Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV): Ein Überblick + RechnerSteuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751)


Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)?

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist die rechtliche Grundlage, die die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland regelt. Diese Verordnung legt fest, wie die Gebühren für die verschiedenen Dienstleistungen eines Steuerberaters zu berechnen sind und welche Kosten in Rechnung gestellt werden können.

Ziel der StBVV ist es, eine transparente und faire Vergütungsstruktur für Steuerberater zu schaffen, die sowohl die Interessen der Mandanten als auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Berater berücksichtigt.


Anwendungsbereich der StBVV

Die StBVV gilt für steuerberatende Leistungen, die sogenannten Vorbehaltsaufgaben, die von Steuerberatern im Inland erbracht werden. Dazu zählen unter anderem die Erstellung von Steuererklärungen, die Buchführung und die Beratung zu steuerlichen Fragen. Wichtig ist, dass die StBVV nur für Tätigkeiten im Inland und für Steuerberater mit Sitz im Inland gilt. Leistungen auf dem Gebiet der sogenannten vereinbaren Tätigkeiten, wie z.B. die betriebswirtschaftliche Beratung, sind aus dem Anwendungsbereich der StBVV ausgenommen.


Wichtige Bestimmungen der StBVV

Die StBVV ist in mehrere Abschnitte gegliedert, die verschiedene Aspekte der Vergütung regeln:

  1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-9):

    • Anwendungsbereich (§ 1): Die Verordnung gilt für die Vergütung der im Inland selbständig ausgeübten Berufstätigkeit von Steuerberatern.
    • Vergütungsvereinbarungen (§ 4): Steuerberater können mit ihren Mandanten höhere oder niedrigere Vergütungen als die gesetzlich vorgesehenen vereinbaren, jedoch nur unter bestimmten formalen Voraussetzungen.
  2. Gebührenberechnung (§§ 10-14):

    • Wertgebühren (§ 10): Die Gebühren werden nach dem Wert des Gegenstands der beruflichen Tätigkeit berechnet.
    • Rahmengebühren (§ 11): Für Tätigkeiten, die nicht nach einem festen Wert berechnet werden können, bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach billigem Ermessen.
  3. Umsatzsteuer, Auslagenersatz (§§ 15-20):

    • Umsatzsteuer (§ 15): Die Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
    • Auslagen (§ 16-20): Steuerberater haben Anspruch auf Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, wie z.B. Post- und Telekommunikationskosten.
  4. Besondere Gebühren für verschiedene Tätigkeiten (§§ 21-39) :

    • Beratung und Hilfeleistung (§ 21): Für mündliche oder schriftliche Beratungen erhält der Steuerberater eine Gebühr, die je nach Aufwand variiert.
    • Erstellung von Steuererklärungen (§ 24): Die Gebühren für die Anfertigung von Steuererklärungen richten sich nach der Summe der positiven Einkünfte oder dem Einkommen.
  5. Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§§ 40-46) :

    • Vergütung in gerichtlichen Verfahren (§ 45): Die Vergütung richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Praktische Anwendung und Bedeutung für Mandanten

Für Mandanten ist es wichtig zu wissen, dass die StBVV eine transparente Grundlage für die Abrechnung der Leistungen eines Steuerberaters bietet. Die Verordnung schützt Mandanten vor überhöhten Gebühren und stellt sicher, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Möglichkeit, individuelle Vergütungsvereinbarungen bzw. Pauschalgebühren zu treffen. Dies ermöglicht es Mandanten, Kosten zu planen und gegebenenfalls auf ihre spezifischen Bedürfnisse abzustimmen.


Wie berechnen sich die Gebühren des Steuerberaters?

Berechnungsgrundlagen der Vergütung

Die StBVV enthält für verschiedene Tätigkeiten des Steuerberaters spezifische Gebührentatbestände, die festlegen, ob Wertgebühren, Betragsrahmengebühren oder Zeitgebühren zur Anwendung kommen.


Wertgebühr

Die meisten Gebühren in der StBVV sind Wertgebühren. Diese werden nach dem Wert des Gegenstands der beruflichen Tätigkeit – dem sogenannten Gegenstandswert – berechnet. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gegenstandswert, dem anzuwendenden Zehntelsatz und den entsprechenden Gebührentabellen der StBVV.

Beispiele für Wertgebühren:

  • Einkommensteuererklärung: Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro.
  • Buchführung: Die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt.
  • Jahresabschluss: Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GUV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Der Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.

Betragsrahmengebühr

Bei den Betragsrahmengebühren gibt die StBVV konkrete Euro-Beträge vor. Diese finden beispielsweise bei der Lohnbuchführung Anwendung.

Beispiele für Betragsrahmengebühren:

  • Einrichtung von Lohnkonten: Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
  • Lohnabrechnung: Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

Zeitgebühr

Für bestimmte Tätigkeiten oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen, wird die Zeitgebühr verwendet. Diese berechnet sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand und beträgt zwischen 30 und 75 Euro je angefangene halbe Stunde.


Ersatz von Auslagen

Neben den Gebühren hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz bestimmter bei der Ausführung des Auftrags entstehender Entgelte, wie:

  • Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: Pauschalsatz von 20 Prozent der Gebühr, maximal 20 Euro.
  • Schreibauslagen: Für bestimmte Abschriften und Fotokopien.
  • Reisekosten: Fahrtkosten und Übernachtungskosten.
  • Tage- und Abwesenheitsgeld: Bei Geschäftsreisen.
  • Umsatzsteuer: Auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer.

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Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00

Möglichkeiten der Vergütungsvereinbarung

Ein wesentlicher Aspekt der StBVV ist die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vergütungssätzen abzuweichen. Steuerberater können mit ihren Mandanten sowohl eine höhere als auch eine niedrigere Vergütung vereinbaren, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vereinbarungen müssen in Textform erfolgen, und der Steuerberater muss den Mandanten auf diese Möglichkeit hinweisen.


Steuerberatervergütungsordnung


Fazit

Die Steuerberatervergütungsverordnung ist ein zentrales Instrument zur Regelung der Vergütung von Steuerberatern in Deutschland. Sie gewährleistet eine faire und transparente Abrechnung der Dienstleistungen und schützt sowohl die Interessen der Mandanten als auch die der Berater. Bei Fragen zur StBVV oder zur Vergütung im Allgemeinen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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