Spenden von der Steuer absetzen & Rechner
Inhalt:
Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen
Einleitung
Hier erfahren Sie, welche Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie die Angaben in der Steuererklärung erfolgen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist ein zentrales Instrument zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Für Privatpersonen und Unternehmen eröffnet sie die Möglichkeit, gesellschaftliches Engagement steuerlich geltend zu machen. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, besondere Aspekte sowie aktuelle Entwicklungen und Problemfelder beleuchtet.
Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Spenden: Was und an wen?
- Grundregel: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Gegenleistung, die zur Förderung fremdnütziger Zwecke geleistet werden.
- Begünstigte Empfänger:
- Steuerbegünstigte Organisationen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke)
- Politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften
- Spendenarten:
- Sachspenden:
- Neuer Gegenstand → Rechnungssumme
- Gebraucht → Verkehrswert (geschätzt oder anhand eines erzielbaren Verkaufspreises)
- Geldspenden:
- Klassische Überweisung oder Barspende
- Verzicht auf Aufwandsersatz (z. B. Fahrt- oder Telefonkosten) oder Vergütung (z. B. Übungsleiterhonorar), wenn ein Anspruch ernsthaft vereinbart wurde und der Verein die Zahlung tatsächlich leisten könnte.
- Sachspenden:
2. Mitgliedsbeiträge
Auch Mitgliedsbeiträge können steuerlich absetzbar sein – aber nicht immer.
- Absetzbar: Beiträge an steuerbegünstigte Vereine, Parteien und Wählergemeinschaften.
- Nicht abziehbar: Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Heimat- oder Karnevalsvereine, Schützenvereine.
👉 Wichtig: In diesen Fällen können nur zusätzliche Spenden abgesetzt werden, nicht aber der Mitgliedsbeitrag selbst.
3. Nachweise für Zuwendungen
Damit das Finanzamt Spenden und Mitgliedsbeiträge anerkennt, ist ein Nachweis erforderlich.
- Bis 300 € je Spende: Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder Einzahlungsquittung reicht.
- Über 300 €: Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) nach amtlichem Muster notwendig.
- Sonderregelungen: Bei Katastrophenfällen und bei Parteispenden gelten erleichterte Nachweispflichten.
👉 Tipp: Belege müssen nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden. Es reicht, sie aufzubewahren und bei Nachfrage des Finanzamts vorzulegen.
4. Angaben in der Steuererklärung
Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören in die Anlage Sonderausgaben zur Einkommensteuererklärung, unter den Punkt „Zuwendungen“. Hierfür erhalten Sie von dem Zuwendungsempfänger (z.B. Verein ) eine Spendenbescheinigung. Bei Spenden bis zu 300 Euro genügt als Nachweis Ihr Kontoauszug. Bitte beachten Sie: Für den Abzug von Spenden in der Einkommensteuererklärung gibt es keinen Pausch- bzw. Freibetrag. Sie können nur Ihre tatsächlichen Spenden geltend machen.
Bitte geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Ihre gesamten begünstigten Spenden und Mitgliedsbeiträge an. Die Begrenzung erfolgt durch Ihr Finanzamt.
Private vs. betriebliche Spenden
- Private Spenden: Ansatz in der Einkommensteuererklärung (Anlage Sonderausgaben → Zuwendungen).
- Unternehmen/Einzelunternehmer/Personengesellschaften: Spenden mindern die Einkommensteuer über Sonderausgaben; gewerbesteuerlich greift § 9 Nr. 5 GewStG (Abzug vom Gewerbeertrag im Rahmen der Höchstbeträge).
- Kapitalgesellschaften: Spenden sind keine Betriebsausgaben, aber nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Körperschaftsteuer und nach § 9 Nr. 5 GewStG bei der Gewerbesteuer im Rahmen der gesetzlichen Grenzen abziehbar.
Höchstbeträge für den Spendenabzug
- Max. 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) bzw. 4 ‰ der Summe aus Jahresumsatz und gezahlten Löhnen; der höhere Betrag ist maßgeblich.
Spenden-Rechner
Spenden an gemeinnützige Organisationen oder an mildtätige Zwecke können steuerlich abgesetzt werden.. Die Höhe des Betrags, den man von einer Spende vom Finanzamt zurückbekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Spende und dem Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Die genaue Höhe des Steuervorteils variiert jedoch kann auch von der Art der Organisation abhängen, an die gespendet wird.
Wieviel Steuern gibt es zurück? Mit unserem Spenden Rechner können Sie den Höchstbetrag berechnen, der steuerlich absetzbar ist. Außerdem erfahren Sie, wo Sie in Ihrer Steuererklärung Spenden mit oder ohne Beleg eintragen.
Spenden Rechner
Abzugsfähigkeit von Spenden: Rechtliche Grundlagen, Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen
1. Rechtliche Grundlagen
- § 10b EStG
Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind insbesondere Zwecke nach §§ 52–54 AO, also gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. - Höchstbeträge
Die abzugsfähigen Beträge sind gedeckelt:- bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, oder
- alternativ 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter.
- Zuwendungsbescheinigung
Für den steuerlichen Abzug ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Spendenquittung (Zuwendungsbescheinigung) erforderlich. Für Kleinbeträge bis 300 € gilt ein vereinfachter Nachweis (z. B. Kontoauszug).
2. Besondere Aspekte der Abzugsfähigkeit
- Sachspenden
Sachspenden werden wie Geldspenden berücksichtigt, wenn sie korrekt bewertet und dokumentiert werden. Herausfordernd ist insbesondere die Bewertung von Waren mit reduziertem oder keinem Marktwert (z. B. Retouren, Lebensmittel). - Auslandsspenden
Spenden an Organisationen im EU-/EWR-Ausland können abzugsfähig sein, wenn die Organisation nachweislich gemeinnützig im Sinne der deutschen AO tätig ist. Grundlage dafür ist die EuGH-Rechtsprechung („Stauffer“-Entscheidung). Spenden an Organisationen in Drittländern sind hingegen regelmäßig nicht abziehbar. - Parteien und politische Organisationen
Für Spenden an politische Parteien gelten nach § 10b Abs. 2 EStG Sonderregelungen mit eigenen Höchstbeträgen und steuerlichen Vorteilen.
3. Herausforderungen und Problemfelder
- Gemeinnützigkeitsstatus
Nur Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen sind abzugsfähig. Schwierigkeiten entstehen, wenn Satzungen unklar formuliert sind oder wenn Organisationen grenzüberschreitend tätig werden. - Verdeckte Gewinnausschüttungen
Spenden von Kapitalgesellschaften können als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden, wenn sie überwiegend den Gesellschaftern zugutekommen und nicht dem Gemeinwohl dienen. In diesem Fall entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit. - Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden
Die Abgabe von Sachspenden kann umsatzsteuerlich relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei „wertloser Ware“, gelten Erleichterungen.
4. Aktuelle Entwicklungen
- Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Mit diesem Gesetz wurden die Höchstbeträge für den Spendenabzug angehoben und die steuerliche Behandlung verschiedener Zuwendungsarten vereinheitlicht. - EuGH-Rechtsprechung
Der Europäische Gerichtshof hat durch mehrere Entscheidungen die deutsche Spendenregelung verändert, insbesondere durch die Öffnung für Auslandsspenden innerhalb der EU/EWR. - BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium präzisiert regelmäßig die Anforderungen an Spendenbescheinigungen und Bewertungsregeln für Sachspenden, um die Rechtsanwendung zu vereinfachen.
Welche Spenden sind begünstigte Ausgaben?
Folgende Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind abziehbar:
- Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, z.B. gemeinnütziger Vereine , sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte abziehbar.
- Der Zuwendungsempfänger muss entweder in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland belegen sein.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z.B. für Sport oder kulturelle Betätigungen). Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs.1 Satz 8 EStG genannt sind.
Gegenleistung
Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen Leistung aus. Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (BFH vom 2.8.2006 – BStBl 2007 II S. 8).
Beitrittsspende – steuerlich nicht abziehbar
Viele Vereine oder Clubs erheben von neuen Mitgliedern eine einmalige Zahlung bei Eintritt. Häufig wird dies als „Spende“ bezeichnet. Doch Vorsicht: Steuerlich ist das keine Spende im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG.
Warum keine Spende?
- Eine Zahlung, die regelmäßig von allen Neumitgliedern erwartet wird, ist keine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung, sondern eine Bedingung für den Erwerb der Mitgliedschaft.
- Damit handelt es sich um eine Gegenleistung, die dem Mitglied die Nutzung der Club- oder Vereinsanlagen ermöglicht.
Beispiel: Eine Zahlung anlässlich der Aufnahme in einen Golfclub (sog. Beitrittsspende) wird nicht als Spende anerkannt (BFH, Urteil vom 02.08.2006 – BStBl 2007 II S. 8).
Konsequenz für Mitglieder
- Solche Zahlungen können nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
- Sie sind steuerlich wie Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren zu behandeln, die ebenfalls nicht abzugsfähig sind.
👉 Fazit:
Wenn bei einem Vereinsbeitritt eine Zahlung fällig wird, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, gilt diese nicht als Spende. Wer steuerlich abziehbare Spenden tätigen möchte, sollte diese unabhängig vom Beitritt leisten und sich eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ausstellen lassen.
Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine – was steuerlich gilt
Eltern, deren Kinder Schulen in freier Trägerschaft besuchen, leisten oft neben dem offiziellen Schulgeld zusätzliche Zahlungen an Fördervereine oder Schulträger. Doch nicht alle Zahlungen können steuerlich als Spenden geltend gemacht werden.
Steuerlich begünstigt sind nur freiwillige Leistungen
- Abziehbar sind nur freiwillige Zahlungen, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen (BMF vom 04.01.1991 – BStBl 1992 I S. 266).
- Diese zusätzlichen Leistungen können steuerlich als Spenden nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden.
Wann keine Spende vorliegt
- Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der laufende Betrieb nur durch verpflichtende Elternzahlungen an einen Förderverein gesichert werden kann, handelt es sich nicht um Spenden, sondern um Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches.
Beispiel: Ein Förderverein sammelt von allen Eltern zusätzliche Beiträge ein und führt sie satzungsgemäß an den Schulträger ab. Diese Zahlungen sind dann nicht steuerbegünstigt (BFH vom 12.08.1999 – BStBl 2000 II S. 65).
👉 Fazit:
Eltern sollten prüfen, ob ihre Zahlungen wirklich freiwillig und zusätzlich erfolgen. Nur dann können sie als steuerlich abziehbare Spenden anerkannt werden. Pflichtzahlungen oder versteckte Schulgelder sind keine Zuwendungen im steuerlichen Sinn.
Spenden in das Vermögen einer Stiftung
Wenn Sie Geld in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung spenden möchten (also nicht für die laufende Arbeit, sondern für das Grundstockvermögen), gibt es steuerlich ein paar Besonderheiten:
Anerkennung erst nach Stiftungszulassung
Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung können erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Stiftung von der zuständigen Behörde anerkannt wurde.
👉 Eine Spende vor der Anerkennung ist steuerlich nicht absetzbar (BFH, Urteil vom 11.02.2015 – BStBl II 2015, S. 545).
Besonderer Spendenabzug
Spenden in das Grundstockvermögen einer Stiftung können zusätzlich zu den „normalen“ Spenden steuerlich geltend gemacht werden – und zwar bis zu 1 Mio. Euro (bei Ehegatten zusammen 2 Mio. Euro) verteilt auf zehn Jahre.
Wichtig für die Praxis
Prüfen Sie vor einer Vermögensspende, ob die Stiftung bereits anerkannt ist und ob Sie eine korrekte Zuwendungsbestätigung erhalten. Nur so ist der steuerliche Abzug gesichert.
👉 Fazit:
Spenden in das Stiftungsvermögen sind steuerlich attraktiv, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Stimmen Sie solche Zuwendungen am besten vorher mit Ihrem Steuerberater ab.
Durchlaufspenden: Steuerlich anerkennen & richtig dokumentieren
Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung, damit Zuwendungen steuerlich begünstigt sind. Gleichwohl können bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts und kirchliche Körperschaften Spenden an begünstigte Zuwendungsempfänger weiterleiten – wenn formale und materielle Voraussetzungen eingehalten werden.
Was sind Durchlaufspenden – und wann ist das Verfahren relevant?
Durchlaufspenden liegen vor, wenn eine Durchlaufstelle Spenden vereinnahmt und sie anschließend an einen steuerlich begünstigten Letztempfänger im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG weiterleitet. Das Verfahren kann die organisatorische Abwicklung erleichtern – es ist aber nicht zwingend für die steuerliche Begünstigung von Spenden.
Wer darf als Durchlaufstelle auftreten?
- Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und deren Dienststellen,
- inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Formale Voraussetzungen & Nachweise
- Verfügungsgewalt der Durchlaufstelle: Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten – bei Geldspenden regelmäßig durch Buchung auf deren Konto. Bei Sachspenden gelten besondere Anforderungen (siehe unten).
- Getrennte Nachweise: Vereinnahmung und Verwendung (Weiterleitung) sind getrennt und haushaltsrechtlich ordnungsgemäß zu dokumentieren.
- Prüfung vor Weiterleitung: Vor der Weiterleitung an eine nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft muss die Durchlaufstelle prüfen,
- ob die Empfängerin (vorläufig) als gemeinnützig/mildtätig/kirchlich anerkannt ist, und
- ob die Spenden für diese Zwecke verwendet werden.
- Zuwendungsbestätigung: Die Bestätigung wird ausschließlich von der Durchlaufstelle ausgestellt.
Abziehbarkeit beim Spender – zeitliche & materielle Anforderungen
- Eine Durchlaufspende ist nur abziehbar, wenn der Letztempfänger imjenigen Veranlagungszeitraum, für den der Abzug geltend gemacht wird, körperschaftsteuerbefreit wegen begünstigten Zwecks ist (BFH 05.04.2006 – BStBl 2007 II S. 450).
Besonderheiten bei Sachspenden im Durchlaufverfahren
Für den Abzug von Sachspenden muss der Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft werden. Eine körperliche Übergabe ist nicht zwingend:
- Der Eigentumserwerb kann durch Einigung und Übergabeersatz nach §§ 930, 931 BGB erfolgen.
- Es sind eindeutige Gestaltungen zu wählen, die die tatsächliche Verfügungsfreiheit der Durchlaufstelle sicherstellen und die Nachvollziehbarkeit von Ersterwerb (Durchlaufstelle) und Zweiterwerb (begünstigte Körperschaft) ermöglichen.
Praxis-Checkliste für Durchlaufstellen
- Kompetenz & Zuständigkeit klären (Dienststelle/Satzung/Haushaltsrecht).
- Begünstigtenstatus der geplanten Letztempfänger prüfen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
- Spenden separat vereinnahmen (eigener Titel/Konto/Haushaltsstelle).
- Verwendungszweck dokumentieren (Ziel, Empfänger, Zeitraum).
- Eigentumsübertragung an die Durchlaufstelle rechtssicher gestalten (auch via §§ 930, 931 BGB).
- Bewertung & Herkunft belegen; Weitergabe nachvollziehbar dokumentieren.
- Letztempfängerstatus erneut prüfen (Gültigkeit im VZ der Spende!).
- Zuwendungsbestätigung durch die Durchlaufstelle ausstellen.
- Vereinnahmung und Verwendung getrennt nachweisen (haushaltsrechtlich korrekt).
Rechtsgrundlagen & Verwaltungsanweisungen
- Durchlaufspendenverfahren – Anhang 37 I
- BMF vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333), ergänzt durch BMF vom 26.03.2014 (BStBl I S. 791)
- BFH vom 05.04.2006 – BStBl 2007 II S. 450 (Abziehbarkeit nur bei Steuerbefreiung des Letztempfängers im betreffenden VZ)
- § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG · § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG · §§ 930, 931 BGB
Sachspenden – steuerliche Anerkennung und Wertermittlung
Nicht nur Geldspenden, sondern auch Sachspenden können steuerlich abziehbar sein. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Maßgeblich sind u. a. die BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333) und 26.03.2014 (BStBl I S. 791).
Gebrauchte Kleidung als Sachspende
Gerade bei Kleiderspenden an gemeinnützige Organisationen stellt sich die Frage, ob die Kleidung überhaupt noch einen gemeinen Wert (Marktwert) hat.
Nachweis erforderlich:
- Wer einen Wert ansetzen möchte, muss ihn belegen. Relevante Faktoren sind:
- ursprünglicher Neupreis,
- Zeitraum zwischen Anschaffung und Spende,
- tatsächlicher Erhaltungszustand der Kleidung.
Rechtsprechung:
Der BFH hat hierzu entschieden, dass die Abziehbarkeit nur möglich ist, wenn der Marktwert nachvollziehbar nachgewiesen werden kann (BFH vom 23.05.1989 – BStBl II S. 879).
Praxis-Tipp
- Für gebrauchte Kleidung wird der steuerliche Wert in der Praxis häufig mit 0 € angesetzt, da ein Marktwert oft nicht mehr nachweisbar ist.
- Wenn dennoch ein Wert angesetzt wird, sollte die Bewertung gut dokumentiert werden, um Rückfragen des Finanzamts standzuhalten.
👉 Fazit:
Sachspenden können steuerlich attraktiv sein – bei gebrauchter Kleidung ist der Abzug aber nur selten möglich. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich auf den ideellen Wert konzentrieren und die Spende aus altruistischen Gründen leisten.
Steuer-Newsletter
