Beitragssätze 2026: gesetzliche und private Krankenversicherung im Vergleich
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Krankenversicherung (PKV) wirken sich unmittelbar auf Nettolohn, Arbeitgeberkosten, Vorsorgeaufwendungen und die steuerliche Planung aus. Diese Übersicht fasst die wichtigsten Beitragssätze, Grenzwerte und Steuerhinweise für 2026 zusammen.
Inhalt
- Beitragsrechner Krankenversicherung
- GKV-Beitragssätze 2026
- Zusatzbeitrag der Krankenkassen
- Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2026
- Pflegeversicherung 2026
- Freiwillig Versicherte und Selbstständige
- Arbeitgeberanteil und Lohnabrechnung
- Private Krankenversicherung 2026
- Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2026
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Steuererklärung
- Steuerfalle Beitragsrückerstattung
- Krankenkasse wechseln: Wann lohnt sich der Vergleich?
- FAQ zu Krankenkassenbeiträgen
- Aktuelles und weitere Informationen
Beitragsrechner Krankenversicherung
Mit dem Beitragsrechner können Sie den Krankenversicherungsbeitrag überschlägig ermitteln und verschiedene Beitragssätze, Zusatzbeiträge und Einkommenshöhen vergleichen.
Krankenkassenbeiträge
Stand: 26.11.2025
Für einen vollständigen Vergleich sollten Sie neben dem Krankenversicherungsbeitrag auch Pflegeversicherung, Arbeitgeberanteil, Steuerwirkung, Zusatzleistungen und mögliche Beitragsrückerstattungen berücksichtigen.
GKV-Beitragssätze 2026
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt auch 2026 14,6 %. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %. Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
| Beitrag | Wert 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | mit Anspruch auf Krankengeld, z. B. Arbeitnehmer |
| Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % | ohne Anspruch auf Krankengeld |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,9 % | Orientierungswert; tatsächlicher Zusatzbeitrag hängt von der Krankenkasse ab |
| Durchschnittlicher Gesamtbeitrag | 17,5 % | 14,6 % + 2,9 % |
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den allgemeinen Beitrag sowie den Zusatzbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte. Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % ergibt sich rechnerisch ein Anteil von 8,75 % für den Arbeitnehmer und 8,75 % für den Arbeitgeber.
Zusatzbeitrag der Krankenkassen
Der Zusatzbeitrag ist nicht bei jeder Krankenkasse gleich. Er wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben und kann sich während des Jahres ändern. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 %. Einige Krankenkassen liegen darunter, andere darüber.
Warum ist der Zusatzbeitrag wichtig?
- Er beeinflusst den Nettolohn von Arbeitnehmern.
- Er erhöht die Arbeitgeberkosten.
- Er bestimmt den Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung mit.
- Eine Erhöhung kann ein Sonderkündigungsrecht auslösen.
Eine lange statische Krankenkassenliste ist nur begrenzt sinnvoll, weil die Zusatzbeiträge laufend geändert werden können. Für die Praxis ist daher ein aktueller Vergleich nach Bundesland, Öffnung und Zusatzleistungen sinnvoller.
Beim Vergleich nicht nur auf den Beitrag achten
- Bonusprogramme,
- Zuschüsse zu Gesundheitskursen,
- Leistungen für Osteopathie oder alternative Heilmethoden,
- Service, Erreichbarkeit und digitale Angebote,
- Versorgungsprogramme, Wahltarife und Satzungsleistungen.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt für die Beitragsberechnung in der GKV und sozialen Pflegeversicherung außer Ansatz.
| Rechengröße 2026 | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Bezugsgröße Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
Maximaler GKV-Beitrag 2026 bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag
Bei einem beitragspflichtigen Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich bei 17,5 % durchschnittlichem Gesamtbeitrag ein maximaler Krankenversicherungsbeitrag von rund 1.017,19 € monatlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen davon grundsätzlich jeweils rund 508,59 € monatlich.
Pflegeversicherung 2026
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 3,6 %. Kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Für Mitglieder mit mehreren Kindern gibt es Abschläge.
| Personengruppe | Gesamtbeitrag Pflegeversicherung | Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens |
|---|---|---|
| Kinderlos ab 23 Jahren | 4,20 % | 2,40 % |
| Mit einem Kind | 3,60 % | 1,80 % |
| Mit zwei Kindern | 3,35 % | 1,55 % |
| Mit drei Kindern | 3,10 % | 1,30 % |
| Mit vier Kindern | 2,85 % | 1,05 % |
| Mit fünf oder mehr Kindern | 2,60 % | 0,80 % |
Die Abschläge für mehrere Kinder gelten grundsätzlich nur für das zweite bis fünfte Kind und nur solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In Sachsen gelten abweichende Aufteilungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Freiwillig Versicherte und Selbstständige
Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, zahlen ihre Beiträge grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Gibt es geringere Einnahmen, ist eine Mindestbemessungsgrundlage zu beachten.
Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 €. Die Mindestbemessung für freiwillig Versicherte orientiert sich regelmäßig an einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße. Daraus ergibt sich überschlägig eine Mindestbemessungsgrundlage von rund 1.318,33 € monatlich.
Wichtig für Selbstständige
- Der Beitrag hängt von den tatsächlichen Einnahmen und dem Einkommensteuerbescheid ab.
- Nachzahlungen oder Erstattungen können entstehen, wenn der endgültige Steuerbescheid von der vorläufigen Einstufung abweicht.
- Wer Krankengeldanspruch wünscht, benötigt eine entsprechende Wahlerklärung oder einen Wahltarif.
- Private Krankenversicherung und freiwillige GKV sollten langfristig verglichen werden, insbesondere mit Blick auf Familie und Alter.
Arbeitgeberanteil und Lohnabrechnung
Für Arbeitnehmer werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnabzug berücksichtigt. Arbeitgeber tragen grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
| Sozialversicherung 2026 | Gesamtbeitrag | Regulärer Arbeitgeberanteil | Regulärer Arbeitnehmeranteil |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung allgemein | 14,6 % | 7,3 % | 7,3 % |
| Zusatzbeitrag, durchschnittlich | 2,9 % | 1,45 % | 1,45 % |
| Pflegeversicherung mit einem Kind | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % |
Der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung wird allein vom Arbeitnehmer getragen. Bei mehreren Kindern wird der Abschlag ebenfalls über den Arbeitnehmeranteil berücksichtigt.
Private Krankenversicherung 2026
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem individuellen Tarif. Wesentliche Faktoren sind Eintrittsalter, Gesundheitszustand, gewünschter Leistungsumfang, Selbstbehalt, Tarifkalkulation und Altersrückstellungen.
Typische Einflussfaktoren auf den PKV-Beitrag
- Eintrittsalter und Gesundheitsprüfung,
- Selbstbehalt,
- ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen,
- Beitragsentlastungstarife,
- Familienstand und Kinder, weil es keine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV gibt,
- Beitragssituation im Alter.
Krankenversicherung Rechner
Ein Wechsel in die PKV sollte nicht allein anhand des aktuellen Beitrags entschieden werden. Besonders wichtig sind Langfristperspektive, Familienplanung, Rückkehrmöglichkeiten in die GKV, Tarifqualität und Beitragsentwicklung im Alter.
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung 2026
Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung erhalten grundsätzlich einen Arbeitgeberzuschuss. Der Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags und ist zudem auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung tragen müsste.
| Arbeitgeberzuschuss 2026 | Maximal monatlich |
|---|---|
| Private Krankenversicherung | 508,59 € |
| Private Pflegepflichtversicherung außerhalb Sachsens | 104,63 € |
| Zusammen | 613,22 € |
Die tatsächliche Erstattung kann niedriger sein, wenn der reale PKV- oder Pflegepflichtversicherungsbeitrag unterhalb des Höchstzuschusses liegt. Der Zuschuss setzt außerdem voraus, dass die private Versicherung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Steuererklärung
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte, soweit die Beiträge der Basisabsicherung entsprechen.
Was ist steuerlich abziehbar?
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Basisabsicherung,
- Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung,
- Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung,
- Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung,
- Beiträge für Kinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beiträge wirtschaftlich getragen werden.
Was ist nur eingeschränkt oder nicht als Basisabsicherung abziehbar?
- Wahlleistungen, Komforttarife und Zusatzversicherungen,
- Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer als Zusatzleistung,
- Beitragsanteile, die nicht der Basisabsicherung zugeordnet werden,
- selbst getragene Krankheitskosten als Beitragsersatz.
Privatversicherte erhalten von ihrer Versicherung regelmäßig eine steuerliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, welcher Beitragsanteil auf die Basisabsicherung entfällt.
Steuerfalle Beitragsrückerstattung
Beitragsrückerstattungen, Bonuszahlungen oder Prämien der Krankenversicherung können steuerlich relevant sein. Der Grundsatz lautet: Erstattete Beiträge mindern regelmäßig den Sonderausgabenabzug.
Warum kann eine Beitragsrückerstattung steuerlich nachteilig sein?
Wer kleinere Krankheitskosten selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, spart möglicherweise Versicherungsbeiträge. Gleichzeitig kann die Rückerstattung aber den Sonderausgabenabzug mindern. Dadurch kann sich die Einkommensteuer erhöhen.
| Schritt | Berechnung |
|---|---|
| 1. Beitragsrückerstattung | z. B. 300 € |
| 2. Steuerwirkung | 300 € × persönlicher Grenzsteuersatz |
| 3. selbst getragene Krankheitskosten | z. B. Arztrechnungen, Medikamente, Heilbehandlung |
| 4. wirtschaftliches Ergebnis | Rückerstattung abzüglich Steuermehrbelastung und selbst getragener Kosten |
Krankheitskosten können zwar im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen. Praktisch wirkt sich das aber häufig erst aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Deshalb sollte die Entscheidung, ob Rechnungen eingereicht oder selbst getragen werden, nicht nur nach der Höhe der Rückerstattung getroffen werden.
Bonusprogramme sind gesondert zu prüfen
Nicht jede Zahlung einer Krankenkasse mindert automatisch den Sonderausgabenabzug. Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten können steuerlich anders zu behandeln sein als echte Beitragserstattungen. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Programms.
Krankenkasse wechseln: Wann lohnt sich der Vergleich?
Ein Krankenkassenwechsel kann sich lohnen, wenn der Zusatzbeitrag deutlich steigt oder die Leistungen nicht mehr zu den persönlichen Bedürfnissen passen. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht.
Prüfpunkte vor dem Wechsel
- Wie hoch ist der neue Zusatzbeitrag?
- Ist die Krankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort geöffnet?
- Welche Satzungsleistungen werden tatsächlich genutzt?
- Gibt es Bonusprogramme, die realistisch erreichbar sind?
- Wie gut sind Service, digitale Angebote und Erreichbarkeit?
- Gibt es besondere Versorgungsprogramme?
Bei privat Versicherten ist ein Wechsel zu einem anderen Versicherer deutlich komplexer, weil Gesundheitsprüfung, Altersrückstellungen und Leistungsausschlüsse eine Rolle spielen. Häufig ist zunächst ein interner Tarifwechsel beim bisherigen Versicherer zu prüfen.
FAQ zu Krankenkassenbeiträgen 2026
Wie hoch ist der allgemeine GKV-Beitragssatz 2026?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026?
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 %. Die tatsächlichen Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen können davon abweichen.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2026?
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 monatlich 5.812,50 € bzw. jährlich 69.750 €.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2026?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 monatlich 6.450 € bzw. jährlich 77.400 €.
Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2026?
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt 2026 monatlich 508,59 €. Für die private Pflegepflichtversicherung kommen außerhalb Sachsens maximal 104,63 € hinzu.
Sind Krankenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar?
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Zusatzleistungen und Komforttarife sind steuerlich nur eingeschränkt relevant.
Müssen Beitragsrückerstattungen versteuert werden?
Beitragsrückerstattungen sind regelmäßig nicht als normale Einnahme zu versteuern, mindern aber den Sonderausgabenabzug. Dadurch kann sich die Einkommensteuer erhöhen.
Aktuelles und weitere Informationen
Wichtige Werte 2026
- Allgemeiner GKV-Beitragssatz: 14,6 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,9 %
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 € monatlich
- Versicherungspflichtgrenze: 6.450 € monatlich
- Pflegeversicherung: 3,6 %, kinderlos ab 23 Jahren 4,2 %
Weitere hilfreiche Rechner und Informationen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Beitragssatz
EStGEStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
LStR
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
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