Günstigerprüfung Rechner: Kapitalerträge + Abgeltungsteuer

Günstigerprüfung: So sparen Sie Steuern auf Kapitalerträge und holen Sie sich zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurück.


Günstigerprüfung

Die Abgeltungsteuer: Grundlagen und Freibeträge

Seit dem 1. Januar 2009 gilt für Kapitalerträge die sogenannte Abgeltungsteuer. Das bedeutet: In der Regel müssen Sie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen nicht mehr selbst in der Steuererklärung angeben, weil die Bank bereits automatisch Steuern einbehält und an das Finanzamt abführt.

Diese Abgeltungsteuer beträgt:

  • 25 % auf Kapitalerträge
  • zuzüglich Solidaritätszuschlag
  • und gegebenenfalls Kirchensteuer

Die Steuer wird nur fällig, wenn Ihre Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag überschreiten:

  • 1.000 Euro für Ledige
  • 2.000 Euro für Verheiratete

(Früher: 801 Euro bzw. 1.602 Euro bis 2022)

Tipp: Liegt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor, behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein.


Was bedeutet Günstigerprüfung?

Auf Antrag kann eine sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt werden (§ 32d Abs. 6 EStG).

Das Finanzamt vergleicht:

→ Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
vs.
→ Tarifliche Einkommensteuer nach Ihrem persönlichen Steuersatz

Ist Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 %, wird die günstigere Besteuerung angewandt.

Definition Günstigerprüfung: Die Günstigerprüfung ist ein Antrag beim Finanzamt, mit dem geprüft wird, ob Ihre Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen) für Sie günstiger nach Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert werden können – statt mit der üblichen Abgeltungsteuer von 25 %. Ist Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 %, zahlen Sie weniger Steuern und erhalten eine Steuererstattung.


Prüfen Sie mit unserem Rechner, ob Sie mit Günstigerprüfung weniger Steuern zahlen:


Günstigerprüfung Rechner

Veranlagungsjahr

Tarif / Tabelle

Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
(ohne Kapitalerträge)
Euro

Kirchensteuer

Für Vergleichsrechnung:

Ausschüttung
Euro
Sparerpauschbetrag
Euro

Antrag auf Günstigerprüfung – wann lohnt er sich wirklich?

Normalerweise werden Kapitalerträge mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert:

  • 25 % Abgeltungsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • ggf. Kirchensteuer

Sie lohnt sich für alle, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt. In diesem Fall kann es günstiger sein, die Kapitalerträge nicht mit der Abgeltungsteuer (25 %) zu versteuern, sondern mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Wird die Günstigerprüfung angewendet, werden Ihre Kapitalerträge wie normales Einkommen behandelt und nach den allgemeinen Regeln der Einkommensteuer berechnet. Dadurch zahlen viele Steuerpflichtige deutlich weniger Steuern auf ihre Kapitalerträge.


Für wen sich die Günstigerprüfung typischerweise lohnt:

  • Bei Studenten
  • Geringverdienern
  • Eltern in Elternzeit
  • Rentnern in niedriger Steuerprogression
  • Personen mit geringem Jahresarbeitseinkommen

Wichtig:

Die Günstigerprüfung wird vom Finanzamt durchgeführt – allerdings nur, wenn Sie sie beantragen.

Der Antrag muss jährlich gestellt werden – er gilt nicht automatisch.

Tipp: Jetzt Steuererklärung abgeben + zu viel gezahlte Steuern zurück holen




Die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen: Ein Leitfaden für Steuerpflichtige

Die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen ist ein wichtiges Instrument im deutschen Steuerrecht, das es Steuerpflichtigen ermöglicht, ihre Kapitalerträge unter bestimmten Umständen günstiger zu versteuern. Doch was genau bedeutet das und wie funktioniert dieser Prozess?


Was ist die Günstigerprüfung?

Die Günstigerprüfung ist eine Option, die Steuerpflichtigen zur Verfügung steht, um ihre Kapitalerträge nicht pauschal mit der Abgeltungsteuer von 25 % zu versteuern, sondern sie in die reguläre Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuerlast führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % liegt.


Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

Um die Günstigerprüfung in Anspruch zu nehmen, müssen Steuerpflichtige einen Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG stellen. Dieser Antrag kann jedoch nur bis zur formellen und materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden. Das bedeutet, dass die Möglichkeit zur Änderung des Steuerbescheids verfahrensrechtlich noch gegeben sein muss.


Verfahrensrechtliche Grundlagen

Die Günstigerprüfung ist verfahrensrechtlich auf § 173 AO gestützt. Das Finanzamt prüft, ob die Einbeziehung der Kapitalerträge in die reguläre Veranlagung zu einer niedrigeren Steuer führt. Sollte dies der Fall sein, wird der Steuerbescheid entsprechend geändert.


Wichtige Aspekte der Günstigerprüfung

- Antragstellung: Der Antrag auf Günstigerprüfung muss rechtzeitig gestellt werden, bevor der Steuerbescheid bestandskräftig wird.

- Neue Tatsachen: Bei der Nacherklärung von Kapitaleinkünften können neue Tatsachen bekannt werden, die eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigen.

- Bestandskraftdurchbrechung: In bestimmten Fällen kann eine bestandskraftdurchbrechende Änderungsvorschrift zur Anwendung kommen, um das nachträglich geltend gemachte Wahlrecht zu berücksichtigen.


Für die Abgeltungsteuer gilt aber das so genannte Veranlagungswahlrecht. Wer meint, dass die Veranlagung der Kapitaleinkünfte zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifes ist dabei nicht entscheidend, maßgebend ist allein, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zu einer Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz ist. Das Finanzamt prüft beide Alternativen und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an (sog. Günstigerprüfung).

Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 16.000 Euro und 32.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten wird ein (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.

Vereinfachtes Beispiel gerechnet ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Eine steuerpflichtige Person erzielt in Jahr 2015 (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags) 5.000 Euro Kapitalerträge und 15.000 Euro Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten. Würde eine Veranlagung mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 20.000 Euro durchgeführt, wären bei Anwendung des derzeit geltenden allgemeinen Einkommensteuertarifs 2.634 Euro Einkommensteuer zu zahlen; bei Anwendung des Tarifs auf 15.000 Euro zvE fallen 1.343 Euro Steuer in der Veranlagung und 1.250 Euro Abgeltungsteuer, also zusammen 2.593 Euro, an. Die Abgeltungsteuer führt zu 41 Euro weniger Einkommensteuer.

Sind diese Grenzwerte überschritten, kann der Antrag dann vorteilhaft sein, wenn für die Kapitalerträge die Gewährung des Altersentlastungsbetrags oder eines Härteausgleichs in Betracht kommt. Der Altersentlastungsbetrag wird ab dem Kalenderjahr gewährt, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgt. Eine Steuerminderung für die Kapitalerträge ergibt sich allerdings nur, wenn der Altersentlastungsbetrag nicht bereits aufgrund anderer positiver Einkünfte vollständig ausgeschöpft ist. Zu beachten ist auch, dass bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags Renteneinkünfte und Versorgungsbezüge außer Betracht bleiben. Den Härteausgleich erhalten Bezieher von Arbeitslohn, deren Nebeneinkünfte aus anderen Einkunftsarten niedriger als 820 € sind.

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass der Antrag auf Günstigerprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer niedrigeren Besteuerung führt. Liegen diese Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht vor, kann auf den Antrag und eine vollumfängliche Erklärung der Kapitalerträge verzichtet werden.



Sie haben aber auch noch weitere Möglichkeiten, die Angabe von Kapitaleinkünften in der Steuererklärung zu vermeiden, wenn Sie – den kontoführenden Kreditinstituten Freistellungsaufträge bis zum Höchstbetrag von insgesamt 1.000 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2.000 €, erteilen und das Freistellungsvolumen erforderlichenfalls der Entwicklung der Kapitalerträge anpassen. Ein Antrag beim Finanzamt auf Überprüfung des Steuereinbehalts zur Berücksichtigung eines beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags wird dadurch entbehrlich– als Mitglied einer kirchensteuerhebeberechtigten Religionsgemeinschaft bei den kontoführenden Kreditinstituten dem Einbehalt der Kirchensteuer nicht widersprechen. Soweit die Kapitalerträge dem Kirchensteuerabzug unterlegen haben, sind Angaben in der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Hinweis: Bei der Wahlveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG für Kapitalerträge, die bereits der Kapitalertragsteuer unterlegen haben werden Tatbestände berücksichtigt, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten (z.B. nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer – Pauschbetrag). Gegebenenfalls kommt es unter Anrechnung bereits gezahlter KapESt zur Erstattung.

Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktien) sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Der übersteigende Betrag unterliegt in der Regel dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank (Abgeltungsteuer). In diesem Fall müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.


Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag . Sofern Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, können Sie Ihre Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage KAP erfassen, sodass Sie die zu viel gezahlte Steuer zurückerhalten (Antrag auf Günstigerprüfung).


Das Gleiche gilt, wenn Ihre Kapitaleinkünfte insgesamt unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, Sie aber dennoch Kapitalertragsteuer gezahlt haben; z.B. falls Sie den Sparer-Pauschbetrag in Form eines Freistellungsauftrags lediglich einer Bank zugewiesen haben.


Ergebnis

Die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu optimieren, indem sie ihre Kapitalerträge in die reguläre Einkommensteuerveranlagung einbeziehen lassen. Es ist jedoch wichtig, die Fristen und verfahrensrechtlichen Anforderungen zu beachten, um von dieser Option profitieren zu können. Steuerpflichtige sollten sich bei Unsicherheiten an einen Steuerberater wenden, um sicherzustellen, dass sie alle Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfen.

Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen: Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) die Kapitaleinkünfte den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). Ausländische Steuern werden auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer angerechnet, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Günstigerprüfung nicht automatisch durchgeführt wird, sondern nur auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig an einen Steuerberater zu wenden, um die besten Optionen für die Steuererklärung zu ermitteln.

Steuertipp: Sie sollten eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abgeben, wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben oder Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt (Günstigerprüfung).


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Günstigerprüfung

EStG 
EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStR 
EStR R 10.11 Kürzung des Vorwegabzugs bei der Günstigerprüfung

AEAO 
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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