Faktorverfahren + Rechner

Faktorverfahren; Definition, Rechner, Beispiel, Antrag, Steuerklasse 4, etc.


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Faktorverfahren und Steuerklasse 4

Faktorverfahren

In 2010 wurde das sog. Faktorverfahren eingeführt, um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender zu ermöglichen, als dies durch die jeweiligen Steuerklassen allein möglich ist. Der errechnete Faktor ist zwei Jahre lang gültig. Eine Anpassung des Faktors ist möglich, sofern sich die Verhältnisse der Ehegatten/ Lebenspartner zu Gunsten oder zu Ungunsten verändern.

Arbeitnehmer-Ehegatten können anstelle der Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren wählen (§ 39f EStG). Ein entsprechender Antrag ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Steuerkarten und unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen.

Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und auf beiden Lohnsteuerkarten einzutragenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner 1) zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird.

Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor. Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab.

Faktorverfahren: Faktor und Steuerklassen, Freibetrag Lohnsteuerkarte + Lohnsteuerrechner
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Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren höher als bei der Steuerklassenkombination III/V.

Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten sollten daher beim Faktorverfahren - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen beeinflussen kann.

Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen.

Steuertipp: Für Arbeitnehmer, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, hat der Lohnsteuerabzug lediglich Vorauszahlungscharakter. Sie können sich zu hohe Lohnsteuerabzugsbeträge später über den Einkommensteuerbescheid zurückholen (siehe Rechner Lohnsteuerrückzahlung), weil das Finanzamt darin die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnet.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Faktorverfahren nicht für alle Ehepaare die günstigste Methode ist und dass die genauen Steuervorteile von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z.B. der Höhe der Einkommen der Ehepartner, der Anzahl der Kinder oder dem Vorhandensein von bestimmten Steuerabzügen. Es ist daher empfehlenswert, die steuerlichen Vorteile des Faktorverfahrens mit einem Steuerberater zu besprechen, um zu ermitteln, ob es für die persönliche Steuersituation sinnvoll ist.


Faktorverfahren-Rechner

Hier können Sie den Faktor für das Faktorverfahren zu den Steuerklassen 4 / 4 für Ehegatten online berechnen:

Steuerklassenwahl mit Faktor für 2023

EhemannEhefrau
Beitragsbemessungsgrenze
Pflegeversicherung
krankenversicherte Arbeitnehmer
Jahresbruttogehalt
Kinderlos

Jahreslohnsteuer Beispiel

Die Jahreslohnsteuer beträgt für Steuerklassen IV/IV mit Faktor
Partner 1 5.588 €
Partner 2 1.082 €
zusammen 6.670 €
voraussichtliche Jahressteuerschuld 6.672 €
voraussichtliche Nachzahlung 2 €

Monatslohnsteuer Beispiel

Monatsnettolohn nach Steuern bei Steuerklassen IV/IV mit Faktor
Partner 1 2.868 €
Partner 2 1.576 €
zusammen 4.444 €

Partner 2 erhält gegenüber der Steuerklassenkombination III/V ein um 190 Euro höheres monatliches Nettoeinkommen. Dass das Faktorverfahren den Splittingvorteil bereits beim Lohnsteuerabzug sehr genau berücksichtigt, zeigt die geringe Nachzahlung im Rahmen der späteren Einkommensteuerveranlagung.


Wie berechnet sich der Faktor?

Ausgehend von den erklärten Arbeitslöhnen und den weiteren Angaben wird für jeden Ehegatten die nach Steuerklasse IV einzubehaltende Lohnsteuer und die bei einer Veranlagung sich bei Anwendung der Splittingtabelle ergebende Einkommensteuer ermittelt. Das Verhältnis zwischen der ermittelten Einkommensteuer (Y) und der Summe der Lohnsteuer (X) ergibt den Faktor (Formel Y : X). Dieser wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die voraussichtlichen Arbeitslohne des Jahres aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Auf dieser Grundlage wird

  • die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif (Y) und
  • die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in der Steuerklasse IV (X)

ermittelt. Der Faktor wird berechnet aus Y ; X und - wenn er kleiner als 1 ist - neben der Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte mit drei Nachkommastellen eingetragen (0,...).

Beispiel Faktorverfahren

Arbeitnehmer-Ehegatte A: 30.000 EUR, Lohnsteuer IV: 4.126 EUR
Arbeitnehmer-Ehegatte B: 10.000 EUR, Lohnsteuer IV: 0 EUR
Summe Gesamtsteuer IV/IV: 4.126 EUR (X)

Gesamtsteuer lt. Splittingverfahren: 3.438 EUR (Y) (vom Finanzamt auszurechnen).

Faktor = Y/X = 3.438 EUR/ 4.126 EUR = 0,833
Der Faktor wird auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils neben Steuerklasse IV vom Finanzamt eingetragen.

Arbeitgeber von A ermittelt die Lohnsteuer:
Lohnsteuer von 30.000 EUR, Steuerklasse IV: 4.126 x 0,833 = 3.436 EUR.

Arbeitgeber von B ermittelt die Lohnsteuer:
Lohnsteuer von 10.000 EUR Steuerklasse IV: 0 x 0,833 = 0 EUR

Die Summe der Lohnsteuer im Steuerabzugsverfahren (Arbeitgeber A und B) für die Ehegatten beträgt (3.436 EUR + 0 EUR =) 3.436 EUR.

Das Finanzamt berechnet den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y”) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV („X”).

Beispiel: Faktorverfahren im Unterschied zur Steuerklassenkombination III/V

Ausgehend von den erklärten Arbeitslöhnen und den weiteren Angaben wird für jeden Ehegatten die nach Steuerklasse IV einzubehaltende Lohnsteuer und die bei einer Veranlagung sich bei Anwendung der Splittingtabelle ergebende Einkommensteuer ermittelt. Das Verhältnis zwischen der ermittelten Einkommensteuer (Y) und der Summe der Lohnsteuer (X) ergibt den Faktor (Formel Y : X). Dieser wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

  • Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV:
  • Arbeitnehmer-Ehegatte A: für monatlich 3.000 Euro (12 × 475,91 Euro) = 5.710,92 Euro
  • Arbeitnehmer-Ehegatte B: für monatlich 1.700 Euro (12 × 151,91 Euro) = 1.822,92 Euro.
  • Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X”) beträgt 7.533,84 Euro.
  • Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y”) beträgt 7.322,00 Euro.
  • Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 7.322,00 Euro: 7.533,84 Euro = 0,971 (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).
  • Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,971:
  • Arbeitnehmer-Ehegatte A für monatlich 3.000 Euro (475,91 Euro × 0,971) 462,08 Euro × 12 = 5.544,96 Euro
  • Arbeitnehmer-Ehegatte B für monatlich 1.700 Euro (151,91 Euro × 0,971) 147,50 Euro × 12 = 1.770,00 Euro
  • Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,971 = 7.314,96 Euro.

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.544,96 Euro für A und 1.770,00 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.886,00 Euro für A und 4.219,92 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.


Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:

  • bei der Steuerklassenkombination III/V zu einer Nachzahlung in Höhe von 216,08 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.322,00 Euro - Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III/V 7.105,92 Euro (12 × [240,50 Euro + 351,66 Euro]),
  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV zu einer Erstattung in Höhe von 211,84 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.322,00 Euro - Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV 7.533,84 Euro),
  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 7,04 Euro; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 7.322,00 Euro - Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 7.314,96 Euro).

Hinweis: Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell berechnet werden.

Top Faktorverfahren


Wie beantrage ich das Faktorverfahren?

Der Faktor wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen. Die Arbeitnehmer-Ehegatten beantragen das Faktorverfahren bei ihrem zuständigen Finanzamt.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Eintragung eines Faktors auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß als Steuerklassenwechsel (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG) gilt. Danach können Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30.11., beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere zu ändern. Der Antrag kann beim Finanzamt mit dem Formular Antrag auf Steuerklassenwechsel gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Die Anwendung des Faktorverfahrens kann von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam nach einmaliger kostenloser Registrierung elektronisch unter https://www.elster.de/ (Rubrik „Alle Formulare / Lohnsteuer Arbeitnehmer / Antrag auf Steuerklassenwechsel“) beantragt werden. Alternativ kann das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ehegatten/Lebenspartner“ verwendet werden. Diesen erhalten Sie im Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) unter https://www.formulare-bfinv.de/ oder bei Ihrem Finanzamt.


Was passiert mit Freibeträgen?

Steuermindernde Beträge nach § 39a EStG können auch beim Faktorverfahren geltend gemacht werden. Auch in diesen Fällen ist die Antragsgrenze von 600 Euro zu beachten (§ 39f Abs. 3 i.V. mit 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Freibetrag wird bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berücksichtigt. Er wirkt sich damit auf die Höhe des Faktors aus.

Freibeträge werden nicht neben dem Faktor auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ein etwaiger Freibetrag wird bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren (Y) berücksichtigt. Er wirkt sich damit bereits im einzutragenden Faktor aus.

Berechnung:Die Ehegatten A und B beantragen mit dem Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung das Faktorverfahren. Im Abschnitt A des Vordrucks geben sie ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne mit 36.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B) an. Ferner erklären sie im Abschnitt F, dass beide Ehegatten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.

Das Finanzamt berechnet die Lohnsteuer bei Steuerklasse IV für A mit 5.791 Euro und für B mit 168 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 5.959 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 5.306 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (5.306 Euro : 5.959 Euro =) 0,890. Diesen Faktor trägt das Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten ein.

Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 36.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 5.791 Euro × 0,890 = 5.154 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 168 Euro × 0,890 = 150 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 5.304 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer.

Ändert sich die Höhe des Freibetrages müssen sich die Ehegatten/ Lebenspartner künftig auch bezüglich des Faktors erklären, weil der Freibetrag zwingender Bestandteil der Faktorregelung ist.

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Welche Auswirkungen ergeben sich bei Entgelt-Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld)?

Die Ehegatten sollten - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen durch die Wahl des Faktorverfahrens beeinflusst werden kann. Ein höherer Nettolohn führt ggf. zu höheren Entgelt-/Lohnersatzleistungen.

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Was passiert bei Veränderung des Einkommens?

Wie beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Sie können einmal im Jahr den eingetragenen Faktor ändern lassen, spätestens bis zum 30. November. Sollen erstmals Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe des Jahres erhöht bzw. vermindert werden, ist der entsprechende Antrag auch bis zum 30. November zu stellen. Der Faktor wird dann entsprechend neu ermittelt.

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Muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?

Die Eintragung eines Faktors nach § 39f EStG führt zur Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Tipps: Prüfen Sie, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt. Hier finden Sie kostenlose Steuerprogramme sowie eine Checkliste für Ihre Steuererklärung.

Top Faktorverfahren


Mehr Infos zum Faktorverfahren finden Sie im Steuerlexikon.


Hier finden Sie die Steuertabelle (Grundtabelle und Splittingtabelle bzw. die Lohnsteuertabelle.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Faktorverfahren

EStG 
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

LStR 
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Alle bereitgestellten Informationen und Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Steuerberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Für persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen empfehlen wir, sich direkt an uns zu wenden.




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