Rechtsstand: 03.07.2026

Umsatzsteuer-ID beantragen und prüfen

Die Umsatzsteuer-ID – korrekt: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder USt-IdNr. – ist für viele Geschäfte innerhalb der EU unverzichtbar. Sie benötigen sie insbesondere, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend mit Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten abrechnen. Hier erfahren Sie, wie Sie die USt-IdNr. beantragen, wie Sie eine ausländische Umsatzsteuer-ID prüfen und welche Nachweise Sie für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen dokumentieren sollten.

Was ist die Umsatzsteuer-ID?

Die USt-IdNr. ist eine eigenständige umsatzsteuerliche Identifikationsnummer. In Deutschland wird sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Sie ergänzt die normale Steuernummer und dient vor allem der eindeutigen Zuordnung von Unternehmern im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Eine deutsche USt-IdNr. beginnt mit dem Länderkennzeichen DE und besteht anschließend aus neun Ziffern, zum Beispiel: DE123456789.

Steuer-Tipp: Verwenden Sie im Geschäftsverkehr die korrekte Schreibweise USt-IdNr. und nicht nur „Umsatzsteuer-ID“. Das erleichtert die eindeutige Zuordnung in Rechnungen, Verträgen und Buchhaltungsunterlagen.

Achtung / häufiger Fehler: Die USt-IdNr. wird nicht vom Finanzamt erteilt, sondern vom BZSt. Bei einer Neugründung kann der Antrag jedoch über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angestoßen werden; das Finanzamt leitet die Daten dann weiter.

Wie läuft Beantragung und Prüfung der USt-IdNr. ab?

Die Infografik zeigt vier Schritte: Antrag beim BZSt, Erteilung der USt-IdNr., Prüfung ausländischer USt-IdNrn. und Dokumentation für EU-Geschäfte. 1 Beantragen Online, schriftlich oder bei Gründung 2 Erhalten BZSt teilt die USt-IdNr. mit 3 Prüfen Einfache oder qualifizierte Anfrage Ergebnis speichern und Belege dokumentieren

Wie beantragen Sie eine USt-IdNr.?

Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Außerdem können bestimmte juristische Personen eine USt-IdNr. erhalten, wenn sie diese für umsatzsteuerliche Zwecke benötigen.

1. Online-Antrag beim BZSt

Der einfachste Weg ist die Online-Beantragung über das Formular-Management-System des Bundes. Für den Antrag benötigen Sie insbesondere Angaben zum zuständigen Finanzamt, zur Steuernummer, zur Rechtsform und – je nach Rechtsform – zu Name, Geburtsdatum oder Unternehmenssitz.

Zum Online-Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

2. Antrag bei der Firmengründung

Bei einer Neugründung können Sie die USt-IdNr. im Rahmen der steuerlichen Erfassung beantragen. Die Daten werden anschließend an das BZSt übermittelt.

3. Schriftlicher Antrag

Ein schriftlicher Antrag sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers,
  • zuständiges Finanzamt,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird.
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis

Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor dem Antrag, ob Ihre steuerliche Erfassung beim Finanzamt bereits abgeschlossen ist. Ohne passende Finanzamts- und Steuernummernangaben kann sich die Vergabe verzögern.

Benötigen Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG benötigen für rein inländische Umsätze regelmäßig keine USt-IdNr. Das bedeutet aber nicht, dass Kleinunternehmer nie eine USt-IdNr. brauchen. Relevant kann sie werden, wenn Sie am innergemeinschaftlichen Waren- oder Dienstleistungsverkehr teilnehmen, zum Beispiel bei bestimmten Leistungen an oder von Unternehmen in anderen EU-Staaten oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben.

Wie können Sie eine Umsatzsteuer-ID prüfen?

Für EU-Geschäfte sollten Sie die USt-IdNr. Ihres Geschäftspartners prüfen und das Ergebnis dokumentieren. Das ist besonders wichtig, wenn Sie eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandeln möchten. Eine gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers ist eine zentrale Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Umsatzsteuer-ID kostenlos online prüfen

Mit dem folgenden Rechner können Sie eine Umsatzsteuer-ID online prüfen:

Umsatzsteuer IDNr. online überprüfen

Wichtiger Hinweis:
Über diese Schnittstelle können Sie sich täglich, in der Zeit zwischen
05:00 Uhr und 23:00 Uhr, die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen.

Qualifizierte Prüfung?
Ihre deutsche USt-IdNr.
ausländische USt-IdNr.
Firmenname einchl. Rechtsform
Postleitzahl
Ort
Strasse und Hausnummer

Zusätzlich können Sie die Prüfung über das BZSt-Bestätigungsverfahren oder über VIES, das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der Europäischen Kommission, durchführen.

Achtung / häufiger Fehler: Speichern Sie nicht nur einen Screenshot der Eingabemaske. Dokumentieren Sie das konkrete Prüfergebnis mit Datum, Uhrzeit, abgefragter USt-IdNr. und – bei qualifizierter Prüfung – den bestätigten Unternehmensdaten.

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Bestätigung?

Prüfart Was wird geprüft? Wann sinnvoll?
Einfache Bestätigung Ob die ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Abfrage gültig ist. Für eine schnelle formale Vorprüfung.
Qualifizierte Bestätigung Zusätzlich: ob Name, Ort, Postleitzahl und Straße mit den registrierten Daten übereinstimmen. Für wichtige EU-B2B-Geschäfte, neue Kunden oder hohe Warenwerte.

Das BZSt bestätigt nach § 18e UStG auf Anfrage die Gültigkeit einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. sowie Name und Anschrift der Person, der diese USt-IdNr. erteilt wurde.

Steuer-Tipp: Führen Sie bei neuen EU-Kunden nicht nur eine einfache, sondern möglichst eine qualifizierte Bestätigung durch. Wiederholen Sie die Prüfung in angemessenen Abständen, insbesondere bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen.

Welche Unterlagen sollten Sie bei EU-Geschäften dokumentieren?

Für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen genügt es nicht, nur eine USt-IdNr. zu notieren. Entscheidend ist die vollständige und leicht nachvollziehbare Dokumentation.

Checkliste: USt-IdNr. richtig prüfen und ablegen

  • USt-IdNr. des Kunden vor Rechnungsstellung abfragen.
  • Gültigkeit über BZSt oder VIES prüfen.
  • Bei neuen oder risikobehafteten Kunden qualifizierte Bestätigung durchführen.
  • Prüfergebnis mit Datum und Uhrzeit speichern.
  • Name und Anschrift mit Bestellung, Vertrag und Rechnung abgleichen.
  • Transport- und Gelangensnachweise zur innergemeinschaftlichen Lieferung getrennt aufbewahren.
  • Zusammenfassende Meldung vollständig, richtig und fristgerecht übermitteln.

Was ist bei der Zusammenfassenden Meldung wichtig?

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist bei bestimmten innergemeinschaftlichen Umsätzen an das BZSt zu übermitteln. Für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte Dreiecksgeschäfte ist grundsätzlich der Kalendermonat relevant; für bestimmte sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt regelmäßig das Kalendervierteljahr. Die ZM ist grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln.

Wird eine ZM unrichtig oder unvollständig abgegeben, muss sie berichtigt werden. Für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist die korrekte und vollständige ZM seit den sogenannten Quick Fixes von besonderer Bedeutung.

Achtung / häufiger Fehler: Die Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt nicht automatisch für die Zusammenfassende Meldung. Planen Sie die ZM daher separat in Ihrer Buchhaltungsroutine ein.

FAQ zur Umsatzsteuer-ID

Wo finde ich meine Umsatzsteuer-ID?

Ihre eigene USt-IdNr. finden Sie in der Mitteilung des BZSt. Häufig wird sie außerdem auf Rechnungen, im Impressum der Website oder in Geschäftspapieren angegeben. Verwechseln Sie sie nicht mit der normalen Steuernummer.

Kann ich die USt-IdNr. eines Kunden selbst prüfen?

Ja. Deutsche Unternehmer können ausländische USt-IdNrn. über das BZSt-Bestätigungsverfahren prüfen. Alternativ steht das VIES-System der Europäischen Kommission zur Verfügung.

Reicht eine einfache Bestätigung aus?

Eine einfache Bestätigung zeigt nur, ob die USt-IdNr. gültig ist. Für wichtige B2B-Geschäfte empfiehlt sich zusätzlich eine qualifizierte Bestätigung, weil dabei auch Unternehmensdaten abgeglichen werden.

Was tun, wenn die qualifizierte Bestätigung „stimmt nicht überein“ meldet?

Klären Sie die Angaben direkt mit Ihrem Geschäftspartner. Das BZSt gibt die im Ausland gespeicherten Stammdaten nicht bekannt. Änderungen können nur über die zuständigen Stellen im jeweiligen Mitgliedstaat veranlasst werden.

Ist die Beantragung der USt-IdNr. kostenpflichtig?

Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt ist kostenfrei. Seien Sie vorsichtig bei privaten Schreiben oder Angeboten, die Gebühren für die Registrierung einer Umsatzsteuer-ID verlangen.

Muss eine USt-IdNr. auf der Rechnung stehen?

Bei bestimmten grenzüberschreitenden EU-Umsätzen sind die USt-IdNrn. der Beteiligten auf der Rechnung besonders wichtig. Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom konkreten Umsatz ab, insbesondere davon, ob es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG oder einen anderen Fall handelt.

Kann ich eine USt-IdNr. rückwirkend prüfen?

Die Online-Bestätigung bezieht sich regelmäßig auf den Zeitpunkt der Anfrage. Für die Praxis ist deshalb wichtig, die Prüfung zeitnah zum Geschäftsvorgang vorzunehmen und das Ergebnis aufzubewahren.

Unsicher bei EU-Rechnungen oder USt-IdNr.-Prüfungen?

Fehler bei innergemeinschaftlichen Lieferungen können schnell teuer werden. Lassen Sie prüfen, ob Ihre Rechnungen, USt-IdNr.-Abfragen, Belege und Zusammenfassenden Meldungen zusammenpassen.

Unser Tipp: Stimmen Sie Ihre EU-Geschäfte frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung ab – besonders bei neuen Kunden, hohen Warenwerten oder abweichenden Liefer- und Rechnungsadressen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. § 27a UStG – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; Rechtsstand: 03.07.2026. gesetze-im-internet.de
  2. § 18e UStG – Bestätigungsverfahren; Rechtsstand: 03.07.2026. gesetze-im-internet.de
  3. § 6a UStG – Innergemeinschaftliche Lieferung; Rechtsstand: 03.07.2026. gesetze-im-internet.de
  4. § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung; Rechtsstand: 03.07.2026. gesetze-im-internet.de
  5. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer; Rechtsstand: 03.07.2026. gesetze-im-internet.de
  6. Bundeszentralamt für Steuern – Vergabe, Beantragung und Bestätigung von USt-IdNrn.; Abruf: 03.07.2026. bzst.de
  7. Europäische Kommission – VIES VAT number validation; Abruf: 03.07.2026. ec.europa.eu

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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