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Spenden von der Steuer absetzen

Spenden von der Steuer absetzen & Rechner



Spenden an gemeinnützige Organisationen oder an mildtätige Zwecke steuerlich abgesetzt werden.. Die Höhe des Betrags, den man von einer Spende vom Finanzamt zurückbekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Spende und dem Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Die genaue Höhe des Steuervorteils variiert jedoch kann auch von der Art der Organisation abhängen, an die gespendet wird.

Spenden und Steuern sparen: Sie möchten in diesem Jahr noch etwas für wohltätige und gemeinnützige Zwecke spenden? Damit helfen Sie nicht nur. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Wieviel Steuern gibt es zurück? Mit unserem Spenden Rechner können Sie den Höchstbetrag berechnen, der steuerlich absetzbar ist. Außerdem erfahren Sie, wo Sie in Ihrer Steuererklärung Spenden mit oder ohne Beleg eintragen.

Spenden Rechner


Gesamtbetrag der EinkünfteEuro
Veranlagungsform
Kirchensteuer
Spenden:
für wissenschaftliche,mildtätige,kulturelle Zwecke:Euro
für kirchliche, religiöse, gemeinnützige Zwecke:Euro
an Stiftungen:Euro
an politische Parteien:Euro
an unabhängige Wählervereinigungen:Euro
in den Vermögensstock einer Stiftung:Euro


Zum Thema Spenden und Steuern, insbesondere im Hinblick auf Weihnachtsspenden, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

  1. Absetzbarkeit als Sonderausgabe: Spenden können in der Regel als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Selbstständige, Freiberufler, Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Bei Letzteren gelten Spenden allerdings nicht als Betriebsausgaben, da in der Regel kein direkter betrieblicher Zusammenhang besteht.

  2. Empfängerorganisation: Damit eine Spende steuerlich absetzbar ist, muss sie an eine steuerbegünstigte Organisation gezahlt werden, wie z.B. einen gemeinnützigen Verein. Direkte Zahlungen an Einzelpersonen oder nicht steuerbegünstigte Organisationen sind nicht absetzbar.

  3. Zuwendungsbestätigung und Nachweis: Für Spenden erhalten Sie in der Regel eine Zuwendungsbestätigung vom Empfänger. Für Beträge bis zu 300 Euro reicht als Nachweis ein Kontoauszug, der den Betrag und den Empfänger zeigt. Dies gilt auch für Online-Überweisungen und Bareinzahlungen. Bei Barspenden ist eine Quittung erforderlich.

  4. Aufbewahrung der Belege: Spendenbelege müssen nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollten aber für den Fall einer Nachfrage des Finanzamts aufbewahrt werden.

  5. Keine Gegenleistung: Eine Spende muss freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgen, um steuerlich absetzbar zu sein. Zahlungen, die unter dem Deckmantel einer Spende erfolgen, aber eigentlich eine Gegenleistung darstellen (wie z.B. Mitgliedsbeiträge unter bestimmten Bedingungen), sind nicht absetzbar.

Diese Informationen basieren auf dem allgemeinen Verständnis der Steuergesetzgebung und sollten für die meisten Fälle zutreffend sein. Dennoch empfiehlt es sich, bei spezifischen Fragen oder unklaren Situationen professionellen steuerlichen Rat einzuholen oder sich direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden.

Bei den meisten Finanzämter ist es nicht möglich, Spenden ohne Beleg oder Nachweis in der Steuererklärung abzusetzen. Um eine Spende steuerlich geltend zu machen, muss man in der Regel einen Nachweis über die Spende erbringen. Dies kann eine Spendenbescheinigung der begünstigten Organisation sein.

Es gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel, wenn es sich um geringfügige Spenden handelt. Zum Beispiel in Deutschland können Spenden bis zu einer Höhe von 200 Euro ohne Beleg in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings ist in diesem Fall ein Nachweis über die Spende auf andere Weise zu erbringen, beispielsweise durch eine Überweisungsbestätigung oder einen Kontoauszug.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für den Spendenabzug bestimmte Voraussetzungen geben kann, die erfüllt werden müssen, um den Steuervorteil in Anspruch nehmen zu können. Es ist ratsam, sich über die jeweiligen Bestimmungen zu informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Spenden und die Steuererklärung korrekt angegeben werden.


Ihre geleisteten Geld- oder Sachspenden können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd ansetzen. Hierfür erhalten Sie von dem Zuwendungsempfänger (z.B. Verein ) eine Spendenbescheinigung. Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt als Nachweis Ihr Kontoauszug. Bitte beachten Sie: Für den Abzug von Spenden in der Einkommensteuererklärung gibt es keinen Pausch- bzw. Freibetrag. Sie können nur Ihre tatsächlichen Spenden geltend machen.


Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke:

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, z.B. gemeinnütziger Vereine , sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte abziehbar.
  • Der Zuwendungsempfänger muss entweder in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland belegen sein.
  • Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z.B. für Sport oder kulturelle Betätigungen).
  • Bitte geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Ihre gesamten begünstigten Spenden und Mitgliedsbeiträge an. Die Begrenzung erfolgt durch Ihr Finanzamt.


Begünstigte Ausgaben

Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs.1 Satz 8 EStG genannt sind. Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. Zuwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf zuzüglich zu dem Entnahmewert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.


Durchlaufspenden

Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können jedoch ihnen zugewendete Spenden – nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren – an Zuwendungsempfänger i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG weiterleiten. Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten. Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere bei Sachspenden) durch Buchung auf deren Konto. 5Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. 6Vor der Weiterleitung der Spenden an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss sie prüfen, ob die Zuwendungsempfängerin wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt ist. Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden.


Nachweis der Zuwendungen

Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG sind grundsätzlich durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Die Zuwendungsbestätigung kann auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden.



Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung

Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der Zuwendungsempfänger die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat. Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:

  1. die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck,
  2. die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt,
  3. eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet,
  4. das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert,
  5. das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden und die Summen können abgestimmt werden, und
  6. Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV -gestützter Buchführungssysteme genügt.

Die Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.


Beitrittsspende

Eine anlässlich der Aufnahme in einen Golfclub geleistete Zahlung ist keine Zuwendung i. S. d. § 10bAbs. 1 EStG, wenn derartige Zahlungen von den Neueintretenden anlässlich ihrer Aufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt werden (sog. Beitrittspende). Die geleistete Zahlung ist als Gegenleistung des Neumitglieds für den Erwerb der Mitgliedschaft und die Nutzungsmöglichkeit der Golfanlagen anzusehen (BFH vom 2.8.2006 – BStBl 2007 II S. 8).


Crowdfunding

Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“ BMF vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 246)


Durchlaufspendenverfahren

  • BMF vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt durch BMF vom 26.3.2014 (BStBl I S. 791)
  • Eine Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen VZ, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen des begünstigten Zwecks von der Körperschaftsteuer befreit ist (BFH vom 5.4.2006 – BStBl 2007 II S. 450).
  • Für den Abzug von Sachspenden im Rahmen des Durchlaufspendenverfahrens ist erforderlich, dass der Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft wird. Bei Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabeersatz (§§ 930, 931 BGB) ist die körperliche Übergabe der Sache an die Durchlaufstelle nicht erforderlich; es sind aber eindeutige Gestaltungsformen zu wählen, die die tatsächliche Verfügungsfreiheit der Durchlaufstelle über die Sache sicherstellen und eine Überprüfung des Ersterwerbs der Durchlaufstelle und des Zweiterwerbs der begünstigten gemeinnützigen Körperschaft ermöglichen.

Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende Fördervereine

  • Als steuerlich begünstigte Zuwendungen kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen (BMF vom 4.1.1991 – BStBl 1992 I S. 266). Setzt ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt, welches im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird und nicht um steuerlich begünstigte Zuwendungen (BFH vom 12.8.1999 – BStBl 2000 II S. 65).
  • § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

Bei gebrauchter Kleidung stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch einen gemeinen Wert (Marktwert) hat. Wird ein solcher geltend gemacht, sind die für eine Schätzung maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand durch den Stpfl. nachzuweisen (BFH vom 23.5.1989 – BStBl II S. 879).


Gegenleistung

  • Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen Leistung aus. Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (BFH vom 2.8.2006 – BStBl 2007 II S. 8).
  • Beitrittsspende

Rückwirkendes Ereignis

Die Erteilung der Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (§ 175 Abs. 2 Satz 2 AO).


Sachspenden

Zur Zuwendungsbestätigung BMF vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt durch BMF vom 26.3.2014 (BStBl I S. 791).

Schenkung mit Auflage

Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Schenkung unter zusammenveranlagten Eheleuten handelt (BFH vom 15.1.2019 – BStBl II S. 318).

Spenden in das zu erhaltende Vermögen

  • BMF vom 15.9.2014 (BStBl I S. 1278)
  • Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH vom 11.2.2015 – BStBl II S. 545)

Spendenhaftung

Die Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 1. Alternative EStG betrifft grundsätzlich den in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Zuwendungsempfänger (z. B. Kommune, gemeinnütziger Verein). Die Haftung einer natürlichen Person kommt allenfalls dann in Frage, wenn diese Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises handelt. Die Ausstellerhaftung setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. bei einer Kommune vor, wenn nicht geprüft wird, ob der Verein, der die Zuwendung erhält, gemeinnützig ist (BFH vom 24.4.2002 − BStBl 2003 II S. 128). Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Bestätigung Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind (BFH vom 12.8.1999 – BStBl 2000 II S. 65). Bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit haftet eine Körperschaft nicht wegen Fehlverwendung, wenn sie die Zuwendung zu dem in der Zuwendungsbestätigung angegebenen begünstigten Zweck verwendet (BFH vom 10.9.2003 – BStBl 2004 II S. 352).


Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring

BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212)

IV B 2–S 2144–40/98IV B 7–S 0183–62/98 IV B 2–S 2144–40/98IV B 7–S 0183–62/98

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich ( z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze:

I. Begriff des Sponsoring

1

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor

2

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können

  • Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG,
  • Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder
  • steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein.

1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben

3

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, BStBl II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.

4

Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

5

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

6

Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Berücksichtigung als Spende

7

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (BFH vom 25. November 1987, BStBl II 1988 S. 220; vom 12. September 1990, BStBl II 1991 S. 258).

3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttungen

8

Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995 ).

III. Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern

9

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlaß zur Abgabenordnung, zu § 67a, Tz.I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, daß der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein.

Vermächtniszuwendungen

Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind weder beim Erben (BFH vom 22.9.1993 – BStBl II S. 874) noch beim Erblasser (BFH vom 23.10.1996 – BStBl 1997 II S. 239) als Zuwendungen nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar.

Vertrauensschutz

  • Der Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung erfasst nicht Gestaltungen, in denen die Bescheinigung zwar inhaltlich unrichtig ist, der in ihr ausgewiesene Sachverhalt aber ohnehin keinen Abzug rechtfertigt (BFH vom 5.4.2006 – BStBl 2007 II S. 450).
  • Eine Zuwendungsbestätigung begründet keinen Vertrauensschutz, wenn für den Leistenden der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht (BFH vom 2.8.2006 – BStBl 2007 II S. 8).
  • Beitrittsspende
  • Gegenleistung

Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

BMF vom 25.11.2014 (BStBl I S. 1584)

IV C 4 – S 2223/07/0010 :005 – 2014/0766502

unter Berücksichtigung der Änderungen durch

BMF vom 24.8.2016 (BStBl I S. 994)

IV C 4 – S 2223/07/0010 :007 – 2016/0528723

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG Folgendes:

  1. Aufwendungsersatzansprüche können Gegenstand sogenannter Aufwandsspenden gemäß § 10b Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG sein. Das gilt auch im Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Dafür ist bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger vorzulegen, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen sein muss.
  2. Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG allerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches ist auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers, zum Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus. Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus einer Satzung im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG. Der Verzicht auf bestehende sonstige Ansprüche (Rückspende), wie z. B. Lohn- oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche (die keine Aufwendungsersatzansprüche sind), ist unter den nachstehend unter 3. aufgeführten Voraussetzungen als Spende im Sinne des § 10b EStG abziehbar.
  3. Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.

    Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert haben.
    Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.

  4. Der Abzug einer Spende gemäß § 10b EStG setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein entsprechender Zufluss – im Falle der Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner – gegenübersteht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBl II Seite 690). Die von der spendenempfangsberechtigten Einrichtung erteilten Aufträge und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden. Die Auszahlung von Aufwendungsersatz an den Spender führt insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht unter der Bedingung einer vorhergehenden Spende steht.
  5. Bei dem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen bzw. auf einen sonstigen Anspruch handelt es sich um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her fließt. Dem Zuwendenden ist deshalb eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu erteilen, in der auch ausdrückliche Angaben darüber zu machen sind, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
  6. Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich; allerdings kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers führen (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO). Der Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegen können.
  7. Dieses BMF-Schreiben ist ab 1. Januar 2015 anzuwenden.

    Das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 – IV C 4 – S 2223 – 111/99 – (BStBl I Seite 591) findet weiter Anwendung auf alle Zusagen auf Aufwendungsersatz sowie auf alle Zusagen auf Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erteilt werden.

    Wird bei einer Körperschaft, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Steuerliche Vorteile bei Spenden für die Ukraine

Angesichts des anhaltenden Konflikts in der Ukraine und der daraus resultierenden humanitären Krise hat der Fiskus steuerliche Erleichterungen für Spenden zur Unterstützung der Ukraine und der Geflüchteten eingeführt. Diese Regelungen, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2023 galten, wurden bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Vereinfachter Spendennachweis (24.2.2022 - 31.12.2024)

  1. Spendennachweis: Der übliche Zuwendungsnachweis entfällt. Stattdessen genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
  2. Zahlungsempfänger: Spenden können auf Sonderkonten inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, öffentlicher Dienststellen oder amtlich anerkannter Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden.

Unterscheidung zwischen privaten und betrieblichen Spenden

  • Private Spenden: Diese werden in der Einkommensteuererklärung angegeben und können die Einkommensteuerlast senken.
  • Betriebliche Spenden: Bei Einzelunternehmen, GbR, OHG usw. werden Spenden als Sonderausgaben erfasst und senken ebenfalls die Steuerlast.

Gewerbesteuer

  • Kapitalgesellschaften: Spenden können direkt als Betriebsausgaben abgesetzt werden, was den Gewerbesteuermessbetrag und somit die Gewerbesteuer reduziert.

Höhe der abzugsfähigen Spenden

  • Grenzen des Abzugs: Der Fiskus berücksichtigt maximal 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) als Sonderausgabe. Alternativ können 4 Promille der Summe aus Gesamtumsatz und Lohnaufwendungen des Kalenderjahres abgezogen werden. Der jeweils größere Betrag ist abzugsfähig, wobei in der Praxis meist die 20 %-Grenze relevanter ist.

Fazit

Diese steuerlichen Erleichterungen bieten Anreize für Unternehmen und Privatpersonen, die humanitäre Hilfe für die Ukraine und die Geflüchteten zu unterstützen. Durch die vereinfachten Nachweisverfahren und die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden wird sowohl die Hilfsbereitschaft gefördert als auch die finanzielle Belastung der Spender gemindert.


Spende für ein Tier

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Spenden, die an gemeinnützige Vereine geleistet werden, auch dann abzugsfähig sind, wenn sie einem bestimmten Tier zugutekommen sollen. Die Spende muss allerdings unentgeltlich erfolgen und im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins verwendet werden.

Im Streitfall hatte eine Tierliebhaberin 5.000 € an einen gemeinnützigen Tierschutzverein gespendet. Das Geld sollte für die dauerhafte Unterbringung eines verhaltensauffälligen Schäferhundes in einer gewerblichen Tierpension verwendet werden. Das Finanzamt hatte die Spende als nicht abzugsfähig abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Spender nicht spendenschädlich ist. Entscheidend ist, dass die Spende im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins verwendet wird. Im Streitfall war dies der Fall, da die Spende für die dauerhafte Unterbringung eines Tieres verwendet werden sollte, was dem Zweck des Tierschutzvereins entspricht.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist positiv für Spender, die gemeinnützige Vereine unterstützen möchten. Sie macht deutlich, dass Spenden auch dann abzugsfähig sind, wenn sie einem bestimmten Zweck zugutekommen sollen.

Mehr zu Spenden nach § 10b EStG im Steuerlexikon

  1. Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke
  2. Abzugsfähige Spendenleistung
  3. Nachweise
  4. Höhe des Sonderausgabenabzugs
  5. Abgeltungseinkünfte
  6. Spendenvortrag
  7. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien
    1. Höhe der Steuerermäßigung
  8. Zuwendungen an Stiftungen/Vermögensstock
  9. Auslandsspenden

Rechtsgrundlagen zum Thema: Spende

EStG 
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 34g

EStR 
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 10b.3 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

EStR R 12.5 Zuwendungen

EStDV 50
GewStG 
GewStG § 9 Kürzungen

KStG 9
AO 
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

UStAE 
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

GewStR 
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften

UStR 
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

KStR 8.2
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

HGB 
§ 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

ErbStG 29
EStH 10.10 10b.1 34g
KStH 8.2 9
LStH 38.2
GrStR 12
BGB 1600

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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