Wohngeld kostenlos online berechnen

Wohngeld: Voraussetzungen, Wohngeldrechner + Antrag

Wer bekommt Wohngeld? Wohngeldrechner + Wohngeldantrag



Wohngeld: Was Sie zur Erhöhung zum 1. Januar 2025 wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2025 wird das Wohngeld erneut angepasst, um der allgemeinen Preis- und Mietenentwicklung Rechnung zu tragen. Dies ist eine wichtige Maßnahme, die vielen Haushalten mit geringem Einkommen zugutekommt – insbesondere Alleinerziehenden, Familien, Rentnerinnen und Rentnern.

Was ist das Wohngeld?

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten und richtet sich an Haushalte, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt. Seit der großen Wohngeldreform Anfang 2023 profitieren dreimal mehr Haushalte von dieser Unterstützung, was insbesondere für viele Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner eine erhebliche finanzielle Entlastung bedeutet.

Die Erhöhung ab 2025

Mit der anstehenden Anpassung wird das Wohngeld im Durchschnitt um 15 Prozent steigen – das entspricht etwa 30 Euro mehr pro Monat für die rund 1,9 Millionen Empfängerinnen und Empfänger. Diese Erhöhung erfolgt automatisch, es ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger nach Ablauf eines Jahres ihren Anspruch auf Wohngeld erneut nachweisen müssen, um eine Unterbrechung der Zahlungen zu vermeiden.


Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.


Wohngeld und Heizkosten

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Wohngeldes ist die dauerhafte Heizkostenkomponente. Diese wurde eingeführt, um Haushalte vor der finanziellen Belastung durch hohe Heizkosten zu schützen. Diese Komponente wird als pauschaler Zuschlag in die Berechnung des Wohngeldes einbezogen.

Wohngeldberechnung mit Wohngeldrechner

Wohngeld kann als Mietzuschuss für eine Mietwohnung beantragt werden. Falls Sie im Eigentum wohnen, können Sie Wohngeld als Lastenzuschuss bekommen. Ob Sie Wohngeld bekommen können, können Sie überprüfen mit unserem Wohngeldrechner überprüfen:


Wohngeldrechner: Prüfen Sie Ihren Anspruch

Für Haushalte mit geringem Einkommen lohnt es sich, den Wohngeldrechner zu nutzen, um eine erste Einschätzung zu erhalten, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Die genaue Höhe des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Anzahl der Personen im Haushalt, dem Einkommen und den Wohnkosten.


Jetzt kostenlos Wohngeld berechnen:

Monatliche Bruttokaltmiete
Euro

Mietstufe der Gemeinde
⇒ Suche:

Monatliches Familieneinkommen (netto)
Euro

Anzahl Haushaltsmitglieder
(Freunde,entfernte Verwante,ALG2-Empfänger)
Personen

davon *)
Personen
*) mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege








Wohngeldreform 2020

Ab dem 1. Januar nächsten Jahres wird es mehr Wohngeld geben. Mit der Wohngeldreform 2020 entlastet die Bundesregierung Haushalte mit geringem Einkommen stärker bei den Wohnkosten. Dem Entwurf des Wohngeldstärkungsgesetzes haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat zugestimmt.


Mehr Geld für 660.000 Haushalte

Die Wohngeldreform 2020 bringt für die Empfängerinnen und Empfänger zunächst Leistungserhöhungen ab dem 1. Januar 2020. Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Mieten und der Einkommen.


Ein Zwei-Personen-Haushalt, der vor der Reform im Jahr 2020 im Durchschnitt 145 Euro Wohngeld im Monat erhalten würde, erhält durch die Leistungsverbesserungen künftig im Durchschnitt 190 Euro. Außerdem werden wieder mehr Haushalte wohngeldberechtigt.

Wohngeldreform 2020

Mehr Wohngeldberechtigte

Durch die Wohngelderhöhung werden nun mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein. So haben rund 180.000 Haushalte erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch. Außerdem wird es eine neue Mietenstufe geben. Damit werden Haushalte in Städten mit besonders hohen Mieten gezielter entlastet. Die letzte Wohngelderhöhung gab es zum 1. Januar 2016.


Leistungsverbesserungen für Haushalte mit geringem Einkommen

Von der Wohngeldreform werden insgesamt rund 660.000 Haushalte in Deutschland profitieren. Darunter sind rund 25.000 Haushalte, die bisher auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe angewiesen sind. Die Leistungsverbesserungen werden insbesondere Familien und Rentnerhaushalten zugutekommen.


Dynamisierung und Freibeträge

Zum 1. Januar 2022 wird zudem eine Dynamisierung des Wohngeldes eingeführt. Alle zwei Jahre wird das Wohngeld damit an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Diese regelmäßige Fortschreibung sichert die Leistungsfähigkeit der Wohngeldzahlungen. Wohngeld kann damit auch für erwerbstätige Haushalte mit niedrigen Einkommen eine Alternative zum Bezug von Grundsicherung sein. Außerdem werden die Freibeträge für pflegebedürftige oder behinderte Menschen erhöht.


Voraussetzung für Wohngeld

Wohngeldantrag stellen können und worauf Sie achten sollten:

  • Wohngeld gibt es für Altbau und Neubau,
  • als Mieter (auch Genossenschafts- oder Stiftswohnung, Heim) und auch Wohnungseigentümer.
  • Auch Untermieter können Wohngeld beantragen.

Sie empfangen keine Sozialleistung (z.B. Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), Sozialgeld, Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter, Kinder- und Jugendhilfe), da die Wohnkosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt werden. Nicht antragsberechtigt sind Personen, deren eigenes Einkommen bzw. das der Eltern zu hoch ist, um BaföG oder BAB zu erhalten.

Wohngeld
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Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen (Bruttokalt­) Miete beziehungsweise Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern) und vom Einkommen des Haushaltes.

Für die Wohngeldberechnung werden nicht die Bruttoeinnahmen herangezogen. Vom Gesamteinkommen können ein Pauschalbetrag von 6 % sowie bestimmte nicht steuerpflichtige Einnahmen abgezogen werden. Dieser Pauschalsatz erhöht sich auf bis zu 30 %, abhängig davon, ob Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und Steuern bezahlt werden. Bei Schwerbehinderung und für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen kommen weitere Frei- und Abzugsbeträge in Frage. Einkommenserhöhungen oder Mietsenkungen von mehr als 15 % während eines Bewilligungszeitraumes sind der Wohngeldbehörde zu melden. Das Wohngeld wird dann neu berechnet und ggf. gekürzt oder eingestellt.


In der Regel wird Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Danach können Sie einen neuen Antrag stellen. Der Bewilligungszeitraum wird verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Gewährung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Wohngeldantrag

Wohngeld gibt es nicht automatisch, vielmehr muss ein Wohngeldantrag gestellt werden und wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der eingereicht wurde. Ausnahme: Sie können den Antrag bis zu 4 Wochen rückwirkend stellen, wenn aufgrund zu hohem Einkommen Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Grundsicherung abgelehnt wurde. Den Wohngeldantrag können Sie zur Fristwahrung auch unvollständig ohne die erforderlichen Nachweise persönlich oder mit der Post einreichen. Die Nachweise müssen Sie dann nachreichen. Vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschreiben!

Wohngeld
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Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular mit folgenden Anlagen
  • Verdienstbescheinigungfalls Sie nichtselbständig arbeiten
  • Fragebogen zur Einkommensermittlung
  • Eigentumsnachweis
  • aktuelle Betriebskostenabrechnung (falls vorhanden)
  • Nachweis über Ihre Wohngeldzahlungen für die letzten drei Monate zum Beispiel durch Quittungen oder Konto-Auszüge (jeweils in Kopie)
  • Meldenachweise (Kopien) von allen Personen, die in Ihrer Wohnung leben.
    Wahlweise:
    • Kopie der Rückseite des jeweiligen Personalausweises mit der Meldeadresse
    • Meldebescheinigung.
    Für die Melde-Bescheinigung entstehen Kosten. Mehr zum Thema: Melde-Bescheinigung beantragen.
  • Ausweisdokumente (Kopien) von allen Personen, die in Ihrer Wohnung leben. Zum Beispiel: Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses
  • Nachweise über Sozialhilfe zum Beispiel Kopien von
    • Bescheid über Arbeitslosengeld
    • Bescheid über Arbeitslosenhilfe
    • Berechnungs-Bogen zur Sozialhilfe
    • Bescheid über Unterhalt
  • Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen falls Sie Unterhalt zahlen den Unterhaltstitel und Zahlbelege
  • Fragebogen für Auszubildende, Studierende, Schülerinnen und Schüler falls Sie zu einer der genannten Gruppen gehören
  • Erklärung zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft falls mehrere Personen in Ihrer Wohnung leben
  • Angaben zur Untervermietung falls Sie zur Untermiete wohnen oder einen Untermieter haben
  • Falls Sie Ausländer sind: Nachweis über Ihr Aufenthalts-Recht Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel die Kopie Ihres Ausweis-Dokuments. Falls Sie einem anderen Staat angehören, benötigen Sie einen Aufenthalts-Titel, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis oder eine Aufenthalts-Gestattung.
  • für den Folgeantrag nach der Bewilligung müssen für den Folgeantrag nicht wieder die kompletten Unterlagen eingereicht werden, es reicht aus:
    • Antragsformular mit den zutreffenden Anlagen,
    • Verdienstbescheinigung und Fragebogen zur Einkommensermittlung
    • die letzten drei Mietquittungen und sofern sich Ihre Miete geändert hat, das letzte Miet-Änderungsschreiben
  • Neben dem Antrag auf Lastenzuschuss können weitere Nachweise in Kopie notwendig sein: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Unterlagen nicht um eine abschließende Aufzählung handeln kann, weil für die Antragstellerin oder den Antragsteller möglicherweise besondere persönliche Angaben und Nachweise benötigt werden.
    Hierzu erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages ein Schreiben der Behörde, welche Unterlagen für die Bearbeitung

Rechtsgrundlagen zum Thema: Wohngeld

EStG 
EStG § 3

AO 
AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AEAO 
AEAO Zu § 350 Beschwer:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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