Spenden von der Steuer absetzen & Rechner
Spenden sind steuerlich absetzbar. Wieviel Steuern gibt es zurück? Mit unserem Spenden Rechner können Sie den Höchstbetrag berechnen, der steuerlich absetzbar ist. Außerdem erfahren Sie, wo Sie in Ihrer Steuererklärung Spenden mit oder ohne Beleg eintragen.
Etwas Spenden und Steuern sparen Sie möchten in diesem Jahr noch etwas für wohltätige und gemeinnützige Zwecke spenden? Damit helfen Sie nicht nur. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Ihre geleisteten Geld- oder Sachspenden können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd ansetzen. Hierfür erhalten Sie von dem Zuwendungsempfänger (z.B. Verein ) eine Spendenbescheinigung. Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt als Nachweis Ihr Kontoauszug. Bitte beachten Sie: Für den Abzug von Spenden in der Einkommensteuererklärung gibt es keinen Pausch- bzw. Freibetrag. Sie können nur Ihre tatsächlichen Spenden geltend machen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke:
-
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke, z.B. gemeinnütziger Vereine , sind bis zu 20 % des
Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte abziehbar.
-
Der Zuwendungsempfänger muss entweder in Deutschland oder im
EU-/EWR-Ausland belegen sein.
-
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine,
die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern
(z.B. für Sport oder kulturelle Betätigungen).
-
Bitte geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Ihre gesamten
begünstigten Spenden und Mitgliedsbeiträge an. Die Begrenzung
erfolgt durch IhrFinanzamt.
Einkommensteuererklärung 2019:
Vordruck
|
Zeile
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Anlage Sonderausgaben
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5 bei Zuwendungsempfänger in Deutschland
|
6 bei Zuwendungsempfänger im EU-/EWR-Ausland
|
Begünstigte Ausgaben
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs.1 Satz 8 EStG genannt sind. Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. Zuwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf zuzüglich zu dem Entnahmewert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.
Durchlaufspenden
Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung für die steuerliche
Begünstigung von Zuwendungen. Inländische juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und ihre Dienststellen
sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
können jedoch ihnen zugewendete Spenden – nicht aber Mitgliedsbeiträge,
sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren – an Zuwendungsempfänger i.
S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG weiterleiten. Die Durchlaufstelle muss die
tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten. Dies
geschieht in der Regel (anders insbesondere bei Sachspenden) durch Buchung
auf deren Konto. 5Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden
und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der
haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. 6Vor der Weiterleitung der
Spenden an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss sie prüfen, ob
die Zuwendungsempfängerin wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig
anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke
sichergestellt ist. Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der
Durchlaufstelle ausgestellt werden.
Nachweis der Zuwendungen
Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG sind grundsätzlich durch eine
vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte
Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Die Zuwendungsbestätigung kann auch
von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person
unterschrieben werden.
Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung
Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne
eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der
Zuwendungsempfänger die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem
zuständigen Finanzamt angezeigt hat. Mit der Anzeige ist zu bestätigen,
dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:
-
die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck,
-
die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige
an das Finanzamt,
-
eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als
Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine solche
Unterschrift in eingescannter Form verwendet,
-
das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert,
-
das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen
der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden und die
Summen können abgestimmt werden, und
-
Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten
maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb
angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine
Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze
ordnungsmäßiger DV
-gestützter Buchführungssysteme genügt.
Die Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.
Beitrittsspende
Eine anlässlich der Aufnahme in einen Golfclub geleistete Zahlung ist keine
Zuwendung i. S. d. § 10bAbs. 1 EStG, wenn derartige Zahlungen
von den Neueintretenden anlässlich ihrer Aufnahme erwartet und zumeist auch
gezahlt werden (sog. Beitrittspende). Die
geleistete Zahlung ist als Gegenleistung des Neumitglieds für den Erwerb
der Mitgliedschaft und die Nutzungsmöglichkeit der Golfanlagen anzusehen
(BFH vom 2.8.2006 – BStBl 2007 II S. 8).
Crowdfunding
Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“ BMF vom 15.12.2017 (BStBl
2018 I S. 246)
Durchlaufspendenverfahren
-
BMF vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt durch BMF vom 26.3.2014
(BStBl I S. 791)
-
Eine Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der
Letztempfänger für denjenigen VZ, für den die Spende
steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen des begünstigten
Zwecks von der Körperschaftsteuer befreit ist (BFH vom 5.4.2006 –
BStBl 2007 II S. 450).
-
Für den Abzug von Sachspenden im Rahmen des
Durchlaufspendenverfahrens ist erforderlich, dass der
Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft wird. Bei
Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabeersatz (§§ 930, 931 BGB) ist die
körperliche Übergabe der Sache an die Durchlaufstelle nicht
erforderlich; es sind aber eindeutige Gestaltungsformen zu wählen,
die die tatsächliche Verfügungsfreiheit der Durchlaufstelle über
die Sache sicherstellen und eine Überprüfung des Ersterwerbs der
Durchlaufstelle und des Zweiterwerbs der begünstigten
gemeinnützigen Körperschaft ermöglichen.
Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier
Trägerschaft) und entsprechende Fördervereine
-
Als steuerlich begünstigte Zuwendungen kommen nur freiwillige
Leistungen der Eltern in Betracht, die über den festgesetzten
Elternbeitrag hinausgehen (BMF vom 4.1.1991 – BStBl 1992 I S. 266).
Setzt ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale
Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern an einen
Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an
den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich bei diesen Leistungen
um ein Entgelt, welches im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht
wird und nicht um steuerlich begünstigte Zuwendungen (BFH vom 12.8.1999
– BStBl 2000 II S. 65).
-
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)
Bei gebrauchter Kleidung stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch einen
gemeinen Wert (Marktwert) hat. Wird ein solcher geltend gemacht, sind die
für eine Schätzung maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen
Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand durch den Stpfl. nachzuweisen (BFH vom
23.5.1989 – BStBl II S. 879).
Gegenleistung
-
Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung
einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der
Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende
unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen Leistung aus.
Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt
die geforderte Uneigennützigkeit (BFH vom 2.8.2006 – BStBl 2007 II S.
8).
-
Beitrittsspende
Rückwirkendes Ereignis
Die Erteilung der Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV ist kein
rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (§
175 Abs. 2 Satz 2 AO).
Sachspenden
Zur Zuwendungsbestätigung BMF vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt
durch BMF vom 26.3.2014 (BStBl I S. 791).
Schenkung mit Auflage
Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer
steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag
grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht
spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Schenkung
unter zusammenveranlagten Eheleuten handelt (BFH vom 15.1.2019 – BStBl II
S. 318).
Spenden in das zu erhaltende Vermögen
-
BMF vom 15.9.2014 (BStBl I S. 1278)
-
Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren
Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH vom 11.2.2015 –
BStBl II S. 545)
Spendenhaftung
Die Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 1. Alternative EStG betrifft
grundsätzlich den in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Zuwendungsempfänger
(z. B. Kommune, gemeinnütziger Verein).
Die Haftung einer natürlichen Person kommt allenfalls dann in Frage, wenn
diese Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises handelt. Die
Ausstellerhaftung setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe
Fahrlässigkeit liegt z. B. bei einer Kommune vor, wenn nicht geprüft wird,
ob der Verein, der die Zuwendung erhält, gemeinnützig ist (BFH vom
24.4.2002 − BStBl 2003 II S. 128). Unrichtig ist eine
Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und
Rechtslage entspricht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Bestätigung
Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind (BFH vom 12.8.1999 –
BStBl 2000 II S. 65). Bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit
haftet eine Körperschaft nicht wegen Fehlverwendung, wenn sie die Zuwendung
zu dem in der Zuwendungsbestätigung angegebenen begünstigten Zweck
verwendet (BFH vom 10.9.2003 – BStBl 2004 II S. 352).
Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring
BMF
vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212)
IV B 2–S 2144–40/98IV B 7–S 0183–62/98
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten –
unabhängig von dem gesponserten Bereich ( z. B. Sport-, Kultur-,
Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze:
I. Begriff des Sponsoring
1
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld
oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung
von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in
sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen,
sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der
regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer
vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem
Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art
und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers
geregelt sind.
II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor
2
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten
Aufwendungen können
-
Betriebsausgaben i. S. des §
4 Abs. 4 EStG,
-
Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9
Abs. 1 Nr. 2KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen
werden dürfen, oder
-
steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12
Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte
Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein.
1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben
3
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der
Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der
Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens
liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar
1993, BStBl II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt
oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist
insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen
auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen
oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die
Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die
Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen
kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für
sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine
Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an
Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen
des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein
Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
4
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors
können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch
Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des
Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf
seine Leistungen aufmerksam macht.
5
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als
Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die
Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die
Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des
Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen
nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Mißverhältnis
zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten
wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug
allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
6
Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags,
die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den
Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i. S.
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
2. Berücksichtigung als Spende
7
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind,
sind als Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur
Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder
aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht
erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung
des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen
(BFH vom 25. November 1987, BStBl II 1988 S. 220; vom 12.
September 1990, BStBl II 1991 S. 258).
3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder
verdeckte Gewinnausschüttungen
8
Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die
keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht
abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1
Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer
Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen
vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen
begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen als Mäzen
erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR
1995
).
III. Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern
9
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen
Leistungen können, wenn der Empfänger eine
steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen
im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der
Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche
Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt
grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden
Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.
Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl.
insbesondere Anwendungserlaß zur Abgabenordnung, zu § 67a, Tz.I/9). Danach liegt kein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die
steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung
ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, daß der
Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine
Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger
der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die
Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser
Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos
des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die
Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65
bis 68 AO) sein.
Vermächtniszuwendungen
Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an
gemeinnützige Einrichtungen sind weder beim Erben (BFH vom 22.9.1993 –
BStBl II S. 874) noch beim Erblasser (BFH vom 23.10.1996 – BStBl 1997 II S.
239) als Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar.
Vertrauensschutz
-
Der Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit einer
Zuwendungsbestätigung erfasst nicht Gestaltungen, in denen die
Bescheinigung zwar inhaltlich unrichtig ist, der in ihr ausgewiesene
Sachverhalt aber ohnehin keinen Abzug rechtfertigt (BFH vom 5.4.2006 –
BStBl 2007 II S. 450).
-
Eine Zuwendungsbestätigung begründet keinen Vertrauensschutz, wenn für
den Leistenden der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar
erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht
(BFH vom 2.8.2006 – BStBl 2007 II S. 8).
-
Beitrittsspende
-
Gegenleistung
Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf
einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen
Anspruch (Rückspende)
BMF
vom 25.11.2014 (BStBl I S. 1584)
IV C 4 – S 2223/07/0010 :005 – 2014/0766502
unter Berücksichtigung der Änderungen durch
BMF vom 24.8.2016 (BStBl I S. 994)
IV C 4 – S 2223/07/0010 :007 – 2016/0528723
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt
zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und
Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG Folgendes:
-
Aufwendungsersatzansprüche können Gegenstand sogenannter
Aufwandsspenden gemäß § 10b Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG
sein. Das gilt auch im Verhältnis eines
Zuwendungsempfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen
Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich
tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers
unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht
werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Dafür
ist bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche
Vereinbarung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger
vorzulegen, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit
getroffen sein muss.
-
Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch
gegenüber dem Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf,
ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG
allerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn der
entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag
oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die
zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die
Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches ist auch in
den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses
möglich, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der
Satzung ermächtigt wurde. Eine nachträgliche rückwirkende
Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers,
zum Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung,
reicht nicht aus. Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf
einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhenden
Vereinsordnung (z. B.
Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus einer Satzung im
Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG. Der Verzicht auf
bestehende sonstige Ansprüche (Rückspende), wie z. B. Lohn-
oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche (die
keine Aufwendungsersatzansprüche sind), ist unter den
nachstehend unter 3. aufgeführten Voraussetzungen als
Spende im Sinne des § 10b EStG abziehbar.
-
Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder auf
eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und
dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des
Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die
Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz
oder auf eine Vergütung sind auch die
zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit
des Anspruchs und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die
Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei
einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und
bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen
Tätigkeit
innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des
Anspruchs der
Verzicht erklärt wird.
Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich
monatlich ausgeübt wird.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen,
wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren
Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer
Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs
auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung
wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene
Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch
verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts
tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug
als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.
Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des
Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz oder eine
Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die
eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig
davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im
Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen
Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der
Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich
verschlechtert haben.
Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer
dann auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich
über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen
verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen
Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine
Differenzierung nach steuerbegünstigtem
Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb),
steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.
-
Der Abzug einer Spende gemäß § 10b EStG setzt voraus, dass
die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen
wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige
wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, soweit der
Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein
entsprechender Zufluss – im Falle der Zusammenveranlagung
auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner – gegenübersteht
(BFH-Urteil vom 20.
Februar 1991, BStBl II Seite 690). Die von der
spendenempfangsberechtigten Einrichtung erteilten Aufträge
und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen
dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des
Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden. Die Auszahlung
von Aufwendungsersatz an den Spender führt insoweit nicht
zu einem schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz
aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs
geleistet wird, der nicht unter der Bedingung einer
vorhergehenden Spende steht.
-
Bei dem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der
Aufwendungen bzw. auf einen sonstigen Anspruch handelt es
sich um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld
zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden
tatsächlich hin und her fließt. Dem Zuwendenden ist deshalb
eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu
erteilen, in der auch ausdrückliche Angaben darüber zu
machen sind, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung
von Aufwendungen handelt.
-
Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn
sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur
Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des
Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Für die Höhe der
Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich;
allerdings kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum
Verlust der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers
führen (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO). Der
Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des
Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung
erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen
belegen können.
-
Dieses BMF-Schreiben ist ab 1. Januar 2015 anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 – IV C 4 – S 2223 –
111/99 – (BStBl I Seite 591) findet weiter Anwendung
auf alle Zusagen auf Aufwendungsersatz sowie auf alle
Zusagen auf Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2014
erteilt werden.
Wird bei einer Körperschaft, die vor dem 1. Januar 2015
gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund
eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne
ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss
die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser
Ermächtigung geändert werden.
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- Wann beginnt und wann endet Ihr Anspruch auf Kindergeld?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
- Wann ist das Kindergeld an eine andere Person oder an eine Behörde zu zahlen?
Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt.
- Wann kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?
Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, von Ihnen an einen Dritten abgetreten oder bei Ihnen gepfändet werden.
- Wann müssen Sie Kindergeld zurückzahlen?
Wenn Sie zu Unrecht Kindergeld erhalten haben, müssen Sie es unabhängig von der Verschuldensfrage zurückzahlen.
- Wann wird Ihr Kindergeldanspruch überprüft?
Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird.
- Was ist ein Zählkind?
Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, kann gleichwohl auch bei dem nachrangig Berechtigten als sog. Zählkind berücksichtigt werden.
- Was können Sie gegen eine Entscheidung tun?
Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann von Ihrer Familienkasse nochmals überprüft.
- Was müssen Sie als Kindergeldberechtigter Ihrer Familienkasse mitteilen?
Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen.
- Was müssen Sie tun, um Kindergeld zu bekommen?
Der Antrag auf Kindergeld muss grundsätzlich schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag {z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich.
- Welche Leistungen schließen die Zahlungen des Kindergeldes ganz oder teilweise aus?
Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind ein Anspruch besteht auf ...
- Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?
Bestimmte Angaben im Antrag müssen Sie durch Urkunden oder Bescheinigungen nachweisen, die Sie auf Wunsch zurückerhalten können. Kopien müssen in einwandfreiem Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Ubereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen.
- Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen?
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weitergezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen.
- Wer erhält Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind?
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
- Wer erhält Kindergeld?
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn...
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- Wie erfahren Sie von der Entscheidung Ihrer Familienkasse?
Die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld wird Ihnen von der Familienkasse durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
- Wie hoch ist das Kindergeld?
Kindergeld wird ab Januar 2010 monatlich in folgender Höhe gezahlt: für die ersten zwei Kinder jeweils 184 € für ein drittes Kind 190 € für jedes weitere Kind 215 €
- Wie werden Ihre persönlichen Daten geschützt?
Für die laufende Kindergeldzahlung müssen Ihre in der Kindergeldakte enthaltenen Daten teilweise maschinell verarbeitet und gespeichert werden.
- Wie wird Ihnen das Kindergeld gezahlt?
Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse richtet sich nach der Kindergeldnummer. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) der Nummer
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Spende
EStG 10b;
34g;
EStR 10b.1;
10b.3;
12.5;
EStDV 50;
GewStG 9;
KStG 9;
AO 60a;
62;
64;
60a;
62;
64;
UStAE 2.10;
3.3;
4.14.5;
4a.2;
12.9;
2.10;
3.3;
4.14.5;
4a.2;
12.9;
GewStR 8.5;
UStR 22;
24b;
124;
170;
KStR 8.2;
AEAO 30;
52;
55;
58;
60a;
62;
64;
HGB 585;
ErbStG 29;
EStH 10.10;
10b.1;
34g;
KStH 8.2;
9;
LStH 38.2;
GrStR 12;
BGB 1600;
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