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Gebühren für eine verbindliche Auskunft – Systematik der Berechnung


Was ist ein Antrag auf verbindliche Auskunft?

Verbindliche Auskunft durch das Finanzamt

Wenn Sie als Privatperson, Unternehmer oder Investor die Umsetzung eines bestimmten Sachverhalts planen, können Sie zur Klärung der steuerlichen Beurteilung eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen. Mit der verbindlichen Auskunft erhalten Sie Rechtssicherheit über die steuerliche Beurteilung des von Ihnen geltend gemachten Sachverhalts. Das Finanzamt ist an seine Antwort darauf gebunden.

Antragsteller einer verbindlichen Auskunft kann jeder sein, der ein berechtigtes Interesse hat, Rechtssicherheit zu erlangen und eine verbindliche Aussage von der Finanzverwaltung zu einem bestimmten Sachverhalt erhalten möchte. Im Allgemeinen wird der Antrag auf verbindliche Auskunft von Steuerpflichtigen oder deren steuerlichen Beratern gestellt.

Die Antragstellung muss die konkrete Fragestellung und den Sachverhalt, zu dem eine verbindliche Auskunft erbeten wird, detailliert darlegen. Die erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers nur insoweit bindend, als sich der Sachverhalt in seinen wesentlichen, der Auskunft zugrunde gelegten Punkten verwirklicht. Anträge auf verbindliche Auskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit Einspruch angefochten werden kann.

In der Regel empfiehlt es sich, vor der Antragstellung eine eingehende Beratung durch einen Steuerberater einzuholen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Sachverhalte berücksichtigt werden und die Antragstellung optimal vorbereitet ist.

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Voraussetzungen für eine verbindliche Auskunft

§ 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) regelt verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Anträge auf verbindliche Auskunft enthält § 1 Abs. 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).


Nur wenn der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht ist, d.h. der Antragsteller noch Gestaltungsmöglichkeiten hat, ist eine Auskunftserteilung möglich. Sind Verträge, die dem geplanten Sachverhalt unterliegen, bereits unterzeichnet, besteht keine Gestaltungsmöglichkeit mehr. Ist der Sachverhalt verwirklicht, bleibt nur das Veranlagungsverfahren, um über die bestehenden Rechtsfragen entscheiden zu können.

Hinweis: Eine verbindliche Auskunft kann nicht erteilt werden, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Steuersparmodelle, Steuerstundungsmodelle o.ä.).

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Wie berechnen sich die Kosten für eine verbindliche Auskunft?

Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO schafft Planungssicherheit bei steuerlich bedeutsamen, noch nicht verwirklichten Gestaltungen. Wichtig zu wissen: Die Gebühr fällt für die Bearbeitung des Antrags an – unabhängig davon, ob die Auskunft später „positiv“ oder „negativ“ ausfällt und unabhängig davon, ob Sie den geplanten Sachverhalt am Ende umsetzen.

Mit dem Gebührenrechner können Sie schnell & einfach die Kosten für eine verbindliche Auskunft berechnen:

Gebührenrechner für eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung (AO)


Gegenstandswert / Streitwert Euro


Grundprinzip: Wofür zahlen Sie?

  • Die Gebühr entsteht, weil die Finanzverwaltung Ihren Antrag bearbeitet (Prüfung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung).
  • Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert (Gegenstandswert), den die Auskunft für Sie hat.
  • Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben.

Schritt 1: Gegenstandswert ermitteln

Der Gegenstandswert richtet sich nach der steuerlichen Auswirkung der Frage. In der Praxis wird häufig die Steuerbelastung nach Ihrer Rechtsauffassung mit der Steuerbelastung verglichen, die bei gegenteiliger Auffassung der Finanzverwaltung entstehen würde.

Typische Berechnungsidee (vereinfachtes Schema)

GegenstandswertSteuerdifferenz (Mehr-/Mindersteuer) aus der geplanten Gestaltung. Bei Dauersachverhalten wird häufig auf die durchschnittliche jährliche steuerliche Auswirkung abgestellt.

Tipp: Sie sollten den Gegenstandswert im Antrag nachvollziehbar darlegen (inkl. Rechenweg und Annahmen). Die Finanzbehörde soll diesen Wert grundsätzlich zugrunde legen, soweit er nicht offensichtlich unzutreffend ist.

Schritt 2: Wertgebühr nach § 34 GKG (1,0)

Ist ein Gegenstandswert bestimmbar, wird die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 berechnet. Der Gegenstandswert ist dabei gedeckelt (Obergrenze).

Gegenstandswert (Beispiel) 1,0-Gebühr (Beispielwerte, Stand ab 01.06.2025) Hinweis
< 10.000 € 0 € Bagatellgrenze: keine Gebühr
10.000 € 283 € Beispielwert aus § 34 GKG
50.000 € 638 € Beispielwert aus § 34 GKG / Anlage
500.000 € 4.138 € Beispielwert aus § 34 GKG / Anlage
Obergrenze (max.) bis 128.038 € Maximalgebühr (bei ausgeschöpfter Wertobergrenze)

Hinweis: Für Gegenstandswerte oberhalb der Tabelle erfolgt die Berechnung nach den gesetzlichen Steigerungsregeln des § 34 GKG. In der Praxis wird häufig mit offiziellen Tabellen/Rechnern gearbeitet.

Sonderfall: Zeitgebühr (wenn kein Wert bestimmbar ist)

Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann auch nicht geschätzt werden, wird eine Zeitgebühr berechnet:

  • 50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit
  • Keine Gebühr, wenn die Bearbeitungszeit unter 2 Stunden liegt

Mehrere Antragsteller: eine oder mehrere Gebühren?

Grundsatz: Jeder Antrag löst eine Gebühr aus. Eine Antragsschrift kann allerdings mehrere Anträge enthalten. Wird die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr festzusetzen; die Antragsteller sind dann Gesamtschuldner.

Wichtig (Rechtsprechung)

Entscheidend ist, ob die Auskunft einheitlich erteilt wurde – nicht allein, ob eine bestimmte Fallgruppe der Verordnung vorliegt. Das kann im Einzelfall erhebliche Gebührenunterschiede auslösen.

Ermäßigung / Verzicht (z. B. Rücknahme)

Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. Außerdem kann die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn der Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen wird.

Praxistipps zur Kostensteuerung

  • Gegenstandswert sauber herleiten: Rechenweg, Annahmen und Alternativszenario dokumentieren.
  • Sachverhalt präzise formulieren: Unklare Anträge führen oft zu Rückfragen und mehr Bearbeitungszeit.
  • Mehrere Beteiligte koordinieren: Wenn möglich, auf eine einheitliche Auskunft hinwirken (Gestaltung der Antragstellung und des Sachverhalts).
  • Frühzeitig entscheiden: Wenn Sie den Antrag nicht weiterverfolgen, kann eine rechtzeitige Rücknahme die Kosten reduzieren.

FAQ: Kosten der verbindlichen Auskunft

Fällt die Gebühr auch an, wenn das Finanzamt die Auskunft ablehnt?
Ja. Die Gebühr knüpft an die Bearbeitung des Antrags an, nicht an den „Erfolg“.
Was gilt, wenn der Gegenstandswert unter 10.000 € liegt?
Dann wird keine Gebühr erhoben (Bagatellgrenze).
Wie hoch ist die Zeitgebühr?
50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit; unter 2 Stunden fällt keine Gebühr an.
Gibt es eine Maximalgebühr?
Ja. Aufgrund der Wertobergrenze und der Berechnung nach § 34 GKG ergibt sich eine Höchstgebühr (Stand ab 01.06.2025: bis 128.038 €).
Wenn mehrere Personen beteiligt sind: zahlen alle separat?
Das hängt davon ab, ob die Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird. Dann fällt nur eine Gebühr an (Gesamtschuld).

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§ 1 StAuskV: Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Wer eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beantragen möchte, muss den Antrag schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde stellen: grundsätzlich beim nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO zuständigen Finanzamt, in Sonderfällen nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO beim Bundeszentralamt für Steuern.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name; bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; bei Körperschaften/Personenvereinigungen/Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung; soweit vorhanden Steuernummer).
  2. Umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts.
  3. Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers.
  4. Ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes.
  5. Formulierung konkreter Rechtsfragen (klar, eindeutig, ohne Alternativszenarien).
  6. Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO genannten Finanzbehörden (Finanzämter/BZSt) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde.
  7. Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Praxistipp: So vermeiden Sie Rückfragen

  • Beschreiben Sie den Sachverhalt vollständig im Antrag (nicht nur Verweis auf Vertragsanlagen).
  • Formulieren Sie die Rechtsfragen so, dass sie mit „Ja/Nein“ bzw. klarer Rechtsfolge beantwortbar sind.
  • Fügen Sie eine nachvollziehbare Begründung inkl. Normen, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung bei.

Besonderheiten bei mehreren Beteiligten oder noch nicht existierenden Rechtsträgern

(2) Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), kann die Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Die Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, Verwaltungsakte und Mitteilungen für alle in Empfang zu nehmen.

(3) Soll der Sachverhalt durch eine Person/Personenvereinigung/Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern dieser ein eigenes berechtigtes Interesse darlegt. In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 auch für den künftigen Rechtsträger zu machen.


§ 2 StAuskV: Bindung einer verbindlichen Auskunft

Eine verbindliche Auskunft ist ein wichtiges Instrument für Planungssicherheit. Entscheidend ist, wann und in welchem Umfang die Finanzverwaltung daran gebunden ist.

(1) Die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers – oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 für den später entstandenen Rechtsträger – bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. 2Sie ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.

(2) Die Bindungswirkung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.

(3) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 AO kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.

Wichtiger Hinweis zur Bindungswirkung

In der Praxis ist die Sachverhaltsidentität der häufigste „Knackpunkt“: Schon kleine Abweichungen zwischen geplantem und tatsächlich verwirklichtem Sachverhalt können dazu führen, dass die Bindungswirkung entfällt. Dokumentieren Sie daher die Umsetzung sorgfältig und stimmen Sie Änderungen frühzeitig ab.

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Wie lange dauert eine verbindliche Auskunft?

Die Dauer für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu diesen Faktoren zählen unter anderem die Komplexität des Sachverhalts, die Verfügbarkeit aller erforderlichen Informationen sowie die Arbeitsbelastung des Finanzamts.

Grundsätzlich ist das Finanzamt verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine verbindliche Auskunft zu erteilen, sofern der Antrag vollständig und ausreichend begründet wurde. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Bearbeitungsdauer länger dauert, insbesondere bei komplexen Sachverhalten oder in Zeiten hoher Arbeitsbelastung beim Finanzamt.

Es ist daher ratsam, den Antrag auf verbindliche Auskunft so frühzeitig wie möglich zu stellen und gegebenenfalls eine vorläufige Stundung der Steuerzahlung zu beantragen, um zu vermeiden, dass in der Zwischenzeit Steuernachzahlungen fällig werden.

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Kann man sich beim Finanzamt steuerlich beraten lassen?

Das Finanzamt ist kein Steuerberater. Es gibt keine Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung und hilft Ihnen auch nicht, Steuern zu sparen. Darüber hinaus sind die meisten Informationen, die Sie von der Steuerverwaltung erhalten, nicht verbindlich.

Die Finanzbehörde soll darauf hinwirken, dass Erklärungen abgegeben, Anträge gestellt oder berichtigt werden, wenn sie offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt wurden. Sie belehrt, soweit erforderlich, über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. (Vgl. § 89 AO)

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern erteilen auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung bestimmter, noch nicht verwirklichter Sachverhalte, wenn wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Für spezielle Fragen oder komplexe Sachverhalte ist es sinnvoll einen Steuerberater zu fragen, der eine umfassende Beratung anbietet und gegebenenfalls auch den Antrag auf eine verbindliche Auskunft stellen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Finanzamt nicht unabhängig berät, sondern als Behörde vor allem darauf ausgerichtet ist, die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften zu überwachen und Steuereinnahmen zu generieren. Eine Beratung durch einen Steuerberater kann daher in vielen Fällen sinnvoll sein, um eine individuelle und unabhängige Beratung zu erhalten.

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Abgrenzung der verbindlichen Auskunft zur verbindlichen Zusage

Nach Abschluss einer Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die künftige steuerliche Behandlung eines für die Vergangenheit untersuchten und in der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalts erteilen, wenn die Kenntnis der künftigen steuerlichen Behandlung für das unternehmerische Handeln des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist (§ 204 AO).

Von der verbindlichen Zusage nach § 204 AO sind zu unterscheiden:die tatsächliche Verständigung über den Sachverhalt, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wird (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019, BStBl I S. 446),die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO und die Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG).

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Was ist eine Lohnsteueranrufungsauskunft?

Eine Lohnsteueranrufungsauskunft ist eine verbindliche Auskunft des Finanzamts zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit der Lohnsteuer. Sie kann von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern beantragt werden, um Klarheit über die steuerliche Behandlung von bestimmten Sachverhalten im Arbeitsverhältnis zu erhalten.

Typische Fragen, die Gegenstand einer Lohnsteueranrufungsauskunft sein können, betreffen beispielsweise die Besteuerung von Arbeitslohn aus besonderen Beschäftigungsverhältnissen wie Minijobs, Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten oder die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.

Anders als eine unverbindliche Auskunft, die vom Finanzamt kostenfrei und ohne Bindungswirkung erteilt wird, handelt es sich bei der Lohnsteueranrufungsauskunft um eine verbindliche Auskunft. Das bedeutet, dass das Finanzamt an die in der Auskunft gegebene steuerliche Beurteilung gebunden ist, sofern der Sachverhalt später nicht in wesentlichen Punkten geändert wird.

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Zuständiges Finanzamt für die verbindliche Zusage

Wird die verbindliche Auskunft von einer sachlich und/oder örtlich unzuständigen Finanzbehörde erteilt, entfaltet sie keine Bindungswirkung. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die verbindliche Auskunft bei der für die Auskunftserteilung zuständigen Finanzbehörde beantragt wird.

Grundsätzlich ist nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). Sollten Sie sich unsicher sein, welches Finanzamt für die Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchens zuständig ist, können Sie hier das für Sie zuständige Finanzamt ermitteln.

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Leitfaden zur Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO)

Eine verbindliche Auskunft ist das zentrale Instrument, um steuerliche Folgen einer geplanten Gestaltung bereits vor deren Umsetzung rechtssicher einschätzen zu lassen. Der folgende Leitfaden erläutert verständlich, wie das Verfahren abläuft, welche formalen Anforderungen gelten und welche Rechtsbehelfe sowie Gebührenregeln zu beachten sind.

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt Ihnen, wie man einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt stellt.


Bei der Bearbeitung sind insbesondere die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) sowie der AEAO zu § 89 AO zu beachten.


1. Vorbemerkung

Die verbindliche Auskunft soll es Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerliche Konsequenzen geplanter Gestaltungen frühzeitig und verbindlich zu klären. Das hilft insbesondere bei komplexen Vorhaben (z. B. Umstrukturierungen, Auslandsbezug, grenzüberschreitende Sachverhalte), weil Unterlagen und Ansprechpartner in der Planungsphase typischerweise am besten verfügbar sind.

Gleichzeitig handelt es sich um eine individuelle Leistung der Finanzverwaltung. Daher ist die Erteilung gebührenpflichtig nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO. Die Gebührenpflicht knüpft an die Bearbeitung des Antrags an – nicht an die spätere Verwirklichung der Gestaltung.

Vorteil in der Praxis: Wenn die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertritt als der Antragsteller, kann dieser rechtzeitig reagieren – statt erst Jahre später (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) von einer abweichenden Beurteilung zu erfahren.

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2. Eingang von Anträgen

2.1 Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt nach §§ 18 bis 21 AO zuständig, kann unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern zuständig sein; diese Auskunft bindet dann auch das später zuständige Finanzamt.

Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und wären unterschiedliche Finanzämter zuständig, soll – soweit sinnvoll – eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO angestrebt werden, um widersprüchliche Auskünfte zu vermeiden.

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2.2 Formale Voraussetzungen

Eingehende Anträge sind zunächst auf die formalen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 StAuskV sowie den AEAO zu § 89 AO zu prüfen. Das Finanzamt muss das geltend gemachte Interesse nachvollziehen können. In der Praxis sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:

  • Nachvollziehbare Ausgangslage: Das Finanzamt muss sich anhand von Steuererklärungen, Gewinnermittlungen etc. ein Bild über die Verhältnisse verschaffen können. Erforderliche Unterlagen sollten vollständig beigefügt werden.
  • Konkrete Einzelfragen: Der Antrag muss genau bestimmte Rechtsfragen enthalten, die sich bei Verwirklichung des geschilderten Sachverhalts ergeben. Alternativ-Sachverhalte sind zu vermeiden.
  • Eigenständige Sachverhaltsdarstellung: Es genügt regelmäßig nicht, nur auf Anlagen (Verträge, Ablaufpläne) zu verweisen. Der Sachverhalt sollte im Antrag vollständig und strukturiert beschrieben werden.
  • Begründung der eigenen Rechtsauffassung: Der Antrag sollte darstellen, wie der Antragsteller den Sachverhalt steuerlich beurteilt (inkl. Begründung und ggf. Hinweis auf mögliche Gegenargumente).
  • Besonderes steuerliches Interesse: Das „besondere steuerliche Interesse“ bezieht sich auf die finanziellen Folgen des Einzelfalls (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 StAuskV). Ein gesetzlicher Mindestbetrag ist nicht ausdrücklich vorgegeben; Bagatellfälle sind jedoch regelmäßig ungeeignet.

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2.3 Abgrenzung: Verbindliche Auskunft oder allgemeine Rechtsauskunft?

Zu prüfen ist, ob dem Wesen nach ein Antrag auf verbindliche Auskunft vorliegt – also die Klärung einer ungeklärten Rechtsfrage zu einem konkreten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt. Geht es dagegen um eine bereits geklärte Rechtslage, kann es sachgerecht sein, den Antragsteller über die allgemeine Rechtslage zu informieren und darauf hinzuweisen, dass kein Antrag nach § 89 Abs. 2 AO vorliegt (insbesondere wegen der Gebührenfolgen).

Anträge, die im Kern die Sachverhaltsermittlung betreffen, sind regelmäßig nicht über die verbindliche Auskunft zu lösen.

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2.4 Zusammenarbeit und bürgerorientierte Bearbeitung

Viele formale Fragen lassen sich bereits vor Antragstellung im Austausch klären. Auch nach Antragstellung sind Überarbeitungen möglich. Vor einer Zurückweisung sollte der Antragsteller – gerade wegen der Gebührenpflicht – auf Mängel hingewiesen und eine Überarbeitung oder Rücknahme angeregt werden.

Gleichzeitig gilt: Kooperation ja – aber missbräuchliches Binden von Ressourcen ist zu vermeiden. Anträge, deren Zweck erkennbar darin besteht, zumutbaren Prüfungsaufwand auf das Finanzamt zu verlagern, können unter Hinweis auf Missbräuchlichkeit zurückgewiesen werden.

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3. Bearbeitung der Anträge

3.1 Bearbeitung innerhalb des Finanzamts

Zuständig ist regelmäßig die für Festsetzung/Feststellung zuständige Stelle. Bei Fällen von besonderer Bedeutung sollen Leitung und ggf. weitere Fachstellen eingebunden werden. Bei komplexen Gestaltungen kann eine Teambildung sinnvoll sein (z. B. Einbindung von Bilanzierungs-Know-how, Außensteuerkompetenz, Abstimmung mit der Betriebsprüfung, insbesondere wenn der Antragsteller laufend geprüft wird oder parallel eine Prüfung stattfindet).

Wichtig: Das Finanzamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für die Auskunft zusätzliche Ermittlungen durch Außendienste durchzuführen. Der Antrag muss daher so gestaltet sein, dass die rechtliche Würdigung auf Basis der vorgelegten Informationen möglich ist.

Bei grundsätzlichen Fragen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit übergeordneten Stellen (z. B. OFD), um eine einheitliche Rechtsanwendung zu unterstützen.

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3.2 Beteiligung des BMF bei Fällen grundsätzlicher Bedeutung

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung sollen die obersten Finanzbehörden zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsauslegung eingebunden werden. Entsprechende Fälle sind daher typischerweise frühzeitig über die vorgesehenen Dienstwege zu kommunizieren.

Bestehen Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO, sind entsprechende Hinweise im Rahmen der vorgesehenen Abstimmungen zu berücksichtigen.

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3.3 Beteiligung anderer Behörden

Bei besonderen Sachverhalten (z. B. Vorhaben mit großer finanzieller Tragweite oder besonderen öffentlichen Bezügen) kann eine zusätzliche Abstimmung mit weiteren Stellen erforderlich sein, um widersprüchliche Auskünfte zu vermeiden.

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3.4 Kommunikation mit Antragstellern und Beratern

Eine enge Kommunikation ist in der Praxis häufig der Schlüssel zu einer effizienten Bearbeitung: Unklare oder zu pauschale Anträge können durch gezielte Rückfragen präzisiert werden. Gerade bei komplexen Gestaltungen lassen sich so häufig tragfähige Wege zur Auskunftserteilung finden – oder ungeeignete/abwegige Varianten frühzeitig aussortieren.

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3.5 Zeichnungsrecht

Je nach Entscheidung (z. B. formale Ablehnung vs. bindende Auskunft) gelten interne Zeichnungs- und Freigaberegeln. Für Antragsteller ist in der Praxis vor allem relevant: Die Auskunft ist ein bindender Verwaltungsakt und wird entsprechend formal erteilt.

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4. Erteilung der Auskünfte

4.1 Formfragen

Die verbindliche Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Eine bloß mündliche Aussage ist regelmäßig als unverbindliche Meinungsäußerung einzuordnen.

Die verbindliche Auskunft enthält typischerweise:

  • den zugrunde gelegten Sachverhalt (ggf. Bezugnahme auf den Antrag),
  • die Entscheidung einschließlich maßgeblicher Gründe,
  • Geltung (für welche Steuern und welchen Zeitraum sie gilt).

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4.2 Wichtige Hinweise in der Auskunft

  • Bindung besteht nur, wenn der später verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich vom geschilderten Sachverhalt abweicht.
  • Bindung endet, soweit die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften geändert oder aufgehoben werden.
  • Offensichtliche Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-/Rechenfehler) können berichtigt werden.
  • Eine rechtswidrige Auskunft kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zukunft widerrufen werden (§ 2 Abs. 3 StAuskV).
  • Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist u. a. bei Unzuständigkeit oder unlauteren Mitteln möglich.

Da die Auskunft ein Verwaltungsakt ist, muss regelmäßig eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden.

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5. Ablehnung aus formalen Gründen

Sind die formalen Voraussetzungen auch nach Hinweisen nicht erfüllt, ist die Auskunftserteilung aus formalen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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6. Rechtsbehelfsmöglichkeiten

6.1 Gegen die erteilte verbindliche Auskunft

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ein Verwaltungsakt. Der Antragsteller kann die Auskunft mit Einspruch anfechten (§ 347 AO) und nach Einspruchsentscheidung Klage zum Finanzgericht erheben. In der gerichtlichen Überprüfung steht regelmäßig die Aufhebung der Auskunft im Vordergrund; das Finanzamt hat bei neuer Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu beachten.

6.2 Gegen die Ablehnung des Antrags

Auch die Ablehnung stellt einen Verwaltungsakt dar. Mit dem Einspruch kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die Ablehnung ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Im Klageverfahren kommt – je nach Konstellation – regelmäßig die Verpflichtungsklage in Betracht.

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Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Die Gebühr ergibt sich aus § 89 Abs. 3 bis 5 AO. Zentrales Prinzip: Die Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, also dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Maßgeblich sind die im Antrag gestellten Rechtsfragen und deren steuerliche Auswirkungen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.04.2015 (IV R 13/12) klargestellt, dass sich die Wertbestimmung an den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung orientiert und dass nicht gestellte Folgefragen bei der Gebührenbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.

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Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft (BFH IV R 13/12)

Nach der BFH-Systematik richtet sich der Gegenstandswert nach dem gestellten Antrag und den daraus folgenden steuerlichen Auswirkungen. Praktisch wird häufig eine Steuerdifferenz gebildet:

  • Vergleich des Steuerbetrags nach der Rechtsauffassung des Antragstellers mit dem Steuerbetrag bei entgegengesetzter Auffassung der Finanzverwaltung.
  • Mittelbare steuerliche Effekte, die nicht selbst Gegenstand der gestellten Fragen sind, bleiben bei der Wertbemessung grundsätzlich außen vor.
  • Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren bestimmt.

Praxistipp: Legen Sie im Antrag Gegenstandswert und Rechenweg strukturiert dar. Das reduziert Rückfragen und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer zügigen Bearbeitung.

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FAQ: Verbindliche Auskunft – Antrag, Ablauf und Gebühren

Wann ist eine verbindliche Auskunft sinnvoll?

Wenn eine geplante Gestaltung steuerlich wesentlich ist und eine verbindliche Klärung vor Umsetzung benötigt wird (z. B. Umstrukturierungen, Auslandsbezug, hohe Beträge, rechtlich umstrittene Einordnung).

Welche typischen Fehler führen zur Verzögerung?

Unvollständige Sachverhaltsdarstellung, alternative/unklare Varianten, fehlende Unterlagen und zu pauschal formulierte Rechtsfragen. Ein sauber strukturierter Antrag spart regelmäßig Zeit und Kosten.

Wofür fällt die Gebühr an?

Für die Bearbeitung des Antrags nach § 89 AO – nicht dafür, ob die Gestaltung später umgesetzt wird.

Kann ich gegen die Auskunft oder die Ablehnung vorgehen?

Ja. Beide sind Verwaltungsakte. Regelmäßig ist der Einspruch (§ 347 AO) eröffnet; anschließend ist der Weg zum Finanzgericht möglich.

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Prüfung des Einzelfalls.

Weitere Infos zur verbindlichen Auskunft finden Sie hier: Chancen und Risiken von verbindlichen Auskünften


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Verbindliche Auskunft

AO 
AO § 89 Beratung, Auskunft

AO § 89 Beratung, Auskunft

AEAO 
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

StBerG 
§ 38a StBerG Verbindliche Auskunft

§ 39 StBerG Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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