Günstigerprüfung Rechner: Kapitalerträge + Abgeltungsteuer
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Definition Günstigerprüfung: Die "Günstigerprüfung" ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht und bezieht sich auf die Überprüfung, ob eine bestimmte Steuerregelung für den Steuerpflichtigen günstiger ist als eine andere Regelung. Diese Überprüfung wird in bestimmten Fällen von den Finanzbehörden durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Regelung nutzt. Bei der Günstigerprüfung werden verschiedene steuerliche Regelungen miteinander verglichen, um die für den Steuerpflichtigen günstigste Regelung zu bestimmen. Diese Überprüfung kann z.B. für die Veranlagung von Kapitalerträgen, beim Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie beim Sonderausgabenabzug durchgeführt werden.
Die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen: Ein Leitfaden für Steuerpflichtige
Die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen ist ein wichtiges Instrument im deutschen Steuerrecht, das es Steuerpflichtigen ermöglicht, ihre Kapitalerträge unter bestimmten Umständen günstiger zu versteuern. Doch was genau bedeutet das und wie funktioniert dieser Prozess?
Was ist die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung ist eine Option, die Steuerpflichtigen zur Verfügung steht, um ihre Kapitalerträge nicht pauschal mit der Abgeltungsteuer von 25 % zu versteuern, sondern sie in die reguläre Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuerlast führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % liegt.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Um die Günstigerprüfung in Anspruch zu nehmen, müssen Steuerpflichtige einen Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG stellen. Dieser Antrag kann jedoch nur bis zur formellen und materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden. Das bedeutet, dass die Möglichkeit zur Änderung des Steuerbescheids verfahrensrechtlich noch gegeben sein muss.
Verfahrensrechtliche Grundlagen
Die Günstigerprüfung ist verfahrensrechtlich auf § 173 AO gestützt. Das Finanzamt prüft, ob die Einbeziehung der Kapitalerträge in die reguläre Veranlagung zu einer niedrigeren Steuer führt. Sollte dies der Fall sein, wird der Steuerbescheid entsprechend geändert.
Wichtige Aspekte der Günstigerprüfung
- Antragstellung: Der Antrag auf Günstigerprüfung muss rechtzeitig gestellt werden, bevor der Steuerbescheid bestandskräftig wird.
- Neue Tatsachen: Bei der Nacherklärung von Kapitaleinkünften können neue Tatsachen bekannt werden, die eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigen.
- Bestandskraftdurchbrechung: In bestimmten Fällen kann eine bestandskraftdurchbrechende Änderungsvorschrift zur Anwendung kommen, um das nachträglich geltend gemachte Wahlrecht zu berücksichtigen.
Günstigerprüfung Rechner
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Mit unserem Rechner können Sie eine sog. Günstigerprüfung berechnen. Eine Günstigerprüfung wird vom Finanzamt durchgeführt, sofern es beantragt wird. Die Wahlveranlagung kommt nach § 32d Abs. 6 EStG für Steuerpflichtige in Betracht, deren Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben, deren persönlicher Steuersatz aber niedriger ist als 25%. Dann kommt es zum Ansatz des niedrigeren Steuersatzes. Die Kapitaleinkünfte werden abweichend von den Vorschriften des § 32d EStG den allgemeinen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.
Seit dem 1. Januar 2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung (Agbeltungsteuer), das heißt, es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Die Besteuerung erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Kapitalertragsteuer wird nur dann erhoben, wenn die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (vor 2023 = 801 Euro) für Ledige oder 2.000 Euro (vor 2023 = 1.602 Euro) für Verheiratete überstiegen wird oder wenn keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt wird.
Für die Abgeltungsteuer gilt aber das so genannte Veranlagungswahlrecht. Wer meint, dass die Veranlagung der Kapitaleinkünfte zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifes ist dabei nicht entscheidend, maßgebend ist allein, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zu einer Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz ist. Das Finanzamt prüft beide Alternativen und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an (sog. Günstigerprüfung).
Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 15.721 Euro und 31.442 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten wird ein (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.
Vereinfachtes Beispiel gerechnet ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Eine steuerpflichtige Person erzielt in Jahr 2015 (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags) 5.000 Euro Kapitalerträge und 15.000 Euro Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten. Würde eine Veranlagung mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 20.000 Euro durchgeführt, wären bei Anwendung des derzeit geltenden allgemeinen Einkommensteuertarifs 2.634 Euro Einkommensteuer zu zahlen; bei Anwendung des Tarifs auf 15.000 Euro zvE fallen 1.343 Euro Steuer in der Veranlagung und 1.250 Euro Abgeltungsteuer, also zusammen 2.593 Euro, an. Die Abgeltungsteuer führt zu 41 Euro weniger Einkommensteuer.
Sind diese Grenzwerte überschritten, kann der Antrag dann vorteilhaft sein, wenn für die Kapitalerträge die Gewährung des Altersentlastungsbetrags oder eines Härteausgleichs in Betracht kommt. Der Altersentlastungsbetrag wird ab dem Kalenderjahr gewährt, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgt. Eine Steuerminderung für die Kapitalerträge ergibt sich allerdings nur, wenn der Altersentlastungsbetrag nicht bereits aufgrund anderer positiver Einkünfte vollständig ausgeschöpft ist. Zu beachten ist auch, dass bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags Renteneinkünfte und Versorgungsbezüge außer Betracht bleiben. Den Härteausgleich erhalten Bezieher von Arbeitslohn, deren Nebeneinkünfte aus anderen Einkunftsarten niedriger als 820 € sind.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass der Antrag auf Günstigerprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer niedrigeren Besteuerung führt. Liegen diese Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht vor, kann auf den Antrag und eine vollumfängliche Erklärung der Kapitalerträge verzichtet werden.
Sie haben aber auch noch weitere Möglichkeiten, die Angabe von Kapitaleinkünften in der Steuererklärung zu vermeiden, wenn Sie – den kontoführenden Kreditinstituten Freistellungsaufträge bis zum Höchstbetrag von insgesamt 801 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 1 602 €, erteilen und das Freistellungsvolumen erforderlichenfalls der Entwicklung der Kapitalerträge anpassen. Ein Antrag beim Finanzamt auf Überprüfung des Steuereinbehalts zur Berücksichtigung eines beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags wird dadurch entbehrlich– als Mitglied einer kirchensteuerhebeberechtigten Religionsgemeinschaft bei den kontoführenden Kreditinstituten dem Einbehalt der Kirchensteuer nicht widersprechen. Soweit die Kapitalerträge dem Kirchensteuerabzug unterlegen haben, sind Angaben in der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Hinweis: Bei der Wahlveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG für Kapitalerträge, die bereits der Kapitalertragsteuer unterlegen haben werden Tatbestände berücksichtigt, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten (z.B. nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer – Pauschbetrag). Gegebenenfalls kommt es unter Anrechnung bereits gezahlter KapESt zur Erstattung.
Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktien) sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Der übersteigende Betrag unterliegt in der Regel dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank (Abgeltungsteuer). In diesem Fall müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag . Sofern Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, können Sie Ihre Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage KAP erfassen, sodass Sie die zu viel gezahlte Steuer zurückerhalten (Antrag auf Günstigerprüfung).
Das Gleiche gilt, wenn Ihre Kapitaleinkünfte insgesamt unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, Sie aber dennoch Kapitalertragsteuer gezahlt haben; z.B. falls Sie den Sparer-Pauschbetrag in Form eines Freistellungsauftrags lediglich einer Bank zugewiesen haben.
Fazit
Die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu optimieren, indem sie ihre Kapitalerträge in die reguläre Einkommensteuerveranlagung einbeziehen lassen. Es ist jedoch wichtig, die Fristen und verfahrensrechtlichen Anforderungen zu beachten, um von dieser Option profitieren zu können. Steuerpflichtige sollten sich bei Unsicherheiten an einen Steuerberater wenden, um sicherzustellen, dass sie alle Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfen.
Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen: Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) die Kapitaleinkünfte den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). Ausländische Steuern werden auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer angerechnet, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Günstigerprüfung nicht automatisch durchgeführt wird, sondern nur auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig an einen Steuerberater zu wenden, um die besten Optionen für die Steuererklärung zu ermitteln.
Steuertipp: Sie sollten eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abgeben, wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben oder Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt (Günstigerprüfung).
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Günstigerprüfung
EStGEStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
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EStR R 10.11 Kürzung des Vorwegabzugs bei der Günstigerprüfung
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AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen: