Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg (Az. S 7 BA 7/23 vom 10.09.2024) zeigt, dass die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) mit 50 % Anteil komplex und uneinheitlich bleibt.
Der Fall:
Ein GGf mit 50 % Gesellschaftsanteilen wurde von der Deutschen Rentenversicherung als abhängig beschäftigt eingestuft. Dagegen klagte er, unterlag aber vor Gericht.
Die Begründung des Gerichts:
- Kein Stichentscheidungsrecht: Der Gesellschaftsvertrag sah kein Stichentscheidungsrecht für den Kläger vor, sodass er bei Entscheidungen auf die Zustimmung des anderen Gesellschafters angewiesen war.
- Eingeschränkte Weisungsfreiheit: Obwohl der Kläger 50 % der Anteile hielt, konnte er die Geschicke der GmbH nicht allein bestimmen.
- Dienstvertragliche Regelungen: Der Dienstvertrag enthielt typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung (feste Vergütung, Urlaubsanspruch etc.).
Widerspruch zur BSG-Rechtsprechung:
Das Urteil steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das eine umfassendere Betrachtung der Einflussmöglichkeiten und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des GGf fordert.
Was bedeutet das für Gesellschafter-Geschäftsführer?
- Rechtsunsicherheit: Die Rechtslage ist uneinheitlich, die Einstufung als selbstständig oder abhängig beschäftigt ist im Einzelfall zu prüfen.
- Klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag: Ein Stichentscheidungsrecht oder andere Regelungen, die die Entscheidungsfreiheit des GGf stärken, sind wichtig.
- Regelmäßige Statusprüfung: Bei Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder der Unternehmensstruktur sollte der sozialversicherungsrechtliche Status überprüft werden.
- Professionelle Beratung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Sozialversicherungsrecht beraten, um Klarheit zu schaffen und Risiken zu minimieren.
Fazit:
Auch mit 50 % Gesellschaftsanteilen kann ein GGf als abhängig beschäftigt eingestuft werden. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sind klare vertragliche Regelungen und eine sorgfältige Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status unerlässlich.