
Pendlerpauschale - Fahrtkosten von der Steuer absetzen
Pendlerpauschale + Fahrtkosten: Hier erhalten Sie Steuertipps und einen Rechner zur Berechnung der Fahrtkosten bzw. Pendlerpauschale.
Fahrtkosten von der Steuer absetzen
Die Pendlerpauschale ist eine Möglichkeit, um die Kosten für den Arbeitsweg von der Steuer abzusetzen. Die meisten Arbeiternehmer fahren mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) können Sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte pauschaliert in der Steuererklärung von der Steuer absetzen.
Für jeden Arbeitstag, an dem Sie Ihren Arbeitgeber (erste Tätigkeitsstätte) aufsuchen, erhalten Sie unabhängig vom Verkehrsmittel die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Diese beträgt 0,30 Euro (ab 2022 0,38 Euro) je vollen Kilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung). Es gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro.
Hinweis: Im Jahressteuergesetz 2020 wurde festgelegt, dass sich die Entfernungspauschale von 2021 - 2026 auf erst 0,35 Euro und 2024 auf 0,38 Euro ab dem ersten km erhöht. Zur Eindämmung der Auswirkungen durch die Inflation wurde die zunächst erst ab 2024 geplante Erhöhung auf 0,38 Euro auf 2022 vorgezogen. Es gilt daher ab dem 21. Kilometer nur noch für 2021 eine Pendlerpauschale von 0,35 Euro und für die Jahre 2022, 2023 bis einschließlich 2026 eine Pendlerpauschale von 0,38 Euro.
Berechnung Pendlerpauschale + Steuertipps
In Deutschland können Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Hier sind die grundlegenden Schritte, um die Pendlerpauschale zu berechnen:
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Entfernungskilometer ermitteln: Zunächst muss die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ermittelt werden. Dies kann durch eine Online-Routenplaner-Software oder durch eine Straßenkarte erfolgen.
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Arbeitstage pro Jahr ermitteln: Es müssen auch die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr berücksichtigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass es in einem Jahr 220 Arbeitstage gibt. Wenn der Arbeitnehmer weniger oder mehr Arbeitstage hat, sollte diese Zahl angepasst werden.
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Entfernungspauschale berechnen: Um die Pendlerpauschale zu berechnen, multipliziert man die Entfernungskilometer mit 0,30 Euro (ab 2022 0,38 Euro). Dies ergibt den jährlichen Betrag der Pendlerpauschale.
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Begrenzung der Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Wenn die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg höher sind, können die überschüssigen Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.
Pendlerpauschale Steuerersparnis-Rechner
Es ist wichtig zu beachten, dass die Berechnung der Pendlerpauschale für jeden Arbeitnehmer individuell sein kann und von Faktoren wie der Art des Arbeitsverhältnisses und der tatsächlichen Entfernung abhängen kann. Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um eine genaue Berechnung der Pendlerpauschale zu erhalten.

Mit der Entfernungspauschale sind bei PKW-Nutzung sämtliche Kosten, wie z.B. Parkgebühren, Versicherungs- und Reparaturkosten, abgegolten. Eine Ausnahme gilt für Unfallkosten. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Sie als Werbungskosten ansetzen, wenn sie insgesamt höher sind als die Entfernungspauschale.
Fahrten zur Arbeit (06/22)
»Welche Werbungskosten können Arbeitnehmer für ihre Fahrten zur Arbeit steuerlich geltend machen?« (#1138277)
Download:
Die Mehrheit der deutschen Arbeitnehmer pendelt täglich vom Wohnort zur Arbeit. Die Pendlerpauschale ist für Sie oft ein zentraler Bestandteil der Werbungskosten. Mit Hilfe unserer Infografik können Ihre Mandanten selbst herausfinden, in welcher Höhe Sie ihre Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen können und wie Sie ihre Abzugsmöglichkeiten optimal nutzen.
Bitte geben Sie in Ihrer Steuererklärung die Tage, an denen Sie Ihren Arbeitgeber aufgesucht haben, und die kürzesten Straßenverbindung in der Einkommensteuererklärung an.
Einkommensteuererklärung:
Vordruck | Zeile |
Anlage N | 31 und 35 |
32 und 36 bis 38 bei Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte |
Der Weg zur Arbeit: Wie viele Arbeitstage hat das Jahr? Wie viele Tage ein Kalenderjahr hat – das ist klar. Aber wichtig für die Steuer ist: Wie viele Arbeitstage hat Ihr Jahr? Denn hiervon hängt ab, wie hoch Ihre Entfernungspauschale ausfällt. Tragen Sie hier zu wenige Tage ein, verschenken Sie bares Geld. -> Tipp: Arbeitstage-Rechner
Tipp: Die erste Tätigkeitsstätte günstig verschieben. Arbeiten Sie an mehreren Standorten Ihres Arbeitgebers, können Sie bares Geld sparen. Wie Sie das zusammen mit Ihrem Chef hinbekommen, erklärt dieses Video.
Per Umweg zur Steuerersparnis: Ein kleiner Umweg auf dem Weg zur Arbeit spart oft Zeit - und Steuern. Denn sind Sie schneller auf der Arbeit können Sie die längere Strecke bei der Entfernungspauschale angeben.
Entfernungspauschale: Günstigerprüfung, unterschiedliche Verkehrsmittel
FinMin Nordrhein-Westfalen, 22.10.2003, S 2351 - 6 - V B 3
Nach dem Ergebnis der erneuten Erörterung zu TOP 17a) der LSt III/03 bitte ich hinsichtlich der Günstigerprüfung bei Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel folgende Auffassung zu vertreten:
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Für die Prüfung, ob die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Vergleichsrechnung durchzuführen. Dies schließt einen Wechsel vom Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen zum Ansatz der Entfernungspauschale und umgekehrt im Kalenderjahr aus. Eine andere Wahl ist erst für das nächste Kalenderjahr möglich.
Diese jahresbezogene Betrachtung gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen behinderte Menschen auf Grund ihres Wahlrechts gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen dürfen. Erfüllt der Steuerpflichtige bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG, kann sich der Steuerpflichtige für das ganze Kalenderjahr einheitlich entweder für die Entfernungspauschale oder aber für den Ansatz der tatsächlichen Kosten entscheiden.
Tritt die Behinderung erst im Laufe des Kalenderjahres ein, kann das Wahlrecht gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG zu diesem Zeitpunkt unabhängig davon ausgeübt werden, ob für den ersten Teil des Kalenderjahres bis zum Eintritt der Behinderung die Entfernungspauschale oder aber die höheren tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt worden sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 2 Satz 2 und
EStG § 9 Abs. 2 Satz 3
Pendlerpauschale, Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte
FinMin Saarland, 10.10.2007, B/1-3 - 262/2007 - S 0623
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung AO III/2007 folgenden, von den Abteilungsleitern (Steuern) bestätigten Beschluss zur unbürokratischen Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte im Zusammenhang mit der Neuregelung der Entfernungspauschale gefasst:
1. Steuerpflichtigen, die wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte im FA vorsprechen, wird ermöglicht, ihren Einspruch und ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Protokoll zu erklären. Anschließend wird sogleich im Wege der Aussetzung der Vollziehung der begehrte Freibetrag für die ersten 20 Entfernungskilometer auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
2. Übermittelt der Steuerpflichtige seinen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung durch die Post und macht er in seinem Ermäßigungsantrag Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend, wird davon ausgegangen, dass begehrt wird, Fahrtkosten auch für die ersten 20 Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Ferner wird unterstellt, dass der Bearbeiter im FA vom Steuerpflichtigen bevollmächtigt wird, für ihn Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
Nach Auffassung der Referatsleiter Abgabenordnung ist diese „unbürokratische” Lösung hier vertretbar, da sie sich für den Steuerpflichtigen nur vorteilhaft auswirken kann (keine Aussetzungszinsen). Von ihr ist aber nur Gebrauch zu machen, wenn dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird, somit beispielsweise nicht, wenn vom FA eine geringere Entfernungskilometerzahl anerkannt wird. Bei der Rücksendung der Lohnsteuerkarte sind die Rechtslage und das Verfahren zu erörtern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Freibetrags hinsichtlich der ersten 20 Entfernungskilometer nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorgenommen wurde und nicht dahingehend zu verstehen ist, dass dem Einspruch stattgegeben wurde.
Ich bitte bis auf weiteres nach den o.g. Grundsätzen zu verfahren. Bei Vorsprache des Steuerpflichtigen an Amtsstelle sind weiterhin Nr. 1 bis 5 meines Bezugserlasses vom 14.9.2007, B/1-3 – 262/2007 – S 0623 zu beachten. Nr. 6 des Erlasses ist überholt.
Normenkette
EStG i.d.F. des StÄndG 2007 § 9 Abs. 2
Freifahrten der uniformierten Polizeivollzugsbeamten: Anrechnung auf die Entfernungspauschale
FinMin Saarland, 26.5.2004, B/2 - 4 - 56/04 - S 2351
Die geldwerten Vorteile aus Freifahrten (sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (s. Bezugserlass = FinMin Saarland 14.11.1996, B/2 – 436/96 – S 2334). Zu diesen Polizeivollzugsbeamten gehören auch die Beamten des Bundesgrenzschutzes. Darüber hinaus gilt Entsprechendes auch für die unentgeltliche Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel, wenn der Verkehrsträger und der jeweilige Dienstherr eine Vereinbarung getroffen haben, die der Vereinbarung, die der damaligen Entscheidung zugrunde lag, vergleichbar ist.
Nach der nunmehr auf Bundesebene abgestimmten Rechtsauffassung ist gleichwohl ein geldwerter Vorteil auf die Entfernungspauschale nicht anzurechnen, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werden.
Die Freifahrten werden nicht vom Arbeitgeber erbracht, sondern beruhen auf einer eigenen Rechtsbeziehung des Arbeitnehmers zum Verkehrsträger.
Der Arbeitnehmer kann daher die Entfernungspauschale ungekürzt – allerdings unter Beachtung des Höchstbetrages von derzeit 4.500 EUR – geltend machen.
Normenkette
EStG § 8
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
BVerfG zur Pendlerpauschale
FinMin Schleswig-Holstein, 28.1.2009, VI 315 - S 2353 - 118
Auswirkungen auf den Abzug von Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Fährkosten und Unfallkosten
Das BVerfG hat in seinen Urteilen vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07u.a. entschieden, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung der Entfernungspauschale vorläufig von der Kürzung der „wie Werbungskosten” nach § 9 Abs. 2 EStG zu behandelnden pauschalierten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um die ersten 20 Entfernungskilometer abzusehen ist. Es hat dagegen nicht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung als wieder anwendbar erklärt. Folglich sind ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auch weiterhin die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Fährkosten und Unfallkosten steuerlich nicht abzugsfähig.
Für behinderte Menschen gelten unabhängig von den o.g. Entscheidungen des BVerfG zur Pendlerpauschale Sonderregelungen (§ 9 Abs. 2 Satz 11 und Satz 12 EStG).
Normenkette
EStG § 9
Weitere Informationen zur Pendlerpauschale bzw. Fahrtkosten finden Sie hier:
Hinweis: Bei den Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins handelt es sich grundsätzlich um Kosten der Lebensführung (BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 834 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rz. 19).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Pendler
ErbStR 13.3LStH 39c