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Überblick Kurzarbeitgeld

Kurzarbeit

Hier sind einige wichtige Informationen und Antworten zu den Themen Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld, insbesondere im Hinblick auf Steuern, die für Arbeitnehmer und Ehepaare relevant sind:

Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?

  • Kurzarbeit: Wenn Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder unabwendbarer Ereignisse (wie z.B. einer Pandemie) vorübergehend die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter reduzieren müssen, greifen sie auf Kurzarbeit zurück.
  • Kurzarbeitergeld: Dies ist eine Lohnersatzleistung, die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, um den Lohnausfall teilweise zu kompensieren. Es soll Arbeitsplätze sichern, indem es Unternehmen ermöglicht, Mitarbeiter auch bei reduzierter Arbeit zu halten.

Voraussetzungen für Kurzarbeit

  • Arbeitsausfall: Muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
  • Zustimmung: Erforderlich vom Betriebsrat oder von allen betroffenen Mitarbeitern, falls kein Betriebsrat vorhanden ist.
  • Betroffene Mitarbeiter: Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss von einem Lohnausfall von mindestens 10% betroffen sein.
  • Vereinbarung: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss vereinbart werden, um wie viel Prozent die Arbeitsleistung reduziert wird.

Besondere Situationen

  • Ehepaare: Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren, bei denen einer Kurzarbeitergeld bezieht, kann der Progressionsvorbehalt ebenfalls zu Steuernachzahlungen führen. Eine getrennte Veranlagung könnte in manchen Fällen vorteilhafter sein.
  • Kinder: Ehepaare mit Kindern sollten ihre Steuerklassen überprüfen und ggf. anpassen, insbesondere wenn einer der Partner in Kurzarbeit geht.
  • Rente: Kurzarbeit kann Auswirkungen auf die spätere Rente haben, da sich die Sozialversicherungsbeiträge verringern.

Weitere Aspekte

  • Firmenwagen: Auch während der Kurzarbeit besteht in der Regel ein Anspruch auf Privatnutzung des Firmenwagens.
  • Urlaub und Überstunden: Vor Beginn der Kurzarbeit sollten Überstunden ausgeglichen werden. Arbeitnehmer haben auch während der Kurzarbeit Anspruch auf Urlaub.

Wichtig zu beachten

  • Antragstellung: Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber gestellt werden.
  • Dokumentation: Kurzarbeitergeld muss in der „Anlage N“ der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sind wichtige Instrumente zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Krisenzeiten. Sie bringen jedoch steuerliche Verpflichtungen und mögliche Nachzahlungen mit sich, über die sich Arbeitnehmer im Klaren sein sollten.

Zweck des Kurzarbeitergeldes (KUG) ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden. Der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Kurzarbeitergeld ist eine Form der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitnehmern in Deutschland in Zeiten vorübergehender Arbeitsausfälle infolge von wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen hilft. Das Kurzarbeitergeld soll dabei helfen, Entlassungen zu vermeiden und Unternehmen zu unterstützen, die durch wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen sind.

Wenn ein Unternehmen aufgrund von wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter reduzieren oder sie vorübergehend ganz aussetzen muss, kann es Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen und Bedingungen können sich je nach Situation und Bundesland unterscheiden, aber im Allgemeinen gibt es folgende Regeln:

  • Das Unternehmen muss in Deutschland ansässig sein.
  • Es muss eine wirtschaftliche oder betriebliche Ursache für die Arbeitsausfälle geben, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen.
  • Die Arbeitsausfälle müssen vorübergehend sein und es muss eine Aussicht auf eine zukünftige Wiederaufnahme der Arbeit bestehen.
  • Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent ihres ausgefallenen Nettolohns erhalten. Ab dem vierten Monat erhöht sich der Betrag auf 70 Prozent des Nettolohns, wenn das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird, und auf 77 Prozent, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat. Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent oder sogar 87 Prozent erhöhen, um den Lohnausfall der Arbeitnehmer auszugleichen.

Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, muss das Unternehmen einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Die Arbeitnehmer müssen ihre Zustimmung zur Kurzarbeit geben und ihre Verdienstausfälle nachweisen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass Kurzarbeitergeld nur für eine begrenzte Zeit gezahlt wird und dass die Arbeitsausfälle vorübergehend sein müssen.

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Berechnen Sie das Kurzarbeitergeld mit Progressionsvorbehalt schnell & einfach online:

Kurzarbeitergeld berechnen


Sollentgelt im KalendermonatEuro (brutto)

Istentgelt im KalendermonatEuro (brutto)

Lohnsteuerklasse

Bundesland






Kurzarbeitergeld (10/22)
»Können Sie Ihr Unternehmen und Ihre Arbeitnehmer durch Kurzarbeit schützen?« (#1140585)
Download:

Nach der Corona-Krise belasten nun die wirtschaftlichen Folgen des Krieges gegen die Ukraine viele deutsche Unternehmen. Die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie sind zwar Mitte 2022 ausgelaufen. Wegen der Energiekrise und der neuerlichen Störung der weltweiten Lieferketten gibt es aber weiterhin Erleichterungen bis zum 31.12.2022.



Kurzarbeitergeld Abschlussprüfung (08/21)
»Corona-Krise - Was müssen Sie für die Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld vorbereiten?« (#1103804)
Download:

Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, bei jedem KUG-Bezieher die Rechtmäßigkeit des Bezugs zu kontrollieren. Welche Unterlagen Sie für eine reibungslose Abschlussprüfung zusammenstellen sollten, erfahren Ihre Mandanten in unserer Infografik. Diese können Sie zudem als Checkliste für eine vorbereitende Selbstprüfung nutzen.


Kurzarbeitergeld und Steuerberechnung (mit Progressionsvorbehalt) und Steuererklärung

Die Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Steuer von Arbeitnehmern sind ein wichtiges Thema, das sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Bedeutung ist. Hier sind die Schlüsselaspekte zusammengefasst:

Kurzarbeitergeld und Steuer

  • Steuerfreiheit: Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei.
  • Progressionsvorbehalt: Das Kurzarbeitergeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es wird bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass der Steuersatz für das restliche Einkommen steigt, obwohl das Kurzarbeitergeld selbst nicht besteuert wird.

Steuernachzahlungen bei 50% Kurzarbeit

  • Wahrscheinlichkeit von Nachzahlungen: Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50% ist es wahrscheinlich, dass Arbeitnehmer Steuern nachzahlen müssen. Dies liegt daran, dass das reguläre Einkommen niedriger besteuert wird, aber der Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das Gesamteinkommen erhöht.

Auswirkungen auf Ehepaare

  • Gemeinsame Veranlagung: Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren kann der Progressionsvorbehalt ebenfalls zu Steuernachzahlungen führen, insbesondere wenn ein Partner gut verdient.
  • Getrennte Veranlagung: Eine getrennte Veranlagung könnte in einigen Fällen vorteilhafter sein, da das Kurzarbeitergeld dann keine Auswirkungen auf den Steuersatz des Partners hat.

Kurzarbeitergeld bei Ehepaaren mit Kindern

  • Steuerklassenwechsel: Verheiratete sollten ihre Steuerklassen überprüfen und ggf. anpassen, insbesondere wenn einer der Partner in Kurzarbeit geht. Dies ist wichtig, um die Vorteile des erhöhten Kurzarbeitergelds für Eltern (67% statt 60%) voll auszuschöpfen.

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Kurzarbeitergeld und Steuerberechnung

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt als Lohnersatzleistung aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird also beim Ermitteln des individuellen Steuersatzes berücksichtigt: Das Kurzarbeitergeld wird zu den übrigen steuerpflichtigen Einkünften desselben Jahres addiert. Diese Summe bestimmt dann den individuellen Steuersatz.



Es wird also zunächst der individuelle Steuersatz einschließlich des steuerfreien Kurzarbeitergeldes berechnet. Da das Kurzarbeitergeld selbst jedoch steuerfrei bleibt, wird der so ermittelte Steuersatz daraufhin auf das zu versteuernde Einkommen ohne das steuerfreie Kurzarbeitergeld angewandt.


Progressionsvorbehalt Rechner

 

Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro: Steuerpflichtiger
Ehegatte

zzgl. Lohn- oder Einkommensersatzleistungen:


Beispielrechnung für Progressionsvorbehalt

  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.350 Euro, der auf 50% Kurzarbeit reduziert wird, erhält 50% seines regulären Gehalts vom Arbeitgeber und zusätzlich 60% des entgangenen Netto-Lohns als Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur.
  • Berechnung: Der entgangene Netto-Lohn wird berechnet und davon 60% als Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Dieses zusätzliche Einkommen erhöht den Steuersatz für das Gesamteinkommen.

Wer länger in Kurzarbeit ist, dessen steuerpflichtiges Einkommen ist geringer. Deshalb werden weniger Steuern fällig. Bei längerer Kurzarbeit wird ein größerer Teil des Einkommens durch das steuerfreie Kurzarbeitergeld erzielt. Dadurch bleibt ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei.

Der Progressionsvorbehalt kann bei den laufenden Vorauszahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht einkalkuliert werden, weil der Arbeitgeber nicht alle Lohnersatzleistungen kennt, insbesondere nicht die, die von der Bundesagentur für Arbeit, der Krankenkasse oder anderen Sozialleistungsträgern unmittelbar ausgezahlt werden. Daher werden Lohnersatzleistungen, wie auch das Kurzarbeitergeld, erst im Rahmen der individuellen Einkommensteuerveranlagung (frühestens im Folgejahr) berücksichtigt.

Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell berechnet werden. Für diese Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zu verwenden.

Die Arbeitgeber weisen die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und etwaigen anderen Lohnersatzleistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung aus. Das Wohnsitzfinanzamt (siehe Finanzamt) erhält elektronisch einen entsprechenden Datensatz.


Fiktives Beispiel:

Eine alleinstehende Arbeitnehmerin kommt auf ein zu versteuerndes Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld) in Höhe von 40.000 Euro. Wäre dies ihr einziges Einkommen, würde ihr durchschnittlicher Einkommensteuersatz 21,13 Prozent betragen. Im gleichen Jahr hat sie jedoch auch Kurzarbeitergeld in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Dieser Betrag wird bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt und dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Insgesamt liegt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 45.000 Euro vor.

Somit liegt der Durchschnittssteuersatz aufgrund der Progression bei 22,76 Prozent. Da das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei ist, wird der auf diese Weise ermittelte Steuersatz lediglich auf die 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen angewandt. Die Einkommensteuer beträgt also 40.000 x 22,76 Prozent = 9.104 Euro.

An zwei Beispielen wird dargestellt, dass sich trotz Steuerprogression die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes positiv auswirkt.

Fiktives Beispiel:

Bezieht eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttolohn von monatlich 3.574 Euro drei Monate Kurzarbeitergeld, kommt sie auf ein Jahresbruttoeinkommen von 36.262 Euro. Wäre dieses Bruttoeinkommen komplett als Bruttolohn zu behandeln, würden 4.929 Euro Einkommensteuer fällig. Da jedoch das Kurzarbeitergeld von 4.096 Euro steuerfrei bleibt, beläuft sich die Einkommensteuer lediglich auf 4.432 Euro. Dies entspricht einer Steuerersparnis von fast 500 Euro. In der Tabelle finden Sie weitere Berechnungen.

Einzelveranlagung, monatlicher Bruttolohn von 3.574 Euro

Dauer der Kurzarbeit

0 Monate

1 Monat

3 Monate

9 Monate

in Euro

Jahresbruttolohn

42.888

39.314

32.166

10.722

Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld NULL, Steuerklasse I)

0

1.365

4.096

14.337

Jahresbruttoeinkommen

42.888

40.679

36.262

25.059

Einkommensteuer bei Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes (unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts)

6.658

5.886

4.432

1.015

(fiktive) Einkommensteuer, wenn das Kurzarbeitergeld wie Bruttoarbeitslohn zu versteuern wäre

6.658

6.067

4.929

2.300

Jahresbruttoeinkommen abzgl. Einkommensteuer

36.230

34.793

31.830

24.044

Fiktive „Steuerersparnis“ durch die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes

0

181

497

1.285


Fiktives Beispiel:

Bezieht die Hauptverdienerin eines zusammenveranlagten Ehepaars mit Bruttolöhnen von monatlich 4.500 Euro und 3.000 Euro drei Monate Kurzarbeitergeld, kommt der Haushalt auf ein Jahresbruttoeinkommen von 82.066 Euro. Wäre dieses Einkommen als Bruttolohn zu behandeln, würden 12.322 Euro Einkommensteuer fällig. Das Kurzarbeitergeld i.H.v. 5.566 Euro bleibt jedoch steuerfrei. Daher beläuft sich die Einkommensteuer lediglich auf 11.574 Euro.

Die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes bringt dem Haushalt also eine Steuerersparnis i.H.v. 748 Euro. In der Tabelle finden Sie weitere Berechnungen.

Zusammenveranlagtes Ehepaar, monatlicher Bruttolohn von 4.500 Euro und 3.000 Euro, Splittingverfahren

Dauer der Kurzarbeit des Partners mit 4.500 Euro Bruttolohn

0 Monate

1 Monat

3 Monate

9 Monate

in Euro

(gemeinsamer) Jahresbruttolohn

90.000

85.500

76.500

49.500

Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld NULL, Steuerklasse III)

0

1.855

5.566

19.482

Jahresbruttoeinkommen

90.000

87.355

82.066

68.982

Einkommensteuer bei Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes (unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts)

14.472

13.486

11.574

6.646

(fiktive) Einkommensteuer, wenn das Kurzarbeitergeld wie Bruttoarbeitslohn zu versteuern wäre

14.472

13.746

12.322

8.978

Jahresbruttoeinkommen abzgl. Einkommensteuer

75.528

73.869

70.492

62.336

Fiktive „Steuerersparnis“ durch die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes

0

260

748

2.332

Fazit

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sind wichtige Instrumente zur Arbeitsplatzsicherung in Krisenzeiten. Sie bringen jedoch steuerliche Implikationen mit sich, die Arbeitnehmer und Ehepaare beachten sollten. Eine sorgfältige Planung und ggf. Anpassung der Steuerklassen können helfen, die Steuerlast zu optimieren.

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Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld

  • Pflicht zur Abgabe: Empfänger von Kurzarbeitergeld, die im Jahr mehr als 410 Euro erhalten haben, sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
  • Eintrag in der Steuererklärung: Das Kurzarbeitergeld muss in der „Anlage N“ der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.

Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass sie dadurch verpflichtet sind, gegebenenfalls erstmalig, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar grundsätzlich steuerfrei. Allerdings unterliegen Lohnersatzleistungen wie beispielsweise das Arbeitslosen-, Kranken-, und Elterngeld oder auch Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt (Mehr Infos siehe: Progressionsvorbehalt).

Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Eine Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung besteht, sofern im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es wird daher darauf hingewiesen, frühzeitig zu prüfen, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

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Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben (sog. nicht beratene Fälle), endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt (sog. beratene Fälle), endet die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden durch dasATAD -Umsetzungsgesetz um drei Monate verlängert. Innicht beratenen Fällen müssen dieSteuererklärungen für 2020 daher regelmäßigbis zum 31. Oktober 2021 (bzw. bis zum nächstfolgenden Werktag) und in beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind abweichende Fristen zu beachten.

Tipp: Steuererklärung online abgeben

Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung kann es gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Jedoch ergibt sich aus dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht immer automatisch eine Steuernachzahlung. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts hängen vielmehr in allen Fällen von den ganz individuellen Verhältnissen ab. Dazu gehören insbesondere die Steuerklasse und die Höhe der Lohnsteuerabzüge, die Höhe anderer der Besteuerung unterliegender Einnahmen, die Höhe der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder sonstiger Abzüge.

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Kurzarbeitergeld schnell und einfach erklärt


1 Einleitung

Die Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, sozialverträglich die Arbeitszeit der Belegschaft vorübergehend herabzusetzen und so zum Beispiel auf konjunkturelle Schwankungen und damit einhergehende Auftragsrückgänge zu reagieren. Hierdurch können betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden. Im Zuge der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG), das eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung darstellt. So können teilweise Entgelteinbußen aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit minimiert werden.

Das KUG muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Im Rahmen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des KUG gelockert. Hierfür wurde von der Bundesregierung am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Die Regelungen dieses Gesetzes sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Voraussetzungen für die Gewährung von KUG können nun zum Beispiel vorliegen, wenn aufgrund der Corona-Krise Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss, oder wenn staatliche Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Das erleichterte KUG wird rückwirkend ab dem 01.03.2020 gezahlt.

Im Folgenden werden die allgemeinen Rahmenbedingen für den Erhalt des KUG erläutert. Zudem werden die speziellen Regelungen aufgrund der Corona-Krise näher thematisiert.

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2 Rechtliche Voraussetzungen für KUG

  • 2.1 Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • 2.2 Erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall
  • 2.3 Vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall
  • 2.4 Mindestvolumen des Arbeitsausfalls und der betroffenen Arbeitnehmer

2.1 Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss zunächst eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart worden sein, mit der ein erheblicher Arbeitsausfall mit einem entsprechend reduzierten Entgelt einhergeht. Diese Vereinbarung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) oder bei Betrieben ohne organisierte Arbeitnehmervertretung direkt zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten erfolgen. Das Gesetz stellt hier auf den Betrieb als organisatorische Einheit ab und nicht auf die Rechtsform. Bereits ab einem Arbeitnehmer im Betrieb kann KUG beantragt werden. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertretung sind nicht gezwungen, der Kurzarbeit zuzustimmen. Die Verweigerung der Kurzarbeit allein ist kein Kündigungsgrund.

Die Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit kann mit allen Mitarbeitern des Betriebs, einzelnen Abteilungen oder auch Sparten abgeschlossen werden, wenn der Arbeitsausfall sich nur auf abgegrenzte Bereiche erstreckt (z.B. bestimmte Produkt- und Fertigungslinien).

Hinweis: Corona-Regelungen

Im Rahmen der bis zum 31.12.2020 gültigen Maßnahmen angesichts der Corona-Krise können auch Beschäftigte in Leiharbeitsunternehmen vom KUG profitieren.

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2.1.1 Vom KUG ausgeschlossene Arbeitnehmer

Bestimmte Arbeitnehmer sind allerdings vom Bezug von KUG ausgeschlossen. So haben sozialversicherungsfrei Beschäftigte keinen Anspruch auf KUG. Hierzu zählen zum Beispiel Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben, oder Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer vor der Kurzarbeitsphase bereits im Betrieb beschäftigt gewesen sein. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn zwingende Gründe vorliegen.

Beispiel

Ein Betrieb unter Kurzarbeit braucht einen Facharbeiter, um bestimmte betriebliche Aufgaben am Laufen zu halten.

Hier liegt ein zwingender Grund vor, so dass der Arbeitnehmer auch bei Arbeitsaufnahme in der Kurzarbeitsphase zum Bezug von KUG berechtigt ist.

Außerdem vom Bezug des KUG ausgeschlossen sind Bezieher von Krankengeld sowie Arbeitnehmer in geförderter beruflicher Weiterbildung.

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2.1.2 Verpflichtung zur Arbeitsvermittlung

Das KUG ist gegenüber der Vermittlung von Arbeit nachrangig, deshalb wird ein Kurzarbeiter auch Angebote der Bundesagentur für Arbeit bekommen. Soweit er dann seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann er vom Bezug des KUG ausgeschlossen werden.


2.2 Erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall

Der Arbeitsausfall muss gemäß § 96 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch aufwirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.

Als wirtschaftliche Gründe gelten:

  • Konjunkturbedingter Arbeitsmangel (z.B. aufgrund einer rezessionsbedingten Verminderung der Auftragseingänge und entsprechend sinkenden Absatzes),
  • Kapitalmangel , durch den Handelswaren nicht mehr finanziert werden können (z.B. in einer allgemeinen Finanz- und Bankenkrise),
  • Exportrückgänge aufgrund von Währungsturbulenzen oder Einfuhrbeschränkungen der Absatzstaaten,
  • Mangel an Transportmöglichkeiten aufgrund einer Störung der Verkehrsmittel oder
  • betriebliche Strukturveränderungen (diese müssen durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt sein, z.B. Outsourcing, Produktionsumstellungen sowie notwendige Automatisierungsprozesse).

Kein wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn der Absatz deshalb zurückgeht, weil das Produkt des Unternehmens nicht mehr gekauft wird. Individuelle Absatz- und Geschäftsrisiken sind vom KUG nicht erfasst.

Als unabwendbare Ereignisse gelten zum Beispiel:

  • Naturkatastrophen (z.B. Vulkanausbruch, Überschwemmung),

· behördliche Maßnahmen und Betriebsausfälle aufgrund einer Pandemie (z.B. Coronavirus).

Eine Störung des Betriebsablaufs durch normalen Witterungsverlauf (z.B. im Winter) ist noch kein unabwendbares Ereignis. Es müssen besondere Situationen vorliegen, die unüblich sind, etwa deutliche Abweichungen von langfristigen Wetteraufzeichnungen.

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2.3 Vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein; als Richtwert gelten zwölf Monate. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass in absehbarer Zeit zur Vollbeschäftigung zurückgekehrt werden kann.

Hinweis

Als Argumente für einen nur kurzen Arbeitsausfall können zum Beispiel laufende Aufträge mit längerer Laufzeit bis zur Zahlung oder der Abschluss von notwendigen Anpassungsmaßnahmen angeführt werden.

Der Arbeitsausfall muss außerdem unvermeidbar sein. Betriebsseitig müssen vergeblich alle Maßnahmen zur Abwendung unternommen worden sein. Es müssen zum Beispiel Personalversetzungen geprüft werden, das heißt die Verlegung von Mitarbeitern in voll tätige Abteilungen, aber auch die Rückabwicklung von Outsourcing-Maßnahmen.

Hinweis

Es muss auch geprüft werden, ob der Arbeitsausfall durch Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann. Urlaubswünsche und bereits genehmigter Urlaub sind zu berücksichtigen. Es ist daher nicht einfach, von der Belegschaft einzufordern, dass Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit genommen werden soll.

Arbeitszeitguthaben der Mitarbeiter müssen grundsätzlich vorrangig aufgelöst und aufgebraucht werden. Allerdings gibt es bestimmte Fälle, in denen Arbeitszeitguthaben bestehen bleiben können:

· Guthaben zur Vermeidung von Saison-KUG, wenn sie 150 Stunden nicht übersteigen,

· Guthaben, die ausschließlich für bestimmte Zwecke nach § 7c Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch gebildet wurden, (z.B. für Langzeitpflege, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, längere Kinderbetreuung, Freistellungen oder vorgezogener Ruhestand),

· Guthaben, soweit sie 10 % der Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigen,

· Guthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestanden haben.

Hinweis: Corona-Regelungen

Im Rahmen der bis zum 31.12.2020 gültigen Maßnahmen zur Corona-Krise müssen in Unternehmen mit entsprechenden Regelungen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden.

Die vorrangige Gewährung von Urlaub vor Kurzarbeitergeld gilt jedoch, soweit möglich, nach wie vor.

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2.4 Mindestvolumen des Arbeitsausfalls und der betroffenen Arbeitnehmer

Damit ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, muss im jeweiligen Kalendermonat

  • für mindestens ein Drittel der in dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer (Auszubildende werden nicht mitgerechnet)
  • jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts durch die Kurzarbeit ausfallen.

Hinweis: Corona-Regelungen

Im Rahmen der bis zum 31.12.2020 befristeten Regelungen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise wurde die notwendige Schwelle der betroffenen Arbeitnehmer je Betrieb von mindestens einem Drittel auf 10 % herabgesetzt.

Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, kann kein KUG beantragt werden. Arbeitsausfälle, die diese Mindesterfordernisse nicht erfüllen, können nicht durch KUG ausgeglichen werden (Erheblichkeitsschwelle). Nach der Konzeption des Gesetzes sind diese Ausfälle durch innerbetriebliche Maßnahmen aufzufangen. Wird die Drittelvoraussetzung erfüllt, haben auch Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von weniger als 10 % einen Anspruch auf KUG.

Für die Berechnung der 10-%-Entgeltausfallsschwel­le muss das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt herangezogen werden; Beitragsbemessungsgrenzen gelten hier nicht.

In die Berechnung des Drittelerfordernisses sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die im fraglichen Gewährungszeitraum im Betrieb angestellt sind. Auch kranke und beurlaubte Arbeitnehmer sind in die Berechnung einzubeziehen.

Nicht einzubeziehen sind folgende Arbeitnehmer:

  • Auszubildende,

· Arbeitnehmer in einer Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld,

· Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. wegen Entsendung), und

  • Heimarbeiter.

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3 Höhe des KUG

Das KUG berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall, der durch die verkürzten Arbeitszeiten bedingt ist. Grundsätzlich beträgt das KUG 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (sogenannter Leistungssatz 1). Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, für das ein Kinderfreibetrag besteht, beträgt das KUG 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts (sogenannter Leistungssatz 2).

Hinweis: Corona-Regelungen

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Corona-Krise beschlossen, das KUG zu erhöhen. Voraussetzung ist, dass die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 % gekürzt wurde. Die Erhöhung soll nach Dauer des KUG-Bezugs gestaffelt erfolgen:

Ab dem 4. Monat:

  • 70 % des entfallenen Nettoentgelts
  • 77 % für Haushalte mit Kindern

Ab dem 7. Monat:

  • 80 % des entfallenen Nettoentgelts
  • 87 % für Haushalte mit Kindern

Auch diese Regelung ist bis zum 31.12.2020 befristet.

Aus dem pauschalierten Nettoentgelt wird dann der sogenannte rechnerische Leistungssatz abgeleitet.

Hinweis

Die pauschalierten Leistungssätze lassen sich aus einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link entnehmen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/KUG050-2016_ba014803.pdf

Im Rahmen einer professionellen Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftware sind die Daten zu den Leistungssätzen automatisch hinterlegt. Bei der Wahl des steuerlichen Faktorverfahrens nach § 39f Einkommensteuergesetz kann das KUG nur maschinell errechnet und nicht aus der Tabelle abgelesen werden.

Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs muss zunächst das Soll-Entgelt ermittelt werden. Das Soll-Entgelt ist das eigentlich übliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen. Dieses wird dem Ist-Entgelt, also dem tatsächlichen im Kalendermonat erzielten Bruttoarbeitsentgelt, gegenübergestellt. Aus beiden Beträgen werden dann jeweils die rechnerischen Leistungssätze ermittelt. Die Differenz zwischen den rechnerischen Leistungssätzen von Soll- und Ist-Entgelt ist dann der Betrag des Anspruchs auf KUG.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerklasse III und einen Kinderfreibetrag 1,0. Das übliche monatliche Nettoentgelt nach allen Abzügen ohne Berücksichtigung von Mehrarbeit und Einmalzahlungen beträgt 2.500 € (Soll-Entgelt). Durch die Arbeitszeitreduzierung mindert sich das monatliche Nettoentgelt auf 1.250 €.

Berechnung des KUG:

Mtl. Soll-Entgelt rechnerischer Leistungssatz

2.500 € 1.295,11 €

Mtl. Ist-Entgelt rechnerischer Leistungssatz

1.250 € 675,36 €

KUG 619,75 €

Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können außerdem die Zahlung weiterer Aufstockungsbeträge zum KUG vorsehen.

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4 Beantragung des KUG

  • 4.1 Anzeige des Arbeitsausfalls
  • 4.2 Antrag auf KUG
  • 4.3 Bezugsdauer des KUG
  • 4.4 Nebeneinkünfte des Arbeitnehmers

4.1 Anzeige des Arbeitsausfalls

Zunächst muss der Arbeitsausfall der zuständigen Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt, angezeigt werden. Von der Anzeige hängt der Beginn des Anspruchs ab. KUG kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige eingegangen ist. Rückwirkende Anzeigen sind also grundsätzlich nicht möglich. Auf die Anzeige hin erlässt die jeweilige Arbeitsagentur entweder einen Anerkennungs­bescheid oder einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen Ablehnungsbescheid können dann gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden. Die Anzeige kann durch den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmervertretung vorgenommen werden. Die Arbeitnehmer selbst sind nicht zur Anzeige berechtigt.

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Eine Anzeige durch Telefax oder E-Mail ist also zulässig; eine mündliche oder telefonische Anzeige genügt hingegen nicht.

Hinweis

Das Formular für die Anzeige können Sie hier herunterladen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das KUG erfüllt sind. Dies ist kurz zu begründen.

Es sollte auch eine kurze Beschreibung des Betriebsteils erfolgen, in dem der Arbeitsausfall eintritt, getrennt nach Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung. Außerdem sollte die Verteilung der verkürzten Arbeitszeit auf die Mitarbeiter dargestellt werden. Eine weiterführende Konkretisierung der Gründe des Arbeitsausfalls erfolgt dann mit dem Antrag im Leistungsverfahren.

Der Anzeige des Arbeitgebers ist, soweit vorhanden, auch eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen.

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4.2 Antrag auf KUG

Der Antrag auf KUG kann zeitlich mit der Anzeige des Arbeitsausfalls gestellt werden; er muss aber spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Monat des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Arbeitsagentur eingehen.

Antrag auf Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag - 146,3 KB, barrierefreies PDF

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Hinweis

Das Antragsformular kann unter folgendem Link bezogen werden:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Außerdem ist auch online direkt eine Antragsstellung über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit möglich.

Der Antrag ist für jeden Abrechnungsmonat, in dem ein entsprechend erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, erneut zu stellen. Im Antrag sind Soll- und Ist-Entgelt anzugeben. Dem Antrag ist außerdem die ausgefüllte Abrechnungsliste „Vordruck KUG 108“ beizufügen.

Hinweis

Den Vordruck finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Der Vordruck fragt detaillierte Angaben ab, zum Beispiel:

  • Namen der Mitarbeiter,
  • Umfang des Arbeitsausfalls,
  • Soll- und Ist-Entgelte,
  • Lohnsteuerklassen,
  • rechnerische Leistungssätze.

Diese Angaben sind mit den Informationen der Lohnakten zu bewältigen. Ferner wird auch erwartet, dass das KUG selbst berechnet wird. Hierfür stehen dann die Tabelle oder üblicherweise die Software des Lohn- und Gehaltsprogramms Ihres Steuerberaters zur Verfügung.

Hinweis

Sprechen Sie uns gerne auf diese Informationen an. Wir stehen Ihnen bei der Ausfüllung des Antrags zur Seite.

Die Bundesagentur für Arbeit hat außerdem ausführliche Hinweise zu den Details des Antragsverfahrens veröffentlicht:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf

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4.3 Bezugsdauer des KUG

Der Anspruch auf KUG ist gesetzlich auf zwölf Monate beschränkt. Da der Antrag für jeden Monat neu zu stellen ist, muss laufend überprüft werden, ob die Voraussetzungen eines erheblichen Arbeitsausfalls noch vorliegen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt diese Bezugsdauer bis auf insgesamt 24 Monate verlängern. Das KUG wird nur vorläufig gewährt. Nach dem Bezug des KUG wird der gesamte Vorgang von der Behörde noch einmal überprüft. Überzahlungen sind zurückzuerstatten.


4.4 Nebeneinkünfte des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs des KUG eineNebenbeschäftigung aufgenommen hat, werden dieEinkünfte hieraus erhöhend auf das Ist-Entgelt angerechnet. Der Anspruch auf KUG vermindert sich also. Bezieher von KUG sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich ihrer Verhältnisse unaufgefordert anzuzeigen. Arbeitnehmer sollten also über diese Informationspflicht in Kenntnis gesetzt werden. Der Arbeitgeber muss die Information dann weiterleiten.

Hinweis: Corona-Regelungen

Als weitere Maßnahme gegen die Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesregierung beschlossen, dass Kurzarbeiter aller Berufe, die eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, bis zur Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens ohne Anrechnung auf das KUG hinzuverdienen dürfen. Diese Regelung ist befristet auf den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.12.2020.

Hatte der Arbeitnehmer bereits vor Eintritt des Arbeitsausfalls eine Nebentätigkeit, genießt diese Bestandsschutz. Sie hat somit keine Auswirkung auf die Höhe des KUG.

Hinweis

Während des Bezugs von KUG wird von der Bundesagentur für Arbeit außerdem die Weiterbildung des Arbeitnehmers gefördert.

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5 Steuer- und Sozialversicherung

  • 5.1 Steuerliche Behandlung des KUG
  • 5.2 Sozialversicherung

5.1 Steuerliche Behandlung des KUG

Auf das KUG muss vom Unternehmer keine Lohnsteuer abgeführt werden; es handelt sich also um eine steuerfreie Leistung. Für den Arbeitnehmer gehören die Einkünfte aus dem KUG zu den Progressionseinkünften und erhöhen den persönlichen Steuersatz. Außerdem muss hierdurch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.


5.2 Sozialversicherung

Während der Zeit der Gewährung von KUG bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert.

Für die Ausfallstunden aufgrund der Kurzarbeit werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem sogenannten fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe dieser Beiträge errechnet sich durch

· 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt (brutto) und dem Ist-Entgelt (brutto) sowie

· dem Beitragssatz in der Krankenversicherung (allgemeiner plus Zusatzbeitragssatz), dem Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) und dem Beitragssatz der Rentenversicherung.

· In der Arbeitslosenversicherung ist das fiktive Entgelt beitragsfrei.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber allein getragen.

Hinweis: Corona-Regelungen

Im Rahmen der bis zum 31.12.2020 befristeten Regelungen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet.

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6 Spezialformen des KUG

  • 6.1 Saison-KUG
  • 6.2 Transfer-KUG

6.1 Saison-KUG

Das Saison-KUG wird bei saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt. Ziel ist es, die Arbeitsverhältnisse während der Wintermonate aufrechtzuerhalten. Die Schlechtwetterzeit dauert vom 01.12. bis zum 31.03. des Folgejahres. Im Gerüstbauerhandwerk beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 01.11. und endet am 31.03. des Folgejahres.

Anspruchsberechtigt sind Betriebe, die im Bauhaupt-

gewerbe (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau) oder dem Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau) tätig sind.


6.2 Transfer-KUG

Bei betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transfer-KUG bei der Überführung in eine Transfergesellschaft gezahlt werden.

In diesem Zusammenhang können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

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7 Abschlussprüfung zum KUG

7.1 Grundlegendes

Das KUG soll betroffenen Unternehmen, insbesondere in der Corona-Krise, schnelle Hilfe vermitteln. Es findet bei der Beantragung des KUG zwar eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit statt, allerdings geht diese üblicherweise nicht in die Tiefe. Die Leistungsanträge werden vor Auszahlung insoweit nur auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie Plausibilität geprüft.

Deshalb wird das KUG zunächst immer nur vorläufig ausgezahlt. Die Behörde behält sich also die Möglichkeit zur späteren, nachträglichen Änderung vor.

Durch den Gesetzgeber ist standardmäßig eine nachträgliche Überprüfung des Kurzarbeitergeldbezugs angeordnet.

Die Bundesagentur ist verpflichtet, diese Prüfung in der Regel innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Kurzarbeitergeldbezugs durchzuführen. Es ist grundsätzlich vorgesehen, dass diese Prüfung in jedem Unternehmen stattfindet, das Kurzarbeit beantragt hat. Es handelt sich also nicht nur um Stichproben.

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7.2 Ablauf der Prüfung

Zu Beginn der Prüfung wird der Arbeitgeber von der Bundesagentur schriftlich aufgefordert, alle für die Kurzarbeitergeldberechnung erforderlichen Unterlagen bei der Behörde einzureichen. Bei den erforderlichen Unterlagen kann es sich zum Beispiel handeln um:

· Arbeitszeitaufzeichnungen (z.B. Daten aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung),

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen,

· Vereinbarungen über die Einführung der Kurzarbeit (z.B. mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern),

  • Arbeitsverträge,

· Nachweise über Maßnahmen zur Abwendung der Kurzarbeit (z.B. Resturlaubsabbau, Überstundenabbau),

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,

· bei Neueinstellungen: Nachweis zur Notwendigkeit trotz Kurzarbeit,

· bei Arbeitnehmerüberlassungen: Nachweis zur Notwendigkeit der Überlassung,

· bei Arbeitnehmern mit Kind, die daher mehr KUG erhalten: Nachweis über den erhöhten Leistungsbedarf (z.B. Kindergeld-Bescheid).

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Prüfung eine Mitwirkungspflicht.

Die Bundesagentur gleicht die eingereichten Unterlagen dann mit den eingereichten Antragsunterlagen sowie mit den während des Kurzarbeitergeldbezugs eingereichten Unterlagen ab.

Auch die grundlegenden Voraussetzungen für die Gewährung des KUG, also zum Beispiel die Anzeige des relevanten Arbeitsausfalls sowie die Gründe hierfür, werden im Nachgang genauer überprüft. Im Rahmen der Anzeige des initialen Antrags auf Kurzarbeit reichte die Glaubhaftmachung aus. Hier wird auch die erwartete Verteilung des Arbeitsausfalls angegeben.

Die Prüfung kann von der Bundesagentur am Sitz der Behörde anhand der eingereichten Unterlagen vorgenommen werden. Dies dürfte der Regelfall sein; hierzu sind die jeweils zuständigen Behörden auch angehalten.

Grundsätzlich ist aber auch eine Prüfung am Unternehmenssitz oder beim Steuerberater des Unternehmens denkbar. Von dieser Möglichkeit dürften die Agenturen insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich Ungereimtheiten in den zur Prüfung übersendeten Unterlagen ergeben haben.

Nach erfolgter Prüfung erhält der Betrieb einen Abschlussbescheid. Damit wird die Entscheidung zur Gewährung des KUG endgültig.

Haben sich Überzahlungen des KUG ergeben, sind diese zurückzuerstatten. Auch Nachzahlungen seitens der Behörde sind möglich, wenn der Ansatz des KUG zu niedrig erfolgte.

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7.3 Prüfungsrisiken

Werden Überzahlungen festgestellt, wird von der Behörde regelmäßig auch geprüft werden, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen sich eine Ordnungswidrigkeit ergeben kann (etwa falsche Angaben zu Anzeige- und Antragsvoraussetzungen). Hier ist dann die Verhängung von Bußgeldern möglich. Sollten sich Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten ergeben, wird die Agentur Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Dies wäre dann der Fall, wenn sich Anhaltpunkte für bewusste Täuschungen ergeben.

Es ist auch denkbar, dass im Zuge der Prüfung durch die Agentur Verstöße gegen das Mindestlohngesetz aufgedeckt werden. Diese Erkenntnisse würden dann dem Zoll für weitere Prüfungen zugeleitet.

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7.4 Korrekturantrag

Falls Ihnen bei der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Fehler in Ihrem ursprünglichen Antrag auf KUG auffallen, können Sie direkt den für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit kontaktieren. Zudem besteht die Möglichkeit, einen fehlerhaften Antrag noch bis zu Beginn der Prüfung zu korrigieren. Hierzu stellt die Agentur einen Korrekturantrag zur Verfügung.

Hinweis

Den Korrekturantrag können Sie hier herunterladen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf

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7.5 Praxistipps für die Prüfung

Die Übersendung von Unterlagen zur Abschlussprüfung an die Bundesagentur sollte sorgfältig, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des steuerlichen Beraters, vorgenommen werden.

Wichtig ist hierbei auch schon die Schaffung entsprechend valider Datengrundlagen während des Kurzarbeitergeldbezugs. Es sollten Nachweise zur Arbeitszeit aller von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter geführt werden. Hierbei sind die Stunden zu erfassen, die von den Mitarbeitern tatsächlich gearbeitet wurden, aber auch Fehlzeiten. Gerade für Betriebe mit Vertrauensarbeitszeit kann dies dazu führen, dass (wieder) Möglichkeiten zur Zeitaufschreibung eingeführt werden müssen.

Die Kommunikation mit der Agentur im Rahmen der Prüfung sollte auf die Mitarbeiter des Unternehmens beschränkt werden, die mit der Betreuung dieser unmittelbar beauftragt sind und über das entsprechende Fachwissen verfügen.

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Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Kurzarbeitergeld

Muss der Arbeitgeber für das KUG in Vorlage gehen?

Der Arbeitgeber berechnet das KUG und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt, die nach Prüfung der Antragsunterlagen dem Arbeitgeber das gezahlte KUG umgehend erstattet.

Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?

Es muss mindestens ein Drittel (bzw. befristet bis zum 31.12.2020 10 %) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Die Arbeitnehmer, die einen geringeren Arbeitsausfall als 30 % bzw. 10 % haben, können dann ebenso KUG beziehen.

Kann auch KUG beantragt werden, wenn im Gesamtunternehmen oder einem Teil der Arbeitsausfall 100 % beträgt?

Ja, eine „Kurzarbeit null“ mit einem kompletten Arbeitsausfall ist möglich. Es kann insoweit KUG beantragt werden.

Wie wirken sich bereits geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze auf die Höhe des KUG aus?

Sogenannte Beschäftigungssicherungsvereinbarungen zur vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bzw. der Arbeitnehmervertretung geschlossen wurden, wirken sich nicht negativ auf die Höhe des KUG aus. Das gezahlte KUG richtet sich nach dem Gehalt, das vor der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung gezahlt wurde.

Können auch gemeinnützige Unternehmen, zum Beispiel Vereine, KUG beantragen?

Ja, auch gemeinnützige Unternehmen können dem Grunde nach KUG erhalten.

Können Mitarbeiter in Kurzarbeit gekündigt werden?

Die Einführung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall kann eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmer auf Dauer entfällt.

Kann auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) KUG beantragt werden?

Nein, für Arbeitnehmer mit Minijob kann kein KUG beantragt werden. Das KUG stellt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung dar; Minijobber sind in dieser jedoch versicherungsfrei.


Welche grundsätzlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten)
  4. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

Was bedeutet „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“?

  • Es muss ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) vorliegen
    oder
  • Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, - stornierung, fehlendes Material)
    - Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
  • Als Mindesterfordernis gilt:
    Rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) müssen mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben
    - im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung
    - im jeweiligen Kalendermonat

Was bedeutet unvermeidbar?

  • Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.
  • Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden– aber: auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) verzichtet werden
  • Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Bereich/eine andere Abteilung muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung)
  • Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein.
    (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)

Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 97 SGB III.

  • Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein

Welche persönlichen Voraussetzungen (der Beschäftigten) müssen erfüllt werden?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 98 SGB III.

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung

Wie zeige ich den Arbeitsausfall an?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 99 SGB III. Danach gilt:

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt:

Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.

Formular und Antrag

Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können Sie herunterladen:
Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls (PDF)

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie ebenfalls herunterladen:
Antrag auf Kurzarbeitergeld (PDF)

Sie können Kurzarbeitergeld auchonline beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Kurzarbeitergeld“

Hinweis

Folgende betriebsinterne Regelungen beziehungsweise Fristen müssen Sie gegebenenfalls beachten:

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • unter Umständen: Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließen

Mehr Informationen erhalten Sie im Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld .

Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen?

  • Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt.
  • Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden.
  • Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Weitere Informationen.

Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Müssen negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufgebaut werden?

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird vorübergehend verzichtet. Grundlage: Gesetz zur befristeten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 und geplante Rechtsverordnung der Bundesregierung.

Was ist mit Urlaub/Resturlaub?

Aufgrund der aktuellen Coronavirus Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr.

Resturlaub soll wie gehabt nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. D.h. Beschäftigte mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen von ihrem Arbeitgeber dazu angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen. Gezwungen werden kann dazu niemand.

Können befristet Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten?

Ja, auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten!

Können gekündigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?

Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigungkein Kurzarbeitergeld erhalten!

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Die gesetzliche Grundlage bildet der §104 SGB III. Danach gilt:

  • Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bezogen werden
    Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern
  • Achtung : Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten und länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden

Wie viel Geld erhalten Arbeitnehmer?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 105 SGB III. Danach gilt:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Muss ich als Arbeitgeber [bei der Zahlung der Löhne an meine Mitarbeitenden] in Vorleistung gehen?

Kann ich als Selbstständiger Kurzarbeitergeld beziehen?

Nein, Selbständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch eine Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) ermöglicht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung.

Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.

Jobcenter.digital – Unterstützung durch Arbeitslosengeld II

Kann ich als Zeitarbeitsunternehmen Kurzarbeitergeld erhalten?

In Zeitarbeitsunternehmen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) das Kurzarbeitergeld erhalten.

Muss ich als Arbeitgeber weiterhin Sozialleistungen abführen?

Ja, der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden (d.h. der volle Beitrag für AG und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung).

Sie erhalten als Arbeitgeber die volle Erstattung der gezahlten Beiträge - rückwirkend ab 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020).

Wie wird das Kurzarbeitergeld abgerechnet?

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden.

Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Muss ich als Arbeitgeber für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Ist Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld auch eine Möglichkeit, um den Arbeitsausfall in kommunalen Unternehmen/Einrichtungen, wie Schulen, Kindertagesstätten, Hallenbädern und öffentlichen Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben, auszugleichen?

Es kommt auf die Ursache für den erheblichen Arbeitsausfall und die Art der Betriebstätigkeit an. Grundsätzlich ist auch in kommunalen bzw. öffentlichen Betrieben Kurzarbeit mit Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Allerdings muss der erhebliche und unvermeidbare Arbeitsausfall, der eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbarem Ereignis beruhen. Ein unabwendbares Ereignis wäre beispielsweise eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschließung. In diesem Fall haben auch in einem öffentlichen Betrieb die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Typisches Beispiel wäre ein Kindergarten, der aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend schließen muss, weil das Risiko einer Übertragung des Coronavirus zu hoch wäre. In öffentlichen Betrieben, die auf das Erzielen eines Gewinnes ausgerichtet sind, also etwa solche, die etwas verkaufen oder eine kostenpflichtige Dienstleistung anbieten, kann ein erheblicher Arbeitsausfall wirtschaftlich begründet sein. Beispielsweise könnten Fahrerinnen und Fahrer eines öffentlichen Verkehrsbetriebs, der wegen der Corona-Pandemie spürbar weniger Fahrgäste zu befördern hat und deshalb deutlich weniger Fahrscheine verkauft, in Kurzarbeit geschickt werden. Eindeutig nicht wirtschaftlich tätig sind Behörden. Auch dann nicht, wenn sie Dienstleistungen gegen Gebühr anbieten. Gebühren sollen in gewissem Umfang den der Behörde entstehenden Aufwand ausgleichen. Ziel ist nicht die Erwirtschaftung eines Gewinnes.

Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

Was muss ihr Arbeitnehmer beachten? Muss ich selbst Kurzarbeit beantragen?

Grundsätzlich zeigt der Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Ihr Arbeitnehmer muss nichts tun.

Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Sie als Arbeitnehmer finden Sie auch auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer .

Bekommen auch Auszubildende Kurzarbeitergeld?

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

Können „Grenzgänger“ Kurzarbeitergeld erhalten?

Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmer/innen aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen.

Dies gilt allerdings nur, wenn ihnen der Grenzübertritt weiterhin möglich ist.

(Derzeit ist das Übertreten der deutschen Grenze auch während der bundesweiten Ausgangsbeschränkung weiterhin erlaubt, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt. Das Erreichen des Arbeitsplatzes in Deutschland kann einen solchen Grund darstellen.)

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn Arbeitnehmer/innen nicht mehr ihren Arbeitsplatz erreichen können, weil sie in Quarantäne sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie aus einem Risikogebiet, wie z.B. der französischen Grenzregion Grand Est, stammen. Auch die Fallgestaltung der generellen Grenzschließung, fiele unter diese Regelung. Es würde dann kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

Wie werden Krankheitszeiten im Rahmen der Kurzarbeit behandelt?

Ist die Arbeitsunfähigkeit vor Einführung der Kurzarbeit eingetreten, wird für die erkrankten Beschäftigten kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Sie bekommen dann Krankengeld.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem die Arbeitszeit im Betrieb herabgesetzt worden ist, wird das Kurzarbeitergeld bis zu 6 Wochen für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt.

Für geplante Arbeitsstunden hat der Beschäftigte vollen Lohnfortzahlungsanspruch.

Müssen Nachweise über die Arbeitszeiten geführt werden?

Ja, es ist zwingend erforderlich Arbeitszeitnachweise, aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist, zu führen. Die Angabe in der Anzeige ist eine erwartete Verteilung – eine Einschätzung, die im Nachhinein mit der tatsächlichen Abrechnung konkretisiert wird.

Während der Kurzarbeit sind Arbeitszeitnachweise der betroffenen Arbeitnehmer/innen zu führen.

Vorlagen dafür gibt es nicht. Zu erfassen ist in Stunden, wann die/der Arbeitnehmer/in tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, Überstunden abgebummelt wurden, andere Fehlzeiten vorlagen und wann Kurzarbeit war.

Diese und die Lohnabrechnungen dienen der Prüfung des Anspruchs nach Beendigung der Kurzarbeit.

Können geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten?

Nein, Kurzarbeitergeld können nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten.

Können auch Studierende Kurzarbeitergeld erhalten?

Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache ihr Studium betreiben, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Sie gehören zum versicherungsfreien Personenkreis in der Arbeitslosenversicherung, auch wenn sie neben Ihrem Studium eine, ggf. ansonsten sozialversicherungspflichtige, Beschäftigung ausüben.

Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht generell die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern die damit verbundene Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.


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Formulare Kurzarbeitergeld und Transferleistungen



Abschlussprüfung nach Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG)

Es ist wichtig, sich auf diese Prüfung gut vorzubereiten, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden. Hier sind einige wesentliche Punkte, die Sie beachten sollten:

Wichtigkeit der Abschlussprüfung

  • Gesetzliche Vorgabe: Die Prüfung jedes Antrags auf Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass die Mittel korrekt verwendet wurden.
  • Zeitrahmen: Die Prüfung findet in der Regel spätestens 7 Monate nach Ende des Bezugs von Kurzarbeitergeld statt.

Ablauf der Prüfung

  • Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen: Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit aufgefordert, bestimmte Unterlagen und Nachweise einzureichen.
  • Mögliche Prüfung vor Ort: Neben der Überprüfung der eingereichten Unterlagen ist auch eine Prüfung in Ihren Geschäftsräumen möglich.

Ihre Mitwirkungspflicht

  • Nachweispflicht: Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise zu erbringen. Bei Nichterfüllung drohen Rückzahlungen und Bußgelder.
  • Kooperation mit der Behörde: Eine offene und kooperative Haltung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ist empfehlenswert.

Mögliche Konsequenzen der Prüfung

  • Erstattungsansprüche oder Nachzahlungen: Je nach Prüfungsergebnis kann es zu Erstattungsansprüchen Ihrerseits oder zu Nachforderungen seitens der Bundesagentur kommen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Bei wissentlich falschen Angaben im KUG-Antrag drohen strafrechtliche Verfahren.

Umgang mit Fehlern

  • Korrekturantrag: Sollten Sie Fehler in Ihrem Antrag feststellen, kontaktieren Sie umgehend Ihren Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit, um die Möglichkeit eines Korrekturantrags zu besprechen.

Empfehlung

  • Vorbereitung: Bereiten Sie sich gründlich auf die Prüfung vor, indem Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig zusammenstellen und auf Vollständigkeit überprüfen.
  • Transparenz: Seien Sie transparent und ehrlich in Ihren Angaben und Kooperationen mit der Bundesagentur für Arbeit.

Bitte zögern Sie nicht, mich für weitere Beratung oder Unterstützung zu kontaktieren. Gerne unterstütze ich Sie bei der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und berate Sie zu allen relevanten steuerlichen und rechtlichen Aspekten.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelle Information zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30. Juni 2023 aus. Ab dem 1. Juli 2023 gelten wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.

Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld im Vergleich der letzten drei Jahre stark gesunken ist. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der BA nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 23.12.2020 die Fachliche Weisung "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" veröffentlicht (Nr. 202012024, vgl. Anlage; die Weisung ist auch abrufbar unter www.arbeitsagentur.de > Über uns > Veröffentlichungen > Weisungen nach laufender Nummer). Die Weisung richtet sich an die Agenturen für Arbeit (AA) und ist insofern vom Rechtscharakter einem BMF-Schreiben vergleichbar.

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In der Weisung werden untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum KUG bis 31.12.2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen. Folgende Punkte sind hervorzuheben:

Einbringung von Urlaub

Nach einer bis zum 31.12.2020 befristeten Sonderregelung hatte die BA im Jahr 2020 davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit zu fordern. Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert. In der Konsequenz ist ab dem 1.1.2021 nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dürfen jedoch nicht entgegenstehen.

Zum Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 sollen laut Weisung zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden sein:

• Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr (also 2021) ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Arbeitgeber mit Beschäftigten, die noch „alte“ und bisher unverplante Urlaubsansprüche haben, deren Verfall droht, sollten deshalb den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen dabei vor.

• Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr (also 2021) ist wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind laut Weisung wingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen. (Anmerkung: Es ist unklar, welche Konstellation damit gemeint sein soll. Denn wenn eine Übertragung des Urlaubs nicht möglich ist, verfällt er, und wäre eigentlich 2020 einzubringen gewesen. Dagegen sprich aber die Regelung, dass Urlaub grundsätzlich bis 31.12.2020 nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden musste.)

Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen

Ein Anspruch auf KUG für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen besteht nur, wenn die betreffenden Arbeitnehmer/innen an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hierzu ist die vorgesehene Diensteinteilung nachvollziehbar darzustellen, z. B. anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.

Zeitpunkt Antragstellung KUG

In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des KUG erstellt. Diese Anträge können nunmehr auch vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers an die BA übermittelt werden. Bislang gab es in solchen Fällen „vorzeitiger“ Übermittlungen (also Übermittlungen vor Ablauf des Monats, für den KUG beantragt wird) Rückfragen und z. T. sogar Rücksendungen seitens der AA. Das sollte sich mit der aktuellen fachlichen Weisung der BA nun erledigt haben.

Sofern sich in diesen Fällen zwischen Übermittlung und Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren.


Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld beanspruchen

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch ausländische Fluggesellschaften für ihre in Deutschland beschäftigten Beschäftigten Kurzarbeitergeld beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaften lediglich über „Heimatbasen“ in Deutschland verfügen.

Hintergrund ist die Corona-Pandemie, die zu einem drastischen Rückgang des Flugverkehrs geführt hat. Infolgedessen mussten viele Fluggesellschaften ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte zunächst geweigert, Kurzarbeitergeld für ausländische Fluggesellschaften zu zahlen, die in Deutschland lediglich über „Heimatbasen“ verfügten. Dies führte zu einem Rechtsstreit, den die Fluggesellschaften schließlich vor dem LSG NRW gewannen.

Das Gericht hat entschieden, dass die „Heimatbasen“ ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind. Die Fluggesellschaften haben in Deutschland nämlich eine feste Einrichtung, an der sie ihre Beschäftigten einsetzen. Außerdem sind die Beschäftigten in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Entscheidung des LSG NRW ist ein wichtiger Erfolg für die betroffenen Fluggesellschaften und ihre Beschäftigten. Sie bedeutet, dass die Beschäftigten auch in Zeiten der Pandemie auf staatliche Unterstützung zurückgreifen können.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des LSG NRW hat weitreichende Folgen für die Praxis. Sie bedeutet, dass ausländische Fluggesellschaften, die in Deutschland „Heimatbasen“ unterhalten, in Zukunft auch für ihre in Deutschland beschäftigten Beschäftigten Kurzarbeitergeld beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaften ihren Sitz und die Unternehmensleitung im Ausland haben.

Die Entscheidung ist auch ein Signal an die BA, dass sie ausländische Fluggesellschaften bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht diskriminieren darf.

Kritik

Die Entscheidung des LSG NRW wird von einigen Seiten kritisiert. So wird argumentiert, dass die Entscheidung zulasten der deutschen Steuerzahler geht. Schließlich wird Kurzarbeitergeld aus Steuermitteln finanziert.

Andere kritisieren, dass die Entscheidung zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen könnte. So könnten ausländische Fluggesellschaften, die in Deutschland „Heimatbasen“ unterhalten, in Zukunft einen Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen Fluggesellschaften haben, da sie Kurzarbeitergeld beanspruchen können.

Ausblick

Das BSG hat die Revision gegen die Entscheidung des LSG NRW zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das BSG die Entscheidung des LSG NRW bestätigt oder aufhebt.

Weitere Informationen

Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen .


Tipps zur Corona-Krise ...


Wo bekomme ich weitere Informationen?

Sie finden weitere Informationen und Fragen auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums .

Ebenso hat das Bundeswirtschaftsministerium Sonderseiten erstellt.

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände stellt gesondert Informationen zur Verfügung.

Beschäftigte können sich zum Beispiel auf den Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes informieren.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Kurzarbeitergeld

EStG 
EStG § 3

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

ErbStR 13a.4
LStR 
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 41.2 LStR Aufzeichnung des Großbuchstabens U


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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