Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) 2026: Überblick, Kosten & Rechner
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt, wie Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften ihre Leistungen abrechnen. Sie ist die zentrale Grundlage für Steuerberatergebühren, Steuerberaterkosten, Gegenstandswerte, Zeitgebühren, Auslagen und Vergütungsvereinbarungen. Mit unserem StBVV-Rechner können Sie die voraussichtlichen Gebühren schnell online berechnen.
Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung?
Die Steuerberatervergütungsverordnung, kurz StBVV, ist die gesetzliche Gebührenordnung für Steuerberater. Sie legt fest, nach welchen Regeln Gebühren und Auslagen für steuerliche Tätigkeiten berechnet werden.
Die StBVV sorgt für Transparenz: Mandanten können nachvollziehen, wie sich Steuerberaterkosten zusammensetzen, und Steuerberater erhalten einen rechtlichen Rahmen für eine angemessene Vergütung.
Für wen gilt die StBVV?
Die StBVV gilt für die Vergütung von Steuerberatern mit Sitz im Inland für ihre im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit. Für Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften entsprechend.
Wichtig ist: Die StBVV gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde. Steuerberater und Mandanten können daher unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütungsvereinbarung treffen.
Welche Gebührenarten gibt es in der StBVV?
Die StBVV unterscheidet mehrere Gebührenarten. Welche davon gilt, hängt von der konkreten Tätigkeit ab.
1. Wertgebühr
Die Wertgebühr ist die häufigste Gebührenart. Sie richtet sich nach dem Gegenstandswert. Das ist der wirtschaftliche Wert, auf den sich die Tätigkeit des Steuerberaters bezieht.
Die Wertgebühren bestimmen sich nach den Tabellen A bis D der StBVV:
- Tabelle A: Beratungstabelle, zum Beispiel für Steuererklärungen und Beratung
- Tabelle B: Abschlusstabelle, zum Beispiel für Jahresabschlüsse und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
- Tabelle C: Buchführungstabelle
- Tabelle D: landwirtschaftliche Tabelle
2. Rahmengebühr
Bei einer Rahmengebühr gibt die StBVV einen Mindest- und Höchstsatz vor. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die angemessene Gebühr nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie das Haftungsrisiko.
3. Zeitgebühr
Die Zeitgebühr wird nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt aktuell 16,50 Euro bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Rechnerisch entspricht das 66 Euro bis 164 Euro pro Stunde.
Die Zeitgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die StBVV dies ausdrücklich vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen.
4. Betragsrahmengebühr
Bei bestimmten Tätigkeiten nennt die StBVV konkrete Euro-Beträge. Das betrifft insbesondere Teile der Lohnbuchführung.
Steuerberaterkosten online berechnen
Mit unserem Rechner können Sie Steuerberatergebühren nach der StBVV schnell und kostenlos online berechnen. Wählen Sie dazu die passende Tätigkeit, den Gegenstandswert und den Gebührensatz.
Steuerberaterkosten Rechner: Ihr voraussichtliches Honorar berechnen
Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:
Typische Kostenarten für:
Tipp: Nutzen Sie den Rechner auch, um mehrere Tätigkeiten zu kombinieren, zum Beispiel Einkommensteuererklärung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Prüfung des Steuerbescheids.
Typische Beispiele für Steuerberatergebühren
Einkommensteuererklärung
Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater nach § 24 StBVV eine Gebühr von 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, also die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, richtet sich die Gebühr nach Tabelle B. Maßgeblich ist grundsätzlich der höhere Betrag aus Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben; der Mindestgegenstandswert beträgt 17.500 Euro.
Buchführung
Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C.
Jahresabschluss
Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beträgt die Gebühr regelmäßig 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B.
Lohnbuchführung
Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater aktuell 6 bis 19 Euro je Arbeitnehmer. Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung beträgt die Gebühr 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
Erstberatung
Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, darf der Steuerberater für die Erstberatung grundsätzlich nicht mehr als 190 Euro fordern, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Welche Auslagen und Nebenkosten kommen hinzu?
Neben den eigentlichen Gebühren können weitere Kosten entstehen. Dazu gehören insbesondere:
- Post- und Telekommunikationskosten: entweder tatsächlich entstandene Kosten oder pauschal 20 Prozent der Gebühr, höchstens 20 Euro je Angelegenheit
- Dokumentenpauschale: zum Beispiel für Kopien und Ausdrucke in bestimmten Fällen
- Reisekosten: Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen
- Umsatzsteuer: grundsätzlich zusätzlich zur Vergütung, soweit keine Ausnahme greift
Kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden?
Ja. Steuerberater und Mandant können eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muss in Textform erfolgen und klar als Vergütungsvereinbarung erkennbar sein.
Die Vereinbarung sollte insbesondere regeln:
- welche Leistungen vom Auftrag umfasst sind,
- ob nach Zeit, Pauschale, Gegenstandswert oder Kombination abgerechnet wird,
- welcher Stundensatz oder welche Pauschale gilt,
- ob Auslagen und Umsatzsteuer zusätzlich berechnet werden,
- ab wann die Vereinbarung gilt.
Einspruch und Gerichtsverfahren: Wann gilt das RVG statt der StBVV?
Für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie gerichtlichen und anderen Verfahren verweist § 40 StBVV auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das bedeutet insbesondere: Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist nicht mehr die frühere Tabelle E der StBVV maßgeblich. Die ehemalige Rechtsbehelfstabelle E ist weggefallen.
Welche Übergangsregel gilt bei Änderungen der StBVV?
Bei Änderungen der StBVV ist die Übergangsregelung zu beachten. Grundsätzlich ist nach bisherigem Recht abzurechnen, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten einer Änderung erteilt wurde. Bei längerfristigen Vereinbarungen in Textform kann eine Sonderregel gelten.
Für die Praxis heißt das: Entscheidend ist nicht nur das Rechnungsdatum, sondern auch, wann der konkrete Auftrag erteilt wurde und ob eine längerfristige Vergütungsvereinbarung besteht.
Aufbau der Steuerberatervergütungsverordnung
Die StBVV ist nach der Reform deutlich kompakter aufgebaut. Besonders wichtig sind folgende Abschnitte:
| Regelung | Inhalt | Praxisbedeutung |
|---|---|---|
| § 1 StBVV | Anwendungsbereich | Legt fest, wann die StBVV gilt |
| §§ 4 bis 4b StBVV | Vergütungsvereinbarung | Regeln höhere oder niedrigere Honorare |
| § 10 StBVV | Wertgebühren | Verweist auf Tabellen A bis D |
| § 13 StBVV | Zeitgebühr | 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde |
| § 21 StBVV | Rat, Auskunft und Erstberatung | Wichtig für Beratungsmandate und Verbraucher-Erstberatung |
| § 24 StBVV | Steuererklärungen | Grundlage für viele private und betriebliche Steuererklärungen |
| § 33 StBVV | Buchführung | Regelt Monatsgebühren nach Tabelle C |
| § 34 StBVV | Lohnbuchführung | Betragsrahmen je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum |
| § 35 StBVV | Abschlussarbeiten | Wichtig für Jahresabschlüsse und Bilanzen |
| § 40 StBVV | Anwendung des RVG | Relevant für Einspruchs- und Gerichtsverfahren |
| § 41 StBVV | Übergangsregelung | Relevant bei Änderungen der Gebührenordnung |
Gebührentabellen der StBVV
Häufige Fragen zur Steuerberatervergütungsverordnung
Was regelt die StBVV?
Die StBVV regelt die Vergütung von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften. Sie bestimmt, wie Gebühren, Auslagen und Nebenkosten berechnet werden.
Wie berechnen sich Steuerberaterkosten?
Steuerberaterkosten ergeben sich je nach Tätigkeit aus Gegenstandswert, Gebührentabelle, Zehntelsatz, Zeitaufwand oder Vergütungsvereinbarung. Hinzu kommen können Auslagen und Umsatzsteuer.
Was ist der Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit. Bei Steuererklärungen, Buchführung und Jahresabschluss enthält die StBVV jeweils eigene Regeln zur Ermittlung dieses Werts.
Was kostet eine Erstberatung beim Steuerberater?
Bei Verbrauchern darf ein erstes Beratungsgespräch grundsätzlich höchstens 190 Euro kosten, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Wie hoch ist die aktuelle Zeitgebühr?
Die Zeitgebühr beträgt aktuell 16,50 Euro bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde.
Gilt die StBVV auch für Einsprüche?
Für die Vertretung in Einspruchsverfahren und anderen Rechtsbehelfsverfahren verweist § 40 StBVV auf das RVG. Die frühere Tabelle E der StBVV ist weggefallen.
Darf der Steuerberater ein Pauschalhonorar vereinbaren?
Ja, eine abweichende Vergütung kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss transparent sein und die formalen Anforderungen der StBVV erfüllen.
Steuerberaterkosten sicher einschätzen
Sie möchten wissen, welche Kosten für Steuererklärung, Buchführung, Lohnabrechnung, Jahresabschluss oder Einspruch entstehen können? Nutzen Sie unseren Rechner oder lassen Sie die konkrete Vergütung individuell prüfen.
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.