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Spenden von der Steuer absetzen & Rechner



Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen

Einleitung

Spenden von der Steuer absetzen

Hier erfahren Sie, welche Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie die Angaben in der Steuererklärung erfolgen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist ein zentrales Instrument zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Für Privatpersonen und Unternehmen eröffnet sie die Möglichkeit, gesellschaftliches Engagement steuerlich geltend zu machen. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, besondere Aspekte sowie aktuelle Entwicklungen und Problemfelder beleuchtet.

Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Spenden: Was und an wen?

  • Grundregel: Spenden sind freiwillige Ausgaben ohne Gegenleistung, die zur Förderung fremdnütziger Zwecke geleistet werden.
  • Begünstigte Empfänger:
    • Steuerbegünstigte Organisationen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke)
    • Politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften
  • Spendenarten:
    • Sachspenden:
      • Neuer Gegenstand → Rechnungssumme
      • Gebraucht → Verkehrswert (geschätzt oder anhand eines erzielbaren Verkaufspreises)
    • Geldspenden:
      • Klassische Überweisung oder Barspende
      • Verzicht auf Aufwandsersatz (z. B. Fahrt- oder Telefonkosten) oder Vergütung (z. B. Übungsleiterhonorar), wenn ein Anspruch ernsthaft vereinbart wurde und der Verein die Zahlung tatsächlich leisten könnte.

Spenden-Rechner

Spenden an gemeinnützige Organisationen oder an mildtätige Zwecke können steuerlich abgesetzt werden.. Die Höhe des Betrags, den man von einer Spende vom Finanzamt zurückbekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Spende und dem Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Die genaue Höhe des Steuervorteils variiert jedoch kann auch von der Art der Organisation abhängen, an die gespendet wird.

Wieviel Steuern gibt es zurück? Mit unserem Spenden Rechner können Sie den Höchstbetrag berechnen, der steuerlich absetzbar ist. Außerdem erfahren Sie, wo Sie in Ihrer Steuererklärung Spenden mit oder ohne Beleg eintragen.

Spenden Rechner


Gesamtbetrag der EinkünfteEuro
Veranlagungsform
Kirchensteuer
Spenden:
für wissenschaftliche,mildtätige,kulturelle Zwecke:Euro
für kirchliche, religiöse, gemeinnützige Zwecke:Euro
an Stiftungen:Euro
an politische Parteien:Euro
an unabhängige Wählervereinigungen:Euro
in den Vermögensstock einer Stiftung:Euro

2. Mitgliedsbeiträge

Auch Mitgliedsbeiträge können steuerlich absetzbar sein – aber nicht immer.

  • Absetzbar: Beiträge an steuerbegünstigte Vereine, Parteien und Wählergemeinschaften.
  • Nicht abziehbar: Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Heimat- oder Karnevalsvereine, Schützenvereine.

👉 Wichtig: In diesen Fällen können nur zusätzliche Spenden abgesetzt werden, nicht aber der Mitgliedsbeitrag selbst.

3. Nachweise für Zuwendungen

Damit das Finanzamt Spenden und Mitgliedsbeiträge anerkennt, ist ein Nachweis erforderlich.

  • Bis 300 € je Spende: Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder Einzahlungsquittung reicht.
  • Über 300 €: Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) nach amtlichem Muster notwendig.
  • Sonderregelungen: Bei Katastrophenfällen und bei Parteispenden gelten erleichterte Nachweispflichten.

👉 Tipp: Belege müssen nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden. Es reicht, sie aufzubewahren und bei Nachfrage des Finanzamts vorzulegen.

4. Angaben in der Steuererklärung

Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören in die Anlage Sonderausgaben zur Einkommensteuererklärung, unter den Punkt „Zuwendungen“. Hierfür erhalten Sie von dem Zuwendungsempfänger (z.B. Verein ) eine Spendenbescheinigung. Bei Spenden bis zu 300 Euro genügt als Nachweis Ihr Kontoauszug. Bitte beachten Sie: Für den Abzug von Spenden in der Einkommensteuererklärung gibt es keinen Pausch- bzw. Freibetrag. Sie können nur Ihre tatsächlichen Spenden geltend machen.


Bitte geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Ihre gesamten begünstigten Spenden und Mitgliedsbeiträge an. Die Begrenzung erfolgt durch Ihr Finanzamt.



Spenden: Steuerliche Regeln, Nachweise und Abzugsgrenzen

Spenden sind im Steuerrecht freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die das Vermögen des Gebers mindern und ohne Gegenleistung erfolgen. Voraussetzung ist eine fremdnützige Zweckrichtung (Förderung des Gemeinwohls), etwa für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

Was ist eine Spende? (Definition im Steuerrecht)

  • Freiwillig: keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung.
  • Unentgeltlich: keine wirtschaftliche Gegenleistung (kein „Kauf“ einer Leistung).
  • Vermögensopfer: die Zuwendung mindert das Vermögen des Spenders.
  • Fremdnützig: Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, Kirche).

Arten von Spenden: Geldspende, Sachspende, Aufwandsspende

1) Geldspenden

Geldspenden sind klassische Zahlungen per Überweisung, Lastschrift oder Karte. Sie sind regelmäßig am einfachsten nachzuweisen und abzusetzen.

2) Sachspenden

Sachspenden erfordern eine korrekte Bewertung (z. B. gemeiner Wert/Entnahmewert) und eine passende Dokumentation. In der Spendenbescheinigung müssen die Angaben zur Sachzuwendung vollständig und plausibel sein.

3) Aufwandsspenden (Verzicht auf Aufwendungsersatz)

Eine Aufwandsspende liegt typischerweise vor, wenn zunächst ein Anspruch auf Auslagen- oder Aufwendungsersatz besteht (z. B. im Verein) und anschließend auf diesen Anspruch verzichtet wird. Ohne vorherigen Anspruch ist eine Aufwandsspende in der Praxis häufig nicht anerkennungsfähig.

Spendenabzug: Wie viel kann man steuerlich absetzen?

Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar sein, wenn der Empfänger spendenbegünstigt ist (z. B. juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft).

  • Höchstgrenze (ESt): regelmäßig bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (alternativ in bestimmten Fällen 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen).
  • Übersteigende Beträge: können grundsätzlich in Folgejahre vorgetragen (bzw. vor-/nachgetragen) werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • KSt/GewSt: im Grundsatz vergleichbare Systematik – entscheidend bleibt, dass der Empfänger spendenbegünstigt ist.

Praxistipp: Prüfen Sie bei größeren Spenden frühzeitig die Abzugsgrenzen und den möglichen Spendenvortrag – insbesondere bei schwankenden Einkünften oder einmaligen hohen Zuwendungen.

Nachweis: Spendenbescheinigung und vereinfachter Nachweis bis 300 €

Für den Spendenabzug ist grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Für kleinere Beträge reicht in vielen Fällen ein vereinfachter Nachweis:

  • Bis 300 €: häufig genügt ein Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug/Überweisungsbeleg) zusammen mit den Angaben des Empfängers (vereinfachter Nachweis).
  • Über 300 €: regelmäßig Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erforderlich.

Abgrenzung: Spende, Mitgliedsbeitrag oder Sponsoring?

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind regelmäßig geschuldete Zahlungen für den Erhalt der Mitgliedschaft und sind daher steuerlich nicht automatisch Spenden. Ob und in welchem Umfang ein Abzug möglich ist, hängt von den konkreten gesetzlichen Regeln und der Art der Organisation ab.

Sponsoring

Sponsoring liegt typischerweise vor, wenn der Zuwendende eigene Werbe- oder PR-Ziele verfolgt (z. B. Logo, Verlinkung, konkrete Werbeleistung). In diesen Fällen fehlt regelmäßig die Unentgeltlichkeit – die Zahlung ist dann eher Betriebsausgabe/Werbeaufwand als Spende. Nur wenn keine Gegenleistung vereinbart ist, kommt eine Spende in Betracht.

Parteispenden: Besonderheiten und Grenzen

Spenden an politische Parteien sind rechtlich zulässig, unterliegen aber besonderen Transparenz- und Veröffentlichungspflichten sowie eigenen steuerlichen Begünstigungsregeln.

  • Bargeldspenden: nur bis zu bestimmten Grenzen zulässig; darüber hinaus gelten besondere Anforderungen.
  • Unzulässige Spenden: u. a. bestimmte anonyme Spenden über Schwellenwerten sowie Spenden in Erwartung einer konkreten Gegenleistung.
  • Steuerliche Förderung: erfolgt bei Parteispenden grundsätzlich nach einem zweistufigen System (Steuerermäßigung und Sonderausgabenabzug) mit begrenzten Höchstbeträgen.

Haftung und Vertrauensschutz rund um Spenden

  • Vertrauensschutz: Gutgläubige Spender dürfen grundsätzlich auf eine ordnungsgemäße Spendenbestätigung vertrauen, solange kein eigenes Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  • Haftung bei unrichtiger Spendenbestätigung: Der Aussteller einer unrichtigen Bestätigung oder der Veranlasser einer Fehlverwendung kann pauschal mit 30 % des zugewendeten Betrags haften (zuzüglich ggf. weiterer Komponenten).

Häufige Fehler bei Spenden

  • Spende mit Gegenleistung (z. B. Werbung, Nutzungsvorteile)
  • fehlender oder ungültiger Gemeinnützigkeitsstatus des Empfängers
  • unplausible Bewertung von Sachspenden
  • falsche oder unvollständige Spendenbescheinigung

Checkliste: Spenden richtig absetzen

  • Nachweis prüfen
    Bis 300 €: Kontoauszug oder Überweisungsbeleg reicht. Über 300 €: Zuwendungsbescheinigung („Spendenquittung“) der Organisation erforderlich.
  • Empfängerstatus kontrollieren
    Organisation muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sein. Bei Auslandsspenden (EU/EWR): Anerkennung nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht nachweisen.
  • Höchstbeträge beachten
    20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter.
  • Sachspenden richtig bewerten
    Verkehrswert oder Wiederbeschaffungskosten ansetzen. Dokumentation (Fotos, Bewertungsunterlagen) aufbewahren.
  • Politische Spenden gesondert eintragen
    Sonderregelung nach § 10b Abs. 2 EStG beachten.
  • Fristen einhalten
    Spenden müssen im Kalenderjahr geleistet werden, in dem der Abzug erfolgen soll.

Spenden von Unternehmen und Selbstständigen

  • Einzelunternehmer & Personengesellschaften: Abzug als Sonderausgaben in der Einkommensteuer.
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Kein Betriebsausgabenabzug, aber Abzug bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Höchstbeträge.

Achtung bei GmbHs: Spenden mit Nähe zu Gesellschaftern können als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.


Zusammenfassung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist ein wichtiges Instrument zur Förderung gemeinnütziger Zwecke und zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dennoch gibt es zahlreiche praktische Hürden – von der Bewertung von Sachspenden über die Anerkennung von Auslandsspenden bis hin zur umsatzsteuerlichen Behandlung. Laufende Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung machen das Thema dynamisch und beratungsintensiv. Für Spenderinnen und Spender empfiehlt es sich daher, die steuerlichen Rahmenbedingungen im Blick zu behalten und im Zweifel fachlichen Rat einzuholen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge bieten eine gute Möglichkeit, steuerliche Vorteile mit gesellschaftlichem Engagement zu verbinden. Entscheidend sind dabei die richtige Einordnung (Spende vs. Mitgliedsbeitrag), die Höhe und der passende Nachweis.


Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden

Wann ist eine Zahlung steuerlich eine Spende?

Eine Zahlung gilt steuerlich als Spende, wenn sie freiwillig, unentgeltlich und ohne wirtschaftliche Gegenleistung erfolgt und der Empfänger steuerbegünstigte Zwecke (z. B. gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) verfolgt.

Welche Spenden kann ich steuerlich absetzen?

Absetzbar sind insbesondere Geldspenden, Sachspenden sowie Aufwandsspenden an steuerbegünstigte Organisationen. Für Spenden an politische Parteien gelten besondere steuerliche Regelungen und Höchstbeträge.

Wie hoch ist der maximale Spendenabzug?

Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Alternativ gilt eine Grenze von 4 ‰ der Summe aus Umsätzen sowie gezahlten Löhnen und Gehältern. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in Folgejahre vorgetragen werden.

Benötige ich immer eine Spendenbescheinigung?

Für Spenden bis 300 € genügt regelmäßig ein vereinfachter Nachweis (z. B. Kontoauszug oder Überweisungsbeleg). Bei höheren Beträgen ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich.

Kann ich Sachspenden steuerlich absetzen?

Ja. Sachspenden sind grundsätzlich abzugsfähig, müssen jedoch mit ihrem gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet werden. Die Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert und in der Spendenbescheinigung korrekt ausgewiesen sein.

Ist Sponsoring eine Spende?

In der Regel nein. Liegt eine Werbe- oder PR-Gegenleistung (z. B. Logo-Platzierung, Verlinkung, Nennung) vor, handelt es sich steuerlich um Sponsoring und nicht um eine Spende.

Sind Spenden an ausländische Organisationen absetzbar?

Spenden an Organisationen im EU-/EWR-Ausland können absetzbar sein, wenn sie nachweislich vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke wie in Deutschland verfolgen. Spenden an Organisationen außerhalb der EU sind regelmäßig nicht abzugsfähig.

Was gilt bei Spenden an politische Parteien?

Parteispenden sind steuerlich gesondert geregelt: 50 % der Spende können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden (bis 1.650 € pro Person, 3.300 € bei Zusammenveranlagung). Darüber hinausgehende Beträge können begrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Was passiert, wenn der Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird?

Wird einer Organisation der Gemeinnützigkeitsstatus nachträglich entzogen, kann der Spendenabzug für diesen Zeitraum versagt werden. Gutgläubige Spender genießen jedoch regelmäßig Vertrauensschutz, sofern sie kein eigenes Fehlverhalten trifft.


Aktuelles + weitere Infos

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Spende

EStG 
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 34g

EStR 
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 10b.3 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

EStR R 12.5 Zuwendungen

EStDV 50
GewStG 
GewStG § 9 Kürzungen

KStG 9
AO 
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

UStAE 
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

GewStR 
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften

UStR 
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

KStR 8.2
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

HGB 
§ 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

ErbStG 29
EStH 10.10 10b.1 34g
KStH 8.2 9
LStH 38.2
GrStR 12
BGB 1600

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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