Günstigerprüfung 2026: Kapitalerträge günstiger versteuern und Abgeltungsteuer zurückholen
Mit der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG können Sie prüfen lassen, ob Ihre Kapitalerträge günstiger mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz statt mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % besteuert werden. Ist Ihr persönlicher Grenzsteuersatz niedriger, erhalten Sie zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer über die Einkommensteuerveranlagung zurück.
Besonders häufig lohnt sich die Günstigerprüfung für Studierende, Rentner, Geringverdiener, Eltern in Elternzeit und Anleger mit niedrigen übrigen Einkünften. Der Antrag wird über die Anlage KAP gestellt und gilt immer nur für das jeweilige Steuerjahr.
Stand: Juni 2026 · Aktualisiert mit den Steuerwerten 2026, dem BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 14.05.2025, aktueller BFH-Rechtsprechung und den Änderungen zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften.
Das Wichtigste in Kürze
- Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert.
- Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 %, kann die tarifliche Besteuerung günstiger sein.
- Die Günstigerprüfung wird in der Anlage KAP beantragt.
- Der Antrag gilt nur für ein Jahr und nur einheitlich für alle Kapitalerträge.
- Bei Zusammenveranlagung gilt der Antrag für die Kapitalerträge beider Ehegatten bzw. Lebenspartner.
- Sie können durch den Antrag grundsätzlich nichts verlieren: Das Finanzamt wendet die günstigere Variante an.
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.000 € für Ledige und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner.
Inhalt:
- Abgeltungsteuer: Grundlagen, Steuersatz und Freibeträge
- Was ist die Günstigerprüfung?
- Günstigerprüfung-Rechner
- Für wen lohnt sich die Günstigerprüfung?
- Praxisbeispiel zur Steuererstattung
- Antrag in der Anlage KAP richtig stellen
- Frist, Bestandskraft und BFH-Rechtsprechung
- Aktuelles zur Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen
- Übersicht: Aktuelle Werte 2025 / 2026
- Sonderfälle und Gestaltungen
- Checkliste: Wann sollten Sie die Anlage KAP abgeben?
- FAQ zur Günstigerprüfung
- Fazit und Praxistipp
- Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Abgeltungsteuer: Grundlagen, Steuersatz und Freibeträge
Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Banken behalten die Steuer regelmäßig automatisch ein und führen sie an das Finanzamt ab. Damit ist die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten.
Welche Kapitalerträge sind betroffen?
- Zinsen aus Bankguthaben, Tagesgeld, Festgeld oder Anleihen,
- Dividenden aus Aktien,
- Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus Fonds und ETFs,
- Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Fondsanteilen und anderen Wertpapieren,
- bestimmte Erträge aus privaten Kapitalforderungen.
So hoch ist die Abgeltungsteuer
- 25 % Kapitalertragsteuer auf steuerpflichtige Kapitalerträge,
- 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer,
- ggf. Kirchensteuer von 8 % oder 9 % auf die Kapitalertragsteuer.
Der Solidaritätszuschlag wurde für viele Einkommensteuerpflichtige ab 2021 weitgehend abgeschafft. Auf die Abgeltungsteuer wird er jedoch weiterhin erhoben. Genau hier kann die Günstigerprüfung vorteilhaft sein: Werden Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen, kann der Soli im Rahmen der regulären Einkommensteuerberechnung ganz oder teilweise entfallen.
Sparer-Pauschbetrag 2026
- 1.000 € für Ledige,
- 2.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner.
Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Tatsächliche Werbungskosten, etwa Depotgebühren oder Fachliteratur, können bei privaten Kapitalerträgen grundsätzlich nicht zusätzlich abgezogen werden.
Praxis-Tipp: Erteilen Sie Ihrer Bank rechtzeitig einen passenden Freistellungsauftrag. Wenn Ihr Einkommen insgesamt sehr niedrig ist, kann auch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung sinnvoll sein. Dann behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein.
Passend dazu: Abgeltungsteuer-Rechner
Was ist die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung ist ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG. Das Finanzamt vergleicht dabei zwei Besteuerungsvarianten:
- Variante 1: Kapitalerträge bleiben mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert.
- Variante 2: Kapitalerträge werden in die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a EStG einbezogen.
Ist die tarifliche Besteuerung günstiger, setzt das Finanzamt die niedrigere Steuer fest. Ist die Abgeltungsteuer günstiger, bleibt es bei der Abgeltungsteuer. Der Antrag kann daher grundsätzlich nur zu einer Entlastung führen.
Wichtig: Antrag nur einheitlich möglich
Der Antrag auf Günstigerprüfung kann nicht nur für einzelne Kapitalerträge oder einzelne Depots gestellt werden. Er gilt immer für sämtliche Kapitalerträge eines Veranlagungszeitraums. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern gilt er für die Kapitalerträge beider Personen.
Günstigerprüfung oder Überprüfung des Steuereinbehalts?
Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist von der Überprüfung des Kapitalertragsteuerabzugs nach § 32d Abs. 4 EStG zu unterscheiden.
- Günstigerprüfung: Vergleich zwischen Abgeltungsteuer und persönlichem Steuersatz.
- Überprüfung des Steuereinbehalts: Korrektur von Sachverhalten, die die Bank nicht oder nicht richtig berücksichtigen konnte, etwa nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung oder ausländische Quellensteuer.
Günstigerprüfung-Rechner: Lohnt sich der Antrag für Sie?
Prüfen Sie mit dem kostenlosen Günstigerprüfung-Rechner, ob Sie mit der Anlage KAP eine Erstattung der einbehaltenen Abgeltungsteuer erhalten können.
Günstigerprüfung Rechner
Hinweis: Der Rechner bietet eine erste Orientierung. Die endgültige Berechnung erfolgt im Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung aller Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Kirchensteuer und Zuschlagsteuern.
Für wen lohnt sich die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung lohnt sich vor allem, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Das ist häufig bei niedrigen oder nur zeitweise erzielten Einkünften der Fall.
Typische Fallgruppen
- Studierende und Auszubildende mit Kapitalerträgen,
- Geringverdiener und Teilzeitbeschäftigte,
- Eltern in Elternzeit,
- Rentner mit niedriger steuerpflichtiger Rente,
- Personen mit Arbeitslosigkeit oder Sabbatical im Steuerjahr,
- Selbständige mit einem schwachen Gewinnjahr,
- Anleger mit hoher Kapitalertragsteuer, aber niedrigem übrigen Einkommen.
Faustregel für 2026
Als grobe Orientierung gilt: Der Antrag ist regelmäßig interessant, wenn das zu versteuernde Einkommen einschließlich Kapitalerträgen in der Nähe des Bereichs liegt, in dem der Grenzsteuersatz 25 % noch nicht überschreitet. Für 2026 liegt dieser Bereich bei Ledigen grob um rund 21.000 €; bei Zusammenveranlagung ungefähr beim Doppelten. Die genaue Grenze hängt von der konkreten Steuerberechnung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und weiteren Faktoren ab.
Praxis-Tipp: Stellen Sie den Antrag im Zweifel, wenn Ihr Einkommen niedrig oder schwankend ist. Ist die tarifliche Besteuerung ungünstiger, bleibt es bei der Abgeltungsteuer.
Praxisbeispiel: Steuererstattung durch Günstigerprüfung
Ein lediger, konfessionsloser Anleger erzielt nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 3.000 € steuerpflichtige Kapitalerträge. Die Bank hat darauf 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten, also 750 €.
Aus den übrigen Einkünften ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 12.500 €. Werden die Kapitalerträge einbezogen, liegt das zu versteuernde Einkommen bei 15.500 €. In diesem Einkommensbereich ist die tarifliche Belastung deutlich niedriger als 25 %.
Ergebnis: Das Finanzamt wendet im Rahmen der Günstigerprüfung die tarifliche Besteuerung an. Die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer wird ganz oder teilweise erstattet.
Gegenbeispiel: Liegt das zu versteuernde Einkommen bereits deutlich oberhalb der 25-%-Grenze, bleibt die Abgeltungsteuer günstiger. Der Antrag führt dann nicht zu einer Mehrbelastung.
Antrag auf Günstigerprüfung: Anlage KAP richtig ausfüllen
Den Antrag stellen Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP. Dort wird die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt.
Das sollten Sie beachten
- Der Antrag muss für jedes Jahr neu gestellt werden.
- Er gilt einheitlich für alle Kapitalerträge des Jahres.
- Sie müssen die Kapitalerträge und die einbehaltenen Steuern vollständig erklären.
- Steuerbescheinigungen der Banken sollten aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.
- Ausländische Kapitalerträge und Quellensteuern sind gesondert zu prüfen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Jahressteuerbescheinigungen der Banken,
- Erträgnisaufstellungen,
- Nachweise über ausländische Quellensteuer,
- Verlustbescheinigungen,
- Nachweise zu Fonds, ETFs, Vorabpauschalen und Depotüberträgen,
- ggf. Unterlagen zu nicht über Banken abgewickelten Kapitalerträgen.
Frist, Bestandskraft und BFH-Rechtsprechung zur Günstigerprüfung
§ 32d Abs. 6 EStG enthält keine ausdrückliche Antragsfrist. Das bedeutet aber nicht, dass der Antrag zeitlich unbegrenzt praktisch durchsetzbar ist. Entscheidend sind insbesondere Festsetzungsverjährung und Bestandskraft.
Grundsatz
- Der Antrag sollte möglichst mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden.
- Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ist eine Änderung nur noch möglich, wenn eine Korrekturvorschrift der AO greift.
- Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag nicht mehr zu einer Veranlagung oder Änderung führen.
Wichtige BFH-Entscheidungen
- BFH vom 12.05.2015 – VIII R 14/13: Der Antrag selbst ist keine neue Tatsache. Nachträglich bekannt gewordene Kapitaleinkünfte können aber unter den Voraussetzungen des § 173 AO relevant sein.
- BFH vom 14.07.2020 – VIII R 6/17: Ein Änderungsbescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen ein rückwirkendes Ereignis sein, durch das der Antrag wieder relevant wird.
- BFH vom 26.09.2023 – VIII R 10/21: Nicht jede Änderung eines bestandskräftigen Bescheids eröffnet automatisch erneut die Möglichkeit zur erstmaligen Günstigerprüfung.
- BFH vom 14.05.2025 – VI R 17/23: Ein erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag auf Günstigerprüfung führt nicht zu einer Pflichtveranlagung.
Beraterhinweis: Bei nachträglich erklärten Kapitalerträgen sollte sorgfältig geprüft werden, ob § 173 AO, § 175 AO oder eine andere Änderungsvorschrift greift. Außerdem ist zu prüfen, ob grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden vorliegt.
Aktuelles zur Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen
Für Anleger besonders wichtig: Die frühere betragsmäßige Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und bestimmte Forderungsausfälle wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend aufgehoben. Die Änderung gilt in offenen Fällen.
Was hat sich geändert?
- Die frühere 20.000-€-Grenze für Verluste aus Termingeschäften ist weggefallen.
- Verluste aus Termingeschäften können wieder umfassender mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Auch die Sonderregelung für Forderungsausfälle und wertlose Wirtschaftsgüter wurde aufgehoben.
- Offene Fälle können von der Änderung profitieren.
- Die gesonderte Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste bleibt bestehen.
Wichtig: Banken können Übergangseffekte in Steuerbescheinigungen ausweisen. Prüfen Sie bei Termingeschäften, wertlosen Kapitalanlagen oder Forderungsausfällen daher besonders sorgfältig, ob eine Korrektur über die Anlage KAP erforderlich ist.
Übersicht: Aktuelle Werte 2025 / 2026
| Wert | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Sparer-Pauschbetrag ledig / zusammenveranlagt | 1.000 € / 2.000 € | 1.000 € / 2.000 € |
| Grundfreibetrag ledig / zusammenveranlagt | 12.096 € / 24.192 € | 12.348 € / 24.696 € |
| Abgeltungsteuersatz | 25 % + Soli + ggf. Kirchensteuer | 25 % + Soli + ggf. Kirchensteuer |
| Spitzensteuersatz 42 % ab zvE | 68.481 € | 69.879 € |
| Reichensteuer 45 % ab zvE | 277.826 € | 277.826 € |
| Faustregel 25-%-Grenze ledig / zusammenveranlagt | rund 20.400 € / 40.800 € | rund 21.000 € / 42.000 € |
Die Faustregel bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen einschließlich Kapitalerträgen. Die genaue Vorteilhaftigkeit hängt von der konkreten Steuerberechnung ab.
Sonderfälle und Gestaltungen bei der Günstigerprüfung
Altersentlastungsbetrag
Bei älteren Steuerpflichtigen kann der Altersentlastungsbetrag die Günstigerprüfung zusätzlich interessant machen. Er wird ab dem Kalenderjahr berücksichtigt, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Der Prozentsatz und Höchstbetrag hängen vom Geburtsjahr ab.
Härteausgleich bei geringen Nebeneinkünften
Wer Arbeitslohn bezieht und daneben nur geringe weitere Einkünfte erzielt, kann unter Umständen vom Härteausgleich profitieren. Auch dies kann die tarifliche Besteuerung von Kapitalerträgen günstiger machen.
Ausländische Quellensteuer
Ausländische Quellensteuer kann im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Gerade bei ausländischen Dividenden, ausländischen Depots oder Fonds kann die Anlage KAP deshalb sinnvoll sein.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Wenn Ihr Einkommen voraussichtlich unterhalb des steuerpflichtigen Bereichs liegt, kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden. Dann behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. Das erspart häufig die spätere Erstattung über die Günstigerprüfung.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Kirchensteuer wird bei Kapitalerträgen grundsätzlich automatisch berücksichtigt, wenn die Bank die Kirchensteuermerkmale abrufen darf. Wurde Kirchensteuer nicht oder falsch berücksichtigt, kann die Anlage KAP erforderlich sein.
Checkliste: Wann sollten Sie die Anlage KAP abgeben?
- Ihr persönlicher Grenzsteuersatz liegt voraussichtlich unter 25 %.
- Sie hatten geringe Einkünfte, aber Kapitalertragsteuer wurde einbehalten.
- Ihr Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig ausgeschöpft.
- Sie haben keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt.
- Sie haben ausländische Kapitalerträge oder ausländische Quellensteuer.
- Sie haben Verluste aus Kapitalanlagen, die die Bank nicht vollständig verrechnet hat.
- Sie haben eine Verlustbescheinigung beantragt.
- Sie möchten den Kapitalertragsteuerabzug überprüfen lassen.
- Sie sind Rentner, Student, Geringverdiener oder hatten ein Jahr mit niedrigem Einkommen.
- Sie haben Steuerbescheinigungen mit Korrektur- oder Übergangshinweisen erhalten.
Video: Günstigerprüfung einfach erklärt
FAQ: Häufige Fragen zur Günstigerprüfung
Was ist die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen?
Die Günstigerprüfung ist ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG. Das Finanzamt prüft, ob Kapitalerträge günstiger mit dem persönlichen Steuersatz statt mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert werden.
Für wen lohnt sich die Günstigerprüfung?
Sie lohnt sich vor allem für Personen mit niedrigem Einkommen, etwa Studierende, Geringverdiener, Rentner, Eltern in Elternzeit oder Selbständige mit einem schwachen Gewinnjahr.
Wie beantrage ich die Günstigerprüfung?
Sie beantragen die Günstigerprüfung über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung. Der Antrag muss für jedes Steuerjahr neu gestellt werden.
Kann ich durch den Antrag mehr Steuern zahlen?
Grundsätzlich nein. Das Finanzamt führt einen Vergleich durch und wendet die günstigere Variante an. Ist der persönliche Steuersatz ungünstiger, bleibt es bei der Abgeltungsteuer.
Muss ich alle Kapitalerträge angeben?
Ja. Der Antrag auf Günstigerprüfung gilt einheitlich für sämtliche Kapitalerträge des Jahres. Bei Zusammenveranlagung sind die Kapitalerträge beider Ehegatten oder Lebenspartner einzubeziehen.
Bis wann kann der Antrag gestellt werden?
Es gibt keine ausdrückliche Antragsfrist. Praktisch wird das Wahlrecht aber durch Bestandskraft und Festsetzungsverjährung begrenzt. Nach Bestandskraft ist eine Änderung nur noch möglich, wenn eine Korrekturvorschrift greift.
Was ist der Unterschied zur Anlage KAP wegen Überprüfung des Steuereinbehalts?
Bei der Überprüfung des Steuereinbehalts geht es um Korrekturen, die die Bank nicht berücksichtigen konnte. Bei der Günstigerprüfung geht es um den Vergleich zwischen Abgeltungsteuer und persönlichem Steuersatz.
Was gilt bei Verlusten aus Termingeschäften?
Die frühere 20.000-€-Beschränkung für Verluste aus Termingeschäften wurde rückwirkend aufgehoben. Offene Fälle sollten geprüft werden, insbesondere wenn Banken noch Übergangsdaten ausweisen.
Bleibt die Aktienverlustverrechnung beschränkt?
Ja. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen weiterhin grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Wann brauche ich eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung?
Eine NV-Bescheinigung ist sinnvoll, wenn Ihr Einkommen voraussichtlich so niedrig ist, dass keine Einkommensteuer entsteht. Dann kann die Bank Kapitalerträge ohne Steuerabzug auszahlen.
Fazit: Günstigerprüfung ist oft risikolos und kann bares Geld bringen
Die Günstigerprüfung ist ein einfaches und häufig risikoloses Instrument, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuholen. Besonders bei niedrigem Einkommen, Rentenbezug, Ausbildung, Elternzeit oder schwankenden Einkünften sollte die Anlage KAP geprüft werden.
Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen und alle Kapitalerträge vollständig anzugeben. Bei bestandskräftigen Bescheiden, ausländischen Erträgen, Verlustverrechnung oder nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträgen empfiehlt sich eine steuerliche Einzelfallprüfung.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
- § 32d Abs. 1, 4 und 6 EStG – Abgeltungsteuer, Überprüfung des Steuereinbehalts und Günstigerprüfung
- § 20 Abs. 6 und 9 EStG – Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif
- § 24a EStG – Altersentlastungsbetrag
- § 43 Abs. 5 EStG – abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer
- § 46 Abs. 3 EStG und § 70 EStDV – Härteausgleich
- §§ 169, 170, 173, 175 und 351 AO – Festsetzungsverjährung, neue Tatsachen, rückwirkendes Ereignis und Bestandskraft
- BFH, Urteile vom 12.05.2015 – VIII R 14/13, 14.07.2020 – VIII R 6/17, 26.09.2023 – VIII R 10/21 und 14.05.2025 – VI R 17/23
- BMF-Schreiben vom 14.05.2025 zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer
- Jahressteuergesetz 2024 – Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle in offenen Fällen
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Günstigerprüfung
EStGEStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStR
EStR R 10.11 Kürzung des Vorwegabzugs bei der Günstigerprüfung
AEAO
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
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