Umsatzsteuer ID beantragen + prüfen

Wie kann ich eine Umsatzsteuer ID prüfen? Jetzt online prüfen, ob die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummern ihrer Kunden gültig sind.


Was ist die USt-ID?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist eine Identifikationsnummer, die von Unternehmen benötigt wird, die innerhalb der EU grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. Die USt-IdNr. wird vom Finanzamt vergeben und besteht aus einem Landeskürzel (z.B. DE für Deutschland) und einer neunstelligen Nummer. Kleinunternehmer benötigen keine USt-ID.

Die USt-IdNr. ist eine zusätzliche Steuernummer, die Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag (§ 27a UStG) vergibt.


Wo finde ich den Umsatzsteuer-ID?

Wenn Sie ein Unternehmen sind und eine USt-IdNr. benötigen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. In Deutschland können Sie die USt-IdNr. auch online über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

Wenn Sie die USt-IdNr. eines anderen Unternehmens benötigen, können Sie diese in der Regel auf dessen Rechnungen oder auf seiner Webseite finden.


Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung).

Mit unserem Rechner können Sie die Umsatzsteuer ID kostenlos online prüfen:

Umsatzsteuer IDNr. online überprüfen

Wichtiger Hinweis:
Über diese Schnittstelle können Sie sich täglich, in der Zeit zwischen
05:00 Uhr und 23:00 Uhr, die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen.

Qualifizierte Prüfung?
Ihre deutsche USt-IdNr.
ausländische USt-IdNr.
Firmenname einchl. Rechtsform
Postleitzahl
Ort
Strasse und Hausnummer

Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt.

Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch an das BZSt - Dienstsitz Saarlouis -, 66740 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0228/406-1222), stellen. Bei Anfragen über das Internet besteht neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über eine XML-RPC-Schnittstelle durchzuführen.


VAT on eServices (NETP) - Bestätigung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Bestätigungsverfahren für Unternehmer, die am besonderen Besteuerungsverfahren VAT on eServices teilnehmen: Einfache Bestätigung


Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage kann die Gültigkeit einer USt-IdNr., die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft werden. Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:

  • die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird);
  • die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU Mitgliedstaat erteilt wurde.

Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft. Das BZSt teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Leistungsempfängers. Anfragen zur Bestätigung mehrerer USt-IdNrn. sind schriftlich zu stellen.


Das BZSt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit, auch wenn vorab eine telefonische Auskunft erteilt wurde. Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet; eine zusätzliche schriftliche Mitteilung durch das BZSt kann angefordert werden.

Die Voraussetzungen Innergemeinschaftliche Lieferung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein, insbesondere Angaben zur Identität und USt-ID des Abnehmers.

Spalte A Spalte B Spalte C
Feldnummer Nicht-EU -Regelung EU-Regelung
1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/ EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode
2 Nationale Steuernummer, falls vorhanden
3 Name des Unternehmens Name des Unternehmens
4 Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend Geschäftsbezeichnung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend
5 Vollständige Postanschrift Vollständige Postanschrift
6 Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, sofern nicht innerhalb der Europäischen Union
7 E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen
8 Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden
9 Ansprechpartner Ansprechpartner
10 Telefonnummer Telefonnummer
11 IBAN oder OBAN IBAN
12 BIC BIC
13.1 Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung hat (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend) erteilte Steuerregisternummer(n)
14.1 Vollständige Postanschrift(en) und Geschäftsbezeichnung(en) der festen Niederlassungen , die sich nicht im Mitgliedstaat der Identifizierung befinden
15.1 Vom Mitgliedstaat/Von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer(n)
16 Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige nicht in der Europäischen Union ansässig ist
17 Beginn der Inanspruchnahme der Regelung Beginn der Inanspruchnahme der Regelung
18 Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen
19 Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung
20 Angabe darüber, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine MwSt. -Gruppe handelt
21 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n), sofern schon einmal eine der Regelungen in Anspruch genommen wurde Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer(n), sofern schon einmal eine der Regelungen in Anspruch genommen wurde

Top Umsatzsteuer ID


Umsatzsteuer-Indentifikationsnummer, qualifizierte Bestätigung

Es wurde mitgeteilt, dass bei den Industrie- und Handelskammern vermehrt Hinweise eingehen würden, dass das vom Bundeszentralamt für Steuern gem. § 18e UStG durchgeführte Bestätigungsverfahren fehlerbehaftet sei. Es wurde deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass die beim Bundeszentralamt für Steuern vorgehaltene Datenbank zur Durchführung des Bestätigungsverfahrens regelmäßig aktualisiert wird.


Zutreffend ist, dass es für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens gem. § 18e UStG unerlässlich ist, aktuelle Datenbanken vorzuhalten. Um dies sicherstellen zu können, unterhält jeder EU-Mitgliedstaat gem. § 27 VO Nr. 1798/03/EG des Rates vom 3.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 218/92/EWG eine elektronische Datenbank, in der alle Personen gespeichert werden, denen von der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. Zuständige Behörde für die Einrichtung und Pflege der Datenbank zu allen Unternehmern, denen eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ist das Bundeszentralamt für Steuern. Entsprechend dieser Regelung hält das Bundeszentralamt für Steuern für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG keine Informationen zu in der EU vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vor, sondern leitet die von Unternehmern aus Deutschland gestellten Anfragen an die Datenbanken der anderen EU-Mitgliedstaaten weiter und teilt dem anfragenden Unternehmer mit, inwieweit die abgefragten Angaben vom betreffenden EU-Mitgliedstaat als zutreffend bestätigt wurden (vgl. Abschn. 245i UStR). Das Bundeszentralamt für Steuern ist nicht befugt, die Antworten der EU-Mitgliedstaaten zu bewerten, zu ändern oder zu ergänzen.


Somit ist das dargelegte Vorgehen des Bundeszentralamtes für Steuern zur Beantwortung der qualifizierten Bestätigungsanfrage zu einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ausländischen Unternehmens nicht zu beanstanden. Das BMF empfiehlt, sich entweder an die EU-Kommission oder direkt an den Mitgliedstaat zu wenden, der die Daten bestätigt.

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Fragen und Antworten

Wofür brauche ich das besondere Bestätigungsverfahren?

Das besondere Bestätigungsverfahren erleichtert den am Verfahren VAT on e-Services teilnehmenden Unternehmern die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die sonstige Leistung an einen in einem Mitgliedstaat der EU registrierten Unternehmer ausgeführt wird.

Durch den Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Bestätigung?

Einfache Bestätigung:

Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.

Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume sind jedoch nicht möglich.

Qualifizierte Bestätigung:

Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie über die Prüfung der Gültigkeit der USt-IdNr. hinaus abfragen, ob die mit einer USt-IdNr. verbundenen Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU -Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. Vor einer qualifizierten Bestätigung muss zwingend eine einfache Bestätigungsanfrage durchgeführt werden.

Hinweis: Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten ist nicht möglich.

Wer ist anfrageberechtigt?

Anfrageberechtigt ist jeder Unternehmer, der an dem besonderen Besteuerungsverfahren VAT on e-Services teilnimmt und über eine gültige Registrierungsnummer ( NETPID) für dieses Verfahren verfügt. Die Anfrage muss immer die eigene Registrierungsnummer (zum Nachweis der Anfrageberechtigung) enthalten.

Welche Möglichkeiten gibt es, eine Bestätigungsanfrage durchzuführen?

Einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen können im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern ( BZSt) über ein Online-Formular durchgeführt werden. Das Ergebnis der Bestätigungsanfrage wird im Online-Formular angezeigt und kann vom anfragenden Unternehmer lokal ausgedruckt werden.

Ich möchte besonders viele Anfragen gleichzeitig stellen, ist das möglich?

Für Unternehmen mit besonders vielen Anfragen wird das BZSt die Möglichkeit bieten, die Bestätigungsanfragen auch in eigene Systeme zu integrieren. Die Anfragen zum bereit gestellten System werden in diesem Fall über eine XML-RPC-Schnittstelle erfolgen. Weitere Informationen dazu werden veröffentlicht, sobald die Funktion verfügbar ist.

Bestätigungen sind im Internet nicht möglich, was soll ich tun?

Bestätigungsanfragen über das Internet greifen auf die Datenbanken der einzelnen EU -Mitgliedstaaten zurück. Ist die Technik im Internet ganz oder nur für einige Länder, z.B. aufgrund von Wartungsarbeiten, ausgefallen, sollten Sie versuchen, die Bestätigungsanfrage zu einem späteren Zeitpunkt im Internet durchzuführen.

Hinweis: Auf der Webseite zum Online-Bestätigungsverfahren finden Sie eine Übersicht der geplanten Ausfälle aufgrund von Wartungsarbeiten.

Ist die Nutzung der Bestätigung über das Internet kostenpflichtig?

Die Nutzung der einfachen und/oder der qualifizierten Bestätigungsanfrage über das Internet ist kostenfrei. Es entstehen lediglich die Verbindungsentgelte Ihres Internetanbieters.

Ich erhalte nicht alle angefragten Daten bestätigt bzw. ich erhalte im Ergebnis die Mitteilung 'stimmt nicht überein'. Was soll ich tun?

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Geschäftspartnerin / Ihrem Geschäftspartner in Verbindung und lassen Sie sich von ihr/ihm die korrekten Daten nennen. Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU -Mitgliedstaates registrierten Daten durch das BZSt ist nicht möglich.

Rechtschreibfehler, Buchstabendreher oder die Eingabe von Sonderzeichen führen in der Regel nicht zu dem Ergebnis 'stimmt nicht überein'. Vergewissern Sie sich bitte direkt bei Ihrer Geschäftspartnerin / Ihrem Geschäftspartner, ob die Daten, die sie / er ihnen gegeben hat, mit den im betreffenden Mitgliedstaat hinterlegten Daten übereinstimmen.

Ist sich Ihre Geschäftspartnerin / Ihr Geschäftspartner nicht sicher, welche Daten hinterlegt sind, so hat sie/er die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat, die für das Unternehmen hinterlegten Daten zu erfragen.

Eine Änderung bzw. Anpassung der Daten ist lediglich bei den zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat auf Veranlassung Ihrer Geschäftspartnerin / Ihres Geschäftspartners möglich.

Wie sind USt-IdNrn. formal aufgebaut?

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Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID)

Die USt-IdNr. wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr. Der Unternehmer kann schriftlich unter Angabe der ggf. bereits erteilten USt-IdNr. beim BZSt - Dienstsitz Saarlouis -, 66740 Saarlouis, beantragen, dass die Anschrift gespeichert wird, unter der er im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt (sog. Euro-Adresse).


Der Antrag kann über folgende Wege gestellt werden:

1. Firmenneugründung

 Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr (siehe Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). auch bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die Erfassung für Zwecke der Umsatzsteuer, an das BZSt weitergeleitet.


2. Schriftlicher Antrag

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  • Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.

Der Antrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern mit der Angabe folgender Adresse zu richten:

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefax: +49228-406-3801


3. Antragstellung online über www.bzst.de

Für die Online-Beantragung stellt das Bundeszentralamt für Steuern über das Formular-Management-System (FMS) des Bundes ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Bei der Online-Beantragung sind folgende Daten einzugeben:

  • Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmens zuständig ist,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird (bei Organgesellschaften die Körperschaftsteuernummer),
  • Rechtsform des Unternehmens,
  • bei Einzelunternehmen sind Name, Vorname und Geburtsdatum der steuerpflichtigen Unternehmensinhaberin oder des steuerpflichtigen Unternehmensinhabers anzugeben,
  • bei allen anderen Rechtsformen sind der Name des Unternehmens, die Postleitzahl und der Ort (Unternehmenssitz) anzugeben.

Die Angaben werden nach der Übermittlung automatisiert mit dem beim Bundeszentralamt für Steuern vorliegenden Datenbestand verglichen und auf Übereinstimmung geprüft. Im Ergebnis erhalten Sie unmittelbar und ohne Medienbruch einen Hinweis zum Stand der automatisierten Bearbeitung.

Umsatzsteuer Identifikationsnummer Internet Vergabeverfahren

Hinweis:
Dieser Online-Dienst steht täglich in der Zeit von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr zur Verfügung.


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, dringende Fälle

Bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit kann eine USt-ldNr. erst erteilt werden, wenn dem zuständigen FA der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit angezeigt und mitgeteilt wurde, und dass für die Teilnahme an innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine USt-ldNr. benötigt wird. Der Unternehmer kann bei der umsatzsteuerlichen Neuaufnahme gleichzeitig die Erteilung einer USt-ldNr. beantragen (Abschn. 282a Abs. 1 Satz 4 UStR). Diese Angaben werden im Grundinformationsdienst unter Kz. 004 036 abgelegt und automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Außenstelle Saarlouis, weitergeleitet. Das BZSt erteilt dann die USt-ldNr. ohne besonderen Antrag.

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, besondere Fälle

Wird eine USt-ldNr. zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG - ggf. unter Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung nach § 1a Abs. 4 UStG - benötigt von

  • nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern,
  • Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 UStG),
  • pauschalierenden Land- und Forstwirten (§ 24 UStG),
  • juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind,

und werden diese umsatzsteuerlich beim FA noch nicht geführt, so muss sich auch in diesen Fällen der betroffene Erwerberkreis zunächst zur umsatzsteuerlichen Erfassung an das für ihn zuständige FA wenden. Gleichzeitig hat er anzuzeigen, dass er in Zukunft innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern muss bzw. - bei Verzicht auf die Anwendung des§ 1a Abs. 3 UStG - will (siehe Fragebögen zur steuerlichen Erfassung).


Dieser Unternehmerkreis ist mit dem Grundkennbuchstabe US (Kz 018 102) und der Zusatzinformation „Option Erwerbsbesteuerung” (Kz 015 015 unter den USt-/LSt-Grundangaben) steuerlich aufzunehmen. Zusätzlich ist die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel im Grundinformationsdienst (Kz 004 036) abzulegen. Es erfolgt dann automatisch eine Weiterleitung an das BZSt, das die USt-ldNr. auch in diesen Fällen ohne besonderen Antrag erteilt.


Benötigt der Unternehmer bzw. der Erwerber die USt-ldNr. jedoch umgehend, so kann das FA einen Nachweis über die umsatzsteuerliche Erfassung ausstellen, der ausschließlich zur Vorlage beim BZSt zur Erteilung einer USt-ldNr. vorab vor der automatisierten Übermittlung der entsprechenden Daten dient.


Organkreise erhalten eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte ausführt. Der Antrag ist vom Organträger zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:


  • die Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird;
  • den Namen und die Anschrift des Organträgers;
  • die USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt);
  • die Bezeichnung des Finanzamts, bei dem der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird;
  • den Namen und die Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen;
  • die Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden;
  • die Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden.

Die Gebietskörperschaften Bund und Länder können für einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts, Behörden und Ämter) eine USt-IdNr. erhalten (vgl. Abschnitt 1a.1 Abs. 3). Ist eine solche Organisationseinheit insgesamt nur hoheitlich tätig und hat sie bislang keine USt-IdNr. erhalten, weil sie keinen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG zu besteuern hat, erhält sie nunmehr - auf Antrag - eine USt-IdNr., wenn sie diese für die Besteuerung der von ihr bezogenen sonstigen Leistungen benötigt, für die der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 14).


Den ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Streitkräften anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags wird grundsätzlich keine USt-IdNr. erteilt.

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Informationen zum Aufbau der USt-IdNrn. in den EU-Mitgliedstaaten sind unter der Internet-Adresse www.bzst.de abrufbar.

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Auslegung des Begriffs „Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer” bei der Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung

Bei bestimmten sonstigen Leistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, bestimmte Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sowie damit zusammenhängende selbständige Nebenleistungen) liegt der Ort der Leistung in dem EU-Mitgliedsstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt hat (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).


Zum Begriff der Verwendung einer USt-IdNr. bitte ich folgende bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung zu vertreten:


Aussagen zur Frage der Verwendung einer USt-IdNr. enthielt bereits Abschnitt 42c Abs. 3 UStR 1996. Danach soll die Verwendung einer USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbart und in dem Dokument, das im jeweiligen Fall im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendet wird, z.B. schriftlicher Speditionsauftrag, schriftlich festgehalten werden. Unschädlich ist es im Einzelfall, eine USt-IdNr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen.


Der Begriff „Verwendung” einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers eingedruckte USt-IdNr. reicht daher allein nicht aus, damit sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedsaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die eingedruckte USt-IdNr. erteilt hat. Dies wurde nunmehr in Abschnitt 42c Abs. 2 Satz 2 und 3 UStRklargestellt.


Auch wenn dies in den Umsatzsteuer-Richtlinien nicht besonders erwähnt wird. sind diese Grundsätze bei allen Leistungen anzuwenden, bei denen die Verwendung einer USt-IdNr. für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung maßgeblich sein kann.


Diese Auffassung ist auch durch die 6. EG-Richtlinie gedeckt. Nach Artikel 28b Abschnitt C bis F der 6. EG-Richtlinie verlagert sich der Leistungsort dann, wenn eine Dienstleistung unter einer bestimmten USt-IdNr. erbracht wurde. Es muss somit jede einzelne Leistung betrachtet werden, die formularmäßige Verwendung einer USt-IdNr. ist nicht ausreichend.


Wie sich aus Abschnitt 42c Abs. 3 UStR ergibt, steht dem Unternehmer auch grundsätzlich frei, auf welche Weise er eine USt-IdNr. „verwendet” (im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblichen Dokument - z.B. im schriftlichen Speditionsauftrag); eine im Briefkopf oder in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. Allein ist allerdings nicht ausreichend.


So ist es z. B. auch denkbar, dass bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrags eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und diese in einer Telefonnotiz festgehalten wird.


Gleiches gilt, wenn bei einer Abrechnung mit Gutschrift statt des formularmäßigen Vordrucks die verwendete USt-IdNr. - wie die übrigen Positionen der Gutschrift auch - im Einzelfall eingetragen wird.


Bei größeren Speditionsunternehmen, die bei der erstmaligen Geschäftsbeziehung die Stammdaten zentral erfassen und verwalten, ist es als ausreichend anzuerkennen, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zusätzlich eine Erklärung des Kunden aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet wird. Es sei denn, dass in einem bestimmten Einzelfall eine ausdrückliche abweichende Erklärung dazu ergeht.

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Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ein wichtiges Instrument im Umsatzsteuer-Kontrollverfahren innerhalb der Europäischen Union. Sie dient dazu, das Steueraufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten zu sichern. Die ZM betrifft Unternehmer, die sonstige Leistungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbringen. Sie müssen dienliche Daten, einschließlich Details zu den jeweiligen Leistungen und ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.



Die ZM muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Der Meldezeitraum für die Erbringung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen beträgt in der Regel das Kalendervierteljahr. Es ist wichtig zu beachten, dass Dauerfristverlängerungen nicht für die ZM gelten.



Wenn ein Unternehmer feststellt, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, muss er diese innerhalb eines Monats berichtigen [5]. Wenn der Unternehmer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, kann dies steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben.



Die Pflicht zur Abgabe einer ZM wurde in das materielle Umsatzsteuerrecht übernommen. Wenn der Unternehmer dieser Pflicht nicht oder nicht richtig/vollständig nachkommt, wird die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt. Dies betrifft immer den jeweiligen Meldezeitraum. Es gibt jedoch eine Berichtigungsmöglichkeit, die die Steuerbefreiung rückwirkend sicherstellen kann. Mehr Infos unter .

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Weitere Informationen:

Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bestätigungsverfahren

Fragen & Antworten zum Bestätigungsverfahren

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Umrechnungskurse

Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung


Rechtsgrundlagen zum Thema: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStG 
UStG § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

UStG § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

UStG § 13a Steuerschuldner

UStG § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStG § 18a Zusammenfassende Meldung

UStG § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

UStG § 18e Bestätigungsverfahren

UStG § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

UStG § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung

UStG § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt

UStG § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStAE 
UStAE 18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStAE 18e.2.Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

UStAE 27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Anlage 6 zu Abschnitt 6a.5

UStAE 18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStAE 18e.2.Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

UStAE 27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Anlage 6 zu Abschnitt 6a.5


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:

V B 72/16 - Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens, Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Umsatzsteuerfreiheit

XI R 52/07 - Ort der Dienstleistung bei der Vermehrung menschlicher Knorpelzellen zur Eigenimplantation - Abgrenzung zur Lieferung - Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers des anderen Mitgliedstaats

XI R 11/09 - EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung - Nichtverwendung und Nichtaufzeichnung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen eines Reihengeschäfts - Korrespondenzprinzip zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb - Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit

XI R 40/08 - Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Lieferung von Mobiltelefonen von Italien nach Österreich unter Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber - Kein Vorsteuerabzug des Abnehmers - Änderung der Bemessungsgrundlage - Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat - Ermittlung von Sinn und Zweck einer Norm durch die Rechtsprechung

V R 39/08 - Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Behauptete Lieferung von Mobiltelefonen von Italien nach Österreich - Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber - Kein Vorsteuerabzug des Abnehmers - Verminderung der Bemessungsgrundlage - Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat


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