Faktorverfahren 2026: Umfassender Ratgeber zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor
Das Faktorverfahren nach § 39f EStG bietet verheirateten Arbeitnehmern seit 2010 eine innovative Alternative zu den klassischen Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV. Durch die Anwendung eines individuell berechneten Faktors wird die Lohnsteuer bereits beim monatlichen Abzug gerechter zwischen beiden Ehepartnern verteilt und an die tatsächliche Jahressteuerschuld angenähert. Dieser umfassende Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden und praktischen Auswirkungen des Faktorverfahrens für das Jahr 2026.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Faktorverfahren? – Grundlagen und Definition
- Wie wird der Faktor berechnet? – Berechnungsmethodik
- Voraussetzungen für das Faktorverfahren
- Antragstellung – So beantragen Sie das Faktorverfahren
- Vorteile und Nachteile im Überblick
- Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Arbeitslosengeld)
- Freibeträge im Faktorverfahren
- Änderungen bei Einkommensveränderungen
- Pflicht zur Einkommensteuererklärung
- Vergleich: Faktorverfahren vs. III/V vs. IV/IV
- Entwicklung bis 2030 – Automatisierung
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Aktuelles + weitere Infos
Was ist das Faktorverfahren? – Grundlagen und rechtliche Einordnung
Das Faktorverfahren wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2010 in § 39f des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Es stellt eine wichtige Ergänzung im System des Lohnsteuerabzugs dar und richtet sich speziell an verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Grundprinzip und Zielsetzung
Anders als die traditionellen Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV nutzt das Faktorverfahren die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit einem individuell berechneten Multiplikator – dem sogenannten Faktor. Dieser Faktor ist stets kleiner als 1 (dargestellt als 0,xxx) und wird vom Finanzamt auf Basis der zu erwartenden Jahresarbeitslöhne beider Ehepartner ermittelt.
Kernziele des Faktorverfahrens:
- Gerechtere Verteilung der Steuerlast: Die Lohnsteuerbelastung wird proportional zu den Einkommensverhältnissen auf beide Partner verteilt
- Annäherung an die Jahressteuerschuld: Der monatliche Lohnsteuerabzug entspricht möglichst genau der tatsächlichen Jahreseinkommensteuer nach dem Splittingverfahren
- Vermeidung hoher Nachzahlungen: Anders als bei der Kombination III/V werden überraschende Steuernachzahlungen minimiert
- Förderung der Erwerbstätigkeit: Insbesondere Zweitverdiener sollen durch geringere Lohnsteuerbelastung motiviert werden, ihre Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten
Wie wird der Faktor berechnet? – Detaillierte Berechnungsmethodik
Die Berechnung des Faktors folgt einer gesetzlich festgelegten Formel, die in § 39f Abs. 2 und 3 EStG definiert ist.
Grundformel zur Faktorberechnung
wobei:
Y = Voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG)
X = Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Partner bei durchgängiger Anwendung der Steuerklasse IV
Faktorverfahren-Rechner
Hier können Sie den Faktor für das Faktorverfahren zu den Steuerklassen 4 / 4 für Ehegatten online berechnen:
Steuerklassenwahl mit Faktor für 2025
Detaillierte Berechnungsschritte
Schritt 1: Ermittlung von X (Summe Lohnsteuer Steuerklasse IV)
- Für jeden Ehepartner wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV auf Basis des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns berechnet
- Dabei werden die allgemeinen Freibeträge der Steuerklasse IV berücksichtigt (Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Sonderausgabenpauschbetrag, Vorsorgepauschale)
- Die beiden Einzelbeträge werden addiert: X = Lohnsteuer Partner 1 (St.Kl. IV) + Lohnsteuer Partner 2 (St.Kl. IV)
Schritt 2: Ermittlung von Y (Einkommensteuer nach Splitting)
- Die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne beider Partner werden zusammengezählt
- Von diesem Gesamtbetrag werden die steuerlich relevanten Abzugsbeträge nach § 39b Abs. 2 EStG abgezogen
- Auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewendet
- Das Ergebnis ist Y = voraussichtliche Jahreseinkommensteuer
Schritt 3: Faktorberechnung
- Division: Faktor = Y ÷ X
- Das Ergebnis wird auf drei Nachkommastellen ohne Rundung gebildet
- Der Faktor wird nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist
Berechnungsbeispiel
Ausgangsdaten:
- Partner A: Jahresarbeitslohn 36.000 €
- Partner B: Jahresarbeitslohn 12.000 €
Berechnung:
- Lohnsteuer A nach Klasse IV: 5.791 €
- Lohnsteuer B nach Klasse IV: 168 €
- X = 5.791 € + 168 € = 5.959 €
- Gemeinsames Einkommen: 48.000 €
- Einkommensteuer nach Splitting: 5.306 € (Y)
- Faktor = 5.306 € ÷ 5.959 € = 0,890
Monatlicher Lohnsteuerabzug:
- Partner A: (5.791 € ÷ 12) × 0,890 = 429 € pro Monat
- Partner B: (168 € ÷ 12) × 0,890 = 12 € pro Monat
Ausgeschlossene Einkunftsarten
Nicht in die Faktorberechnung einbezogen werden:
- Arbeitslöhne aus zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI)
- Sonstige Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb)
- Steuerfreie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld)
Rechtliche Einordnung als Lohnsteuerabzugsmerkmal
Der Faktor ist ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) im Sinne von § 39 EStG und wird vom Finanzamt berechnet und in der ELStAM-Datenbank hinterlegt. Der Arbeitgeber ruft diese Information digital ab und wendet den Faktor bei jeder Lohnabrechnung an, indem er die nach Steuerklasse IV ermittelte Lohnsteuer mit dem Faktor multipliziert.
Beispiel zur Veranschaulichung:
Ehepaar Müller: Partner A verdient 50.000 € jährlich, Partner B verdient 20.000 € jährlich. Das Finanzamt berechnet einen Faktor von 0,875.
Lohnsteuerabzug bei Partner A:
Monatslohn: 4.167 € → Lohnsteuer Steuerklasse IV: 687 €
Mit Faktor: 687 € × 0,875 = 601 € tatsächliche Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird somit um 12,5% reduziert, was die Splittingwirkung bereits beim monatlichen Abzug berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis zur zukünftigen Entwicklung:
Der Gesetzgeber plant, die Steuerklassenkombination III/V ab dem 1. Januar 2030 in das Faktorverfahren zu überführen. Dies bedeutet, dass das Faktorverfahren künftig zum Regelfall für verheiratete Arbeitnehmer wird. Die bisherige Wahlmöglichkeit wird durch eine automatisierte Faktorbildung ersetzt, wobei das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Faktoren auf Basis der gemeldeten Lohndaten eigenständig berechnen und aktualisieren soll.
Voraussetzungen für die Anwendung des Faktorverfahrens
Das Faktorverfahren steht nicht allen Steuerpflichtigen offen. Der Gesetzgeber hat in § 39f Abs. 1 EStG klare Voraussetzungen definiert:
Persönliche Voraussetzungen
- Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft)
- Unbeschränkte Steuerpflicht beider Partner in Deutschland (§ 1 Abs. 1-3 EStG)
- Nicht dauerndes Getrenntleben der Partner (§ 26 Abs. 1 EStG)
- Beiden Partnern ist die Steuerklasse IV zugeordnet
- Beide Partner beziehen Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis im Antragsjahr
Formelle Voraussetzungen
- Gemeinsamer Antrag: Das Faktorverfahren kann nur auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner angewendet werden
- Gebundene Entscheidung: Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Finanzamt den Faktor festsetzen
- Antragsfrist: Der Antrag kann einmal jährlich gestellt werden, spätestens bis zum 30. November
Antragstellung – So beantragen Sie das Faktorverfahren
Die Beantragung des Faktorverfahrens erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
Antragswege
1. Elektronische Antragstellung über ELSTER (empfohlen)
- Registrierung unter www.elster.de
- Menüpunkt: „Alle Formulare" → „Lohnsteuer Arbeitnehmer" → „Antrag auf Steuerklassenwechsel"
- Beide Partner müssen den Antrag gemeinsam elektronisch signieren
- Vorteil: Schnellste Bearbeitung
2. Schriftlicher Antrag mit Formular
- Formular: „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern"
- Erhältlich unter www.formulare-bfinv.de
- Beide Partner müssen das Formular unterschreiben
Erforderliche Angaben im Antrag
- Persönliche Daten beider Partner (Name, Geburtsdatum, Steuer-ID)
- Voraussichtliche Jahresarbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen
- Steuerklasse (IV/IV mit Faktor)
- Angaben zur Sozialversicherung
- Kinderfreibeträge
- Kirchensteuerpflicht
- Gegebenenfalls Freibeträge nach § 39a EStG
Geltungsdauer
Der gebildete Faktor gilt grundsätzlich für zwei Kalenderjahre (§ 39f Abs. 4 EStG).
Beispiel: Ein im Jahr 2026 beantragter Faktor gilt für die Jahre 2026 und 2027.
Fristen
- Erstantrag oder Änderung: Bis zum 30. November für das laufende Kalenderjahr
- Häufigkeit: Eine Änderung ist grundsätzlich einmal jährlich möglich
Vorteile und Nachteile des Faktorverfahrens im Überblick
✅ Vorteile
- Gerechtere Steuerverteilung: Die Lohnsteuer wird proportional zu den Einkommensverhältnissen verteilt
- Vermeidung hoher Nachzahlungen: Der monatliche Lohnsteuerabzug entspricht weitgehend der Jahressteuerschuld
- Höheres Nettoeinkommen für Zweitverdiener: Partner mit dem niedrigeren Einkommen haben deutlich mehr Netto als bei Steuerklasse V
- Positive Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen: Höheres Netto kann zu höherem Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld führen
- Förderung der Erwerbstätigkeit: Geringere Steuerbelastung motiviert zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit
- Transparenz: Beide Partner sehen ihre individuelle Steuerbelastung
- Familienrechtlich korrekt: Entspricht der innerpartnerschaftlichen Steuerlastverteilung nach Familienrecht
❌ Nachteile
- Pflichtveranlagung: Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist zwingend erforderlich (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG)
- Kein Lohnsteuerjahresausgleich durch Arbeitgeber: § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3b EStG schließt dies aus
- Verwaltungsaufwand: Antrag erforderlich, Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne
- Höhere Lohnsteuer für Hauptverdiener: Partner mit dem höheren Einkommen zahlt monatlich mehr als bei Steuerklasse III
- Liquiditätsnachteil bei großem Einkommensunterschied: Im Vergleich zu III/V fließt weniger Nettogehalt im Monat
- Keine Berücksichtigung sonstiger Einkünfte: Nur Arbeitslöhne aus ersten Dienstverhältnissen werden einbezogen
Für wen lohnt sich das Faktorverfahren besonders?
- Doppelverdiener-Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen (z.B. Verhältnis 70:30 oder 60:40)
- Paare, die hohe Nachzahlungen vermeiden wollen
- Zweitverdiener mit geringerem Einkommen, die Wert auf höheres monatliches Netto legen
- Paare mit bevorstehendem Elterngeldbezug
- Paare, die ohnehin eine Steuererklärung abgeben
Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen – Elterngeld, Arbeitslosengeld
Ein häufig übersehener, aber extrem wichtiger Aspekt des Faktorverfahrens sind seine Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen.
Betroffene Lohnersatzleistungen
- Arbeitslosengeld I (§ 149 SGB III)
- Krankengeld (§ 47 SGB V)
- Verletztengeld und Übergangsgeld (§ 47 SGB VII)
- Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG)
- Elterngeld (§ 2 BEEG)
- Kurzarbeitergeld (§ 106 SGB III)
Elterngeld – Besondere Bedeutung der Steuerklassenwahl
Das Elterngeld ist die Lohnersatzleistung, bei der die Steuerklassenwahl die größten finanziellen Auswirkungen hat:
| Situation | Brutto/Monat | Steuerklasse | Netto/Monat | Elterngeld (67%) |
|---|---|---|---|---|
| Mutter (A) | 2.500 € | V | 1.548 € | 1.037 € |
| Vater (B) | 4.000 € | III | 3.226 € | 1.800 € (Höchstsatz) |
| Mutter (A) | 2.500 € | IV + Faktor | 1.738 € | 1.164 € |
| Vater (B) | 4.000 € | IV + Faktor | 2.882 € | 1.800 € (Höchstsatz) |
Ergebnis: Durch den Wechsel von III/V zu IV/IV mit Faktor erhält die Mutter 127 € mehr Elterngeld pro Monat, also 1.524 € mehr über 12 Monate Elterngeldbezug!
💡 Praxistipp für werdende Eltern:
Der Steuerklassenwechsel sollte mindestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes erfolgen, da für die Elterngeldberechnung die letzten 12 Monate vor der Geburt herangezogen werden.
Arbeitslosengeld I
Beim Arbeitslosengeld I wirkt sich die Steuerklasse ebenfalls aus, da die Leistung 60% (ohne Kinder) bzw. 67% (mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts beträgt:
- In Steuerklasse V: Niedrigeres Netto → niedrigeres Arbeitslosengeld
- Mit Faktor (IV/IV): Höheres Netto → höheres Arbeitslosengeld
- Bei Steuerklasse III: Höchstes Netto → höchstes Arbeitslosengeld
Unterhaltsrechtliche Bedeutung
Auch im Familienrecht spielt das tatsächliche Nettoeinkommen eine wichtige Rolle:
- Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt: Das Nettoeinkommen ist Grundlage für Unterhaltsberechnungen
- Kindesunterhalt: Auch hier wird vom Nettoeinkommen ausgegangen
Freibeträge im Faktorverfahren – Besonderheiten
Die Behandlung von Freibeträgen nach § 39a EStG im Faktorverfahren unterscheidet sich grundlegend von deren Behandlung bei anderen Steuerklassenkombinationen.
Grundprinzip: Integration in den Faktor
Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Nr. 1-6 EStG werden im Faktorverfahren nicht als separates Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen, sondern fließen direkt in die Berechnung des Faktors ein.
Welche Freibeträge können berücksichtigt werden?
- Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 € in 2026)
- Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
- Doppelte Haushaltsführung
- Arbeitsmittel, Fachliteratur
- Fortbildungskosten
- Sonderausgaben über dem Pauschbetrag
- Spenden
- Kinderbetreuungskosten
- Schulgeld
- Außergewöhnliche Belastungen
- Krankheitskosten
- Pflegekosten
- Behinderungsbedingte Aufwendungen
Antragsgrenze
Auch im Faktorverfahren gilt die Antragsgrenze von 600 € nach § 39a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 39f Abs. 3 EStG:
- Freibeträge können nur beantragt werden, wenn ihre Summe 600 € übersteigt
- Diese Grenze gilt für die Summe aller Freibeträge beider Ehegatten zusammen
Änderungen bei Einkommensveränderungen
Da der Faktor auf Basis der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne berechnet wird, können Veränderungen der Einkommensverhältnisse eine Anpassung erforderlich machen.
Situationen, die eine Faktoranpassung erfordern
- Gehaltserhöhung oder -senkung (ab ca. 10% Veränderung empfehlenswert)
- Wechsel des Arbeitgebers mit deutlich verändertem Gehalt
- Übergang von Vollzeit zu Teilzeit oder umgekehrt
- Beginn oder Ende der Elternzeit
- Aufnahme einer Beschäftigung durch den bisher nicht erwerbstätigen Partner
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Partners
Verfahren zur Faktoranpassung
Die Anpassung erfolgt durch erneute Antragstellung beim Finanzamt. Der Antrag kann innerhalb der Jahresfrist (bis 30. November) einmal gestellt werden.
Folgen bei fehlender Anpassung
- Bei Einkommenssteigerung: Zu niedrig Lohnsteuerabzug führt zu höherer Nachzahlung
- Bei Einkommensrückgang: Zu hoher Lohnsteuerabzug führt zu höherer Erstattung (Liquiditätsnachteil)
Pflicht zur Einkommensteuererklärung
Eine der wichtigsten rechtlichen Folgen der Wahl des Faktorverfahrens ist die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Rechtsgrundlage
§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG legt fest, dass Arbeitnehmer zur Abgabe verpflichtet sind, wenn bei einem Ehegatten der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist.
Praktische Bedeutung
- Abgabepflicht besteht zwingend: Es gibt kein Wahlrecht
- Frist: Bis zum 31. Juli des Folgejahres (bei Steuerberater: bis 28./29. Februar des übernächsten Jahres)
- Sanktionen bei Nichtabgabe: Verspätungszuschlag, Schätzung durch das Finanzamt
Ausschluss des Lohnsteuerjahresausgleichs
Der betriebliche Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3b EStG).
Vergleich: Faktorverfahren vs. III/V vs. IV/IV
| Kriterium | III/V | IV/IV (ohne Faktor) | IV/IV mit Faktor |
|---|---|---|---|
| Lohnsteuerverteilung | Sehr ungleich | Gleich nach Tabelle | Proportional zum Einkommen |
| Splitting-Wirkung | Nur bei Veranlagung | Nur bei Veranlagung | Bereits beim Lohnsteuerabzug |
| Nachzahlung/Erstattung | Oft hohe Nachzahlung (1.000-5.000 €) | Oft Erstattung (200-1.500 €) | Ausgeglichen (0-300 €) |
| Veranlagungspflicht | Ja | Nein | Ja |
| Lohnersatzleistungen | III: sehr hoch V: sehr niedrig |
Beide: mittel | Proportional, für V-Partner deutlich höher |
| Geeignet für | Große Unterschiede mit Liquiditätsbedarf | Annähernd gleiche Einkommen | Alle Konstellationen mit Wunsch nach gerechter Verteilung |
Empfehlung je nach Einkommenskonstellation
📊 Einkommensverhältnis 50:50
Empfehlung: IV/IV ohne Faktor
Der Faktor bringt hier kaum Vorteile. Die einfachere Variante IV/IV ohne Faktor ist ausreichend.
📊 Einkommensverhältnis 70:30 oder 60:40
Empfehlung: IV/IV mit Faktor
Hier entfaltet das Faktorverfahren seine volle Wirkung: Gerechtere Verteilung, höheres Netto für Zweitverdiener, bessere Lohnersatzleistungen.
📊 Einkommensverhältnis 90:10 oder extremer
Option A (Liquidität): III/V, wenn Hauptverdiener hohes monatliches Netto benötigt
Option B (Gerechtigkeit): IV/IV mit Faktor für faire Verteilung
Entwicklung bis 2030 – Automatisierung und Pflichteinführung
Der Gesetzgeber arbeitet an einer umfassenden Modernisierung des Faktorverfahrens:
Geplante Änderungen ab 2030
1. Pflichteinführung des Faktorverfahrens
Die Steuerklassenkombination III/V wird ab 1. Januar 2030 in das Faktorverfahren überführt. Das Faktorverfahren wird damit zum Regelfall für verheiratete Arbeitnehmer.
2. Automatisierte Faktorbildung
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll künftig automatisiert Faktoren für Steuerklasse IV mit Faktor bilden können (§ 39e Abs. 1a, 1b EStG-Entwurf):
- Der Faktor wird automatisch auf Basis der vom Arbeitgeber gemeldeten Lohndaten berechnet
- Als elektronisches Merkmal vom Arbeitgeber abrufbar
- Gültig bis zum 31.3. des zweiten Folgejahres
3. Öffnung für Einverdiener-Ehen
Neu vorgesehen ist, dass künftig auch Einverdiener-Ehen das Faktorverfahren nutzen können:
- Die Parameter der bisherigen Steuerklasse III werden im Faktorverfahren abgebildet
- Das Einkommen des nicht erwerbstätigen Partners wird bei der Faktorbildung mit 0 € angesetzt
Ziele der Reform
- Gerechtere Verteilung: Beseitigung der besonderen Belastung der Steuerklasse V
- Vereinfachung: Automatisierung reduziert Antragsaufwand
- Gleichstellung: Förderung der Erwerbsbeteiligung des Zweitverdieners
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Kann ich im laufenden Jahr mehrmals die Steuerklasse bzw. den Faktor wechseln?
Antwort: Nein, ein Wechsel ist grundsätzlich nur einmal pro Kalenderjahr möglich, und zwar bis spätestens 30. November. Eine Ausnahme besteht bei besonderen Lebensumständen (z.B. Scheidung, Tod des Ehepartners).
2. Was passiert, wenn sich mein Einkommen während des Jahres ändert?
Antwort: Bei erheblichen Einkommensänderungen (über 10%) sollten Sie einen Antrag auf Neuberechnung des Faktors stellen. Ohne Anpassung kann es zu höheren Nach- oder Erstattungen bei der Jahresveranlagung kommen.
3. Muss ich mit dem Faktorverfahren immer eine Steuererklärung abgeben?
Antwort: Ja, die Wahl des Faktorverfahrens führt zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Sie müssen für das entsprechende Jahr zwingend eine Einkommensteuererklärung einreichen.
4. Kann ich Freibeträge zusätzlich zum Faktor eintragen lassen?
Antwort: Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Nr. 1-6 EStG werden im Faktorverfahren in den Faktor eingerechnet und nicht zusätzlich eingetragen. Nur Hinzurechnungsbeträge nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG werden zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet.
5. Lohnt sich das Faktorverfahren auch bei geringen Einkommensunterschieden?
Antwort: Bei annähernd gleichen Einkommen (Differenz unter 10-15%) bringt das Faktorverfahren meist nur geringe Vorteile. In diesem Fall ist die einfachere Variante IV/IV ohne Faktor oft ausreichend und vermeidet die Veranlagungspflicht.
6. Wie wirkt sich das Faktorverfahren auf mein Elterngeld aus?
Antwort: Das Faktorverfahren kann sich sehr positiv auf das Elterngeld auswirken, insbesondere für den Partner in der bisherigen Steuerklasse V. Durch das höhere Nettoeinkommen mit dem Faktorverfahren erhöht sich auch das Elterngeld, das 67% des Nettos beträgt. Bei rechtzeitigem Wechsel (mindestens 7 Monate vor Mutterschutz) können mehrere hundert Euro monatlich mehr Elterngeld resultieren.
7. Was ist besser: III/V oder IV/IV mit Faktor?
Antwort: Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab:
- III/V ist besser, wenn Sie als Hauptverdiener ein möglichst hohes monatliches Netto benötigen und eine spätere Nachzahlung in Kauf nehmen
- IV/IV mit Faktor ist besser, wenn Sie eine gerechte Verteilung der Steuerlast wünschen, Nachzahlungen vermeiden wollen oder Lohnersatzleistungen für den Zweitverdiener optimieren möchten
8. Berücksichtigt der Faktor auch meine Mieteinnahmen oder andere Einkünfte?
Antwort: Nein, der Faktor berücksichtigt nur die Arbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen beider Partner. Sonstige Einkünfte (z.B. aus Vermietung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen) fließen nicht in die Faktorberechnung ein. Bei erheblichen sonstigen Einkünften sollten Sie Einkommensteuervorauszahlungen nach § 37 EStG leisten.
9. Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Antwort: Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2-4 Wochen. Bei elektronischer Antragstellung über ELSTER geht es meist schneller als bei schriftlichen Anträgen. Der neue Faktor wird dann in die ELStAM-Datenbank eingetragen und vom Arbeitgeber ab dem Folgemonat berücksichtigt.
10. Was passiert, wenn ich den 30. November verpasse?
Antwort: Nach dem 30. November können Sie für das laufende Jahr keine Änderung mehr vornehmen. Der Antrag würde dann erst für das Folgejahr wirksam. In dringenden Fällen (z.B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit) können Sie beim Finanzamt um eine Ausnahme bitten, aber es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
11. Kann ich das Faktorverfahren auch als Alleinerziehender nutzen?
Antwort: Nein, das Faktorverfahren ist ausschließlich für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen. Alleinerziehende können jedoch die Steuerklasse II mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nutzen.
12. Gibt es einen Online-Rechner für das Faktorverfahren?
Antwort: Ja, das Bundesministerium der Finanzen bietet einen kostenlosen Online-Rechner an unter www.bmf-steuerrechner.de. Dort können Sie verschiedene Steuerklassenkombinationen vergleichen und Ihren individuellen Faktor berechnen lassen.
Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen
Das Faktorverfahren nach § 39f EStG ist ein wertvolles Instrument zur gerechteren Verteilung der Lohnsteuerlast bei Ehegatten und Lebenspartnern. Es kombiniert die Vorteile des Splittingverfahrens mit einer realistischen monatlichen Steuerbelastung und vermeidet die typischen Nachteile der Steuerklassenkombination III/V.
Kernpunkte für die Praxis:
- Prüfen Sie Ihre Einkommenssituation: Bei Einkommensunterschieden von 20-80% ist das Faktorverfahren besonders vorteilhaft
- Denken Sie an Lohnersatzleistungen: Bei geplantem Elterngeldbezug, Krankheit oder drohendem Arbeitsplatzverlust kann das Faktorverfahren erhebliche finanzielle Vorteile bringen
- Antrag rechtzeitig stellen: Nutzen Sie die elektronische Antragstellung über ELSTER und beachten Sie die Frist bis 30. November
- Aktualisieren Sie bei Änderungen: Passen Sie den Faktor an, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse um mehr als 10% ändern
- Planen Sie die Steuererklärung ein: Die Pflichtveranlagung sollte kein Hindernis sein – nutzen Sie die Chance, alle steuerlichen Vergünstigungen geltend zu machen
- Lassen Sie sich beraten: Bei komplexen Einkommensverhältnissen oder sonstigen Einkünften empfiehlt sich eine steuerliche Beratung zur optimalen Gestaltung
Ausblick
Mit der geplanten Reform ab 2030 wird das Faktorverfahren zum Standard für alle verheirateten Arbeitnehmer. Die Automatisierung wird den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren und die Vorteile des Verfahrens – gerechte Steuerverteilung und realistische monatliche Belastung – allen Ehepaaren zugänglich machen.
Nutzen Sie die verbleibenden Jahre bis zur Pflichteinführung, um sich mit dem Faktorverfahren vertraut zu machen und zu prüfen, ob es bereits jetzt für Sie vorteilhaft ist. Die Erfahrungen zeigen: Die meisten Paare, die zum Faktorverfahren wechseln, sind zufrieden mit der gerechteren Steuerverteilung und der Planungssicherheit durch minimale Nach- oder Erstattungen.
Aktuelles + weitere Infos
Gesetzliche Grundlagen:
- § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
- § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG – Veranlagungspflicht
- § 32a Abs. 5 EStG – Splittingverfahren
Hilfreiche Links:
Hier finden Sie die Steuertabelle (Grundtabelle und Splittingtabelle bzw. die Lohnsteuertabelle.
- ELSTER – Elektronische Steuererklärung
- BMF Steuerrechner
- Formularcenter des BMF
- Bundesministerium der Finanzen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Faktorverfahren
EStGEStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
LStR
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen
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