Spenden von der Steuer absetzen & Rechner



Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen

Einleitung

Spenden von der Steuer absetzen

Hier erfahren Sie, welche Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie die Angaben in der Steuererklärung erfolgen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist ein zentrales Instrument zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Für Privatpersonen und Unternehmen eröffnet sie die Möglichkeit, gesellschaftliches Engagement steuerlich geltend zu machen. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, besondere Aspekte sowie aktuelle Entwicklungen und Problemfelder beleuchtet.

Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Spenden: Was und an wen?

  • Grundregel: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Gegenleistung, die zur Förderung fremdnütziger Zwecke geleistet werden.
  • Begünstigte Empfänger:
    • Steuerbegünstigte Organisationen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke)
    • Politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften
  • Spendenarten:
    • Sachspenden:
      • Neuer Gegenstand → Rechnungssumme
      • Gebraucht → Verkehrswert (geschätzt oder anhand eines erzielbaren Verkaufspreises)
    • Geldspenden:
      • Klassische Überweisung oder Barspende
      • Verzicht auf Aufwandsersatz (z. B. Fahrt- oder Telefonkosten) oder Vergütung (z. B. Übungsleiterhonorar), wenn ein Anspruch ernsthaft vereinbart wurde und der Verein die Zahlung tatsächlich leisten könnte.

2. Mitgliedsbeiträge

Auch Mitgliedsbeiträge können steuerlich absetzbar sein – aber nicht immer.

  • Absetzbar: Beiträge an steuerbegünstigte Vereine, Parteien und Wählergemeinschaften.
  • Nicht abziehbar: Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Heimat- oder Karnevalsvereine, Schützenvereine.

👉 Wichtig: In diesen Fällen können nur zusätzliche Spenden abgesetzt werden, nicht aber der Mitgliedsbeitrag selbst.

3. Nachweise für Zuwendungen

Damit das Finanzamt Spenden und Mitgliedsbeiträge anerkennt, ist ein Nachweis erforderlich.

  • Bis 300 € je Spende: Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder Einzahlungsquittung reicht.
  • Über 300 €: Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) nach amtlichem Muster notwendig.
  • Sonderregelungen: Bei Katastrophenfällen und bei Parteispenden gelten erleichterte Nachweispflichten.

👉 Tipp: Belege müssen nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden. Es reicht, sie aufzubewahren und bei Nachfrage des Finanzamts vorzulegen.

4. Angaben in der Steuererklärung

Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören in die Anlage Sonderausgaben zur Einkommensteuererklärung, unter den Punkt „Zuwendungen“. Hierfür erhalten Sie von dem Zuwendungsempfänger (z.B. Verein ) eine Spendenbescheinigung. Bei Spenden bis zu 300 Euro genügt als Nachweis Ihr Kontoauszug. Bitte beachten Sie: Für den Abzug von Spenden in der Einkommensteuererklärung gibt es keinen Pausch- bzw. Freibetrag. Sie können nur Ihre tatsächlichen Spenden geltend machen.


Bitte geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Ihre gesamten begünstigten Spenden und Mitgliedsbeiträge an. Die Begrenzung erfolgt durch Ihr Finanzamt.



Private vs. betriebliche Spenden

  • Private Spenden: Ansatz in der Einkommensteuererklärung (Anlage Sonderausgaben → Zuwendungen).
  • Unternehmen/Einzelunternehmer/Personengesellschaften: Spenden mindern die Einkommensteuer über Sonderausgaben; gewerbesteuerlich greift § 9 Nr. 5 GewStG (Abzug vom Gewerbeertrag im Rahmen der Höchstbeträge).
  • Kapitalgesellschaften: Spenden sind keine Betriebsausgaben, aber nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Körperschaftsteuer und nach § 9 Nr. 5 GewStG bei der Gewerbesteuer im Rahmen der gesetzlichen Grenzen abziehbar.

Höchstbeträge für den Spendenabzug

  • Max. 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) bzw. 4 ‰ der Summe aus Jahresumsatz und gezahlten Löhnen; der höhere Betrag ist maßgeblich.

Spenden-Rechner

Spenden an gemeinnützige Organisationen oder an mildtätige Zwecke können steuerlich abgesetzt werden.. Die Höhe des Betrags, den man von einer Spende vom Finanzamt zurückbekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Spende und dem Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Die genaue Höhe des Steuervorteils variiert jedoch kann auch von der Art der Organisation abhängen, an die gespendet wird.

Wieviel Steuern gibt es zurück? Mit unserem Spenden Rechner können Sie den Höchstbetrag berechnen, der steuerlich absetzbar ist. Außerdem erfahren Sie, wo Sie in Ihrer Steuererklärung Spenden mit oder ohne Beleg eintragen.

Spenden Rechner


Gesamtbetrag der EinkünfteEuro
Veranlagungsform
Kirchensteuer
Spenden:
für wissenschaftliche,mildtätige,kulturelle Zwecke:Euro
für kirchliche, religiöse, gemeinnützige Zwecke:Euro
an Stiftungen:Euro
an politische Parteien:Euro
an unabhängige Wählervereinigungen:Euro
in den Vermögensstock einer Stiftung:Euro

Abzugsfähigkeit von Spenden: Rechtliche Grundlagen, Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen

1. Rechtliche Grundlagen

  • § 10b EStG
    Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind insbesondere Zwecke nach §§ 52–54 AO, also gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
  • Höchstbeträge
    Die abzugsfähigen Beträge sind gedeckelt:
    • bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, oder
    • alternativ 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter.
  • Zuwendungsbescheinigung
    Für den steuerlichen Abzug ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Spendenquittung (Zuwendungsbescheinigung) erforderlich. Für Kleinbeträge bis 300 € gilt ein vereinfachter Nachweis (z. B. Kontoauszug).

2. Besondere Aspekte der Abzugsfähigkeit

  • Sachspenden
    Sachspenden werden wie Geldspenden berücksichtigt, wenn sie korrekt bewertet und dokumentiert werden. Herausfordernd ist insbesondere die Bewertung von Waren mit reduziertem oder keinem Marktwert (z. B. Retouren, Lebensmittel).
  • Auslandsspenden
    Spenden an Organisationen im EU-/EWR-Ausland können abzugsfähig sein, wenn die Organisation nachweislich gemeinnützig im Sinne der deutschen AO tätig ist. Grundlage dafür ist die EuGH-Rechtsprechung („Stauffer“-Entscheidung). Spenden an Organisationen in Drittländern sind hingegen regelmäßig nicht abziehbar.
  • Parteien und politische Organisationen
    Für Spenden an politische Parteien gelten nach § 10b Abs. 2 EStG Sonderregelungen mit eigenen Höchstbeträgen und steuerlichen Vorteilen.

3. Herausforderungen und Problemfelder

  • Gemeinnützigkeitsstatus
    Nur Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen sind abzugsfähig. Schwierigkeiten entstehen, wenn Satzungen unklar formuliert sind oder wenn Organisationen grenzüberschreitend tätig werden.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen
    Spenden von Kapitalgesellschaften können als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden, wenn sie überwiegend den Gesellschaftern zugutekommen und nicht dem Gemeinwohl dienen. In diesem Fall entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit.
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden
    Die Abgabe von Sachspenden kann umsatzsteuerlich relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei „wertloser Ware“, gelten Erleichterungen.

4. Aktuelle Entwicklungen

  • Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
    Mit diesem Gesetz wurden die Höchstbeträge für den Spendenabzug angehoben und die steuerliche Behandlung verschiedener Zuwendungsarten vereinheitlicht.
  • EuGH-Rechtsprechung
    Der Europäische Gerichtshof hat durch mehrere Entscheidungen die deutsche Spendenregelung verändert, insbesondere durch die Öffnung für Auslandsspenden innerhalb der EU/EWR.
  • BMF-Schreiben
    Das Bundesfinanzministerium präzisiert regelmäßig die Anforderungen an Spendenbescheinigungen und Bewertungsregeln für Sachspenden, um die Rechtsanwendung zu vereinfachen.

Welche Spenden sind begünstigte Ausgaben?

Folgende Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind abziehbar:

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, z.B. gemeinnütziger Vereine , sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte abziehbar.
  • Der Zuwendungsempfänger muss entweder in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland belegen sein.

Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z.B. für Sport oder kulturelle Betätigungen). Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs.1 Satz 8 EStG genannt sind.


Gegenleistung

Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen Leistung aus. Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (BFH vom 2.8.2006 – BStBl 2007 II S. 8).


Beitrittsspende – steuerlich nicht abziehbar

Viele Vereine oder Clubs erheben von neuen Mitgliedern eine einmalige Zahlung bei Eintritt. Häufig wird dies als „Spende“ bezeichnet. Doch Vorsicht: Steuerlich ist das keine Spende im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG.

Warum keine Spende?

  • Eine Zahlung, die regelmäßig von allen Neumitgliedern erwartet wird, ist keine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung, sondern eine Bedingung für den Erwerb der Mitgliedschaft.
  • Damit handelt es sich um eine Gegenleistung, die dem Mitglied die Nutzung der Club- oder Vereinsanlagen ermöglicht.

Beispiel: Eine Zahlung anlässlich der Aufnahme in einen Golfclub (sog. Beitrittsspende) wird nicht als Spende anerkannt (BFH, Urteil vom 02.08.2006 – BStBl 2007 II S. 8).

Konsequenz für Mitglieder

  • Solche Zahlungen können nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Sie sind steuerlich wie Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren zu behandeln, die ebenfalls nicht abzugsfähig sind.

👉 Fazit:

Wenn bei einem Vereinsbeitritt eine Zahlung fällig wird, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, gilt diese nicht als Spende. Wer steuerlich abziehbare Spenden tätigen möchte, sollte diese unabhängig vom Beitritt leisten und sich eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ausstellen lassen.


Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine – was steuerlich gilt

Eltern, deren Kinder Schulen in freier Trägerschaft besuchen, leisten oft neben dem offiziellen Schulgeld zusätzliche Zahlungen an Fördervereine oder Schulträger. Doch nicht alle Zahlungen können steuerlich als Spenden geltend gemacht werden.

Steuerlich begünstigt sind nur freiwillige Leistungen

  • Abziehbar sind nur freiwillige Zahlungen, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen (BMF vom 04.01.1991 – BStBl 1992 I S. 266).
  • Diese zusätzlichen Leistungen können steuerlich als Spenden nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden.

Wann keine Spende vorliegt

  • Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der laufende Betrieb nur durch verpflichtende Elternzahlungen an einen Förderverein gesichert werden kann, handelt es sich nicht um Spenden, sondern um Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches.

Beispiel: Ein Förderverein sammelt von allen Eltern zusätzliche Beiträge ein und führt sie satzungsgemäß an den Schulträger ab. Diese Zahlungen sind dann nicht steuerbegünstigt (BFH vom 12.08.1999 – BStBl 2000 II S. 65).

👉 Fazit:

Eltern sollten prüfen, ob ihre Zahlungen wirklich freiwillig und zusätzlich erfolgen. Nur dann können sie als steuerlich abziehbare Spenden anerkannt werden. Pflichtzahlungen oder versteckte Schulgelder sind keine Zuwendungen im steuerlichen Sinn.


Spenden in das Vermögen einer Stiftung

Wenn Sie Geld in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung spenden möchten (also nicht für die laufende Arbeit, sondern für das Grundstockvermögen), gibt es steuerlich ein paar Besonderheiten:

Anerkennung erst nach Stiftungszulassung

Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung können erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Stiftung von der zuständigen Behörde anerkannt wurde.

👉 Eine Spende vor der Anerkennung ist steuerlich nicht absetzbar (BFH, Urteil vom 11.02.2015 – BStBl II 2015, S. 545).

Besonderer Spendenabzug

Spenden in das Grundstockvermögen einer Stiftung können zusätzlich zu den „normalen“ Spenden steuerlich geltend gemacht werden – und zwar bis zu 1 Mio. Euro (bei Ehegatten zusammen 2 Mio. Euro) verteilt auf zehn Jahre.

Wichtig für die Praxis

Prüfen Sie vor einer Vermögensspende, ob die Stiftung bereits anerkannt ist und ob Sie eine korrekte Zuwendungsbestätigung erhalten. Nur so ist der steuerliche Abzug gesichert.

👉 Fazit:

Spenden in das Stiftungsvermögen sind steuerlich attraktiv, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Stimmen Sie solche Zuwendungen am besten vorher mit Ihrem Steuerberater ab.


Durchlaufspenden: Steuerlich anerkennen & richtig dokumentieren

Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung, damit Zuwendungen steuerlich begünstigt sind. Gleichwohl können bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts und kirchliche Körperschaften Spenden an begünstigte Zuwendungsempfänger weiterleiten – wenn formale und materielle Voraussetzungen eingehalten werden.

Was sind Durchlaufspenden – und wann ist das Verfahren relevant?

Durchlaufspenden liegen vor, wenn eine Durchlaufstelle Spenden vereinnahmt und sie anschließend an einen steuerlich begünstigten Letztempfänger im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG weiterleitet. Das Verfahren kann die organisatorische Abwicklung erleichtern – es ist aber nicht zwingend für die steuerliche Begünstigung von Spenden.


Wer darf als Durchlaufstelle auftreten?

  • Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und deren Dienststellen,
  • inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Wichtig: Weitergeleitet werden können nur Spenden. Keine Durchleitung bei Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren.

Formale Voraussetzungen & Nachweise

  1. Verfügungsgewalt der Durchlaufstelle: Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten – bei Geldspenden regelmäßig durch Buchung auf deren Konto. Bei Sachspenden gelten besondere Anforderungen (siehe unten).
  2. Getrennte Nachweise: Vereinnahmung und Verwendung (Weiterleitung) sind getrennt und haushaltsrechtlich ordnungsgemäß zu dokumentieren.
  3. Prüfung vor Weiterleitung: Vor der Weiterleitung an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft muss die Durchlaufstelle prüfen,
    • ob die Empfängerin (vorläufig) als gemeinnützig/mildtätig/kirchlich anerkannt ist, und
    • ob die Spenden für diese Zwecke verwendet werden.
  4. Zuwendungsbestätigung: Die Bestätigung wird ausschließlich von der Durchlaufstelle ausgestellt.

Abziehbarkeit beim Spender – zeitliche & materielle Anforderungen

  • Eine Durchlaufspende ist nur abziehbar, wenn der Letztempfänger imjenigen Veranlagungszeitraum, für den der Abzug geltend gemacht wird, körperschaftsteuerbefreit wegen begünstigten Zwecks ist (BFH 05.04.2006 – BStBl 2007 II S. 450).

Besonderheiten bei Sachspenden im Durchlaufverfahren

Für den Abzug von Sachspenden muss der Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft werden. Eine körperliche Übergabe ist nicht zwingend:

  • Der Eigentumserwerb kann durch Einigung und Übergabeersatz nach §§ 930, 931 BGB erfolgen.
  • Es sind eindeutige Gestaltungen zu wählen, die die tatsächliche Verfügungsfreiheit der Durchlaufstelle sicherstellen und die Nachvollziehbarkeit von Ersterwerb (Durchlaufstelle) und Zweiterwerb (begünstigte Körperschaft) ermöglichen.

Praxis-Checkliste für Durchlaufstellen

Vor der Vereinnahmung
  • Kompetenz & Zuständigkeit klären (Dienststelle/Satzung/Haushaltsrecht).
  • Begünstigtenstatus der geplanten Letztempfänger prüfen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
Bei Geldeingang
  • Spenden separat vereinnahmen (eigener Titel/Konto/Haushaltsstelle).
  • Verwendungszweck dokumentieren (Ziel, Empfänger, Zeitraum).
Bei Sachspenden
  • Eigentumsübertragung an die Durchlaufstelle rechtssicher gestalten (auch via §§ 930, 931 BGB).
  • Bewertung & Herkunft belegen; Weitergabe nachvollziehbar dokumentieren.
Weiterleitung & Bestätigung
  • Letztempfängerstatus erneut prüfen (Gültigkeit im VZ der Spende!).
  • Zuwendungsbestätigung durch die Durchlaufstelle ausstellen.
  • Vereinnahmung und Verwendung getrennt nachweisen (haushaltsrechtlich korrekt).
Häufige Fehler: Bestätigung durch den Letztempfänger statt durch die Durchlaufstelle; fehlende Verfügungsmacht (kein Eigentum/kein Kontozugang); unklare Dokumentation bei Sachspenden; fehlender oder abgelaufener Gemeinnützigkeitsstatus im maßgeblichen Veranlagungszeitraum.

Rechtsgrundlagen & Verwaltungsanweisungen

  • Durchlaufspendenverfahren – Anhang 37 I
  • BMF vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333), ergänzt durch BMF vom 26.03.2014 (BStBl I S. 791)
  • BFH vom 05.04.2006 – BStBl 2007 II S. 450 (Abziehbarkeit nur bei Steuerbefreiung des Letztempfängers im betreffenden VZ)
  • § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG · § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG · §§ 930, 931 BGB


Sachspenden – steuerliche Anerkennung und Wertermittlung

Nicht nur Geldspenden, sondern auch Sachspenden können steuerlich abziehbar sein. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Maßgeblich sind u. a. die BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333) und 26.03.2014 (BStBl I S. 791).

Gebrauchte Kleidung als Sachspende

Gerade bei Kleiderspenden an gemeinnützige Organisationen stellt sich die Frage, ob die Kleidung überhaupt noch einen gemeinen Wert (Marktwert) hat.

Nachweis erforderlich:

  • Wer einen Wert ansetzen möchte, muss ihn belegen. Relevante Faktoren sind:
    • ursprünglicher Neupreis,
    • Zeitraum zwischen Anschaffung und Spende,
    • tatsächlicher Erhaltungszustand der Kleidung.

Rechtsprechung:

Der BFH hat hierzu entschieden, dass die Abziehbarkeit nur möglich ist, wenn der Marktwert nachvollziehbar nachgewiesen werden kann (BFH vom 23.05.1989 – BStBl II S. 879).

Praxis-Tipp

  • Für gebrauchte Kleidung wird der steuerliche Wert in der Praxis häufig mit 0 € angesetzt, da ein Marktwert oft nicht mehr nachweisbar ist.
  • Wenn dennoch ein Wert angesetzt wird, sollte die Bewertung gut dokumentiert werden, um Rückfragen des Finanzamts standzuhalten.

👉 Fazit:

Sachspenden können steuerlich attraktiv sein – bei gebrauchter Kleidung ist der Abzug aber nur selten möglich. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich auf den ideellen Wert konzentrieren und die Spende aus altruistischen Gründen leisten.

Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden

Was ist eine Aufwandsspende?

Eine Aufwandsspende liegt vor, wenn ein/e Zuwendende/r gegenüber einer spendenempfangsberechtigten Organisation (Zuwendungsempfänger) einen zuvor vertraglich oder satzungsmäßig eingeräumten Anspruch auf Aufwendungsersatz (z. B. Reisekosten) besitzt und nachträglich auf dessen Auszahlung verzichtet (§ 10b Abs. 3 S. 5 und 6 EStG).

Was ist eine Rückspende?

Eine Rückspende ist der Verzicht auf sonstige Ansprüche (keine Aufwendungsersatzansprüche), z. B. auf Lohn-, Honorar- oder gesetzliche Ansprüche gegenüber der begünstigten Körperschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch dieser Verzicht als Spende nach § 10b EStG anerkannt werden.

Vermutung bei Ehrenamtlichen: Bei ehrenamtlich Tätigen wird tatsäch­lich vermutet, dass Leistungen unentgeltlich ohne Anspruch auf Aufwendungsersatz erbracht werden. Diese Vermutung ist widerlegbar – etwa durch eine schriftliche Vereinbarung, die vor Beginn der Tätigkeit geschlossen wurde.


2) Anerkennungsvoraussetzungen im Überblick

2.1 Anspruch muss vorab wirksam eingeräumt sein

  • Anspruch aus Vertrag oder Satzungvor Beginn der Tätigkeit.
  • Auch zulässig: wirksamer Vorstandsbeschluss, wenn die Satzung den Vorstand dazu ermächtigt.
  • Ordnung in Ausführung der Satzung (z. B. Reisekostenordnung) gilt als satzungsmäßige Grundlage.
  • Keine Anerkennung bei rückwirkender Begründung (z. B. spätere Satzungsänderung mit Rückwirkung).

2.2 Ernsthaftigkeit & keine Bedingung „nur gegen Verzicht“

  • Ansprüche müssen ernsthaft eingeräumt sein; sie dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung stehen, dass darauf verzichtet wird.
  • Zeitnähe des Verzichts zur Fälligkeit ist ein Indiz:
    • einmalige Ansprüche: Verzicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit,
    • regelmäßige Tätigkeit (typisch monatlich): Verzicht innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit.

2.3 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit & Werthaltigkeit

  • Der Zuwendungsempfänger muss zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs wirtschaftlich leistungsfähig sein (prognostisch), die Verpflichtung also erfüllen können.
  • Beim Verzicht muss der Anspruch tatsächlich werthaltig sein.
  • Regelmäßig wird Werthaltigkeit unterstellt, wenn sich die Verhältnisse seit Einräumung nicht wesentlich verschlechtert haben.
  • Es genügt, wenn insgesamt ausreichend liquide Mittel oder Vermögen vorhanden sind; eine Aufteilung nach ideellem Bereich/Zweckbetrieb/Vermögensverwaltung/wGB ist dafür nicht nötig.

2.4 Endgültige wirtschaftliche Belastung

Spendenabzug setzt stets eine endgültige wirtschaftliche Belastung beim Spender voraus. Ein (mittelbarer) Rückfluss – z. B. durch Erstattungen an den Spender oder dessen Ehegatten/Lebenspartner – ist schädlich. Unschädlich ist die vorherige Auszahlung eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs, wenn sie nicht unter der Bedingung einer Rückspende steht.



3) Zuwendungsbestätigung & Nachweisführung

  • Der Verzicht auf Ersatz bzw. Vergütung gilt als Geldspende; ein tatsächlicher Zahlungsvorgang ist nicht erforderlich.
  • Die Zuwendungsbestätigung muss ausdrücklich den Verzichtstatbestand (Aufwendungsersatz/sonstiger Anspruch) benennen.
  • Eine Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die Aufwendungen der satzungsmäßigen Zweckverwirklichung dienten.
  • Maßgeblich ist die Höhe des wirksam vereinbarten Anspruchs. Achtung: unangemessen hohe Ansprüche können die Gemeinnützigkeit gefährden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
  • Der Zuwendungsempfänger muss die Anspruchshöhe durch geeignete Unterlagen einzeln belegen können.


4) Anwendung & Übergangsregelungen

  • Anwendbar ab 01.01.2015.
  • Das BMF-Schreiben vom 07.06.1999 (IV C 4 – S 2223 – 111/99) gilt fort für alle Zusagen auf Aufwendungsersatz oder Vergütungen, die bis 31.12.2014 erteilt wurden.
  • Bei Körperschaften, die vor dem 01.01.2015 gegründet wurden, ist eine Satzungsänderung allein zur nachträglichen Ermächtigung des Vorstands nicht erforderlich, wenn Aufwendungsersatz bislang nur aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses eingeräumt wurde.


5) Praxis-Checkliste

Vor der Tätigkeit
  • Anspruch schriftlich regeln (Vertrag/Satzung/Ordnung mit Satzungsermächtigung).
  • Höhe & Art des Anspruchs klar definieren (z. B. km-Pauschalen, Honorarsätze).
  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüfen & dokumentieren (Haushalts-/Beschlusslage).
Nach der Tätigkeit
  • Fälligkeit festhalten; zeitnah auf Auszahlung verzichten (3 Monate/12 Monate).
  • Werthaltigkeit zum Verzichtszeitpunkt prüfen (keine wesentliche Verschlechterung).
  • Zuwendungsbestätigung als Geldspende mit Verzichtsangabe ausstellen.
  • Belege zur Anspruchshöhe beim Empfänger geordnet vorhalten.
Häufige Fehler: rückwirkende Satzungsänderungen, Bedingung „nur gegen Verzicht“, fehlende Vorstandsermächtigung, unangemessen hohe Ersatzansprüche, fehlende Werthaltigkeit.


6) Kurzbeispiele

FallWürdigung
Übungsleiterhonorar satzungsgemäß vereinbart; Verzicht binnen 3 Monaten Rückspende als Geldspende abziehbar; Bestätigung mit Verzichtsvermerk.
Reisekostenersatz per Reisekostenordnung (Satzungsermächtigung); Verzicht nach Tätigkeit Aufwandsspende möglich, sofern Werthaltigkeit und Leistungsfähigkeit gegeben.
Nachträgliche (rückwirkende) Satzungsänderung zur Begründung des Anspruchs Nicht anerkennungsfähig.


7) Aktuelles & weitere Infos: Vereinfachter Spendennachweis bei Ukraine-Hilfen

Für Spenden zugunsten der Ukraine-Hilfe galten erleichterte Nachweisregeln im Zeitraum 24.02.2022 bis 31.12.2024 (vereinfachter Spendennachweis per Kontoauszug/Buchungsbestätigung, Sonderkonten begünstigter Stellen). Prüfen Sie für neue Spenden bitte den aktuellen Stand der Verwaltungsregelungen.


Nachweis der Zuwendungen

Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG sind grundsätzlich durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Die Zuwendungsbestätigung kann auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden.



Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung

Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der Zuwendungsempfänger die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat. Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:

  1. die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck,
  2. die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt,
  3. eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet,
  4. das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert,
  5. das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden und die Summen können abgestimmt werden, und
  6. Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV -gestützter Buchführungssysteme genügt.

Die Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.


Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG

Wer haftet bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen – und wann?

Die Ausstellerhaftung schützt den Fiskus vor missbräuchlichen oder fehlerhaften Spendenbescheinigungen. Sie trifft grundsätzlich die in der Bescheinigung genannte empfangende Körperschaft (z. B. Kommune, gemeinnütziger Verein). Eine Haftung natürlicher Personen kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht.

Kernaussagen in Kürze

  • Wer haftet? Regelmäßig der Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG (z. B. Kommune, gemeinnütziger Verein).
  • Natürliche Person? Haftung nur, wenn sie außerhalb ihres zugewiesenen Wirkungskreises handelt.
  • Verschuldensmaßstab: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich.
  • Grobe Fahrlässigkeit (Beispiel): Eine Kommune prüft nicht, ob der begünstigte Verein tatsächlich gemeinnützig ist (BFH, 24.04.2002 – BStBl 2003 II S. 128).
  • Unrichtige Bescheinigung: wenn Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht, z. B. Ausweis von Zuwendungen, die tatsächlich Entgelt für Leistungen sind (BFH, 12.08.1999 – BStBl 2000 II S. 65).
  • Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Keine Haftung wegen Fehlverwendung, wenn die Zuwendung entsprechend dem angegebenen begünstigten Zweck verwendet wurde (BFH, 10.09.2003 – BStBl 2004 II S. 352).

Wann haften natürliche Personen?

Funktionsträger (z. B. Bürgermeister, Vereinsvorstand) haften nur, wenn sie außerhalb ihres Wirkungskreises handeln, also ohne oder gegen eine bestehende Zuständigkeits- bzw. Vertretungsregelung. Innerhalb des ordnungsgemäßen Wirkungskreises verbleibt die Haftung grundsätzlich bei der Körperschaft.


Praxis-Checkliste für Aussteller

  • Status prüfen: Liegt ein gültiger Freistellungsbescheid/Nachweis der Gemeinnützigkeit vor (Zeitraum beachten)?
  • Keine Gegenleistung: Handelt es sich tatsächlich um eine Spende (ohne Gegenleistung) – oder um Entgelt (Sponsoring/Leistungsaustausch)?
  • Formalia: Amtliches Muster, korrekte Angaben (Spendenart, Empfänger, Datum, Betrag/Zweck).
  • Dokumentation: Spendenzufluss, Zweckbindung und Verwendung nachvollziehbar belegen.
  • Organisation: Zuständigkeiten/Vertretung regeln; Vier-Augen-Prinzip einführen.

Beispiele

  • Kommune leitet Spenden weiter, prüft aber die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht ⇒ grobe Fahrlässigkeit möglich, Ausstellerhaftung denkbar (BFH 24.04.2002).
  • Verein stellt Bescheinigung über „Spende“ aus, tatsächlich wurde eine Gegenleistung erbracht (z. B. Werbung/Sponsoring) ⇒ unrichtige Bescheinigung, Ausstellerhaftung möglich (BFH 12.08.1999).
  • Gemeinnützigkeit später aberkannt, Spende wurde satzungsgemäß verwendet ⇒ keine Haftung wegen Fehlverwendung (BFH 10.09.2003).

Fazit

Aussteller tragen eine hohe Sorgfaltspflicht bei Spendenbescheinigungen. Wer Status und Zweckbindung prüft, Leistungsaustausch ausschließt und formal korrekt vorgeht, minimiert das Haftungsrisiko. Eine Haftung natürlicher Personen bleibt Ausnahmefällen vorbehalten.


Rechtsprechung & Hinweise

  • BFH, 24.04.2002 – BStBl 2003 II, 128 (Grobe Fahrlässigkeit Kommune/Statusprüfung).
  • BFH, 12.08.1999 – BStBl 2000 II, 65 (Unrichtige Bestätigung bei Entgelt).
  • BFH, 10.09.2003 – BStBl 2004 II, 352 (Keine Haftung bei rückwirkender Aberkennung, zweckentsprechende Verwendung).
  • § 10b EStG – Sonderausgaben; § 10b Abs. 4 S. 2 – Ausstellerhaftung.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für Einzelfälle (Sponsoringabgrenzung, Durchlaufspenden, Auslandssachverhalte) empfehlen wir eine Prüfung Ihrer Unterlagen.

Stand: September 2025


Checkliste: Spenden richtig absetzen

  • Nachweis prüfen
    Bis 300 €: Kontoauszug oder Überweisungsbeleg reicht. Über 300 €: Zuwendungsbescheinigung („Spendenquittung“) der Organisation erforderlich.
  • Empfängerstatus kontrollieren
    Organisation muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sein. Bei Auslandsspenden (EU/EWR): Anerkennung nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht nachweisen.
  • Höchstbeträge beachten
    20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter.
  • Sachspenden richtig bewerten
    Verkehrswert oder Wiederbeschaffungskosten ansetzen. Dokumentation (Fotos, Bewertungsunterlagen) aufbewahren.
  • Politische Spenden gesondert eintragen
    Sonderregelung nach § 10b Abs. 2 EStG beachten.
  • Fristen einhalten
    Spenden müssen im Kalenderjahr geleistet werden, in dem der Abzug erfolgen soll.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden

1. Was kann ich als Spende steuerlich absetzen?
Sie können **Geld- und Sachspenden** an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen von der Steuer absetzen. Dazu gehören auch Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, für die jedoch spezielle Regeln gelten. Wichtig ist, dass die empfangende Organisation in Deutschland als steuerbegünstigt anerkannt ist.
2. Wie viel kann ich spenden und absetzen?
Spenden können bis zu **20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte** als Sonderausgaben abgezogen werden. Wenn Ihre Spenden diese Grenze überschreiten, können Sie den überschüssigen Betrag in den Folgejahren geltend machen (Spendenabzugsvortrag).
3. Benötige ich immer eine Spendenbescheinigung?
Für Spenden bis 300 € pro Spende genügt als Nachweis ein **vereinfachter Beleg**, wie zum Beispiel ein Kontoauszug, der Name und Kontonummer des Spenders und des Empfängers, den Betrag sowie den Buchungstag ausweist. Für alle Spenden über 300 € benötigen Sie eine offizielle Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) von der empfangenden Organisation.
4. Sind Spenden an ausländische Organisationen abzugsfähig?
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Spenden an Organisationen im EU-/EWR-Ausland können abgezogen werden, wenn die Organisation nachweislich **vergleichbare gemeinnützige Zwecke wie in Deutschland** verfolgt und durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde bestätigt wird. Spenden an Organisationen außerhalb der EU sind in der Regel nicht abzugsfähig.
5. Was ist eine Sachspende und wie wird sie bewertet?
Eine **Sachspende** ist die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen (z. B. Kleidung, Lebensmittel, Bücher) oder Rechten. Sie wird mit ihrem **gemeinen Wert** (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Spende bewertet. Bei gebrauchten Gegenständen ist dieser Wert oft niedriger als der ursprüngliche Kaufpreis. Die Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
6. Gibt es eine Sonderregelung für Spenden an politische Parteien?
Ja. Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen sind steuerlich besonders begünstigt. 50 % Ihrer Spende können direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen werden. Die direkten Steuerabzüge sind pro Person auf bis zu 1.650 € (bei Ehepaaren 3.300 €) begrenzt. Darüber hinausgehende Spenden können zusätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, jedoch gelten hier ebenfalls Höchstgrenzen.
7. Was passiert, wenn der Gemeinnützigkeitsstatus der Organisation entzogen wird?
Wenn einer Organisation der Gemeinnützigkeitsstatus nachträglich entzogen wird, können die von Ihnen geleisteten Spenden für den entsprechenden Zeitraum nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die Steuerbescheide korrigieren und die zu viel abgezogene Steuer zurückfordern. Es empfiehlt sich daher, den Status der Organisation vor einer Spende zu prüfen, beispielsweise durch einen Blick ins **Transparenzregister** oder auf die Website der Organisation.

Fazit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist ein wichtiges Instrument zur Förderung gemeinnütziger Zwecke und zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dennoch gibt es zahlreiche praktische Hürden – von der Bewertung von Sachspenden über die Anerkennung von Auslandsspenden bis hin zur umsatzsteuerlichen Behandlung. Laufende Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung machen das Thema dynamisch und beratungsintensiv. Für Spenderinnen und Spender empfiehlt es sich daher, die steuerlichen Rahmenbedingungen im Blick zu behalten und im Zweifel fachlichen Rat einzuholen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge bieten eine gute Möglichkeit, steuerliche Vorteile mit gesellschaftlichem Engagement zu verbinden. Entscheidend sind dabei die richtige Einordnung (Spende vs. Mitgliedsbeitrag), die Höhe und der passende Nachweis.


Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die dargestellten Grundsätze beruhen auf dem BMF-Schreiben vom 25.11.2014 (BStBl I S. 1584) in der Fassung vom 24.08.2016 (BStBl I S. 994). Für Einzelfälle (insb. Satzungslage, Vorstandsermächtigung, Werthaltigkeit, Nachweis) empfehlen wir eine Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen.


Aktuelles + weitere Infos

Steuerliche Vorteile bei Spenden für die Ukraine

Angesichts des anhaltenden Konflikts in der Ukraine und der daraus resultierenden humanitären Krise hat der Fiskus steuerliche Erleichterungen für Spenden zur Unterstützung der Ukraine und der Geflüchteten eingeführt. Diese Regelungen, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2023 galten, wurden bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Vereinfachter Spendennachweis (24.2.2022 - 31.12.2024)

  1. Spendennachweis: Der übliche Zuwendungsnachweis entfällt. Stattdessen genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
  2. Zahlungsempfänger: Spenden können auf Sonderkonten inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, öffentlicher Dienststellen oder amtlich anerkannter Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden.

Unterscheidung zwischen privaten und betrieblichen Spenden

Gewerbesteuer

Höhe der abzugsfähigen Spenden

Fazit

Diese steuerlichen Erleichterungen bieten Anreize für Unternehmen und Privatpersonen, die humanitäre Hilfe für die Ukraine und die Geflüchteten zu unterstützen. Durch die vereinfachten Nachweisverfahren und die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden wird sowohl die Hilfsbereitschaft gefördert als auch die finanzielle Belastung der Spender gemindert.


Spende für ein Tier

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Spenden, die an gemeinnützige Vereine geleistet werden, auch dann abzugsfähig sind, wenn sie einem bestimmten Tier zugutekommen sollen. Die Spende muss allerdings unentgeltlich erfolgen und im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins verwendet werden.

Im Streitfall hatte eine Tierliebhaberin 5.000 € an einen gemeinnützigen Tierschutzverein gespendet. Das Geld sollte für die dauerhafte Unterbringung eines verhaltensauffälligen Schäferhundes in einer gewerblichen Tierpension verwendet werden. Das Finanzamt hatte die Spende als nicht abzugsfähig abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Spender nicht spendenschädlich ist. Entscheidend ist, dass die Spende im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins verwendet wird. Im Streitfall war dies der Fall, da die Spende für die dauerhafte Unterbringung eines Tieres verwendet werden sollte, was dem Zweck des Tierschutzvereins entspricht.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist positiv für Spender, die gemeinnützige Vereine unterstützen möchten. Sie macht deutlich, dass Spenden auch dann abzugsfähig sind, wenn sie einem bestimmten Zweck zugutekommen sollen.


Mehr zu Spenden nach § 10b EStG im Steuerlexikon

  1. Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke
  2. Abzugsfähige Spendenleistung
  3. Nachweise
  4. Höhe des Sonderausgabenabzugs
  5. Abgeltungseinkünfte
  6. Spendenvortrag
  7. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien
    1. Höhe der Steuerermäßigung
  8. Zuwendungen an Stiftungen/Vermögensstock
  9. Auslandsspenden

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Rechtsgrundlagen zum Thema: Spende

EStG 
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 34g

EStR 
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 10b.3 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

EStR R 12.5 Zuwendungen

EStDV 50
GewStG 
GewStG § 9 Kürzungen

KStG 9
AO 
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

UStAE 
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

GewStR 
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften

UStR 
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

KStR 8.2
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

HGB 
§ 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

ErbStG 29
EStH 10.10 10b.1 34g
KStH 8.2 9
LStH 38.2
GrStR 12
BGB 1600

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:

Spenden von der Steuer absetzen: Weihnachtsgeschenke in Spenden umwandeln

Zuwendungsempfängerregister: Ein neuer Meilenstein für die Transparenz im Spendenwesen

Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung – BFH-Urteil vom 26. April 2023, X R 4/22

Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

BFH: Spende an Tochtergesellschaft – Abgrenzung zur verdeckten Einlage


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:

Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung - BFH-Urteil vom 26. April 2023, X R 4/22

Spende an Tochtergesellschaft - Abgrenzung zur verdeckten Einlage - BFH-Urteil vom 13. Juli 2022, I R 52/20

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen - BFH-Urteil vom 25. Januar 2022, VI R 34/19

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen- BFH-Urteil vom 25. Januar 2022, VI R 35/19

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen - BFH-Urteil vom 25. Januar 2022, VI R 36/19


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Bild für Steuernewsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!