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Pendlerpauschale - Fahrtkosten von der Steuer absetzen

Pendlerpauschale + Fahrtkosten: Hier erhalten Sie Steuertipps und einen Rechner zur Berechnung der Fahrtkosten bzw. Pendlerpauschale.


Pendlerpauschale

Fahrtkosten von der Steuer absetzen

Die Pendlerpauschale ist eine steuerliche Erleichterung für Arbeitnehmer, die Wege zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen müssen. Sie dient dazu, die finanzielle Belastung durch die Fahrtkosten teilweise zu kompensieren. Hier sind die wichtigsten Punkte zur Pendlerpauschale zusammengefasst:

Grundlegende Regelung

  • Entfernungspauschale: Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Erhöhung der Pauschale

  • Ab dem 21. Kilometer: Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 erhöht sich der Betrag ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 € pro Kilometer. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 steigt dieser Betrag weiter auf 0,38 € pro Kilometer.
  • Zweck der Erhöhung: Die Anhebung der Pendlerpauschale soll insbesondere Fernpendler finanziell entlasten, die durch die CO2-Bepreisung mit höheren Kraftstoffpreisen konfrontiert sind.

Anwendung der Pauschale

  • Einmal pro Arbeitstag: Die Pendlerpauschale kann nur einmal pro Arbeitstag geltend gemacht werden.
  • Halbe Pauschale: Steht der Steuerpflichtige nicht am Tag des Aufsuchens der ersten Tätigkeitsstätte auch wieder zu seiner Wohnung zurück, steht ihm nur die halbe Pendlerpauschale zu.

Unabhängigkeit vom Verkehrsmittel

  • Die Entfernungspauschale kann unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel beansprucht werden.

Höchstbetrag

  • Begrenzung auf 4.500 €: Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt, es sei denn, der Steuerpflichtige nutzt ein eigenes Fahrzeug oder einen Dienstwagen.

Fazit

Die Pendlerpauschale bietet eine steuerliche Vergünstigung für Arbeitnehmer, die regelmäßig Wege zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen müssen. Durch die Anhebung der Pauschale ab dem 21. Kilometer werden insbesondere Fernpendler unterstützt. Es ist wichtig, die Regelungen zur Pendlerpauschale zu kennen und korrekt in der Steuererklärung anzugeben, um die steuerlichen Vorteile vollständig nutzen zu können.


Hinweis: Im Jahressteuergesetz 2020 wurde festgelegt, dass sich die Entfernungspauschale von 2021 - 2026 auf erst 0,35 Euro und 2024 auf 0,38 Euro ab dem ersten km erhöht. Zur Eindämmung der Auswirkungen durch die Inflation wurde die zunächst erst ab 2024 geplante Erhöhung auf 0,38 Euro auf 2022 vorgezogen. Es gilt daher ab dem 21. Kilometer nur noch für 2021 eine Pendlerpauschale von 0,35 Euro und für die Jahre 2022, 2023 bis einschließlich 2026 eine Pendlerpauschale von 0,38 Euro.


Berechnung Pendlerpauschale + Steuertipps

In Deutschland können Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Hier sind die grundlegenden Schritte, um die Pendlerpauschale zu berechnen:

  1. Entfernungskilometer ermitteln: Zunächst muss die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ermittelt werden. Dies kann durch eine Online-Routenplaner-Software oder durch eine Straßenkarte erfolgen.

  2. Arbeitstage pro Jahr ermitteln: Es müssen auch die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr berücksichtigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass es in einem Jahr 220 Arbeitstage gibt. Wenn der Arbeitnehmer weniger oder mehr Arbeitstage hat, sollte diese Zahl angepasst werden.

  3. Entfernungspauschale berechnen: Um die Pendlerpauschale zu berechnen, multipliziert man die Entfernungskilometer mit 0,30 Euro (ab 2022 0,38 Euro). Dies ergibt den jährlichen Betrag der Pendlerpauschale.

  4. Begrenzung der Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Wenn die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg höher sind, können die überschüssigen Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Pendlerpauschale Steuerersparnis-Rechner

Weg zur Arbeit
Km

Arbeitstage mit:

- eigenem PKW
Tage

- andere Verkehrsmitteln
Tage


Tage am Arbeitsplatz zählen

  • Berücksichtigt werden nur die Tage, an denen Sie tatsächlich am Arbeitsplatz waren. Krankheits- und Urlaubstage zählen nicht mit.

Beispielrechnung

  • Bei 215 Arbeitstagen und einer einfachen Fahrtstrecke von 25 Kilometern ergibt sich eine Summe von 1.698,50 Euro für das Jahr 2023, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können.

Für die Berechnung der Entfernungspauschale sind die Anzahl der Arbeitstage im Jahr wichtig. Bei einer 5-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt in der Regel pauschal 230 Arbeitstage pro Jahr. Diese Zahl ergibt sich, indem man von 365 Kalendertagen insgesamt 104 Wochenendtage, 11 Feiertage und 30 Urlaubstage abzieht.

Wer bei einer 5-Tage-Woche mehr als 230 Arbeitstage hat, muss diese nachweisen können. Das kann zum Beispiel durch einen Arbeitszeitnachweis des Arbeitgebers oder durch eine selbst geführte Arbeitszeittabelle erfolgen.

Bei einer 4-Tage-Woche sind es durchschnittlich 180 Arbeitstage, bei einer 6-Tage-Woche 300 Arbeitstage.

In der Praxis reicht es in den meisten Fällen aus, die pauschalen 230 Arbeitstage für die Berechnung der Entfernungspauschale anzugeben. Das Finanzamt wird diese Angabe in der Regel nicht überprüfen.

Hier sind einige Beispiele für die Berechnung der Anzahl der Arbeitstage für die Entfernungspauschale:

  • 5-Tage-Woche mit 30 Urlaubstagen: 220 Arbeitstage
  • 4-Tage-Woche mit 20 Urlaubstagen: 160 Arbeitstage
  • 6-Tage-Woche mit 25 Urlaubstagen: 275 Arbeitstage

Werbungskosten-Pauschbetrag

  • Die Pendlerpauschale zählt zu den Werbungskosten. Sie wirkt sich steuerlich aus, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 Euro (für 2023) übersteigen.

Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

  • Wenn Sie verschiedene Verkehrsmittel nutzen (z.B. Auto zum Bahnhof und dann Zug), berechnen Sie die Entfernungspauschale für jede Teilstrecke separat. Die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können bis zu einem Betrag von 4.500 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Dokumentation

  • Halten Sie Ihre Fahrten und die genutzten Verkehrsmittel sorgfältig fest, um bei Nachfragen des Finanzamts entsprechend belegen zu können.

Beratung nutzen

  • Bei Unsicherheiten oder komplexeren Pendlerkonstellationen kann eine Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater sinnvoll sein.

Fristen beachten

  • Achten Sie darauf, Ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Die Fristen können je nachdem, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben, variieren.

Durch die geschickte Nutzung der Pendlerpauschale können Sie Ihre Steuerlast effektiv senken. Es lohnt sich, alle relevanten Fahrten genau zu dokumentieren und die Regelungen zur Pendlerpauschale voll auszuschöpfen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Berechnung der Pendlerpauschale für jeden Arbeitnehmer individuell sein kann und von Faktoren wie der Art des Arbeitsverhältnisses und der tatsächlichen Entfernung abhängen kann. Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um eine genaue Berechnung der Pendlerpauschale zu erhalten.

Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG
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Mit der Entfernungspauschale sind bei PKW-Nutzung sämtliche Kosten, wie z.B. Parkgebühren, Versicherungs- und Reparaturkosten, abgegolten. Eine Ausnahme gilt für Unfallkosten. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Sie als Werbungskosten ansetzen, wenn sie insgesamt höher sind als die Entfernungspauschale.


Fahrten zur Arbeit (06/22)
»Welche Werbungskosten können Arbeitnehmer für ihre Fahrten zur Arbeit steuerlich geltend machen?« (#1138277)
Download:

Die Mehrheit der deutschen Arbeitnehmer pendelt täglich vom Wohnort zur Arbeit. Die Pendlerpauschale ist für Sie oft ein zentraler Bestandteil der Werbungskosten. Mit Hilfe unserer Infografik können Ihre Mandanten selbst herausfinden, in welcher Höhe Sie ihre Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen können und wie Sie ihre Abzugsmöglichkeiten optimal nutzen.


Bitte geben Sie in Ihrer Steuererklärung die Tage, an denen Sie Ihren Arbeitgeber aufgesucht haben, und die kürzesten Straßenverbindung in der Einkommensteuererklärung an.


Einkommensteuererklärung:
Vordruck Zeile
Anlage N 31 und 35
32 und 36 bis 38 bei Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte


Der Weg zur Arbeit: Wie viele Arbeitstage hat das Jahr? Wie viele Tage ein Kalenderjahr hat – das ist klar. Aber wichtig für die Steuer ist: Wie viele Arbeitstage hat Ihr Jahr? Denn hiervon hängt ab, wie hoch Ihre Entfernungspauschale ausfällt. Tragen Sie hier zu wenige Tage ein, verschenken Sie bares Geld. -> Tipp: Arbeitstage-Rechner


Tipp: Die erste Tätigkeitsstätte günstig verschieben. Arbeiten Sie an mehreren Standorten Ihres Arbeitgebers, können Sie bares Geld sparen. Wie Sie das zusammen mit Ihrem Chef hinbekommen, erklärt dieses Video.


Per Umweg zur Steuerersparnis: Ein kleiner Umweg auf dem Weg zur Arbeit spart oft Zeit - und Steuern. Denn sind Sie schneller auf der Arbeit können Sie die längere Strecke bei der Entfernungspauschale angeben.


Entfernungspauschale: Günstigerprüfung, unterschiedliche Verkehrsmittel

FinMin Nordrhein-Westfalen, 22.10.2003, S 2351 - 6 - V B 3

Nach dem Ergebnis der erneuten Erörterung zu TOP 17a) der LSt III/03 bitte ich hinsichtlich der Günstigerprüfung bei Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel folgende Auffassung zu vertreten:

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Für die Prüfung, ob die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Vergleichsrechnung durchzuführen. Dies schließt einen Wechsel vom Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen zum Ansatz der Entfernungspauschale und umgekehrt im Kalenderjahr aus. Eine andere Wahl ist erst für das nächste Kalenderjahr möglich.

Diese jahresbezogene Betrachtung gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen behinderte Menschen auf Grund ihres Wahlrechts gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen dürfen. Erfüllt der Steuerpflichtige bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG, kann sich der Steuerpflichtige für das ganze Kalenderjahr einheitlich entweder für die Entfernungspauschale oder aber für den Ansatz der tatsächlichen Kosten entscheiden.

Tritt die Behinderung erst im Laufe des Kalenderjahres ein, kann das Wahlrecht gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG zu diesem Zeitpunkt unabhängig davon ausgeübt werden, ob für den ersten Teil des Kalenderjahres bis zum Eintritt der Behinderung die Entfernungspauschale oder aber die höheren tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt worden sind.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 2 Satz 2 und

EStG § 9 Abs. 2 Satz 3


Pendlerpauschale, Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte

FinMin Saarland, 10.10.2007, B/1-3 - 262/2007 - S 0623

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung AO III/2007 folgenden, von den Abteilungsleitern (Steuern) bestätigten Beschluss zur unbürokratischen Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte im Zusammenhang mit der Neuregelung der Entfernungspauschale gefasst:

1. Steuerpflichtigen, die wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte im FA vorsprechen, wird ermöglicht, ihren Einspruch und ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll zu erklären. Anschließend wird sogleich im Wege der Aussetzung der Vollziehung der begehrte Freibetrag für die ersten 20 Entfernungskilometer auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

2. Übermittelt der Steuerpflichtige seinen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung durch die Post und macht er in seinem Ermäßigungsantrag Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend, wird davon ausgegangen, dass begehrt wird, Fahrtkosten auch für die ersten 20 Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Ferner wird unterstellt, dass der Bearbeiter im FA vom Steuerpflichtigen bevollmächtigt wird, für ihn Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

Nach Auffassung der Referatsleiter Abgabenordnung ist diese „unbürokratische” Lösung hier vertretbar, da sie sich für den Steuerpflichtigen nur vorteilhaft auswirken kann (keine Aussetzungszinsen). Von ihr ist aber nur Gebrauch zu machen, wenn dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird, somit beispielsweise nicht, wenn vom FA eine geringere Entfernungskilometerzahl anerkannt wird. Bei der Rücksendung der Lohnsteuerkarte sind die Rechtslage und das Verfahren zu erörtern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Freibetrags hinsichtlich der ersten 20 Entfernungskilometer nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorgenommen wurde und nicht dahingehend zu verstehen ist, dass dem Einspruch stattgegeben wurde.

Ich bitte bis auf weiteres nach den o.g. Grundsätzen zu verfahren. Bei Vorsprache des Steuerpflichtigen an Amtsstelle sind weiterhin Nr. 1 bis 5 meines Bezugserlasses vom 14.9.2007, B/1-3 – 262/2007 – S 0623 zu beachten. Nr. 6 des Erlasses ist überholt.

Normenkette

EStG i.d.F. des StÄndG 2007 § 9 Abs. 2


Freifahrten der uniformierten Polizeivollzugsbeamten: Anrechnung auf die Entfernungspauschale

FinMin Saarland, 26.5.2004, B/2 - 4 - 56/04 - S 2351

Die geldwerten Vorteile aus Freifahrten (sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (s. Bezugserlass = FinMin Saarland 14.11.1996, B/2 – 436/96 – S 2334). Zu diesen Polizeivollzugsbeamten gehören auch die Beamten des Bundesgrenzschutzes. Darüber hinaus gilt Entsprechendes auch für die unentgeltliche Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel, wenn der Verkehrsträger und der jeweilige Dienstherr eine Vereinbarung getroffen haben, die der Vereinbarung, die der damaligen Entscheidung zugrunde lag, vergleichbar ist.

Nach der nunmehr auf Bundesebene abgestimmten Rechtsauffassung ist gleichwohl ein geldwerter Vorteil auf die Entfernungspauschale nicht anzurechnen, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werden.

Die Freifahrten werden nicht vom Arbeitgeber erbracht, sondern beruhen auf einer eigenen Rechtsbeziehung des Arbeitnehmers zum Verkehrsträger.

Der Arbeitnehmer kann daher die Entfernungspauschale ungekürzt – allerdings unter Beachtung des Höchstbetrages von derzeit 4.500 EUR – geltend machen.

Normenkette

EStG § 8

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4


BVerfG zur Pendlerpauschale

FinMin Schleswig-Holstein, 28.1.2009, VI 315 - S 2353 - 118

Auswirkungen auf den Abzug von Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Fährkosten und Unfallkosten

Das BVerfG hat in seinen Urteilen vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07u.a. entschieden, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung der Entfernungspauschale vorläufig von der Kürzung der „wie Werbungskosten” nach § 9 Abs. 2 EStG zu behandelnden pauschalierten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um die ersten 20 Entfernungskilometer abzusehen ist. Es hat dagegen nicht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung als wieder anwendbar erklärt. Folglich sind ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auch weiterhin die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Fährkosten und Unfallkosten steuerlich nicht abzugsfähig.

Für behinderte Menschen gelten unabhängig von den o.g. Entscheidungen des BVerfG zur Pendlerpauschale Sonderregelungen (§ 9 Abs. 2 Satz 11 und Satz 12 EStG).

Normenkette

EStG § 9


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Weitere Informationen zur Pendlerpauschale bzw. Fahrtkosten finden Sie hier:

Entfernungspauschale


Hinweis: Bei den Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins handelt es sich grundsätzlich um Kosten der Lebensführung (BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 834 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rz. 19).

Rechtsgrundlagen zum Thema: Pendler

ErbStR 13.3
LStH 39c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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