10) einer vollen Gebühr (§ 41 Abs. 6 StBGebV ).
Besprechungsgebühr (§ 42 StBGebV )
Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen (nach Einlegung des Einspruchs und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung) mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird. Der StB erhält die Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage. Auch wenn mehrere Besprechungen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren stattfinden, kann die Gebühr nur einmal angesetzt werden.
Die Höhe der Gebühr beträgt 5 / 10 bis 10 / 10 einer vollen Gebühr (Rahmengebühr). Hat der StB bereits in dem dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren Verhandlungen mit der Behörde geführt und hierfür (eine nicht vom FA zu erstattende) Gebühr nach § 31 StBGebV erhalten, so darf die Summe dieser Gebühr und der (Besprechungs-) Gebühr nach § 42 Abs. 1 StBGebV den Wert einer vollen Gebühr von 10 / 10 nicht übersteigen (Anrechnung auf die Gebühr nach § 42 StBGebV ).
Beweisaufnahmegebühr (§ 43 StBGebV )
Die Höhe der Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 / 10 bis 10 / 10 einer vollen Gebühr.
Da es im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren selten zu einer Beweisaufnahme kommt, fällt eine Beweisaufnahmegebühr regelmäßig nicht an. Die Voraussetzungen für das Entstehen dieser Gebühr ergeben sich weitgehend aus § 43 StBGebV .
Auslagen
Die Erstattung der Auslagen des StB für das Vorverfahren richtet sich nach dem 3. Abschnitt der StBGebV (§ 15 bis 19 StBGebV).
Da die Regelungen im Wesentlichen den für das gerichtliche Verfahren maßgebenden Bestimmungen des RVG entsprechen, wird auf die Tzn. 6.7 bis 6.11 verwiesen.
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG ).
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV ab 01.07.2006)
Für alle in einer Angelegenheit – § 16 RVG – anfallenden Tätigkeiten fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an. Bei der Geschäftsgebühr handelt sich um eine Rahmengebühr i.S.d. § 14 RVG zwischen 0,5 bis 2,5. Der Rechtsanwalt kann jedoch eine Gebühr von mehr als das 1,3-fache nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Geschäftsgebühr erhöht sich um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV.
In § 17 RVG werden Verfahren aufgezählt, die als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln sind. Nach § 17 Nr. 1 RVG bilden das Verwaltungsverfahren sowie das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung dieses Verwaltungsverfahrens dienende weitere Verwaltungsverfahren verschiedene Angelegenheiten. Nr. 2301 VV mindert die Geschäftsgebühr auf 0,5 bis 1,3 für das weitere Verwaltungsverfahren, da durch die vorangegangene Tätigkeit Aufwand erspart wurde.
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV wird die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 bis 2303 – ohne die Erhöhung der Nr. 1008/mehrere Auftraggeber – auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr zur Hälfte, maximal mit 0,75 angerechnet. Die Anrechnung ist folglich auf die nicht erhöhte Geschäftsgebühr beschränkt.
Die Geschäftsgebühr beträgt je nach den Umständen des Einzelfalls (§ 14 Abs. 1 RVG ) 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden.
Die Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV – 0,1 bis 1,0 – erhält der RA nicht für einen Rat oder eine Auskunft, die mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Zusammenhang steht (Nr. 2100 Abs. 1 VV).
Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV). Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.
Auslagen
Es gelten die gleichen Regelungen wie für Auslagen im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Tzn. 6.7 bis 6.11).
Verzinsung des Erstattungsanspruchs
Die festgesetzten Kosten (siehe Tz. 10) sind auf Antrag mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 FGO i.V. mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).
Der Zinslauf beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Festsetzung der Kosten beim FG. Wurde der Antrag bereits vor dem Zeitpunkt der Kostenentscheidung (siehe Tz. 2) gestellt, beginnt der Zinslauf in dem Zeitpunkt, in dem die Kostenentscheidung bestandskräftig wird, oder wenn im Urteil die Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
Beispiel zu den erstattungsfähigen Kosten
Nachdem der Steuerberater X, dessen Kanzlei sich nicht am Sitz des Finanzgerichts befindet, die Steuerfestsetzung überprüft hatte, legte er im Auftrag der Eheleute AB gegen den Einkommensteuerbescheid 01 am 1. 7.02 (erfolglos) Einspruch ein. Mit der im Namen der Eheleute am 10.10.03 erhobenen Klage beantragte er die Einkommensteuer um 5.100 € herabzusetzen. Nach mündlicher Verhandlung erging am 15. 2.04 das Urteil. Die Kosten des Verfahrens haben nach der Kostenentscheidung die Eheleute (Kläger) zu 30 vom Hundert und das FA (Beklagter) zu 70 vom Hundert zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger zum Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Der Streitwert beläuft sich auf 5.100 € (= begehrte Steuerminderung). Es besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Von den Klägern kann eine Erstattung der folgenden Aufwendungen beantragt werden:
Kosten des Klageverfahrens
Maßgebend ist die Gebührentabelle des RVG. Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5.100 € eine Gebühr von 338 €.
Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV)
|
642,20 € |
Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) = 1,2 |
405,60 € |
Postgebührenpauschale (Nr. 7002 VV) |
20,00 € |
Fahrtkosten zum Gericht (Nr. 7003 VV, 120
|
36,00 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV)
|
35,00 € |
Umsatzsteuer (Nr. 7008) (16 v.H. von
|
182,20 € |
Summe: |
1321,00 € |
Kosten des Vorverfahrens
Maßgebend ist die Gebührentabelle (Tabelle E) der StBGebV. Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5.100 € eine Gebühr ( 10 / 10) von 338 €.
Geschäftsgebühr
Da der Steuerberater eine Gebühr für die Prüfung des Bescheids erhält, ermäßigt sich der Gebührenrahmen auf 3 / 10 bis 8 / 10. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen so genannten Normalfall handelt, ist eine Mittelgebühr von 5, 5 / 10 (185,90 €) zu gewähren, die um 2 / 10 (185,90 € × 2 / 10 = 37,18 €) zu erhöhen ist (Mehrvertretungszuschlag, da Eheleute).
Geschäftsgebühr |
223,08 € |
Postgebührenpauschale (Nr. 7002 VV) |
20,00 € |
Umsatzsteuer (16 % von 243,08) |
38,89 € |
Summe: |
281,97 € |
Kosten insgesamt (1.321,00 € + 281,97 €) |
1.602,97 € |
Zu erstattende Kosten (70 v. H. von 1.602,97 €) |
1.122,08 € |
Der zu erstattende Betrag ist auf Antrag mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Kostenfestsetzungsverfahren
Für die Festsetzung der den Beteiligten (= obsiegender Kläger) auf Antrag zu erstattenden Kosten, und zwar auch für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision und ein Revisionsverfahren, ist in Regel der Urkundsbeamte des FG (= Gericht des ersten Rechtszugs) zuständig (§ 149 Abs. 1 FGO , § 155 FGO i.V. mit §§ 103 – 105 ZPO).
Wird ein Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, leitet ihn das FG dem FA zur Stellungnahme zu. Das FA hat daraufhin zu überprüfen, ob die geltend gemachten Kosten nach § 139 FGO zu berücksichtigen sind, insbesondere ob die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (z.B. Beweisaufnahme) gegeben sind, sowohl die Höhe des Streitwerts und der einzelnen Teilstreitwerte zutreffend ist.
Nach der Stellungnahme des FA setzt der Urkundsbeamte des FG auf der Grundlage der Kostenentscheidung (Tz. 2) die zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss fest. Für die nach Zugehen dieses Beschlusses erforderlichen Arbeiten im Finanzamt steht die UNIFA-Word-Vorlage „Aktenvermerk zur Kostenerstattung” (Ordner Rechtsbehelfsstelle) zur Verfügung.
Aufrechnung mit zu zahlenden Gerichtskosten und Steuerrückständen
Ist der Steuerpflichtige teilweise unterlegen und hat daher Gerichtskosten zu entrichten, ist die Aufrechnung durch die Finanzkasse mit den zu erstattenden Kosten zu veranlassen.
Bestehen Steuerrückstände, so ist von Seiten des FA stets zu prüfen, ob der Kläger seinen Erstattungsanspruch z.B. an seinen Prozessbevollmächtigten (Neugläubiger) abgetreten hat (nach § 398 BGB können auch künftige Ansprüche abgetreten werden, sofern sie bestimmbar sind, so dass der Zeitpunkt der Abtretung auch vor dem Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs liegen kann). Nach § 406 BGB hindert diese Abtretung eine Aufrechnung dann nicht, wenn die Aufrechnungslage (§ 389 BGB ) bereits bestand, als das Finanzamt (Kostenschuldner) von der Abtretung Kenntnis erlangte. War die Forderung des Finanzamts bei Kenntniserlangung von der Abtretung noch nicht fällig, besteht die Aufrechnungsbefugnis aber nur, wenn diese Forderung spätestens mit dem Kostenerstattungsanspruch fällig wird.
Erinnerung
Gegen die Festsetzung der Kosten kann (auch) das FA den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Abweichend von den übrigen Rechtsbehelfsfristen beträgt die Frist für die Erhebung der Erinnerung lediglich zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 FGO ).
Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Berechnung der Kosten, nicht aber gegen die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung (Tz. 2) erhoben werden.
Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts
Wurde der bei der Kostenfestsetzung angesetzte Streitwert einschl. der Teilstreitwerte für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstands betreffen, unzutreffend ermittelt und sind demzufolge die zu erstattenden Kosten zu hoch festgesetzt worden, ist dies ebenfalls mit der Erinnerung zu rügen (zur Höhe des Streitwerts vgl. Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO , Tz. 145 ff, ABC der Streitwerte).
In den Fällen, in denen das Gericht den Streitwert (gesondert) durch Beschluss nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG festgesetzt hat, können Einwendungen gegen dessen Ermittlung nur im Rahmen eines Änderungsbegehrens nach § 63 Abs. 3 GKG innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG geltend gemacht werden.
Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung
Nach § 149 Abs. 3 FGO können der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung gegenüber dem Finanzamt als Schuldner einstweilen auszusetzen ist.
Entscheidung über die Erinnerung
Hilft der Urkundsbeamte des Finanzgerichts der Erinnerung nicht ab, entscheidet das Gericht durch (unanfechtbaren) Beschluss (§ 149 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 FGO). Zur Möglichkeit einer Anhörungsrüge siehe § 133a FGO .
Kosten des Erinnerungsverfahrens
Über die Frage, wer die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen hat, ergeht (wiederum) eine Kostenentscheidung (Tz. 2), die die Grundlage für ein anschließendes Kostenfestsetzungsverfahren ist.
Im Erinnerungsverfahren betragen die folgenden Gebühren:
Verfahrensgebühr (s. Tz 6.2) |
0,5 (Nr. 3500 VV) |
Terminsgebühr (s. Tz 6.3) |
0,5 (Nr. 3513 VV) |
Entscheidungshilfe: Sollten Sie Klagen oder Nicht?
Bei der Entscheidung, ob Sie eine Klage anstreben sollten, kann es hilfreich sein, die möglichen Erfolgsaussichten mit den anfallenden Kosten abzuwägen. Gerne möchte ich Ihnen dabei eine kleine Unterstützung bieten:
Die Erfolgsaussichten bei einer Klage sind ein entscheidender Faktor, der sorgfältig abgewogen werden sollte. Eine gründliche Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, eine Klage zu gewinnen, ist daher von großer Bedeutung. Generell sollte eine Klage vermieden werden, wenn die Erfolgsaussichten unter 10 % liegen, da das Risiko in einem solchen Fall meist zu hoch ist. Ab einer Wahrscheinlichkeit von etwa 25 % kann es jedoch sinnvoll sein, eine Klage in Erwägung zu ziehen, insbesondere wenn die möglichen Vorteile für den Mandanten signifikant sind. Bei Erfolgsaussichten von 50 % oder mehr sollte eine Klage ernsthaft in Betracht gezogen werden, da die Chancen, das gewünschte Ergebnis zu erzielen, relativ hoch sind.
Die allgemeine Erfolgsquote bei Klagen vor den Finanzgerichten liegt derzeit bei etwa 40 %, was zeigt, dass viele Kläger zumindest teilweise erfolgreich sind. Es ist daher wichtig, den individuellen Fall gründlich zu prüfen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Besipiel
Stellen Sie sich vor, die Gewinnchance Ihrer Klage liegt bei 30%. In diesem Fall können Sie von einem „Erwartungswert“ ausgehen, der sich wie folgt berechnet: 30% von 37.000 Euro, was einem Betrag von 11.100 Euro entspricht. Demgegenüber stehen voraussichtliche Kosten in Höhe von etwa 6.300 Euro. Da die Kosten niedriger sind als der erwartete Gewinn, wäre eine Klage bei einer Gewinnchance von 30% „wahrscheinlich“ vorteilhaft.
Sollte die Gewinnchance jedoch bei 17% oder darunter liegen, wäre eine Klage wirtschaftlich weniger sinnvoll, da die potenziellen Kosten den erwarteten Nutzen übersteigen würden. Ihre Entscheidung sollte daher maßgeblich davon abhängen, wie hoch die Erfolgsaussichten realistisch eingeschätzt werden können.
Bitte bedenken Sie jedoch, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine einmalige und wichtige Abwägung handelt – nicht um ein Spiel, das beliebig oft wiederholt werden kann.
Besonderes Angebot für eine erfolgsabhängige Vergütung im Finanzgerichtsverfahren
Grundsätzlich entstehen pauschale Rechtsanwalts- bzw. Steuerberatungskosten für eine Klage vor dem Finanzgericht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Ausschlaggebend für die Höhe der Kosten ist der Streitwert. Anwälte bzw. Steuerberater rechnen oftmals nach Zeit ab. Dabei werden Stundensätze von 250 bis 700 Euro pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen aufgerufen. Ich biete neben der pauschalen Vergütung und Zeithonorar auch ein Erfolgshonorar an:
Falls Sie aus Kostengründen von einer Klage absehen möchten, biete ich Ihnen gerne eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung an. Dies könnte Ihnen helfen, das Kostenrisiko zu minimieren und gleichzeitig die Möglichkeit zu wahren, einen positiven Ausgang zu erzielen.
Sie können mich sowohl für eine Klage vor dem Finanzgericht beauftragen oder von mir ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten für einen Klage bzw. eine Klagebegründung erhalten. Ich stehe Ihnen für eine ausführliche Beratung gerne zur Verfügung.
Keine Angst vor Klagen beim Finanzgericht – Ihre Erfolgsaussichten liegen durchschnittlich bei ca. 40 %.
Wir freuen uns, Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot für eine erfolgsabhängige Vergütung im Rahmen Ihres Finanzgerichtsverfahrens zu unterbreiten. Unser Ziel ist es, Ihnen eine faire und transparente Vergütungsstruktur zu bieten, die Ihr finanzielles Risiko minimiert und gleichzeitig einen Anreiz für den Erfolg schafft.
Vergütungsstruktur
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Im Falle des Verlierens:
- Sie zahlen nur 50 % der gesetzlichen Vergütung.
-
Im Falle des Gewinnens:
- Die gesetzliche Vergütung verdoppelt sich.
Beispielrechnung
- Gesetzliche Vergütung: 1.000 Euro
- Im Falle des Verlierens: 500 Euro (50 % der gesetzlichen Vergütung)
- Im Falle des Gewinnens: 2.000 Euro (200 % der gesetzlichen Vergütung)
Wir hoffen, dass dieses Angebot für Sie interessant ist und freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Bei Fragen oder für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Erfolgsvergütung bei einer Klage vor dem Finanzgericht
Ein Steuerberater darf grundsätzlich keine reine Erfolgsvergütung vereinbaren, es sei denn, bestimmte Bedingungen sind erfüllt. Gemäß § 9a StBerG sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für eine Steuerberatung oder deren Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird, unzulässig, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ausnahmen
Eine Erfolgsvergütung kann für den Einzelfall vereinbart werden, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In diesem Fall darf für den Misserfolg eine geringere oder gar keine Vergütung festgelegt werden, während im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag zur gesetzlichen Vergütung vereinbart wird.
Formvorschriften
Die Vereinbarung muss in Textform erfolgen und als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Sie muss klar von anderen Vereinbarungen getrennt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zudem muss die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung sowie die Angaben über die erfolgsabhängige Vergütung und die Bedingungen, unter denen sie fällig wird, enthalten.
Fazit
Eine Erfolgsvergütung bei einer Klage vor dem Finanzgericht ist unter bestimmten Voraussetzungen und Einhaltung der Formvorschriften zulässig. Ohne diese Voraussetzungen kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen.
Rücknahme einer Klage oder eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz
Sollten Sie im Verlauf des Verfahrens feststellen, dass Ihre Klage oder Ihr Antrag keine Erfolgsaussichten hat, können Sie diese zurücknehmen. Bei einer Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung reduziert sich die Verfahrensgebühr auf das Doppelte der einfachen Gebühr. Sollten Sie die Klage bereits zurückgenommen haben, erhalten Sie die Hälfte der bereits gezahlten Gebühren zurück.
Sollte das Gericht entscheiden, dass das Verfahren durch einen Kostenbeschluss endet, weil der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, reduziert sich die Gebühr ebenfalls.
Prozesskostenhilfe
Falls Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird gewährt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich beim Finanzgericht gestellt werden. Wichtig ist, dass der Antrag vor Abschluss des Verfahrens gestellt wird.
Weitere Details und den erforderlichen Antragsvordruck finden Sie auf unserer Website im Bereich „Prozesskostenhilfe“.
Fazit
Ein finanzgerichtliches Verfahren kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Es ist daher ratsam, im Vorfeld eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten vorzunehmen und gegebenenfalls eine Klagerücknahme in Erwägung zu ziehen. Eine fundierte Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt kann hierbei entscheidend sein.
Sollten Sie Fragen zu den Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens haben oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, das Kostenrisiko zu minimieren und die bestmögliche Entscheidung für Ihr Verfahren zu treffen.
FAQ: Finanzgericht und Kosten
1. Was ist das Finanzgericht?
Das Finanzgericht ist ein spezialisiertes Gericht, das für die Entscheidung
von Streitigkeiten in Steuer- und Abgabesachen zuständig ist. Es handelt
sich um eine eigenständige Gerichtsbarkeit, die in Deutschland neben den
ordentlichen Gerichten, Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten existiert.
2. Wann sollte ich ein Finanzgericht anrufen?
Sie sollten ein Finanzgericht anrufen, wenn Sie mit einer steuerlichen
Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden sind und der Einspruch gegen
den entsprechenden Bescheid abgelehnt wurde. Typische Fälle sind
Streitigkeiten über Steuerbescheide, Kindergeld, Zinsen oder Steuerstrafen.
3. Was kostet ein Verfahren vor dem Finanzgericht?
Die Kosten eines Verfahrens vor dem Finanzgericht setzen sich aus den
Gerichtskosten und den Kosten für einen Anwalt zusammen. Die Gerichtskosten
richten sich nach dem Streitwert, also dem finanziellen Interesse, das Sie
mit der Klage verfolgen. Hinzu kommen Auslagen, wie z.B. für Gutachter. Die
Anwaltskosten können nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet
werden, oft wird jedoch auch eine Honorarvereinbarung getroffen.
4. Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Grundsätzlich gilt im Finanzgerichtsverfahren der Grundsatz, dass die
unterliegende Partei die Kosten trägt. Das bedeutet, dass der Verlierer des
Verfahrens die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der gegnerischen
Partei, also auch deren Anwaltskosten, übernehmen muss. Bei einem teilweisen
Erfolg oder Misserfolg des Verfahrens können die Kosten anteilig aufgeteilt
werden.
5. Gibt es Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren?
Ja, es gibt einige Möglichkeiten, die Kosten eines Verfahrens zu reduzieren:
- Prozesskostenhilfe: Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen.
- Kostenrisiko abschätzen: Bevor Sie klagen, sollten Sie die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko genau abwägen. Ein Rechtsanwalt kann Sie hierzu beraten.
- Vergleich: Oftmals kann ein gerichtlicher Vergleich helfen, die Kosten zu minimieren, da die Parteien die Kosten dann in der Regel teilen oder anders vereinbaren können.
6. Muss ich im Verfahren vor dem Finanzgericht von einem Anwalt
vertreten werden?
Nein, vor dem Finanzgericht besteht keine Anwaltszwang. Sie können sich
selbst vertreten. Allerdings ist es ratsam, sich anwaltlich vertreten zu
lassen, insbesondere bei komplexen steuerrechtlichen Fragen, um Ihre
Erfolgschancen zu erhöhen und das Kostenrisiko besser einschätzen zu können.
7. Wie lange dauert ein Verfahren vor dem Finanzgericht?
Die Dauer eines Verfahrens kann stark variieren. In der Regel dauert ein
Verfahren vor dem Finanzgericht zwischen einem und drei Jahren, je nach
Komplexität des Falles und der Arbeitsbelastung des Gerichts. Auch der
Verfahrensverlauf, wie z.B. die Notwendigkeit von Gutachten, kann die Dauer
beeinflussen.
8. Was passiert, wenn ich vor dem Finanzgericht verliere?
Wenn Sie vor dem Finanzgericht verlieren, haben Sie die Möglichkeit, gegen
das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen, sofern das
Finanzgericht dies zulässt oder die Revision im Streitwert über 750 Euro
liegt. Allerdings entstehen durch die Revision zusätzliche Kosten. Zudem
müssen Sie die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Gegenseite
übernehmen.
9. Was sollte ich vor einer Klage beim Finanzgericht beachten?
Bevor Sie eine Klage beim Finanzgericht einreichen, sollten Sie:
- Die Erfolgsaussichten sorgfältig prüfen lassen.
- Das Kostenrisiko realistisch einschätzen.
- Überlegen, ob ein außergerichtlicher Vergleich möglich ist.
- Eventuelle Alternativen, wie die Einlegung eines Einspruchs oder das Abwarten auf eine neue Rechtslage, in Betracht ziehen.
10. Kann ich die Kosten eines Verfahrens steuerlich geltend machen?
Ja, die Kosten eines Verfahrens vor dem Finanzgericht können unter
bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Verfahren im
Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung steht. Dies sollten Sie jedoch im
Einzelfall mit einem Steuerberater klären.
Diese FAQ soll einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Finanzgericht und Kosten geben. Für eine detaillierte und individuelle Beratung sollten Sie sich an einen spezialisierten Anwalt oder Steuerberater wenden.
Aktuelles + weitere Infos
Die 1,6fache Verfahrensgebühr nach der mit Wirkung ab dem 1.8.2013 neu eingefügten Nr. 3 der Vorbemerkung 3.2.2. im Vergütungsverzeichnis zum RVG für Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO beim BFH nicht in vor dem 1.8.2013 abgeschlossenen Altfällen anwendbar. Sächsisches FG Beschluss vom 04.11.2013 - 6 Ko 1585/13
Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; Im Grundsatz keine vorläufige Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit: Das Recht des Rechtsanwalts, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts zu beantragen, eröffnet keine über die für die Beteiligten oder Staatskasse existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit. Demnach ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ein hierauf gestützter Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG im Grundsatz nicht statthaft. BFH Beschluss vom 17.11.2015 - III S 11/15 (NV) (veröffentlicht am 10.02.2016)
Die Erledigungsgebühr im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren ist nach Nr. 1002 i. V. m. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) mit dem Faktor 1,0 zu bemessen. Eine entsprechenden Anwendung der Nr. 1004 VV-RVG, die für Berufungsverfahren und Revisionsverfahren eine 1,3 Erledigungsgebühr vorsieht, kommt nicht in Betracht (Anschluss an diverse FG-Beschlüsse, z. B. FG Münster v. 7.6.2010, 9 KO 647/10 KFB; FG Hamburg v. 14.2.2011, 3 KO 197/10; FG Düsseldorf v. 2.1.2012, 10 KO 2007/11 KF). Die zu § 24 BRAGO entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung der Nr. 1002 VV-RVG heranzuziehen. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG ist ein Ersatz für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, die im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt. FG des Saarlandes Beschluss vom 15.06.2012 - 2 KO 1089/12
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet das Gericht seit Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Mehr Infos zu den Gerichtsgebühren
Siehe auch Mehr Infos zu den Steuerberatungskosten
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gerichtskosten
AOAO § 89 Beratung, Auskunft
AO § 89 Beratung, Auskunft
UStAE
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten
UStR
UStR 152. Durchlaufende Posten
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
StBerG
§ 9a StBerG Erfolgshonorar
§ 146 StBerG Gerichtskosten