Werbungskosten, Pendlerpauschale & Arbeitgeberzuschüsse

Fahrtkosten absetzen: Entfernungspauschale 2026, Jobticket, Dienstwagen und Steuererklärung

Fahrtkosten und Entfernungspauschale 2026 steuerlich absetzen

Arbeitnehmer können Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Seit 2026 gilt die Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten vollen Entfernungskilometer. Entscheidend sind die einfache Entfernung, die Zahl der Arbeitstage, das Verkehrsmittel und mögliche steuerfreie oder pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen.

Das Wichtigste zu Fahrtkosten 2026

  • Neu seit 2026: Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,38 € ab dem ersten vollen Entfernungskilometer.
  • Berechnung: Arbeitstage × einfache Entfernung in vollen Kilometern × 0,38 €.
  • Nur einfache Strecke: Es zählt die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht Hin- und Rückweg.
  • Höchstbetrag 4.500 €: gilt grundsätzlich, wenn kein eigener oder überlassener Pkw genutzt wird; bei Pkw-Nutzung greift diese Grenze regelmäßig nicht.
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Höhere tatsächliche Kosten können statt der Entfernungspauschale abziehbar sein.
  • Taxi: Taxikosten sind für den Arbeitsweg regelmäßig nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
  • Jobticket und Zuschüsse: Steuerfreie oder pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen können die abziehbare Entfernungspauschale mindern.

Pendlerpauschale-Rechner: Fahrtkosten 2026 berechnen

Mit dem folgenden Rechner können Sie Ihre Entfernungspauschale und die mögliche Steuerersparnis überschlägig ermitteln. Tragen Sie die einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte und die tatsächlichen Arbeitstage ein.

Pendlerpauschale Steuerersparnis-Rechner

Jahr

Weg zur Arbeit
Km

Arbeitstage mit:

- eigenem PKW
Tage

- andere Verkehrsmitteln
Tage

Berechnen Sie außerdem, ob sich durch Werbungskosten eine Steuererstattung ergibt:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Was sind Fahrtkosten als Werbungskosten?

Fahrtkosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen für Wege im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit. Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, ob es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, um Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten oder um Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung handelt.

Diese Fälle müssen Sie unterscheiden

  • Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: Ansatz über die Entfernungspauschale.
  • Auswärtstätigkeit / Dienstreise: Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten oder Reisekostenpauschalen.
  • Doppelte Haushaltsführung: wöchentliche Familienheimfahrten mit Entfernungspauschale.
  • Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet: In bestimmten Fällen gilt ebenfalls die Entfernungspauschale.

Mehr zu beruflichen Reisekosten finden Sie hier: Reisekosten bei Dienstreisen.

Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?

Die Entfernungspauschale, häufig auch Pendlerpauschale genannt, beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 € je vollem Entfernungskilometer. Die frühere Staffelung mit 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € erst ab dem 21. Kilometer gilt für 2026 nicht mehr.

Zeitraum Entfernungspauschale Hinweis
bis 2025 0,30 € bis 20 km; 0,38 € ab dem 21. km alte Staffelung für frühere Veranlagungszeiträume
ab 2026 0,38 € ab dem ersten vollen Entfernungskilometer neue einheitliche Entfernungspauschale

Praxisbeispiel 2026

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen zur 25 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernungspauschale beträgt: 220 Tage × 25 km × 0,38 € = 2.090 € Werbungskosten.

Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?

Die Entfernungspauschale wird nach einer einfachen Formel ermittelt:

Arbeitstage × volle Entfernungskilometer × 0,38 € = Entfernungspauschale 2026

Wichtige Berechnungsregeln

  • Es zählt nur die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg.
  • Angefangene Kilometer werden nicht aufgerundet.
  • Die Pauschale kann grundsätzlich nur einmal pro Arbeitstag angesetzt werden.
  • Mehrere Fahrten am selben Tag zur gleichen ersten Tätigkeitsstätte erhöhen die Pauschale nicht.
  • Bei mehreren Dienstverhältnissen können mehrere erste Tätigkeitsstätten relevant sein.
  • Bei Dienstwagen oder eigenem Pkw ist die Entfernungspauschale grundsätzlich möglich.

Beispiel mit kurzer Entfernung

220 Arbeitstage × 10 km × 0,38 € = 836 €. Diese Werbungskosten wirken sich steuerlich aber nur aus, soweit Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

Was ist die erste Tätigkeitsstätte?

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet sind. Häufig ist das der Betrieb, die Filiale, das Büro, die Praxis, die Schule oder die Werkstatt des Arbeitgebers. Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob die Entfernungspauschale oder Reisekostenregeln gelten.

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

  • Erste Tätigkeitsstätte: Entfernungspauschale für die einfache Strecke.
  • Auswärtstätigkeit: tatsächliche Fahrtkosten oder Kilometerpauschalen für Hin- und Rückweg möglich.
  • Sammelpunkt: Fahrten zum Sammelpunkt können wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt werden.
  • Weiträumiges Tätigkeitsgebiet: besondere Regeln für den Weg zum nächstgelegenen Zugang.

Welche Entfernung ist maßgeblich?

Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere Strecke kann angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.

Verkehrsgünstigere Strecke

Eine längere Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn Sie die erste Tätigkeitsstätte in der Regel schneller oder zuverlässiger erreichen. Typische Gründe sind Autobahn statt Innenstadtverkehr, weniger Staus, bessere Verkehrsführung oder verlässliche Fahrzeiten.

Mehrere Wohnungen

Haben Sie mehrere Wohnungen, kann die weiter entfernt liegende Wohnung maßgeblich sein, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Das ist häufig der Familienwohnsitz.

Pkw, Fahrrad, ÖPNV, Taxi, Flugzeug und Fähre: Was gilt steuerlich?

Eigener Pkw oder überlassener Pkw

Bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw kann die Entfernungspauschale auch über 4.500 € hinaus angesetzt werden. Tatsächliche Pkw-Kosten wie Benzin, Reparaturen, Versicherung, Finanzierung, Parkgebühren oder Garagenmiete sind durch die Entfernungspauschale abgegolten.

Fahrrad, Motorrad, zu Fuß oder Mitfahrer

Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. Wird kein eigener oder überlassener Pkw genutzt, ist der Abzug regelmäßig auf 4.500 € pro Jahr begrenzt.

Öffentliche Verkehrsmittel

Bei Bus und Bahn gilt zunächst ebenfalls die Entfernungspauschale. Sind die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Kalenderjahr höher als die Entfernungspauschale, können die höheren tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bewahren Sie daher Tickets, Abo-Rechnungen oder Zahlungsnachweise auf.

Taxi

Ein Taxi im Gelegenheitsverkehr gilt für die Entfernungspauschale nicht als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne der Sonderregel für höhere tatsächliche ÖPNV-Kosten. Taxikosten für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte sind daher regelmäßig nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Flugstrecken und Fähre

Für Flugstrecken gilt die Entfernungspauschale nicht; hier sind grundsätzlich die tatsächlichen Flugkosten anzusetzen. Fährkosten können in bestimmten Fällen zusätzlich berücksichtigt werden, während die Fährstrecke selbst nicht als Straßenkilometer zählt.

Unfallkosten

Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als außergewöhnliche berufliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale abziehbar sein. Voraussetzung ist ein beruflicher Zusammenhang und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Wann gilt der Höchstbetrag von 4.500 €?

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt, wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nutzt. Bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Pkw gilt der Höchstbetrag regelmäßig nicht.

Fall Höchstbetrag 4.500 €?
Eigener Pkw Nein, wenn die Pkw-Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Dienstwagen / zur Nutzung überlassener Pkw Nein, bei entsprechender Nutzung für die Wege.
Bus und Bahn Ja, außer die tatsächlichen Kosten sind höher und werden nachgewiesen.
Fahrrad, Motorrad, zu Fuß Ja.
Mitfahrer in Fahrgemeinschaft Ja, für Tage ohne eigenen Pkw-Einsatz.

Besonderheiten bei Behinderung

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen. Begünstigt sind insbesondere Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Bei Pkw-Nutzung können aus Vereinfachungsgründen 0,30 € je gefahrenem Kilometer, also für Hin- und Rückweg, angesetzt werden. Ob die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale günstiger sind, sollte im Einzelfall berechnet werden.

Fahrtkostenzuschuss, Jobticket und Dienstwagen

Arbeitgeber können Arbeitnehmer bei Fahrten zur Arbeit steuerlich begünstigt unterstützen. Für die Steuererklärung ist wichtig, ob die Leistung steuerfrei, pauschal besteuert oder individuell versteuert wurde.

Steuerfreies Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG

Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr können steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dazu gehören Zuschüsse zu Tickets oder unentgeltlich bzw. verbilligt überlassene Fahrberechtigungen.

Wichtig: Steuerfreie Jobticket-Leistungen mindern grundsätzlich die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Der Arbeitgeber weist solche Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung aus.

Pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen mit 15 % pauschal versteuert werden. Pauschalierungsfähig ist grundsätzlich höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer als Entfernungspauschale geltend machen könnte.

Dienstwagen für den Arbeitsweg

Wird ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kann beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entstehen. Die Entfernungspauschale kann dennoch als Werbungskosten angesetzt werden, soweit keine anzurechnenden Arbeitgeberleistungen entgegenstehen.

Freibetrag im Lohnsteuerabzug: Fahrtkosten früher nutzen

Hohe Fahrtkosten wirken sich normalerweise erst mit der Einkommensteuererklärung aus. Über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Arbeitnehmer einen Freibetrag bereits im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen.

Wann lohnt sich der Antrag?

Ein Antrag kann sinnvoll sein, wenn die voraussichtlich abziehbaren Aufwendungen, zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, insgesamt mehr als 600 € über den maßgeblichen Schwellen liegen. Werbungskosten zählen dabei grundsätzlich nur, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.

Der Freibetrag kann regelmäßig für bis zu zwei Kalenderjahre beantragt werden. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel mit kürzerem Arbeitsweg, sollte der Freibetrag angepasst werden.

Mobilitätsprämie für geringe Einkommen

Wer wegen geringer Einkommensteuerbelastung von der Entfernungspauschale steuerlich kaum profitiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Mobilitätsprämie beantragen. Sie betrifft weiterhin die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer und ist insbesondere für Fernpendler mit niedrigem zu versteuerndem Einkommen relevant.

Die Mobilitätsprämie wird im Rahmen einer Steuererklärung beziehungsweise eines entsprechenden Antrags festgesetzt. Seit 2026 ist die bisherige zeitliche Befristung aufgehoben worden, sodass die Regelung auch nach 2026 weiter Bedeutung hat.

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann regelmäßig eine Familienheimfahrt pro Woche angesetzt werden. Auch hier gilt seit 2026 die Entfernungspauschale von 0,38 € ab dem ersten vollen Entfernungskilometer.

Eine Begrenzung auf 4.500 € gilt für Familienheimfahrten grundsätzlich nicht. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten sind allerdings anzurechnen.

Mehr dazu: Doppelte Haushaltsführung

Wo trage ich Fahrtkosten in der Steuererklärung ein?

Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden als Werbungskosten in der Anlage N beziehungsweise in der Anlage Werbungskosten erfasst. Wichtig sind die Arbeitstage, die einfache Entfernung, die erste Tätigkeitsstätte und mögliche Arbeitgeberleistungen.

Diese Angaben sollten Sie bereithalten

  • Anschrift der ersten Tätigkeitsstätte,
  • einfache Entfernung in vollen Kilometern,
  • Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage vor Ort,
  • Homeoffice-Tage, Urlaub, Krankheit und Dienstreisen,
  • Nachweise für ÖPNV-Kosten, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale,
  • Nachweise bei verkehrsgünstigerer Strecke,
  • Lohnsteuerbescheinigung mit steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen.

Typische Fehler bei Fahrtkosten

  • Hin- und Rückweg angesetzt: Für die Entfernungspauschale zählt nur die einfache Entfernung.
  • Arbeitstage zu hoch geschätzt: Homeoffice, Urlaub, Krankheit und Dienstreisen abziehen.
  • Alte 30-Cent-Regel angewendet: Für 2026 gilt 0,38 € ab dem ersten vollen Kilometer.
  • Jobticket nicht berücksichtigt: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern regelmäßig den Werbungskostenabzug.
  • Taxi wie ÖPNV behandelt: Taxikosten sind regelmäßig nur mit der Entfernungspauschale abziehbar.
  • ÖPNV-Belege weggeworfen: Höhere tatsächliche Kosten brauchen Nachweise.
  • Reisekosten und Pendlerpauschale verwechselt: Auswärtstätigkeiten werden anders behandelt als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.

Fahrtkosten optimal in der Steuererklärung nutzen

Ob Pendlerpauschale, Jobticket, Dienstwagen, doppelte Haushaltsführung, Sammelpunkt oder Mobilitätsprämie: Wir prüfen, welche Fahrtkosten Sie steuerlich optimal geltend machen können und wie Arbeitgeberleistungen richtig anzurechnen sind.

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FAQ: Häufige Fragen zu Fahrtkosten und Entfernungspauschale

Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?

Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € für jeden vollen Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.

Zählt bei der Pendlerpauschale die einfache Strecke oder Hin- und Rückweg?

Es zählt nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hin- und Rückweg werden nicht doppelt angesetzt.

Kann ich bei Bus und Bahn die tatsächlichen Kosten absetzen?

Ja, wenn die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Kalenderjahr höher sind als die Entfernungspauschale. Die höheren Kosten müssen nachgewiesen werden.

Kann ich Taxikosten vollständig absetzen?

Regelmäßig nein. Ein Taxi im Gelegenheitsverkehr gilt nicht als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne der Sonderregel. Deshalb sind Taxikosten für den Arbeitsweg grundsätzlich nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Wann gilt der Höchstbetrag von 4.500 €?

Der Höchstbetrag gilt grundsätzlich, wenn kein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird. Bei eigenem Pkw oder Dienstwagen gilt die Begrenzung regelmäßig nicht.

Muss ich Arbeitgeberzuschüsse abziehen?

Steuerfreie oder pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind regelmäßig auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Kann ich einen Freibetrag für Fahrtkosten eintragen lassen?

Ja. Bei hohen Werbungskosten kann ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung sinnvoll sein, damit die Fahrtkosten bereits im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Gilt die Entfernungspauschale auch für Familienheimfahrten?

Ja. Bei doppelter Haushaltsführung kann regelmäßig eine Familienheimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Seit 2026 gilt auch hier 0,38 € ab dem ersten vollen Entfernungskilometer.

Rechtsgrundlagen und Orientierung

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • § 9 Abs. 2 EStG – Abgeltungswirkung, öffentliche Verkehrsmittel und behinderte Menschen
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG – Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
  • § 3 Nr. 15 EStG – steuerfreie Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittel
  • § 40 Abs. 2 EStG – Pauschalierung bestimmter Fahrtkostenzuschüsse
  • §§ 101 ff. EStG – Mobilitätsprämie
  • BFH, Urteil vom 09.06.2022 – VI R 26/20 zur Behandlung von Taxikosten

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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