Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) Rechner + Tipps

Hier erhalten Sie Steuertipps und einen Rechner zur Berechnung der Fahrtkosten bzw. Pendlerpauschale.



Höhe + Berechnung Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) beträgt aktuell:

  • 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer
  • 0,38 € pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer (befristet für 2022–2026)

Die Pauschale gilt für jeden Arbeitstag und für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Hier sind die grundlegenden Schritte, um die Pendlerpauschale zu berechnen:

  1. Entfernungskilometer ermitteln: Zunächst muss die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ermittelt werden. Dies kann durch eine Online-Routenplaner-Software oder durch eine Straßenkarte erfolgen.

  2. Arbeitstage pro Jahr ermitteln: Es müssen auch die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr berücksichtigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass es in einem Jahr 220 Arbeitstage gibt. Wenn der Arbeitnehmer weniger oder mehr Arbeitstage hat, sollte diese Zahl angepasst werden.

  3. Entfernungspauschale berechnen: Um die Pendlerpauschale zu berechnen, multipliziert man die Entfernungskilometer mit 0,30 Euro (bzw. 0,38 Euro). Dies ergibt den jährlichen Betrag der Pendlerpauschale.


Pendlerpauschale Steuerersparnis-Rechner

Jahr

Weg zur Arbeit
Km

Arbeitstage mit:

- eigenem PKW
Tage

- andere Verkehrsmitteln
Tage

Pendlerpauschale dauerhaft erhöht

Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende Regelungen:

  • 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (statt bisher gestaffelter Anhebung ab dem 21. Kilometer)
  • gilt verkehrsmittelunabhängig
  • die Mobilitätsprämie für Geringverdiener bleibt dauerhaft bestehen

Rechenbeispiele für Arbeitnehmer

Entfernung (einfache Strecke) bisher neu ab 2026 Entlastungsplus
5 km 330 € 418 € + 88 €
10 km 440 € 616 € + 176 €
20 km 880 € 1.232 € + 352 €

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) einfach erklärt

Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale, oft auch Pendlerpauschale genannt, ist einer der wichtigsten Werbungskostenabzüge in der Einkommensteuer. Sie soll Beschäftigte finanziell entlasten, die täglich zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pendeln.

Mit der Entfernungspauschale können Sie pro Arbeitstag und pro vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen festen Betrag als Werbungskosten ansetzen – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie nutzen.


Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) – Überblick

Grundprinzip der Entfernungspauschale

  • Pauschaler Abzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • Gilt grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel (Auto, ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß etc.).
  • Die Pauschale gilt als Abgeltung sämtlicher Kosten (z. B. Kraftstoff, Versicherung, Reparaturen, Parkgebühren).
  • Ausnahme: Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit können zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Höhe der Pauschale pro Kilometer

  • 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 km.
  • Erhöhung ab dem 21. km:
    • 01.01.2021–31.12.2023: 0,35 € pro km
    • 01.01.2024–31.12.2026: 0,38 € pro km
  • Es zählt immer die einfache Entfernung (nicht Hin- und Rückweg).
Jahr 1.–20. km ab 21. km
20190,30 € je km0,30 € je km
20200,30 € je km0,30 € je km
20210,30 € je km0,35 € je km
20220,30 € je km0,38 € je km
20230,30 € je km0,38 € je km
20240,30 € je km0,38 € je km
20250,30 € je km0,38 € je km
20260,30 € je km0,38 € je km

Höchstbetrag von 4.500 € – und wann er nicht gilt

  • Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr begrenzt.
  • Diese Begrenzung gilt nicht:
    • bei Fahrten mit dem eigenen Pkw oder einem zur Nutzung überlassenen Kraftwagen (z. B. Firmenwagen),
    • wenn bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten höher sind als die Pauschale.
  • Für Menschen mit bestimmten schweren Behinderungen kann eine Pauschale von 4.500 € als eigene Fahrtkostenpauschale gelten (anstelle der individuellen Aufwendungen).

Wohnung – welche gilt für die Pauschale?

Maßgeblich ist grundsätzlich die Wohnung, von der aus Sie regelmäßig zur Arbeit fahren. Das kann auch sein:

  • ein eigenes Zimmer im Elternhaus,
  • ein möbliertes Zimmer,
  • eine Wohnwagenunterkunft,
  • eine Schiffskajüte.

Haben Sie mehrere Wohnungen, zählt normalerweise die nächstgelegene zur ersten Tätigkeitsstätte.

Eine weiter entfernte Wohnung kann angesetzt werden, wenn sie Ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt und regelmäßig (idR mindestens mehrmals im Jahr) aufgesucht wird. Bei doppelter Haushaltsführung gelten Sonderregeln (Familienheimfahrten).

Erste Tätigkeitsstätte – was bedeutet das?

Seit 2014 gilt: Jeder Arbeitnehmer hat höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Das ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der Sie dauerhaft vom Arbeitgeber zugeordnet sind, z. B.:

  • der Betriebssitz des Arbeitgebers,
  • eine Filiale,
  • eine feste betriebliche Einrichtung eines Kunden,
  • eine Schule, Behörde oder ein anderes dauerhaft aufgesuchtes Gebäude.

Keine erste Tätigkeitsstätte sind z. B.:

  • Fahrzeuge (z. B. Lokführer, Piloten),
  • weiträumige Tätigkeitsgebiete (z. B. Forst, Hafen, Zusteller),
  • zeitlich befristete Baustellen- oder Montageeinsätze unter 48 Monaten.

Tipp: Die erste Tätigkeitsstätte sinnvoll wählen. Arbeiten Sie an mehreren Standorten Ihres Arbeitgebers, können Sie steuerlich profitieren. Das Video erklärt, wie.


Kürzeste und verkehrsgünstigste Strecke

Grundlage ist immer die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere, aber offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke kann angesetzt werden, wenn Sie damit regelmäßig schneller und verlässlicher ans Ziel kommen und diese Strecke tatsächlich nutzen. Eine mautfreie Strecke ist allein wegen der Kostenersparnis nicht verkehrsgünstiger.

Öffentliche Verkehrsmittel

  • Die Entfernungspauschale kann wie bei anderen Verkehrsmitteln angesetzt werden.
  • Sind die tatsächlichen Ticketkosten (z. B. Monats-/Jahreskarte, BahnCard) höher als die Pauschale, können stattdessen die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Fähre, Flugzeug & Sammelbeförderung

Die Entfernungspauschale gilt nur für die Landstrecke (Wohnung – Hafen/Flughafen – Arbeitsstätte).

  • Fähr- und Flugstrecken zählen nicht zur Entfernung, die tatsächlichen Kosten können zusätzlich angesetzt werden.
  • Bei steuerfreier Sammelbeförderung sind die Strecken nicht in der Entfernung zu berücksichtigen; eigene Zuzahlungen des Arbeitnehmers können Werbungskosten sein.

Park & Ride und mehrere Verkehrsmittel

Bei gemischter Nutzung (z. B. Pkw + Bahn) gilt:

  • Maßgeblich ist die gesamte kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • Die Pauschale wird anteilig den Teilstrecken (Pkw / ÖPNV) zugeordnet.
  • Übersteigen die tatsächlichen ÖPNV-Kosten die Pauschale, können diese angesetzt werden.

Besondere Regeln für Menschen mit Behinderungen

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder von mindestens 50 mit Merkzeichen „G“ besteht ein Wahlrecht:

  • Ansatz der Entfernungspauschale oder
  • Ansatz der tatsächlichen Kosten (inkl. Parkgebühren, Maut, Reparaturen, AfA usw.).

In diesem Fall zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg), nicht nur die einfache Entfernung. Auch Leerfahrten (Hol- und Bringfahrten durch Dritte) können berücksichtigt werden.

Fahrgemeinschaften

  • Jeder Teilnehmer kann die Entfernungspauschale nach seiner eigenen Entfernung ansetzen.
  • Fahrer mit eigenem Pkw: keine Begrenzung auf 4.500 €.
  • Mitfahrer: Begrenzung auf 4.500 € pro Jahr.
  • Unfallkosten auf Umwegstrecken zum Abholen von Mitfahrern können zusätzlich angesetzt werden.

Arbeitgeberzuschüsse

Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gilt:

  • Steuerfreie Zuschüsse mindern die Entfernungspauschale.
  • Pauschalbesteuerte Zuschüsse (z. B. 15 % oder 25 %) mindern die Entfernungspauschale grundsätzlich nicht.

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

  • Für eine wöchentliche Familienheimfahrt kann die Entfernungspauschale angesetzt werden.
  • Die 4.500-€-Grenze gilt hier nicht.
  • Flug- oder Fährkosten können – wie bei der normalen Entfernungspauschale – zusätzlich angesetzt werden.

Bei Selbständigen und Vermietern

Die Entfernungspauschale gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch bei:

  • Einkünften aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
  • bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen (wenn keine Abgeltungsteuer greift).

Anwendung der Pauschale und Anzahl der Fahrten

  • Die Entfernungspauschale kann pro Arbeitstag einmal geltend gemacht werden.
  • Erfolgt am selben Tag keine Rückfahrt zur Wohnung, steht nur die halbe Pauschale zu.
  • Berücksichtigt werden nur Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (keine Urlaubs-, Krankheits- oder Homeoffice-Tage).

Beispiel:

  • 215 Arbeitstage, einfache Entfernung 25 km, Jahr 2023 → Entfernungspauschale: 1.698,50 €.

Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist die Zahl der Arbeitstage maßgeblich. Bei einer 5-Tage-Woche werden häufig pauschal ca. 220–230 Arbeitstage akzeptiert. Wer deutlich mehr Arbeitstage ansetzt, sollte diese (z. B. durch Arbeitgeberbescheinigung oder eigene Aufzeichnungen) nachweisen können.

Tipp: Wie viele Arbeitstage Ihr Jahr voraussichtlich hat, können Sie z. B. mit einem Arbeitstage-Rechner ermitteln.

Kürzeste und einfache Strecke – nochmals kurz

Maßgeblich ist die kürzeste verkehrsübliche Strecke zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere Route kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie objektiv verkehrsgünstiger ist (z. B. deutlich schneller). Die Pauschale bezieht sich immer auf die einfache Strecke.

Per Umweg zur Steuerersparnis: Eine längere, aber verkehrsgünstigere Route kann nicht nur Zeit sparen, sondern auch steuerlich angesetzt werden.


Wann gibt es keine Pendlerpauschale?

  • für reine Homeoffice-Tage,
  • für Fahrten, deren Kosten bereits vollständig vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden,
  • für erstattete Dienstreisen (hier gelten Reisekostengrundsätze).

Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) ermöglicht Arbeitnehmern, ihre Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte steuerlich geltend zu machen. Doch häufig stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn im Laufe eines Jahres unterschiedliche Verkehrsmittel genutzt werden oder sich persönliche Umstände – etwa durch den Eintritt einer Behinderung – ändern. Ein Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2003 schafft hierzu wichtige Klarheit.

Nutzen Sie verschiedene Verkehrsmittel (z. B. Pkw bis zum Bahnhof und anschließend den Zug), wird die Entfernungspauschale für jede Teilstrecke separat berechnet. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können tatsächliche Kosten bis zu 4.500 € pro Jahr angesetzt werden – oder mehr, wenn kein Pkw vorhanden ist.


Entfernungspauschale in der Steuererklärung absetzen

Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel und übersteigen Ihre Kosten die Entfernungspauschale, müssen Sie die entsprechenden Belege aufbewahren.

Einkommensteuererklärung:
Vordruck Zeile
Anlage N 31 und 35
32 sowie 36 bis 38 bei Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte

Werbungskosten-Pauschbetrag

  • Die Entfernungspauschale zählt zu den Werbungskosten. Sie wirkt sich steuerlich aus, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 € (2023) übersteigen.

Fristen beachten

  • Reichen Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht ein. Die Fristen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben.

Durch die geschickte Nutzung der Entfernungspauschale können Sie Ihre Steuerlast deutlich senken. Dokumentieren Sie alle relevanten Fahrten und nutzen Sie die geltenden Regeln optimal aus.


Bitte tragen Sie in Ihrer Steuererklärung die Tage ein, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind, sowie die kürzeste Straßenverbindung.



Dokumentation

Bewahren Sie alle Belege und Nachweise sorgfältig auf – insbesondere bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Sonderregelungen. Das erleichtert Rückfragen des Finanzamts.


Beratung nutzen

Bei Unsicherheiten oder komplexen Pendlerkonstellationen kann eine Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater sinnvoll sein.


Vereinfachungen bei der Eintragung der Pendlerpauschale

Das Finanzministerium des Saarlandes hat am 10. Oktober 2007 wichtige Vereinfachungen für Pendler und Steuerpflichtige angekündigt, die regelmäßig zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fahren. Im Zuge der Neuregelung der Entfernungspauschale haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Beschlüsse gefasst, die das Verfahren zur Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte deutlich erleichtern.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Verfahren für Steuerpflichtige weniger bürokratisch, schneller und einfacher zugänglich zu machen. Die wichtigsten Vereinfachungen im Überblick:

1. Einfache Eintragung von Freibeträgen:
Steuerpflichtige, die einen Freibetrag für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beantragen, können Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nun direkt zur Niederschrift beim Finanzamt erklären. Der Freibetrag für die ersten 20 Entfernungskilometer wird anschließend sofort im Wege der Aussetzung der Vollziehung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

2. Vereinfachte Antragstellung per Post:
Geht ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung per Post ein und werden darin Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht, wird automatisch unterstellt, dass auch die ersten 20 Kilometer berücksichtigt werden sollen. Außerdem gilt als erteilt, dass der Finanzamtsmitarbeiter bevollmächtigt wird, Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, falls der Antrag zunächst abgelehnt wird.

Diese Vereinfachung bringt für die Steuerpflichtigen ausschließlich Vorteile, da hierbei keine Aussetzungszinsen anfallen. Die Regelung greift jedoch nur, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. Erkennt das Finanzamt weniger Entfernungskilometer an, entfällt diese automatische Vereinfachung.

Bei der Rücksendung der Lohnsteuerkarte erläutert das Finanzamt zudem die Rechtslage und das angewandte Verfahren. Besonders wichtig: Die Eintragung des Freibetrags für die ersten 20 Kilometer erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung – sie stellt keine Zustimmung zum Einspruch dar.

Insgesamt stellen diese Anpassungen eine deutliche Erleichterung für Pendler dar und zeigen das Bestreben der Finanzverwaltung, steuerliche Prozesse zu vereinfachen und bürgerfreundlicher zu gestalten. Pendler sollten diese Möglichkeiten nutzen, um ihre steuerliche Belastung beim Arbeitsweg zu reduzieren.

Normenkette: Grundlage ist § 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007.


Steuertipp: Wann Sie die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen dürfen

Statt ausschließlich die vergleichsweise niedrige Entfernungspauschale zu nutzen, können Sie in bestimmten Fällen Ihre tatsächlichen Fahrtkosten ermitteln und als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ansetzen. Das ist vor allem bei betrieblich veranlassten Fahrten (z. B. Dienstreisen, Fahrten von Selbständigen zu Kunden oder zur Betriebsstätte) interessant, weil die realen Kosten pro Kilometer häufig deutlich über 0,30 € liegen.


Günstigerprüfung: Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten?

Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können angesetzt werden, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen. In diesem Fall dürfen Pendler die höheren tatsächlichen Kosten geltend machen. Voraussetzung ist jedoch eine jahresbezogene Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung).

Ein Wechsel zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten während des Kalenderjahres ist nicht möglich. Die gewählte Methode gilt für das gesamte Jahr und kann erst im Folgejahr geändert werden.


Sonderregelung für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG wählen, ob sie die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten ansetzen möchten. Dabei gilt:

  • Liegt die Behinderung bereits zu Jahresbeginn vor, muss die Wahl für das gesamte Jahr beibehalten werden.
  • Tritt die Behinderung erst im laufenden Jahr ein, besteht ab diesem Zeitpunkt ein neues Wahlrecht, unabhängig von der bisherigen Entscheidung.

Damit reagiert das Steuerrecht flexibel auf Veränderungen im Jahresverlauf und bietet insbesondere Menschen mit Behinderungen eine steuerlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeit.


Ermittlung der tatsächlichen Kilometerkosten

Die Nutzung des Privatwagens für berufliche bzw. betriebliche Fahrten eröffnet damit zusätzliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Mit einer fundierten Kostenrechnung stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Aufwendungen realistisch und optimal in der Steuererklärung berücksichtigen – statt dem Finanzamt unnötig Geld zu schenken.

  1. Kostenaufstellung für das Fahrzeug erstellen
    Erfassen Sie alle im Laufe eines Jahres angefallenen Fahrzeugkosten – idealerweise auf Basis der Daten des vergangenen Jahres. Dazu gehören insbesondere:

    • Abschreibung (AfA) oder Leasingraten
    • Kfz-Versicherungen (Haftpflicht, Kasko, Rechtsschutz, Schutzbrief)
    • Beiträge für Autoclubs (z. B. ADAC)
    • Kraftstoffkosten bzw. Kosten für Ladestrom
    • Inspektion, Wartung und Reparaturen
    • Wertminderung nach einem Unfall
    • Reifen, Ersatzteile und Zubehör
    • Garagenmiete oder ortsübliche Vergleichsmiete für eine eigene Garage
    • Gebühren für TÜV und AU
    • Sonstige laufende Fahrzeugkosten
  2. Individuellen Kilometersatz berechnen
    Teilen Sie die Jahressumme Ihrer Fahrzeugkosten durch die insgesamt gefahrenen Kilometer (privat und beruflich/betrieblich). Das Ergebnis ist Ihr individueller Kilometersatz (Kosten pro km).

  3. Steuerliche Geltendmachung
    Multiplizieren Sie Ihren individuellen Kilometersatz mit den beruflich bzw. betrieblich gefahrenen Kilometern (z. B. laut Fahrtenbuch) und setzen Sie diesen Betrag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben an. Bewahren Sie Ihre Aufstellung und Belege gut auf – das Finanzamt kann Nachweise zur Berechnung Ihres Kilometersatzes verlangen.

Vorteile dieser Methode

  • Höhere Absetzbarkeit: Die individuell berechneten Kosten pro Kilometer liegen häufig über der pauschalen 0,30 €, was zu einem höheren steuerlichen Abzug führt.
  • Realistische Kostendarstellung: Ihre tatsächlichen Fahrzeugkosten werden abgebildet – keine „Unterdeckung” durch pauschale Ansätze.
  • Individuelle Gerechtigkeit: Unterschiede bei Fahrzeugtyp, Nutzung und Unterhaltskosten werden berücksichtigt und nicht „über einen Kamm geschoren“.

Weitere Tipps

  • Lassen Sie Ihre Entfernungskilometer als Freibetrag in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen – so reduziert sich die laufende Lohnsteuer bereits unterjährig.
  • Bei mehreren Arbeitgebern können Sie die Wege zu jeder ersten Tätigkeitsstätte separat berücksichtigen.
  • Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen im Bereich des Grundfreibetrags, kann die Mobilitätsprämie eine Alternative sein, um dennoch von der erhöhten Entfernungspauschale zu profitieren.

Aktuelles + weitere Infos

BVerfG-Urteil zur Pendlerpauschale: Ein wegweisender Beschluss

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 9. Dezember 2008 ein bedeutendes Urteil zur steuerlichen Behandlung der Pendlerpauschale gefällt (Az. 2 BvL 1/07 u. a.). Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit von Kosten, die Arbeitnehmern für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen.

Keine Kürzung um die ersten 20 Kilometer

Das BVerfG entschied, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf die Kürzung der Entfernungspauschale um die ersten 20 Kilometer zu verzichten ist. Damit musste der Abzug der Fahrtkosten wieder ab dem ersten Entfernungskilometer möglich sein. Dies stellte eine unmittelbare Entlastung für Pendler dar, die zuvor erst ab dem 21. Kilometer Fahrtkosten geltend machen konnten.

Keine Wiederanwendung älterer Regelungen

Das Gericht stellte jedoch klar, dass die bis einschließlich 2006 geltenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht automatisch wieder gültig werden. Das bedeutet:

  • Kosten für öffentliche Verkehrsmittel,
  • Fährkosten sowie
  • Unfallkosten

waren auch für den Veranlagungszeitraum ab 2007 nicht steuerlich abzugsfähig. Für Pendler, die auf Bahn, Fähre oder andere Verkehrsmittel angewiesen sind oder unfallbedingt höhere Kosten tragen müssen, blieb dies eine erhebliche Einschränkung.

Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung

Das BVerfG betonte ebenfalls, dass für behinderte Menschen unabhängig von der allgemeinen Pendlerpauschale besondere Vorschriften gelten. Nach § 9 Abs. 2 Satz 11 und 12 EStG können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen ihre tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Dies trägt den besonderen Umständen und Belastungen Rechnung, die für Menschen mit Behinderung beim Weg zur Arbeit entstehen.

Ergebnis

Das Urteil stärkte in wesentlichen Punkten die steuerliche Entlastung von Pendlern, insbesondere durch den Wegfall der 20-Kilometer-Grenze. Dennoch bleiben wichtige Einschränkungen bestehen, da bestimmte Fahrtkosten weiterhin nicht abziehbar sind. Wie der Gesetzgeber künftig auf diese Entscheidung reagiert und ob weitere Reformen folgen, bleibt abzuwarten.

Normenkette: § 9 EStG (Werbungskosten, Entfernungspauschale)


Weitere Informationen zur Pendlerpauschale bzw. Fahrtkosten finden Sie hier:

Entfernungspauschale


Hinweis: Bei den Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins handelt es sich grundsätzlich um Kosten der Lebensführung (BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 834 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rz. 19).


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Pendler

ErbStR 13.3
LStH 39c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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