Rechtsstand: 2. Juli 2026

Einkommensteuer-Vorauszahlung 2026: Rechner, Termine, Herabsetzung und Musterantrag

Mit dem Einkommensteuer-Vorauszahlungsrechner berechnen Sie Ihre voraussichtlichen Quartalszahlungen für 2025 und 2026 und prüfen, ob ein Antrag auf Herabsetzung oder Erhöhung sinnvoll ist.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Einkommensteuer des laufenden Jahres. Sie werden vom Finanzamt per Vorauszahlungsbescheid festgesetzt und später auf die endgültige Jahressteuer angerechnet. Besonders Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Vermieter, Rentner und Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften sollten ihre Vorauszahlungen regelmäßig prüfen. So vermeiden Sie unnötige Liquiditätsbelastungen, Nachzahlungen, Säumniszuschläge und Zinsen.

4 Termine pro Jahr 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
400 € / 100 € Festsetzung nur ab 400 € jährlich und 100 € je Vorauszahlungstermin.
Anpassung möglich Herabsetzung oder Erhöhung bei geänderter Einkommensprognose.
Anrechnung automatisch Vorauszahlungen mindern die Abschlusszahlung im Steuerbescheid.

Einkommensteuer-Vorauszahlungsrechner 2025 und 2026

Geben Sie Ihre voraussichtlichen Einkünfte, Sonderfälle und bereits geleistete Steuerabzüge ein. Der Rechner ermittelt überschlägig die jährliche Einkommensteuer und den daraus folgenden Quartalsbetrag. Maßgeblich bleibt der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts.

Einkommensteuer-Vorauszahlung berechnen

 


Bruttoarbeitslohn:
Einbehaltene Lohnsteuer:
Einbehaltener SolZ:
Rentenversicherung AGA:
Rentenversicherung ANA:
Gesetzl. Krankenversicherung:
Gesetzl. Pflegeversicherung:
Arbeitslosenversicherung:

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
(ohne GewSt nicht abziehbar)
Gewerbesteuer-Hebesatz:
%
%

Kirchensteuer:

Rentenversicherung (Selbstzahler):
Krankenversicherung:
Pflegeversicherung:

Unfall-, Haftpflicht- & Risikoversicherungen:

Einkommensteuer-Vorauszahlungen lt. aktuellem Bescheid:

Achtung: Der Rechner arbeitet mit Prognosen. Für einen Antrag auf Herabsetzung sollten Sie dem Finanzamt eine nachvollziehbare Berechnung beifügen, etwa betriebswirtschaftliche Auswertung, Gewinnschätzung, Mietübersicht, Rentenbescheid oder Hochrechnung der Nebeneinkünfte.

Was sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen?

Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind laufende Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Einkommensteuer des aktuellen Veranlagungszeitraums. Das Finanzamt setzt sie durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die endgültige Steuer entsteht zwar erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, die Vorauszahlungen sorgen aber dafür, dass die Steuer nicht erst nach Abgabe der Steuererklärung in einer Summe fällig wird.

Vereinfachtes Schema: voraussichtliche Einkommensteuer für das Jahr − anrechenbare Steuerabzüge, z. B. Lohnsteuer = voraussichtliche Abschlusszahlung voraussichtliche Abschlusszahlung ÷ 4 = Quartalsvorauszahlung Festsetzung nur, wenn: mindestens 400 € pro Jahr und mindestens 100 € je Vorauszahlungstermin
Die Infografik zeigt Prognose, Vorauszahlungsbescheid, Quartalstermine und Anrechnung im Steuerbescheid. Prognose Einkünfte 2026 Bescheid Finanzamt setzt fest Quartale 10.3 / 10.6 / 10.9 / 10.12 ESt Anr. Zu hoch? Herabsetzung beantragen. Zu niedrig? Erhöhung prüfen. Die Vorauszahlung ist kein endgültiger Steuerbescheid, sondern eine laufende Liquiditätssteuerung.

Wer muss Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten?

Vorauszahlungen betreffen vor allem Personen, bei denen nicht bereits ausreichend Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder andere Steuerabzugsbeträge einbehalten werden. Entscheidend ist, ob nach der Jahressteuerberechnung voraussichtlich eine relevante Abschlusszahlung entsteht.

Betroffene Gruppe Warum Vorauszahlungen entstehen können Typische Unterlagen für Anpassung
Selbstständige und Freiberufler Gewinne unterliegen keinem Lohnsteuerabzug. BWA, EÜR-Prognose, Auftragslage, Kostenplanung.
Gewerbetreibende Gewinne können Einkommensteuer und zusätzlich Gewerbesteuer auslösen. BWA, Umsatzentwicklung, Investitionen, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
Vermieter Positive Einkünfte aus Vermietung erhöhen die Einkommensteuer. Mietübersicht, Darlehenszinsen, Erhaltungsaufwand, Leerstandsnachweise.
Rentner Renten können steuerpflichtig sein, ohne dass ausreichend Steuer einbehalten wird. Rentenbescheide, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften Nebeneinkünfte, Steuerklasse oder Freibeträge können Nachzahlungen auslösen. Gehaltsabrechnungen, Nebeneinkünfte, Steuerklassenwechsel.
Bezieher von Lohnersatzleistungen Progressionsvorbehalt kann den Steuersatz erhöhen. Elterngeld-, Kranken-, Kurzarbeitergeld- oder Arbeitslosengeldbescheide.
Praxis-Tipp: Wer stark schwankende Einkünfte hat, sollte Vorauszahlungen nicht nur nach dem letzten Steuerbescheid beurteilen. Eine aktuelle Jahresprognose verhindert zu hohe Abschläge und spätere Liquiditätsengpässe.

Wie berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer-Vorauszahlung?

Ausgangspunkt ist in der Praxis häufig der letzte Steuerbescheid. Das Finanzamt kann Vorauszahlungen aber an die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres anpassen. Bei Änderungen der Einkünfte, Steuerklasse, Sonderfälle oder Familienverhältnisse sollten Sie selbst aktiv werden.

Position Wirkung auf Vorauszahlungen Hinweis
Letzter Einkommensteuerbescheid häufig Ausgangsbasis Bescheid 2025 kann Vorauszahlungen 2026/2027 beeinflussen.
Lohnsteuer / Kapitalertragsteuer wird auf die Jahressteuer angerechnet Mindert den Vorauszahlungsbedarf.
Positive Nebeneinkünfte erhöhen die voraussichtliche Steuer Vermietung, Gewerbe, selbstständige Arbeit, Renten.
Progressionsvorbehalt kann Steuersatz erhöhen Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld.
Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen nur nach gesetzlicher Prognoseregel Bei Anpassungsanträgen Nachweise beifügen.
Kinderfreibeträge / Kindergeld bei Vorauszahlungen gesetzlich eingeschränkt Günstigerprüfung erfolgt endgültig im Jahresbescheid.
Korrektur zum Alttext: Der Rechner sollte nicht nur „2024 oder 2025“ nennen. Für die Planung sind 2025 und 2026 relevant; bei neuen Bescheiden können auch Folgejahre automatisch angepasst werden.

Fälligkeitstermine der Steuervorauszahlungen

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden grundsätzlich quartalsweise fällig. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, können Säumniszuschläge entstehen. Ein SEPA-Lastschriftmandat vermeidet Fristversäumnisse.

1. Quartal 10. März
2. Quartal 10. Juni
3. Quartal 10. September
4. Quartal 10. Dezember
Zahlungstipp: Nutzen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für das Finanzamt. So wird der Betrag rechtzeitig eingezogen und Sie vermeiden Säumniszuschläge durch vergessene Termine.

Herabsetzung oder Erhöhung der Vorauszahlungen beantragen

Ein Antrag auf Anpassung ist sinnvoll, wenn die bisherige Festsetzung nicht mehr zur aktuellen Einkommenssituation passt. Eine Herabsetzung schont Liquidität. Eine Erhöhung kann sinnvoll sein, wenn Sie eine hohe Nachzahlung erwarten und diese frühzeitig abfedern möchten.

Gründe für Herabsetzung
  • Gewinnrückgang,
  • Umsatzrückgang,
  • höhere Betriebsausgaben,
  • Investitionen, Abschreibungen oder Sonderabschreibungen,
  • Leerstand oder Mietausfall,
  • Rentenbeginn mit niedrigerem Einkommen,
  • Wegfall von Nebeneinkünften.
Gründe für Erhöhung
  • deutlich steigender Gewinn,
  • neue Vermietungseinkünfte,
  • Verkauf von Wirtschaftsgütern,
  • höhere Renten oder Pensionen,
  • Steuerklassenwechsel mit Nachzahlungsrisiko,
  • hohe Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt.
Unterlagen für den Antrag: - kurzer Antrag mit Steuernummer und Jahr - bisheriger Vorauszahlungsbescheid - Prognose des zu versteuernden Einkommens - Gewinn-/Verlustrechnung oder BWA - Nachweis über besondere Kosten oder Einkommensausfälle - Berechnung der voraussichtlichen Steuer
Steuer-Tipp: Stellen Sie den Antrag vor dem nächsten Fälligkeitstermin. So kann das Finanzamt den Quartalsbetrag noch rechtzeitig reduzieren oder aussetzen.

Muster-Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Sie können den Antrag formlos stellen oder elektronisch über ELSTER übermitteln. Je konkreter Ihre Prognose ist, desto schneller kann das Finanzamt entscheiden.

Betreff: Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für [Jahr]

Steuernummer: [Ihre Steuernummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer sowie gegebenenfalls zum Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer ab dem nächsten Fälligkeitstermin.

Aufgrund von [Grund: z. B. Umsatzrückgang, Gewinnrückgang, Leerstand, Investitionen, höhere Betriebsausgaben] wird mein voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr [Jahr] nach aktueller Prognose lediglich ca. [Betrag] € betragen.

Eine Prognoseberechnung sowie geeignete Nachweise, insbesondere [BWA / EÜR-Hochrechnung / Mietübersicht / Rentenbescheid], füge ich bei.

Bitte setzen Sie die Vorauszahlungen entsprechend herab und übersenden Sie mir einen geänderten Vorauszahlungsbescheid.

Mit freundlichen Grüßen

[Name]

Alternative bei erwarteter Nachzahlung: Ersetzen Sie „Herabsetzung“ durch „Erhöhung“ und nennen Sie den gewünschten Jahres- oder Quartalsbetrag.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Vorauszahlungen

Neben der Einkommensteuer können auch Vorauszahlungen auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer festgesetzt werden. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der maßgeblichen Einkommensteuer, wird bei der veranlagten Einkommensteuer aber erst oberhalb der gesetzlichen Freigrenze erhoben.

Jahr Soli-Freigrenze Einzelveranlagung Soli-Freigrenze Zusammenveranlagung Hinweis
2024 18.130 € festgesetzte Einkommensteuer 36.260 € Darunter kein Soli auf veranlagte Einkommensteuer.
2025 19.950 € festgesetzte Einkommensteuer 39.900 € Milderungszone oberhalb der Freigrenze.
2026 20.350 € festgesetzte Einkommensteuer 40.700 € Kapitalertragsteuer-Soli gesondert beachten.
Achtung: Verwechseln Sie die Soli-Freigrenze nicht mit dem zu versteuernden Einkommen. Die Grenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer.

Ehegatten, Trennung und Aufteilung von Vorauszahlungen

Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden Vorauszahlungen regelmäßig gemeinsam festgesetzt. Im Trennungsfall oder bei späterer Einzelveranlagung kann es wichtig sein, die Zahlung und Anrechnung sauber zuzuordnen.

Situation Problem Empfehlung
Zusammenveranlagung Vorauszahlungen betreffen beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Zahlungen mit Steuernummer und Verwendungszweck eindeutig leisten.
Trennung im laufenden Jahr Spätere Einzelveranlagung kann zu Zuordnungsfragen führen. Aufteilung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen.
Ein Ehegatte zahlt allein Anrechnung kann streitig werden. Zahlungsabsicht dokumentieren, besonders bei Trennung.
Steuerklasse III/V oder IV/Faktor Nachzahlungsrisiko kann Vorauszahlungen auslösen. Steuerklassen und Vorauszahlungen gemeinsam prüfen.

Zinsen, Säumniszuschläge und Liquiditätsplanung

Vorauszahlungen selbst werden nicht nach § 233a AO verzinst. Entsteht später im Einkommensteuerbescheid aber eine Nachzahlung oder Erstattung, kann der Unterschiedsbetrag grundsätzlich verzinst werden. Der Zinslauf beginnt regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres.

Thema Regel Praxis-Hinweis
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen 0,15 % pro Monat, 1,8 % pro Jahr Zinslauf regelmäßig ab 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
Vorauszahlungen werden nach § 233a AO nicht selbst verzinst Sie mindern aber den später zu verzinsenden Unterschiedsbetrag.
Säumniszuschlag 1 % pro angefangenem Monat der Säumnis Auf den auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrag.
Drei-Tage-Schonfrist bei kurzer Säumnis regelmäßig kein Zuschlag Nicht bei Bar- oder Scheckzahlung; SEPA-Lastschrift ist sicherer.
Häufiger Fehler: Eine Herabsetzung auf 0 € beantragen, obwohl hohe Gewinne bereits absehbar sind. Das kann später zu hoher Abschlusszahlung und Zinsen führen.

Häufige Fehler bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Berechnungsfehler
  • Bruttoumsatz statt Gewinn geschätzt,
  • Lohnsteuer nicht berücksichtigt,
  • Progressionsvorbehalt vergessen,
  • Vermietungsüberschuss zu niedrig geschätzt,
  • einmalige Einkünfte nicht eingeplant,
  • Soli-Freigrenze mit Einkommen verwechselt.
Verfahrensfehler
  • Herabsetzungsantrag ohne Nachweise,
  • Antrag erst nach Fälligkeit gestellt,
  • Vorauszahlungsbescheid nicht geprüft,
  • SEPA-Mandat fehlt,
  • Trennung von Ehegatten nicht gemeldet,
  • zu niedrige Vorauszahlungen nicht freiwillig erhöht.

Checkliste: Vorauszahlungen richtig planen

  • Letzten Einkommensteuerbescheid und Vorauszahlungsbescheid prüfen.
  • Aktuelle Einkünfte für 2025/2026 realistisch hochrechnen.
  • Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und andere Steuerabzüge berücksichtigen.
  • Sonderfälle wie Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Rentenbeginn einplanen.
  • Vermietung, Leerstand, Erhaltungsaufwand und Darlehenszinsen aktualisieren.
  • Betriebliche Gewinne mit BWA oder EÜR-Prognose belegen.
  • Quartalstermine in Kalender oder Banking-App hinterlegen.
  • SEPA-Lastschriftmandat prüfen oder erteilen.
  • Bei sinkendem Einkommen Herabsetzung beantragen.
  • Bei steigendem Einkommen Erhöhung prüfen.
  • Bei Ehegatten Trennung und Zahlungszuordnung klären.
  • Nach Steuerbescheid prüfen, ob Vorauszahlungen für Folgejahre angepasst wurden.

FAQ: Einkommensteuer-Vorauszahlung

Wann sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen fällig?

Die Vorauszahlungen sind quartalsweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

Ab welcher Höhe setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest?

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Wie kann ich eine Herabsetzung beantragen?

Sie können beim Finanzamt formlos oder über ELSTER eine Herabsetzung beantragen. Wichtig ist eine nachvollziehbare Prognose, warum die voraussichtliche Steuer niedriger ist.

Kann ich Vorauszahlungen auch erhöhen lassen?

Ja. Eine Erhöhung kann sinnvoll sein, wenn Sie bereits wissen, dass die bisher festgesetzten Vorauszahlungen zu niedrig sind.

Werden Vorauszahlungen automatisch angerechnet?

Ja. Die im jeweiligen Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden im Steuerbescheid angerechnet.

Was passiert, wenn ich zu spät zahle?

Bei verspäteter Zahlung kann ein Säumniszuschlag von 1 % pro angefangenem Monat entstehen. Ein SEPA-Lastschriftmandat hilft, Fristen sicher einzuhalten.

Kann der Progressionsvorbehalt Vorauszahlungen auslösen?

Ja. Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld können den Steuersatz erhöhen und dadurch Vorauszahlungen beeinflussen.

Was gilt bei Ehegatten nach Trennung?

Bei Trennung sollten Ehegatten prüfen, wem geleistete Vorauszahlungen zugerechnet werden sollen. Eine Aufteilung kann beim Finanzamt beantragt werden.

Vorauszahlungen aktiv steuern statt abwarten

Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind kein unveränderliches Schicksal. Mit einer plausiblen Einkommensprognose lassen sie sich herabsetzen oder erhöhen. Das schützt Liquidität und verhindert böse Überraschungen im Steuerbescheid.

Prüfen Sie Ihre Vorauszahlungen nach jedem Steuerbescheid und bei jeder größeren Einkommensänderung.

Weitere hilfreiche Rechner und Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

  • § 37 EStG, Einkommensteuer-Vorauszahlung; Fälligkeit 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember; Mindestbeträge 400 € jährlich und 100 € je Vorauszahlungszeitpunkt; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 36 EStG, Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer; Anrechnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf die Jahressteuer, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026; Grundfreibetrag 12.348 €, Tarifgrenzen 17.799 €, 69.878 € und 277.825 €, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 32b EStG, Progressionsvorbehalt; Bedeutung für Steuerprognose und Vorauszahlungen, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • SolZG 1995, Solidaritätszuschlag; Freigrenze 2026: 20.350 € festgesetzte Einkommensteuer bzw. 40.700 € bei Zusammenveranlagung; Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 233a AO, Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen; Zinslauf grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, Vorauszahlungen selbst ausgenommen.
  • § 238 AO, Zinssatz für §-233a-Zinsen seit 2019: 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr.
  • § 240 AO, Säumniszuschläge; 1 % pro angefangenem Monat der Säumnis auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag.
  • § 224 AO, Leistungsort und Tag der Zahlung; Bedeutung für Überweisung, Scheck und Zahlungseingang.
  • § 26a EStG, Einzelveranlagung von Ehegatten; Zuordnung von Aufwendungen und Bedeutung nach Trennung.

Stand: 2. Juli 2026. Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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