Kurzarbeitergeld-Rechner 2026: KUG berechnen, Steuer und Progressionsvorbehalt
Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner können Arbeitnehmer und Arbeitgeber überschlägig berechnen, wie hoch das Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit ausfällt und welche steuerlichen Folgen sich durch den Progressionsvorbehalt ergeben können.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Es soll bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall helfen, Entlassungen zu vermeiden und Beschäftigung zu sichern. Arbeitnehmer erhalten dabei grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Kurzarbeitergeld-Rechner: KUG online berechnen
Berechnen Sie das voraussichtliche Kurzarbeitergeld schnell und einfach online. Der Rechner unterstützt Sie bei der überschlägigen Ermittlung des Kurzarbeitergeldes auf Grundlage von Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Steuerklasse und Kindermerkmal.
Kurzarbeitergeld berechnen
Infografik: Kurzarbeitergeld einfach erklärt
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung vorübergehend reduziert wird. Dadurch sinkt das Arbeitsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer. Das Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des dadurch entstehenden Nettoentgeltausfalls aus.
Das Ziel des Kurzarbeitergeldes besteht darin, Arbeitsplätze zu erhalten und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam einführen, das Kurzarbeitergeld berechnen, an die Arbeitnehmer auszahlen und anschließend die Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen.
Für Arbeitnehmer
- teilweiser Ausgleich des Nettoentgeltausfalls
- Arbeitsplatz bleibt grundsätzlich erhalten
- Sozialversicherungsschutz bleibt bestehen
- Steuererklärung kann verpflichtend werden
Für Arbeitgeber
- Entlastung bei vorübergehendem Arbeitsausfall
- Fachkräfte können im Unternehmen gehalten werden
- monatliche Berechnung und Antragstellung erforderlich
- Dokumentations- und Nachweispflichten beachten
Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind insbesondere ein erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen, persönliche Voraussetzungen der Arbeitnehmer und die rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls.
| Voraussetzung | Bedeutung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Erheblicher Arbeitsausfall | Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. | Beispiele: Auftragsrückgang, Lieferausfälle, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse. |
| Vorübergehender Arbeitsausfall | Es muss mit Rückkehr zur Vollarbeit innerhalb der Bezugsdauer gerechnet werden können. | Dauerhafte Betriebsschließungen sind nicht über Kurzarbeitergeld abgedeckt. |
| Unvermeidbarkeit | Der Arbeitsausfall darf nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar sein. | Zu prüfen sind z. B. Abbau von Arbeitszeitguthaben, Resturlaub und innerbetriebliche Umsetzungen. |
| Mindestbetroffenheit | Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss ein erheblicher Entgeltausfall vorliegen. | Regelmäßig muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten von mehr als 10 % Entgeltausfall betroffen sein. |
| Persönliche Voraussetzungen | Der Arbeitnehmer muss insbesondere versicherungspflichtig beschäftigt und ungekündigt sein. | Geringfügig Beschäftigte erhalten grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. |
| Anzeige des Arbeitsausfalls | Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. | Die Anzeige muss spätestens in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. |
Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Grundlage ist der Unterschied zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.
Kurzarbeitergeld = pauschalierter Nettoentgeltausfall × Leistungssatz
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Soll-Entgelt | Das Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Arbeitsausfall im Anspruchsmonat erzielt worden wäre. |
| Ist-Entgelt | Das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt im Monat der Kurzarbeit. |
| Nettoentgeltausfall | Die Differenz der pauschalierten Nettoentgelte aus Soll- und Ist-Entgelt. |
| Leistungssatz 1 | 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. |
| Leistungssatz 2 | 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, wenn mindestens ein Kind berücksichtigt wird. |
Beispiel zur KUG-Berechnung
| Position | Betrag / Wert |
|---|---|
| Monatliches Soll-Entgelt brutto | 3.500 € |
| Monatliches Ist-Entgelt brutto wegen Kurzarbeit | 1.750 € |
| Arbeitsausfall | 50 % |
| Leistungssatz ohne Kind | 60 % des pauschalierten Nettoentgeltausfalls |
| Leistungssatz mit Kind | 67 % des pauschalierten Nettoentgeltausfalls |
Kurzarbeitergeld und Steuer: Progressionsvorbehalt beachten
Kurzarbeitergeld ist selbst steuerfrei. Es wird also nicht unmittelbar besteuert. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld wird bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Der erhöhte Steuersatz wird anschließend auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet.
1. Steuerpflichtiges Einkommen + Kurzarbeitergeld = Grundlage für den Steuersatz
2. Der daraus ermittelte Steuersatz wird nur auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet
Progressionsvorbehalt-Rechner
Mit dem Progressionsvorbehalt-Rechner können Sie überschlägig ermitteln, wie sich Kurzarbeitergeld auf die Einkommensteuer auswirkt.
Progressionsvorbehalt Rechner
Beispiel: Kurzarbeitergeld und Steuer
Eine Arbeitnehmerin erzielt ohne Kurzarbeitergeld ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Zusätzlich erhält sie im selben Jahr 5.000 Euro Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz, der auf die 40.000 Euro angewendet wird.
| Position | Wert |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen ohne KUG | 40.000 € |
| Kurzarbeitergeld | 5.000 € |
| Bemessungsgrundlage für den Steuersatz | 45.000 € |
| Besteuert wird tatsächlich | nur das steuerpflichtige Einkommen von 40.000 € |
Steuererklärung wegen Kurzarbeitergeld
Wer im Kalenderjahr Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro erhalten hat, ist regelmäßig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Kurzarbeitergeld wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
| Thema | Folge |
|---|---|
| Kurzarbeitergeld bis 410 € | Keine allein daraus folgende Pflichtveranlagung wegen Progressionsvorbehalt. |
| Kurzarbeitergeld über 410 € | Regelmäßig Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. |
| Eintragung | Die Daten werden regelmäßig elektronisch übermittelt; die Prüfung erfolgt im Rahmen der Anlage N. |
| Mögliche Folge | Steuernachzahlung oder geringere Erstattung wegen erhöhtem Steuersatz. |
Tipp: Steuererklärung online abgeben
Anzeige und Antrag auf Kurzarbeitergeld
Das Verfahren besteht aus zwei Schritten: Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Danach wird das Kurzarbeitergeld monatlich beantragt. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich zunächst an die Arbeitnehmer aus und beantragt anschließend die Erstattung.
| Schritt | Was ist zu tun? | Frist |
|---|---|---|
| 1. Anzeige des Arbeitsausfalls | Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit. | Spätestens in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt. |
| 2. Bewilligung der Anzeige | Die Agentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen. | Nach Eingang der Anzeige. |
| 3. Auszahlung | Arbeitgeber zahlt Ist-Entgelt und Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmer aus. | Mit der laufenden Lohnabrechnung. |
| 4. Monatlicher Antrag | Erstattungsantrag für den jeweiligen Abrechnungsmonat. | Innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Abrechnungsmonats. |
Formulare und Downloads:
Sozialversicherung bei Kurzarbeit
Während der Kurzarbeit bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich bestehen. Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt werden die Beiträge wie üblich berechnet. Für die Ausfallstunden gelten besondere Regeln.
| Bereich | Behandlung bei Kurzarbeit |
|---|---|
| Ist-Entgelt | Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich gemeinsam. |
| Fiktives Entgelt | Für die Ausfallstunden werden Beiträge aus 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt berechnet. |
| Beitragstragung | Die Beiträge auf das fiktive Entgelt trägt grundsätzlich der Arbeitgeber allein. |
| Arbeitslosenversicherung | Für die Ausfallstunden fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. |
| Rentenversicherung | Durch Beiträge auf das fiktive Entgelt bleiben Rentenansprüche weitgehend geschützt. |
Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld
Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen aufstocken. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ist dabei genau zu unterscheiden:
- Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
- Arbeitgeberzuschüsse können steuer- und beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen sein.
- Sozialversicherungsrechtlich sind Zuschüsse regelmäßig beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen.
Sonderfälle bei Kurzarbeit
Arbeitsunfähigkeit während Kurzarbeit
Wird ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit arbeitsunfähig krank, ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Beginn der Kurzarbeit eingetreten ist. Die Behandlung kann Auswirkungen auf Entgeltfortzahlung, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld haben.
Urlaub und Arbeitszeitguthaben
Ein Arbeitsausfall gilt nur dann als unvermeidbar, wenn zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung ausgeschöpft wurden. Dazu können insbesondere der Abbau von Arbeitszeitguthaben und die Prüfung von Resturlaub gehören. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer sind jedoch zu berücksichtigen.
Nebentätigkeit während Kurzarbeit
Bestand die Nebentätigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit, wirkt sie sich grundsätzlich nicht auf das Kurzarbeitergeld aus. Wird eine Nebentätigkeit erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, kann das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Auszubildende
Auszubildende sollen grundsätzlich weiter ausgebildet werden. Kurzarbeitergeld für Auszubildende kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Der Ausbildungsbetrieb muss zunächst prüfen, ob die Ausbildung durch organisatorische Maßnahmen fortgeführt werden kann.
Grenzgänger
Auch Grenzgänger können dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können jedoch besondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen entstehen.
Saison-Kurzarbeitergeld und Transfer-Kurzarbeitergeld
Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es Sonderformen wie das Saison-Kurzarbeitergeld und das Transfer-Kurzarbeitergeld. Diese gelten für besondere Fallgruppen, etwa saisonbedingte Arbeitsausfälle im Baugewerbe oder betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen.
Abschlussprüfung nach Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird zunächst unter Vorbehalt ausgezahlt. Nach dem Ende des Kurzarbeitergeldbezugs führt die Agentur für Arbeit eine Abschlussprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit tatsächlich vorlagen und ob das Kurzarbeitergeld richtig berechnet wurde.
| Unterlagen für die Abschlussprüfung | Warum wichtig? |
|---|---|
| Arbeitszeitnachweise | Nachweis der geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten. |
| Lohn- und Gehaltsabrechnungen | Prüfung von Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und berechnetem KUG. |
| Vereinbarungen zur Kurzarbeit | Nachweis der arbeitsrechtlichen Grundlage. |
| Anzeige und Bewilligungsbescheid | Nachweis der rechtzeitigen Anzeige und Bewilligung. |
| Urlaubs- und Arbeitszeitkonten | Prüfung der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls. |
| Nachweise zu Kindern | Relevant für den erhöhten Leistungssatz von 67 %. |
Checkliste für Arbeitgeber bei Kurzarbeit
- Arbeitsausfall und wirtschaftliche Gründe dokumentieren.
- Arbeitsrechtliche Grundlage für Kurzarbeit prüfen.
- Betriebsrat oder Arbeitnehmer wirksam einbinden.
- Anzeige des Arbeitsausfalls rechtzeitig an die Agentur für Arbeit übermitteln.
- Soll-Entgelt und Ist-Entgelt korrekt ermitteln.
- Arbeitszeiten, Ausfallzeiten, Urlaub und Fehlzeiten monatlich dokumentieren.
- Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung korrekt berechnen.
- Monatlichen Erstattungsantrag innerhalb der 3-Monatsfrist stellen.
- Arbeitgeberzuschüsse lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich prüfen.
- Unterlagen für die Abschlussprüfung vollständig aufbewahren.
Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt es grundsätzlich 67 %.
Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?
Ja. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen.
Muss ich wegen Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung abgeben?
Wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Progressionseinkünfte erhalten haben, besteht regelmäßig eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Wer beantragt Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung beantragt. Arbeitnehmer müssen Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht selbst beantragen.
Welche Frist gilt für den Antrag auf Kurzarbeitergeld?
Der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt grundsätzlich 12 Monate. Für die Zeit bis zum 31.12.2026 ist eine Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten möglich. Danach gilt grundsätzlich wieder die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten.
Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf die Rente?
Während der Kurzarbeit bleiben Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversichert. Für die Ausfallzeit werden Beiträge aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Die Auswirkungen auf die spätere Rente sind daher regelmäßig geringer als bei vollständigem Verdienstausfall.
Wird ein Nebenjob auf Kurzarbeitergeld angerechnet?
Eine bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübte Nebentätigkeit wirkt sich grundsätzlich nicht aus. Wird eine Nebentätigkeit erst während der Kurzarbeit aufgenommen, kann das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Weitere Informationen und Steuerrechner
Weitere hilfreiche Steuerrechner finden Sie hier: Steuerrechner im Überblick
Beratung zur steuerlichen Behandlung von Kurzarbeitergeld, Progressionsvorbehalt und Einkommensteuererklärung: Online-Steuerberatung