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Spritkostenrechner
Benzinverbrauch ganz einfach berechnen
Wie viel Spritkosten pro km?
Die Höhe der Spritkosten pro Kilometer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs, dem aktuellen Kraftstoffpreis, der Fahrweise des Fahrers und der Strecke, die zurückgelegt wird.
Eine grobe Schätzung kann man jedoch anhand des Durchschnittsverbrauchs und des aktuellen Spritpreises machen. Angenommen, das Fahrzeug verbraucht im Durchschnitt 7 Liter Benzin auf 100 Kilometer und der aktuelle Preis für Benzin beträgt 1,50 Euro pro Liter, ergibt sich ein Preis von etwa 0,105 Euro pro Kilometer (7 Liter x 1,50 Euro / 100 km).
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der tatsächliche Verbrauch und damit auch die Spritkosten pro Kilometer je nach Fahrzeug und Fahrweise variieren können.
Wie berechnet man die Spritkosten?
Um die Spritkosten zu kalkulieren, gibt es verschiedene Faktoren, die berücksichtigt werden müssen. Hier sind einige Schritte, die bei der Kalkulation der Spritkosten hilfreich sein können:
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Ermitteln Sie den Kraftstoffverbrauch Ihres Fahrzeugs: Dieser Wert gibt an, wie viele Liter Kraftstoff Ihr Fahrzeug auf 100 Kilometer verbraucht. Den Verbrauch können Sie entweder aus dem Fahrzeugschein oder aus der Bedienungsanleitung Ihres Fahrzeugs entnehmen.
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Ermitteln Sie den aktuellen Kraftstoffpreis: Der Preis pro Liter kann je nach Region und Tankstelle variieren. Sie können den aktuellen Preis an der Tankstelle ablesen oder online recherchieren.
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Multiplizieren Sie den Kraftstoffverbrauch mit dem aktuellen Preis pro Liter: Auf diese Weise können Sie die Kosten pro 100 Kilometer berechnen. Zum Beispiel: Wenn Ihr Fahrzeug 8 Liter auf 100 Kilometer verbraucht und der aktuelle Preis pro Liter 1,50 Euro beträgt, betragen die Kosten pro 100 Kilometer 12 Euro.
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Teilen Sie den Betrag durch die gefahrene Kilometerzahl: Wenn Sie die Kosten für eine bestimmte Strecke berechnen möchten, teilen Sie den Betrag durch die Anzahl der gefahrenen Kilometer. Zum Beispiel: Wenn Sie 300 Kilometer gefahren sind und die Kosten pro 100 Kilometer 12 Euro betragen, belaufen sich Ihre Spritkosten auf 36 Euro (300 km / 100 km x 12 Euro).
Mit dem Spritkostenrechner können Sie schnell und einfach Ihre Spritkosten berechnen:
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Berechnungen nur eine grobe Schätzung darstellen, da der tatsächliche Kraftstoffverbrauch je nach Fahrzeug, Straßenbedingungen und Fahrweise variieren kann.
Wie kann ich Spritkosten sparen?
Es gibt viele Möglichkeiten, Spritkosten zu sparen. Hier sind einige Tipps:
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Fahren Sie sparsam: Vermeiden Sie plötzliche Beschleunigungen und Bremsungen. Fahren Sie vorausschauend und halten Sie eine konstante Geschwindigkeit ein. Dies hilft Ihnen, weniger Treibstoff zu verbrauchen.
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Reduzieren Sie das Gewicht Ihres Autos: Je schwerer das Auto ist, desto mehr Kraftstoff benötigt es, um es zu bewegen. Entfernen Sie unnötige Gegenstände aus dem Kofferraum, um das Gewicht zu reduzieren.
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Halten Sie Ihre Reifen auf dem richtigen Druck: Wenn Ihre Reifen nicht auf dem richtigen Druck sind, kann dies zu einem höheren Treibstoffverbrauch führen. Überprüfen Sie regelmäßig den Reifendruck und füllen Sie sie gegebenenfalls auf.
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Warten Sie regelmäßig Ihr Auto: Ein regelmäßiger Service kann dazu beitragen, den Treibstoffverbrauch zu senken, indem er sicherstellt, dass alle Komponenten des Autos ordnungsgemäß funktionieren.
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Vermeiden Sie unnötige Fahrten: Planen Sie Ihre Fahrten, um unnötige Fahrten zu vermeiden. Kombinieren Sie mehrere Ziele in einer Fahrt, um Zeit und Kraftstoff zu sparen.
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Nutzen Sie die Klimaanlage sparsam: Die Verwendung der Klimaanlage kann den Kraftstoffverbrauch erhöhen. Verwenden Sie es daher nur, wenn es wirklich notwendig ist.
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Fahren Sie bei niedriger Geschwindigkeit: Je höher die Geschwindigkeit, desto mehr Kraftstoff verbraucht das Auto. Versuchen Sie, bei einer niedrigeren Geschwindigkeit zu fahren, um Kraftstoff zu sparen.
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Nutzen Sie den Schwerkraftvorteil: Wenn möglich, nutzen Sie die Schwerkraft zu Ihrem Vorteil, um Kraftstoff zu sparen. Beschleunigen Sie das Auto vor einer Steigung, damit es Schwung aufnehmen und die Steigung leichter bewältigen kann.
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Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel: Wenn möglich, nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, um Kraftstoffkosten zu sparen.
Indem Sie diese Tipps befolgen, können Sie Ihre Spritkosten senken und Geld sparen.
Der ADAC empfiehlt nachmittags zwischen 15 und 17 Uhr sowie am frühen Abend zwischen 19 und 22 Uhr zu tanken. Dann seien die Spritpreise am niedrigsten. Die Tankstellen haben morgens zwischen sechs und neun Uhr höchsten Spritpreise.
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Wie können Sie die Spritkosten von der Steuer absetzen?
Die Spritpreise explodieren, die Energiepreise sind hoch wie nie. Gerade bei Berufspendlern ist der berechtigte Ruf nach Steuerentlastungen laut. Unser Finanzminister Linder stellt im BILD-Interview dar, dass der Bund keine steuerliche Mehreinnahmen aus der Preissteigerung hat. Gleichzeitig weist er auf das aktuellen Steuerentlastungspaket für 2022 hin. Es wird von einem Milliardenpaket gesprochen. U. E. ist das nicht sachgerecht. Schon heute ist die Entfernungspauschale nicht sachgerecht. Die Situation wird durch die Spritpreisentwicklung nicht akzeptabel und bedarf einer Prüfung und Anpassung.
Spritkosten von der Steuer absetzen. Hier sind einige Möglichkeiten:
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Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale ermöglicht für Arbeitnehmer eine Steuererstattung für ihre tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz. Die Höhe der Erstattung hängt von der Entfernung zum Arbeitsplatz ab.
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Dienstwagen: Wenn Sie ein Dienstwagen haben, können Sie die Spritkosten als Teil der Unterhaltskosten abziehen. Es ist jedoch wichtig, alle Geschäftsfahrten von privaten Fahrten zu trennen.
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Geschäftsreisen: Wenn Sie beruflich unterwegs sind und Ihr eigenes Fahrzeug nutzen, können Sie die Spritkosten als Geschäftsausgaben abziehen. Es ist wichtig, die Kilometerzahl, die Reisedaten und den Zweck der Reise aufzuzeichnen.
Es ist ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden, um die spezifischen Regeln und Vorschriften zu verstehen und sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
Tipp: Setzen Sie Ihre Spritkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten von der Steuer ab.
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs im Rahmen der Gewinneinkünfte
Private Stromkosten für das Aufladen eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs als Betriebsausgaben
Wird ein Betriebs-Pkw (auch) an der privaten Steckdose aufgeladen, stellt der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms (Strompreis und anteiliger Grundpreis) eine Betriebsausgabe dar. Der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch kann grds. mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten werden als ausreichend angesehen (vgl. Rn. 4 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326 , zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs). Der Betriebsausgabenabzug für den betrieblichen Nutzungsanteil des Stroms kann zudem auch im Wege einer (realitätsgerechten) Schätzung ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch hierbei mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Rn. 19a des BMF-Schreibens vom 26.10.2017, BStBl 2017 I S. 1439 i.V.m. BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl 2016 I S. 1446). Zur Differenzierung der maßgebenden Pauschale ist anstelle der zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber auf die zusätzliche Lademöglichkeit in der Betriebsstätte abzustellen. Sollte der Anwendungszeitraum dieser Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Anwendungsregelung des § 3 Nr. 46 EStG verlängert werden oder die Pauschalen angepasst werden, ist dies für den pauschalen Betriebsausgabenabzug zu übernehmen.
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 3.3.2020, IV 301 - S 2130 -
00000 - 2019/002 - 010
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich
Die besondere Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S. des § 50 Abs. 5 (mittlerweile Abs. 4) EnergieStG ist restriktiv auszulegen und setzt unter anderem voraus, dass der Kraftstoff im Vergleich zu herkömmlichen Biokraftstoffen ein hohes CO2-Minderungspotential aufweist und auf breiterer biogener Rohstoffgrundlage hergestellt wird.
Bezug: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6.2.2003, Rs.
C-185/01, Auto Lease Holland –
Urteil des BFH vom 10.4.2003, V R 26/00
Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei
Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer für Rechnung des
Leasinggebers hat der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des
BFH vom 22.2.2001 mit Urteil vom 6.2.2003 – Rs. C-185/01, Auto Lease
Holland – (BStBl 2004 II S. …) Stellung genommen. Daraufhin ist das
BFH-Urteil vom 10.4.2003, V R 26/00 (BStBl 2004 II S. …) ergangen (Die
Urteile werden zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II
veröffentlicht). In dem zugrunde liegenden Fall hatten der Leasinggeber
und der Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag für das Kraftfahrzeug
eine „Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung„ getroffen. Der
Leasingnehmer erwarb damit das Recht, im Namen und für Rechnung des
Leasinggebers Kraftstoff zu tanken und vereinzelt Ölprodukte zu kaufen.
Hierzu erhielt der Leasingnehmer einen so genannten ALH-Pass sowie eine
Tankkreditkarte, die den Leasinggeber als Kunden des
Kreditkartenunternehmens auswies. Der Leasinggeber erhielt vom
Leasingnehmer monatlich 1/12 der voraussichtlichen Kraftstoffkosten. Am
Jahresende wurde nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet.
Sowohl der EuGH als auch der BFH verneinten eine Lieferung von
Kraftstoff von der Mineralölgesellschaft an den Leasinggeber. Vielmehr
sei diese von der Mineralölgesellschaft direkt an den Leasingnehmer
bewirkt worden. Die zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer
abgeschlossene „Vereinbarung über Kraftstoffverwaltung” wurde als
Vertrag über die Finanzierung von Treibstoff angesehen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Liefergeschäfte zwischen Mineralölgesellschaft, Leasinggeber und
Leasingnehmer
Bei Lieferbeziehungen Mineralölgesellschaft an Leasinggeber und
Leasinggeber an Leasingnehmer handelt es sich um Liefergeschäfte, bei
denen die Leistungsbeziehungen zwischen Mineralölgesellschaft und
Leasinggeber einerseits sowie Leasinggeber und Leasingnehmer
andererseits gesondert zu beurteilen sind, wenn die folgenden
Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
• Der Leasinggeber und der Leasingnehmer treffen keine gesonderte
Vereinbarung über die Verwaltung von Kraftstoff oder regeln nicht sonstige
vertragliche Beziehungen über eine Kreditgewährung beim Bezug von
Mineralölprodukten.
• Der Leasingnehmer betankt das Fahrzeug für den beteiligten
Tankstellenbetreiber erkennbar im Namen und für Rechnung des Leasinggebers.
Diese Voraussetzung kann durch den Einsatz einer entsprechend bedruckten
Tankkreditkarte erfüllt werden.
• Der Leasinggeber hat von seiner Berechtigung, die Betankung in seinem
Namen und für seine Rechnung – z.B. durch Sperrung der Tankkreditkarte – zu
untersagen, keinen Gebrauch gemacht.
• Das Entgelt für den Kraftstoff wird auf jeder Lieferstufe zwischen den
beteiligten Parteien gesondert vereinbart. Jeder Lieferer trägt auf seiner
Lieferstufe das Risiko des Zahlungsausfalls.
• Bei Leistungsstörungen (z.B. in Gestalt einer Motorschädigung durch den
getankten Kraftstoff) sind eventuelle Schadenersatzansprüche des
Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber und Ansprüche des Leasinggebers
gegenüber der Mineralölgesellschaft geltend zu machen.
Die Lieferung des Kraftstoffs vom Leasinggeber an den Leasingnehmer ist
keine unselbständige Nebenleistung zur Leasingleistung. Die Lieferung
des Kraftstoffs besitzt für den Leasingnehmer einen eigenen
wirtschaftlichen Zweck, nämlich das Kraftfahrzeug auch tatsächlich im
Straßenverkehr betreiben zu können.
Die Lieferung der Mineralölgesellschaft an den Leasinggeber wird am Ort
der Tankstelle ausgeführt. Ort der Lieferung des Leasinggebers an den
Leasingnehmer ist ebenfalls die Tankstelle (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG).
2. Finanzierungsgeschäft zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer
mit Kraftstofflieferungen von der Mineralölgesellschaft an den
Leasingnehmer
Finanzierungsgeschäfte zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer mit
Lieferbeziehungen zwischen Mineralölgesellschaft und Leasingnehmer sind
dann anzunehmen, wenn eine der unter Tz. 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt ist. Insbesondere beim Vorliegen einer der nachfolgenden
Voraussetzungen liegen ein Finanzierungsgeschäft zwischen Leasinggeber
und Leasingnehmer sowie eine Kraftstofflieferung der
Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer vor:
• Der Leasinggeber und der Leasingnehmer treffen eine Vereinbarung über die
Verwaltung von Kraftstoff oder gehen sonstige vertragliche Beziehungen über
eine Kreditgewährung beim Bezug von Mineralölprodukten ein.
• Der Leasingnehmer betankt das Fahrzeug im eigenen Namen und/oder für
eigene Rechnung. Dies ist insbesondere zu vermuten, wenn die Bezahlung ohne
den Einsatz der Tankkreditkarte erfolgt.
• Der Leasingnehmer nimmt die Betankung im eigenen Namen vor und lässt sich
die verauslagten Beträge später vom Leasinggeber erstatten.
3. Übergangsregelung
Für Kraftstofflieferungen, die vor dem 1.1.2005 erbracht werden, wird
es nicht beanstandet, wenn ein Finanzierungsgeschäft zwischen
Leasinggeber und Leasingnehmer mit Kraftstofflieferungen von der
Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer (vgl. oben Tz. 2) wie
Liefergeschäfte zwischen Mineralölgesellschaft, Leasinggeber und
Leasingnehmer (vgl. oben Tz. 1) behandelt wird. Insoweit kommen § 14
Abs. 3 UStG (bis 31.12.2003) und § 14c Abs. 2 UStG nicht zur Anwendung.
Weiter wird nicht beanstandet, wenn vor dem 1.1.2005 erbrachte
Kraftstofflieferungen als unselbständige Nebenleistung zur
Leasingleistung behandelt werden. Der Vorsteuerabzug des Leasinggebers
bzw. des Leasingnehmers aus den Rechnungen über die Lieferung des
Kraftstoffs wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15
UStG nicht beanstandet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, 15.6.2004, IV B 7 - S 7100 - 125/04
Normenkette
UStG § 14 Abs. 3
UStG § 14c Abs. 2
UStG § 15
Fundstellen
BStBl I, 2004, 605
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